Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Text
§ 19
Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes
a) Veranstaltungen
(1) Wenn die im § 2 Abs. 4 bezeichneten Lustbarkeiten, insbesondere Tanzbelustigungen, Varietés, Tingel-Tangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen, im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder, wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, wird die Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und Aborte. Findet die Lustbarkeit ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
(2) Das Höchstausmaß der Abgabe beträgt 22 Cent, das Mindestausmaß 7 Cent für je angefangene 10 m2 benützter Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der benützten Fläche, soweit sie gemäß Abs. 1 anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht. (Anm: LGBl. Nr. 51/1982, 90/2001)
(3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Lustbarkeiten gilt jeder angefangene Zeitraum von 3 Stunden als eine gesonderte Veranstaltung. Bei Lustbarkeiten, die mehrere Tage dauern, wird die Abgabe für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.
b) Rundfunkempfangsanlagen
(4) Die Abgabe für das Halten von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt täglich höchstens 2 Cent, mindestens aber 1 Cent für je angefangene 10 m2 benützter Fläche. (Anm: LGBl. Nr. 51/1982, 90/2001)