Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/2007

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.03.2007

Text

§ 2

Entrichtungsart

 

  Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.