Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Text
§ 17
Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten
(1) Für den Betrieb
1. | eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockeyspielapparates, Billards oder sonstigen mechanischen Spiel- oder Sportapparates ohne elektronische oder elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreit- oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für Kinder bestimmten Apparaten, | |||||||
2. | eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates, | |||||||
3. | einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion, u.a.) | |||||||
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen nach Maßgabe des Abs. 2 festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 51/1982, 70/1983) | ||||||||
(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat
a) | für die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Apparate mindestens 2,20 Euro und höchstens 4,30 Euro je Apparat, | |||||||
b) | für die im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Apparate mindestens 22 Euro und höchstens 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch mindestens 29 Euro und höchstens 73 Euro je Apparat, | |||||||
c) | für die im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Vorrichtungen mindestens 2,20 Euro und höchstens 22 Euro je Vorrichtung. | |||||||
(Anm: LGBl. Nr. 51/1982, 70/1983, 90/2001) | ||||||||
(3) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung. Sie sind abgabenfrei.