Absatz einsDas Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Paß- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen u. dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheides geöffnet werden.