Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5710–4

Titel

NÖ Sportgesetz

Ausgabedatum

06.03.2009

Ausordnungsdatum

29.11.2009

Text

 

 

 

        

NÖ Sportgesetz

5710–0

Stammgesetz

60/97

1997-06-12

Blatt 1-11

5710–1

1. Novelle

178/01

2001-10-31

Blatt 11

5710–2

2. Novelle

6/04

2004-01-26

Blatt 6, 6a, 10, 11, 12
[CELEX: 31989L0048, 31992L0051, 32001L0019]

5710–3

3. Novelle

12/09

2009-02-12

Blatt 2, 3, 5, 6, 6a, 8, 10, 11, 12, 13
[CELEX: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]

5710–4

4. Novelle

37/09

2009-03-06

Blatt 10, 10a

 

Ausgegeben am
06.03.2009

Jahrgang 2009
37. Stück

 

Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Jänner 2009 beschlossen:

Änderung des NÖ Sportgesetzes

Artikel I

Das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 26 wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

 

Artikel II

§ 26b des Artikel I tritt am 1. Mai 2012 außer Kraft.

 

                     

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Die Landesrätin:
Bohuslav

 

 

§ 1

Präambel

(1)  Sport hat einen bedeutenden Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft. Daher ist es ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes, den Sport in allen Erscheinungsformen zu unterstützen.

 

(2)  Da Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte, gilt es, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, diese Ziele zu erreichen.

 

 

I. Abschnitt

Förderung des Sports

 

 

§ 2

Allgemeine Sportförderung

(1)  Das Land Niederösterreich fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere:

 

1.

den Erwerb, die Errichtung und Erhaltung von Sportstätten,

 

2.

den Erwerb von kostenaufwendigen Sportgeräten, die einen vom Landessportrat festzulegenden Mindestbetrag übersteigen,

 

3.

Jugendausbildungs- und Leistungszentren,

 

4.

die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Sportlehrern, Lehrwarten, Trainern und Funktionären,

 

5.

den Einsatz von Sportlehrern, geprüften Lehrwarten und Trainern,

 

6.

die sportmedizinische Betreuung,

 

7.

Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse und die Pflege internationaler Kontakte,

 

8.

die Herausgabe von Sportpublikationen,

 

9.

den Jugend-, Spitzen-, Gesundheits-, Senioren-, Versehrten- und Behindertensport,

 

10.

die Administration der NÖ Dach- und Fachverbände.

 

(2)  Die Förderungen sind auf NÖ Sportler, Sportvereine und Gemeinden und auf Sportaktivitäten im Lande Niederösterreich auszurichten.

       Als NÖ Sportler gilt, wer Mitglied eines Sportvereines ist, der seinen Sitz im Land Niederösterreich hat und einem NÖ Dach- oder Fachverband angehört.

       Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine,

      deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung und Pflege des Sports besteht.

       Sportfach- und Dachverbände sind die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) als ordentliche Mitglieder anerkannten Vereinigungen. NÖ Fachverbände brauchen zur Anerkennung durch den Landessportrat mindestens drei Mitgliedsvereine.

 

(3)  Eine Förderung darf nur für Vorhaben gewährt werden, die nicht überwiegend Erwerbszwecken dienen.

 

(4)  Das Land hat jährlich einen Sportbericht zu erstellen.

 

 

§ 3

Grundsätze der Förderung und Förderungsart

(1)  Die Förderung kann in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe oder eines Zinsenzuschusses bestehen.

 

(2)  Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Tourismus, ist Bedacht zu nehmen.

 

(3)  Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

 

§ 4

Besondere Sportförderung

(1)  Das Land hat den Sport besonders zu fördern durch:

 

1.

Die Unterstützung der Aus- und Fortbildung von Sportlehrern, Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Funktionären im Zusammenwirken mit den NÖ Dach- und Fachverbänden,

 

2.

die Hilfestellung bei der Organisation von Sportveranstaltungen mit internationaler oder überregionaler Bedeutung,

 

3.

die Beratung im Sportstättenbau unter besonderer Berücksichtigung einer umweltgerechten Ausführung,

 

4.

die Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen der Sportmedizin und der Sportwissenschaften.

 

(2)  Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß in St. Pölten eine Landessportschule geführt wird. Der Betrieb kann in privatrechtlicher Form erfolgen. Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.

       Als Aufgaben der Landessportschule sind insbesondere

      vorzusehen:

 

1.

Die Einrichtung von Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten, vor allem für den Spitzensport,

 

2.

die Vorsorge für die Unterbringung und Betreuung von Jugend und Spitzensportlern,

 

3.

die Unterstützung für die Verwaltungseinrichtungen der NÖ Dach- und Fachverbände und der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Sportlehrern, Lehrwarten, Trainern und Funktionären im Zusammenwirken mit den Dach- und Fachverbänden,

 

4.

die Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen für Leibeserzieher im Zusammenwirken mit dem Landesschulrat für NÖ und von Grund- und Fortbildungskursen für Leibesübungen für Erzieher an Berufsschulen im Zusammenwirken mit dem Gewerblichen Berufsschulrat für NÖ.

 

 

§ 5

Dopingkontrollen

Das Land Niederösterreich ermächtigt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (“Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH”, kurz “NADA Austria”)

 

1.

im Hinblick auf das Ziel der Anti-Doping-Konvention des Europarates (BGBl. Nr. 451/1991 in der Fassung BGBl. III Nr. 12/2007 in Verbindung mit dem von der UNESCO angenommenen internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007), die Reduzierung und Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen und

 

2.

zur Durchsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Niederösterreich

 

geeignete Anti-Doping-Kontrollen vorzunehmen.

 

 

II. Abschnitt

Landessportrat und Sportfachrat

 

 

§ 6

Landessportrat

(1)  Beim Amt der NÖ Landesregierung ist ein Landessportrat einzurichten. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

 

(2)  Der Landessportrat besteht aus

 

1.

dem Landeshauptmann oder dem von ihm mit seiner Vertretung Beauftragten als Vorsitzenden,

 

2.

je einem Mitglied der Landtagsklubs und drei weiteren Mitgliedern, die von den Landtagsklubs entsprechend dem Verhältniswahlrecht nach der letzten Landtagswahl entsendet werden,

 

3.

je einem Vertreter der Dachverbände:

 

a)

Allgemeiner Sportverband Österreichs – Landesverband Niederösterreich,

 

b)

Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich – Landesverband Niederösterreich,

 

c)

Österreichische Turn- und Sportunion – Landesverband Niederösterreich,

 

4.

sechs Vertretern des Sportfachrates, und zwar dem Vorsitzenden des Sportfachrates, dem Vertreter des NÖ Fußballverbandes und vier weiteren vom Sportfachrat zu nominierenden Vertretern,

 

5.

einem Vertreter des Landesschulrates.

 

(3)  Dem Landessportrat gehört mit beratender Stimme an:

       der Geschäftsführer des Landessportrates und der Vertreter der für Tourismus zuständigen

      Abteilung des Amtes der Landesregierung.

 

      Der Landessportrat kann erforderlichenfalls weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

 

(4)  Die Landesregierung hat den Landessportrat – mit Ausnahme der in Z. 3 und Z. 4 genannten Vertreter – auf die Dauer ihrer Funktion zu bestellen. Die Mitglieder nach Z. 3 und Z. 4 sind von den zuständigen Verbänden bzw. vom NÖ Sportfachrat zu entsenden.

       Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

      bestellen. Die Mitglieder bleiben jedoch im Amt bis der neue Landessportrat bestellt ist.

 

(5)  Die Mitglieder des Landessportrates erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

 

(6)  Den Aufwand des Landessportrates trägt das Land.

 

 

§ 7

Aufgaben des Landessportrates

Dem Landessportrat obliegen folgende Aufgaben:

 

1.

Die Vertretung der Interessen des Niederösterreichischen Sports,

 

2.

die Beratung der NÖ Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports und der allgemeinen Sportförderung, insbesondere

 

a)

die Verwendung der Sportförderungsmittel,

 

b)

bei Förderungsrichtlinien,

 

c)

die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Sports mit den Bedürfnissen der Tourismuswirtschaft,

 

d)

die Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport,

 

e)

die Koordinierung der sportmedizinischen Einrichtungen,

 

3.

die Beschlußfassung über die Aufteilung von drei Viertel der im jeweiligen Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ Rundfunkabgabegesetzes, LGBl. 3610–1, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Landesregierung,

 

4.

die Verleihung der NÖ Landesmeisterschaftsmedaillen an Einzelpersonen, Mannschaften sowie Vereine, die eine NÖ Landesmeisterschaft der Allgemeinen Klasse erworben haben sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen,

 

5.

die Aufnahme, Evidenthaltung und der Ausschluß von Sportfachverbänden über Vorschlag des NÖ Sportfachrates und

 

6.

die Mitwirkung an der Vollziehung des III. Abschnittes dieses Gesetzes.

 

 

§ 8

Geschäftsordnung des Landessportrates

(1)  Der Landessportrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, das Verfahren zu Ergänzung bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Vertretung, die Abstimmung und Zeichnungsbefugnis zu enthalten hat.

 

(2)  In der Geschäftsordnung sind auch die Antrags- und Anhörungsrechte des Sportfachrates und der einzelnen Sportfachverbände in Sportfachfragen bei Entscheidungen durch den Landessportrat zu regeln.

 

 

§ 9

Sportfachrat

(1)  Zur Wahrnehmung und Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen des Landessportrates ist der Sportfachrat einzurichten. Sein Sitz ist beim Amt der NÖ Landesregierung. Er hat das Recht, Anträge an den Landessportrat zu stellen.

 

(2)  Der Sportfachrat besteht aus je einem Vertreter der als ordentliche Mitglieder anerkannten Sportfachverbände in Niederösterreich. Er kann auch andere Sportorganisationen als außerordentliche Mitglieder aufnehmen.

       Der Geschäftsführer des Landessportrates gehört dem Sportfachrat mit beratender Stimme an.

 

(3)  Der Sportfachrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist durch den Landessportrat zu genehmigen.

       In der Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse aufzunehmen.

 

 

§ 10

Geschäftsführung und Aufsichtsrecht

(1)  Die Geschäfte des Landessportrates und des Sportfachrates sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.

 

(2)  Die Landesregierung hat einen Beamten der zuständigen Abteilung zum Geschäftsführer des Landessportrates zu bestimmen. Dieser hat die laufenden Angelegenheiten des Landessportrates zu besorgen.

 

(3)  Die Aufsicht über die gesetzmäßige Führung des Landessportrates und des Sportfachrates obliegt der Landesregierung, insbesondere obliegt ihr die Genehmigung der Geschäftsordnung des Landessportrates.

 

(4)  Die Landesregierung kann einzelne Mitglieder des Landessportrates abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder des Landessports schädigen.

 

 

III. Abschnitt

Sportstättenschutz

 

 

§ 11

Sportstättenbegriff

Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes sind alle Anlagen in Niederösterreich, die

 

     *  eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr

        als 300 Quadratmetern aufweisen und

 

     *  von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen

        Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999) zur Sportausübung genutzt werden und

 

     *  von Vereinen gegen Entgelt unbefristet in Bestand

        genommen sind.

 

 

§ 12

Schutzbestimmungen

(1)  Die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich ist geschützt.

 

(2)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der eine sportliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, oder auf Antrag des Vereines, der diese sportliche Tätigkeit ausübt, mit Bescheid festzustellen, ob eine Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes vorliegt.

 

(3)  Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer Sportstätte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Betrieb der Sportstätte unmöglich macht oder entscheidend behindert. Über die Zulässigkeit allfälliger Maßnahmen entscheidet auf Antrag des Grundeigentümers, des sonst Nutzungsberechtigten oder des Vereines die Bezirksverwaltungsbehörde, die erforderlichenfalls auch die Wiederherstellung des früheren Zustands vorschreiben kann.

 

(4)  Eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des § 2 Abs. 2 Z. 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 456/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, gerichtlich erfolgt.

 

(5)  Die Zustimmung gemäß Abs. 4 ist zu erteilen, wenn

 

     *  der Bedarf an der Sportstätte nicht nur

        vorübergehend nicht mehr gegeben ist oder

 

     *  dem Verein zu vergleichbaren Bedingungen eine

        gleichwertige Sportstätte angeboten wird.

 

(6)  Die Gleichwertigkeit einer ersatzweise angebotenen Sportstätte ist gegeben, wenn

 

     *  diese im räumlichen Einzugsbereich der bisher

        verwendeten Sportstätte liegt,

 

     *  die in der bisher verwendeten Sportstätte gebotenen

        Möglichkeiten im wesentlichen gegeben sind und

 

     *  eine Fortführung des Sportbetriebes ohne

        wesentliche Unterbrechungen möglich ist.

 

 

§ 13

Verfahren

(1)  In den Verfahren gemäß § 12 haben der Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein Parteistellung. Im Verfahren gemäß § 12 Abs. 4 ist überdies dem Landessportrat und der Gemeinde, in deren Gebiet die Sportstätte liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(2)  Der Landessportrat hat vor Abgabe seiner Stellungnahme einen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen.

 

(3)  Über Berufungen gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

 

 

IV. Abschnitt

NÖ Schilehrwesen

 

 

1. Unterabschnitt

Schischulen

 

 

§ 14

Allgemeines

(1)  Die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.

 

      Das Schilaufen im Sinne dieses Abschnittes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

 

(2)  Schischulen sind Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt wird. Der Schiunterricht ist dann erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

 

(3)  Personen oder Einrichtungen, die nicht erwerbsmäßig Schiunterricht für Gruppen erteilen, haben über Verlangen die Schischulleiter der Schischulgebiete, in welchen die Erteilung des Schiunterrichts erfolgt, über ihre Tätigkeit, insbesondere die zu benützenden Übungshänge, zu informieren.

 

(4)  Eine Schischule aus einem anderen Schischulgebiet hat vor Aufnahme des Schiunterrichtes die jeweils für das Schischulgebiet zuständigen Schischulleiter zu informieren.

 

 

§ 15

Bewilligung

(1)  Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

(2)  Die Bewilligung ist für ein beantragtes Gebiet zu erteilen, wenn der Bewerber im angestrebten Standort über einen geeigneten Sammelplatz und ein eigenes Schischulbüro verfügt und folgende Voraussetzungen erfüllt:

 

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 35 Z. 2) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 35 Z. 3),

 

2.

Eigenberechtigung,

 

3.

Vollendung des 24. Lebensjahres,

 

4.

Zuverlässigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000,

 

5.

körperliche Eignung,

 

6.

fachliche Befähigung und praktische Betätigung,

 

7.

Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

 

(3)  Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Eigungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird, BGBl. Nr. 49/1993, zu erbringen.

 

(4)  Personen im Sinne des Abs. 2 Z. 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Abs. 2 Z. 4) sowie der körperlichen Eignung (Abs. 2 Z. 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

 

 

§ 15a

(entfällt)

 

 

§ 16

Schischulgebiet

(1)  Das Schischulgebiet ist unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Tourismuseinrichtungen und auf ausreichend geeignete Übungsplätze zu bestimmen; es hat ein geschlossenes Gebiet zu umfassen. Ändern sich die Voraussetzungen, so kann das Schischulgebiet neu bestimmt werden.

 

(2)  Anwerbung und Aufnahme von Schischülern durch eine Schischule in einem anderen als dem in ihrem Bewilligungsbescheid bestimmten Schischulgebiet sind unzulässig.

 

 

§ 17

Verfahren

(1)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der Bewilligung oder vor Neubestimmung eines Schischulgebietes die betroffenen Gemeinden, den NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft anzuhören; diese sind von der Einbringung des Ansuchens mit der Aufforderung zu verständigen, innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.

 

(2)  Bewilligungen und Neubestimmungen von Schischulgebieten sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde zu verlautbaren.

 

 

§ 18

Pflichten der Bewilligungsinhaber

(1)  Die Aufnahme, die vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen anzuzeigen.

 

(2)  Als Schilehrer dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

 

1.

nach bundesrechtlichen Vorschriften,

 

2.

nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder

 

3.

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit nach gesetzlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes befähigt sind, Unterricht im Schilauf zu erteilen.

 

(3)  Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, ihre Schischulen nach dem Stand der Schilauftechnik zu führen und sich fortzubilden.

 

(4)  Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

 

§ 19

Ausübung der Bewilligung durch einen Vertreter

Die Bewilligung kann im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung durch einen Vertreter für längstens zwei Jahre ausgeübt werden, der den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z. 1-6 entsprechen muß. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

 

 

§ 20

Fortbetriebsrecht

(1)  Wenn der Bewilligungsinhaber stirbt, kann die Schischulbewilligung durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder ausgeübt werden, wenn sie dies innerhalb von zwei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nicht anderes verfügt hat.

 

(2)  In der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erbringt, sofern einer der Fortbetriebsberechtigten diese nicht selbst erfüllt.

 

(3)  Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der §§ 41 bis 43 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 sind im übrigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist.

 

 

§ 21

Erlöschen der Schischulbewilligung

(1)  Der Bewilligungsinhaber kann die Schischulbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

(2)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber

 

1.

eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder

 

2.

festgestellte Mängel in der Führung der Schischule trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben hat.

 

(3)  Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und dem NÖ Schilehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(4)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen einer Schischulbewilligung unverzüglich dem NÖ Schilehrerverband, den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden sowie der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Niederösterreich mitzuteilen.

 

 

2. Unterabschnitt

NÖ Schilehrerverband

 

 

§ 22

Zugehörigkeit

(1)  Bewilligungsinhaber und Schilehrer einer Schischule in Niederösterreich bilden den NÖ Schilehrerverband.

 

(2)  Der NÖ Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

 

(3)  Der Sitz des NÖ Schilehrerverbandes ist St. Pölten.

 

(4)  Die Zugehörigkeit zum NÖ Schilehrerverband beginnt mit der Tätigkeit an einer Schischule und endet mit Ablauf des Verbandsjahres (30. September), in dem letztmalig eine Tätigkeit an einer Schischule ausgeübt wurde.

 

(5)  Schilehrer, die an keiner Schischule in Niederösterreich mehr tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder im NÖ Schilehrerverband verbleiben, soferne sie sich bereit erklären, die Fortbildungslehrgänge zu besuchen.

 

(6)  Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der nach Bewilligungsinhabern und Schilehrern gestaffelt ist.

 

 

§ 23

Aufgaben

Der NÖ Schilehrerverband hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.

Förderung und Entwicklung des Schilaufes und des Schilehrwesens in Niederösterreich,

 

2.

Erarbeiten und Festlegen einer Lehrmethode, die dem Stand der Schilauftechnik entspricht,

 

3.

die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder,

 

4.

Abgabe von Empfehlungen für die Gestaltung von Schischultarifen und

 

5.

die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer.

 

 

§ 24

Satzung

Der NÖ Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben, die Bestimmungen über die Organe zu enthalten hat. Dabei ist zumindest vorzusehen:

 

1.

eine Vollversammlung, bestehend aus allen Mitgliedern des NÖ Schilehrerverbandes,

 

2.

ein Vorstand als Leitungsgremium,

 

3.

ein Obmann, der Schischulinhaber ist oder war.

 

 

§ 25

Aufsicht

(1)  Der NÖ Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

 

(2)  Die Landesregierung hat Maßnahmen des NÖ Schilehrerverbandes, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzungen verstoßen, zu beheben.

 

(3)  Ein Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung des NÖ Schilehrerverbandes einzuladen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4)  Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

 

 

3. Unterabschnitt

Schilehrer

 

 

§ 26

Ausbildung und Prüfung

(1)

 

Zur Schilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Verläßlichkeit besitzen.

 

(2)

 

Die Schilehrerausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen:

 

a)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,

 

b)

Rechte und Pflichten der Schilehrer,

 

c)

Lehrmethode,

 

d)

Körperlehre,

 

e)

Hilfeleistung bei Unfällen,

 

f)

Schnee- und Lawinenkunde,

 

g)

Orientierungs- und Kartenkunde.

 

Der praktische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen:

 

a)

allgemeine Körperausbildung,

 

b)

die verschiedenen Arten des Schilaufes und der Schitechnik,

 

c)

Seilkunde und Seilübungen,

 

d)

Bergrettungsübungen,

 

e)

Grundzüge der Kenntnisse für Tourenführung.

 

(3)  Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und die Schilehrerprüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

 

 

IVa. Abschnitt

Sicherheit beim Wintersport

 

 

§ 26a

Sportausübung

Jedermann hat sich bei der Wintersportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.

 

 

§ 26b

Helmpflicht beim Wintersport

Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.

 

 

V. Abschnitt

NÖ Bergführerwesen

 

 

§ 27

Bergführer

(1)  Das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. Zum Begriff der Erwerbsmäßigkeit wird auf § 14 dieses Gesetzes verwiesen.

 

(2)  Personen, die nach den Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder Staates zur Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 im betreffenden Land oder Staat befugt sind, dürfen solche Tätigkeiten in Niederösterreich ausüben, wenn Gegenseitigkeit besteht.

 

 

§ 28

Verleihung der Befugnis

(1)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergführer zu verleihen, wenn sie die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z. 1, 2 sowie 4 - 7 erfüllt.

 

(2)  Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.

 

(3)  Für Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt § 15 Abs. 4 sinngemäß.

 

 

§ 29

Fortbildung

Ein behördlich befugter Bergführer ist verpflichtet, sich fortzubilden und sich Kenntnisse über den neuesten Stand der alpinen Technik und Pädagogik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfeleistung und Ausrüstungskunde anzueignen.

 

 

§ 30

Erlöschen der Befugnis

(1)  Die Befugnis als Bergführer erlischt mit der Zurücklegung der Befugnis oder mit dem Entzug der Befugnis.

 

(2)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 28 nachträglich weg-

 

      gefallen ist oder wenn die körperliche Sicherheit der zu führenden Gäste auf Grund erwiesener Tatsachen nicht mehr gewährleistet erscheint.

 

 

Va. Abschnitt

Diplomanerkennung

 

 

§ 30a

Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1)  Die Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Antrag einer Person gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 aussprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 35 Z. 1) entsprechen.

 

(2)  Die antragstellende Person muss ihren Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegen.

 

(3)  Hat die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

 

(4)  Die Bezirksverwaltungsbehörde muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

 

(5)  Die Bezirksverwaltungsbehörde muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.

 

(6)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Absolvierung eines höchstens 20-tägigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn

 

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 unterscheiden, oder

 

2.

der Beruf des Schischulbetreibers, Schilehrers oder Bergführers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Berufs nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

 

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 1 und 2), sind jene, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

 

(7)  Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dabei festlegen,

 

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

 

*  den Ort,

 

*  den Inhalt und

 

*  die Bewertung;

 

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

 

*  die zuständige Prüfungsstelle,

 

*  die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein

dürfen.

 

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs

zwischen der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen.

 

(8)  Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Bezirksverwaltungsbehörde prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

 

(9)  Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassunglehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

 

(10)  Eine bereits ausgesprochene Anerkennung durch ein anderes Bundesland gilt auch für Niederösterreich.

 

 

VI. Abschnitt

Ehrungen von Leistungen

 

 

§ 31

Sportehrenzeichen und Jugendsportabzeichen

(1)  Die Landesregierung kann für

 

1.

hervorragende sportliche Leistungen von überörtlichem Interesse,

 

2.

langjährige, verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports,

 

3.

besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sports

 

Sportehrenzeichen verleihen.

 

(2)  Die Landesregierung kann Jugendlichen als Anerkennung für Leistungen auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung das “NÖ Jugendsportabzeichen” verleihen.

 

(3)  Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Ehrenzeichen und des Jugendsportabzeichens und die Voraussetzungen für die Verleihung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

 

 

VII. Abschnitt

Umsetzung von Richtlinien, Straf- und Schlussbestimmungen

 

 

§ 32

Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer

 

1.

den Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 erster Satz zuwiderhandelt,

 

2.

ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt,

 

3.

den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 oder § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt,

 

4.

Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt.

 

 

§ 33

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben, die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

 

 

§ 34

Bezeichnungen

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

 

 

§ 35

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

 

1.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.

 

2.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.

 

3.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77.

 

 

§ 36

Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710–1, außer Kraft.