Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 9,

Vorkehrungen für den Krisenfall

Die Heimträger haben für den Krisenfall jedenfalls folgende Vorkehrungen zu treffen:

  1. Ziffer eins
    ein bedarfsgerechtes Notstromaggregat,
  2. Ziffer 2
    einen für mindestens für zwei Wochen reichenden Notvorrat an haltbaren Grundnahrungsmitteln und Betriebsstoffen,
  3. Ziffer 3
    die Möglichkeit der kurzfristigen Anlage eines wenigstens für zwei Wochen reichenden Trinkwasservorrats,
  4. Ziffer 4
    bauliche Maßnahmen für eine Notheizungsanlage bei Neubauten.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO12007390

alte Dokumentnummer

N6199612949V