Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 23/2007
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
28.03.2007
Text
§ 2
Entrichtungsart
Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.