Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 23/2007
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.03.2007
Text
§ 1
Gebührensätze
(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für:
1. Direktvergaben 200 Euro
2. Direkte Zuschlagserteilung im Oberschwellenbereich 600 Euro
3. Direkte Zuschlagserteilung im Unterschwellenbereich 300 Euro
4. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich 400 Euro
5. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Unterschwellenbereich 300 Euro
6. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
betreffend geistige Dienstleistungen im
Unterschwellenbereich 350 Euro
7. Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich 600 Euro
8. Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Unterschwellenbereich 350 Euro
9. Sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im
Unterschwellenbereich 2.500 Euro
10. Sonstige Verfahren betreffend Liefer- und
Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich 800 Euro
11. Verfahren betreffend Bauaufträge im
Oberschwellenbereich 5.000 Euro
12. Verfahren betreffend Liefer- und
Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich 1.600 Euro
(2) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50% der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr. Wird nach Zeitablauf einer einstweiligen Verfügung ein neuerlicher Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts gestellt, so ist dieser Antrag nicht neuerlich zu vergebühren.
(3) Wird ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag auf Grund eines zwischenzeitig erteilten Zuschlags oder eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig und stellt die Unternehmerin oder der Unternehmer, die oder der den ursprünglichen Nachprüfungsantrag gestellt hat, gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 einen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren, so ist dieser Feststellungsantrag nicht neuerlich zu vergebühren.
(4) Werden im Rahmen desselben Auftragsvergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers von derselben Unternehmerin oder vom selben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungsanträgen angefochten, so ist nur der erste Nachprüfungsantrag gemäß Abs. 1 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80% der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.
(5) Zieht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einen Nachprüfungsantrag, Feststellungsantrag oder Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheids zurück, so hat sie oder er nur 50% der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr für den zurückgezogenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat die Behörde 50% der jeweils im Abs. 1 angeführten und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen.
(6) Wird ein Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung eines Bescheids auf Grund eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nur 50% der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr für den unzulässig gewordenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat die Behörde 50% der jeweils im Abs. 1 angeführten und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in weiterer Folge einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt hat und deshalb gemäß Abs. 3 von der Vergebührung des Feststellungsantrags befreit ist. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Satz 1 und 2 sinngemäß.