Kurztitel

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 81/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 47,
Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen

  1. Absatz einsDas Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Paß- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen u. dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheides geöffnet werden.
  2. Absatz 2Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erläßt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbandes die Bezirksverwaltungsbehörde; Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz gilt sinngemäß. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1996,)
  3. Absatz 3Im übrigen gilt Paragraph 46, Absatz 4, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der zivile Rechtsweg nur bestritten werden kann, wenn der Instanzenzug erschöpft ist.
  4. Absatz 4Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.
  5. Absatz 5Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele (Absatz eins,) dürfen nur für solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muß wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat nach Anhören des Tourismusverbandes den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.