Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5500/6–2

Titel

Verordnung über die Europaschutzgebiete

Ausgabedatum

04.02.2008

Ausordnungsdatum

28.07.2009

Text

 

 

 

        

Verordnung über die Europaschutzgebiete

5500/6–0

Stammverordnung

98/04

2004-12-17

Blatt 1-12, Anlagen
[CELEX: 31979L0409, 31981L0854, 31986L0122, 31991L0244, 31994L0024, 31997L0049]

5500/6–1

1. Novelle

65/07

2007-08-24

Blatt 1-7, Anlage A zu § 2 Anlage A zu § 3 Anlage A zu § 4 Anlage A zu § 5 Anlage A zu § 6 (durch Auflage kundgemacht: Anlage 1 – 20 zu § 2 Anlage 1 – 36 zu § 3 Anlage 1 – 14 zu § 4 Anlage 1 – 7 zu § 5 Anlage 1 und 2 zu § 6)

5500/6–2

2. Novelle

14/08

2008-02-04

Blatt 7-16, Anlage A zu § 7 Anlage A zu § 8 Anlage A zu § 9 Anlage A zu § 10 Anlage A zu § 11
(durch Auflage kundgemacht:<R>Anlage 1 – 22 zu § 7<R>Anlage 1 – 32 zu § 8<R>Anlage 1 – 68 zu § 9<R>Anlage 1 – 7 zu § 10<R>Anlage 1 – 16 zu § 11)

 

Ausgegeben am
04.02.2008

Jahrgang 2008
14. Stück

 

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Jänner 2008  aufgrund des § 9 Abs. 3 und 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500–6 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Europaschutzgebiete

Die Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6, wird wie folgt geändert:

 

1.

§ 7 erhält die Bezeichnung § 12.

 

2.

§§ 7 bis 11 (neu) lauten:

 

3.

Nach Anlage 2 zu § 6 werden folgende Anlagen angefügt:

 

                 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrätin
Kadenbach

Niederösterreichische Landesregierung:
PlankLandesrat

 

 

§ 1

Gegenstand

Die im Folgenden beschriebenen Gebiete werden zu besonderen Schutzgebieten erklärt. Für diese Gebiete mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” werden Schutzgegenstände, Erhaltungsziele und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt.

 

 

§ 2

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Tullnerfelder

Donau-Auen

(1)  1.

 

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 20 zu § 2 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Absdorf, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Grafenegg, Grafenwörth, Hausleiten, Kirchberg am Wagram, Klosterneuburg, Königsbrunn am Wagram, Korneuburg, Krems an der Donau, Langenrohr, Langenzersdorf, Leobendorf, Muckendorf-Wipfing, Rohrendorf bei Krems, Spillern, St. Andrä-Wördern, Stockerau, Traismauer, Tulln an der Donau, Zeiselmauer-Wolfpassing und Zwentendorf an der Donau. In Anlage A zu § 2 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.  Die Anlagen 1 bis 20 zu § 2 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau

 

*  der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Tulln

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung

 

*  der Stadt Krems an der Donau

 

*  der Marktgemeinde Absdorf

 

*  der Marktgemeinde Furth bei Göttweig

 

*  der Gemeinde Gedersdorf

 

*  der Marktgemeinde Grafenegg

 

*  der Marktgemeinde Grafenwörth

 

*  der Marktgemeinde Hausleiten

 

*  der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram

 

*  der Stadtgemeinde Klosterneuburg

 

*  der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram

 

*  der Stadtgemeinde Korneuburg

 

*  der Marktgemeinde Langenrohr

 

*  der Marktgemeinde Langenzersdorf

 

*  der Marktgemeinde Leobendorf

 

*  der Gemeinde Muckendorf-Wipfing

 

*  der Gemeinde Rohrendorf bei Krems

 

*  der Marktgemeinde Spillern

 

*  der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern

 

*  der Stadtgemeinde Stockerau

 

*  der Stadtgemeinde Traismauer

 

*  der Stadtgemeinde Tulln an der Donau

 

*  der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

 

*  der Marktgemeinde Zwentendorf an der Donau

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Grauspecht (Picus canus), Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeroginosus) Neuntöter (Lanius collurio),

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

 

Zwergscharbe (Phalacrocorax pygmaeus), Silberreiher (Egretta alba), Purpurreiher (Ardea purpurea), Zwergsäger (Mergus albellus), Fischadler (Pandion haliaetus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  gebietstypischem Mosaik aus Waldbeständen,

Augewässern und Offenlandlebensräumen,

 

*  störungsfreien Waldbeständen mit für Großgreifvögel

geeigneten Horstbäumen,

 

*  alt- und totholzreichen Waldbeständen mit

naturnaher Baumartenzusammensetzung,

 

*  naturnahen und störungsfreien Altwässern und Schilfbeständen,

 

*  Gewässerabschnitten mit einer naturnahen

Fließgewässerdynamik und einer entsprechenden Dynamik der Uferzonen,

 

*  extensiv bewirtschafteten Auwiesen, Heißländen und Dämmen.

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT 1206V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau- Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 3

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein

(1)   1.

 

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 36 zu § 3 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, Schwarzenbach an der Pielach und St. Anton an der Jeßnitz. In Anlage A zu § 3 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

  2.  Die Anlagen 1 bis 36 zu § 3 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld

 

*  der Gemeinde Annaberg

 

*  der Marktgemeinde Gaming

 

*  der Marktgemeinde Göstling an der Ybbs

 

*  der Gemeinde Gresten-Land

 

*  der Marktgemeinde Lunz am See

 

*  der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee

 

*  der Gemeinde Puchenstuben

 

*  der Gemeinde Schwarzenbach an der Pielach

 

*  der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Schwarzstorch (Ciconia nigra), Steinadler (Aquila chrysaetos), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit

naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,

 

*  repräsentativen, großflächig zusammenhängenden

Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,

 

*  mosaikartig verteilten Altholzinseln mit stark

dimensioniertem, stehendem Totholz,

 

*  Laubbaumbeständen in den großflächigen

Wirtschaftswäldern,

 

*  möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald

wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte usw.,

 

*  zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen,

 

*  natürlichen, unbeeinflussten alpinen

Lebensräumen,

 

*  Almen mit Zwergstrauchanteil,

 

*  extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer

gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offengehalten werden.

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 4

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien

(1)   1.

 

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 zu § 4 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Deutsch-Altenburg, Eckartsau, Engelhartstetten, Fischamend, Groß- Enzersdorf, Hainburg an der Donau, Haslau- Maria Ellend, Mannsdorf an der Donau, Orth an der Donau, Petronell-Carnuntum, Scharndorf und Schwechat. In Anlage A zu § 4 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.  Die Anlagen 1 bis 14 zu § 4 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung

 

*  der Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg

 

*  der Marktgemeinde Eckartsau

 

*  der Marktgemeinde Engelhartstetten

 

*  der Stadtgemeinde Fischamend

 

*  der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf

 

*  der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau

 

*  der Gemeinde Haslau-Maria Ellend

 

*  der Gemeinde Mannsdorf an der Donau

 

*  der Marktgemeinde Orth an der Donau

 

*  der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum

 

*  der Gemeinde Scharndorf

 

*  der Stadtgemeinde Schwechat

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio),

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

 

Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Seidenreiher (Egretta garzetta), Silberreiher (Egretta alba), Zwergsäger (Mergus albellus), Fischadler (Pandion haliaetus), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Zwergscharbe (Phalacrocorax pygmeus),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  Flussabschnitten und Nebengewässern mit einer

charakteristischen, großflächig wirksamen Überschwemmungsdynamik und der daraus resultierenden Habitatausstattung,

 

*  freier Fließstrecke der Donau und dem Potenzial zur Entwicklung von Flussschotter-Lebensräumen,

 

*  für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,

 

*  Feuchtbiotopen mit Schilfbeständen,

 

*  störungsfreien Fortpflanzungsgewässern bzw. Schilfbeständen,

 

*  Waldbeständen der Weichen und der Harten Au mit

naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung, Alters- und Zerfallsphasen und einem Totholzanteil,

 

*  störungsfreien Altholzbeständen mit für

Großgreifvögel geeigneten Horstbäumen,

 

*  Eichen (v.a. Stieleiche) in den Auwäldern,

 

*  ausgedehnten Überschwemmungsflächen, teilweise spät

gemähten Feuchtwiesen und sonstigen nahrungsreichen (Feucht-)Grünlandflächen,

 

*  mosaikartig verteilten Offenlandinseln im Auwaldgebiet, insbesondere an strukturreichen Heißlände-Komplexen mit einem Anteil an niedrigen Gehölzen (Dornsträuchern) und Halbtrockenrasen.

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 5

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen

(1)  1.

 

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 zu § 5 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Enzesfeld-Lindabrunn, Höflein an der Hohen Wand, Hohe Wand, Leobersdorf, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, St. Egyden am Steinfeld, Weikersdorf am Steinfelde, Willendorf, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Würflach. In Anlage A zu § 5 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.  Die Anlagen 1 bis 7 zu § 5 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Baden

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt

 

*  der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn

 

*  der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn

 

*  der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand

 

*  der Gemeinde Hohe Wand

 

*  der Marktgemeinde Leobersdorf

 

*  der Marktgemeinde Markt Piesting

 

*  der Gemeinde Matzendorf-Hölles

 

*  der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld

 

*  der Gemeinde Weikersdorf am Steinfelde

 

*  der Gemeinde Willendorf

 

*  der Marktgemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf

 

*  der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl

 

*  der Gemeinde Würflach

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Wespenbussard (Pernis apivorus), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Heidelerche (Lullula arborea), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  offener Weingartenkulturlandschaft bzw. kleinstrukturierter Ackerbaulandschaft entlang der Thermenlinie,

 

*  strukturreichen, weitgehend extensiv und

pestizidfrei bewirtschafteten Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten und einer ausreichenden Anzahl von Einzelbäumen und Solitärgehölzen, Rainen und kleinen Brachen,

 

*  strukturreichen Weidelandschaften mit verstreuten

Einzelbäumen und Solitärgehölzen,

 

*  verschiedenen Waldbeständen mit einer naturnahen

bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und mit einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,

 

*  Primärstandorten des Waldtyps Mediterrane

Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern,

 

*  naturnahen Übergängen von Waldzu Offenlandflächen

entlang der Thermenlinie mit eingestreuten Halbtrockenrasen,

 

*  Feucht- und Tal-Fettwiesen durch Beibehaltung der

extensiven und typenbezogenen Nutzung,

 

*  Magerwiesen und -weiden (Halbtrockenrasen),

 

*  zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen (Hohe Wand, Fischauer Vorberge).

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Nordöstliche Randalpen, AT1212000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 6

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Machland Süd

(1)  1.

 

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 und 2 zu § 6 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Ardagger und Wallsee- Sindelburg. In Anlage A zu § 6 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.  Die Anlagen 1 und 2 zu § 6 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Amstetten

 

*  der Marktgemeinde Ardagger

 

*  der Marktgemeinde Wallsee-Sindelburg

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wachtelkönig (Crex crex), Eisvogel (Alcedo atthis), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Neuntöter (Lanius collurio),

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

 

Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Silberreiher (Egretta alba), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Zwergsäger (Mergus albellus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Kranich (Grus grus), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  ausgedehnten (Feucht-)Wiesen als

Überschwemmungsflächen,

 

*  spät gemähtem Grünland sowie Feuchtflächen,

Hochstaudenfluren, Gräben, Flutmulden, Buschgruppen usw. als Mahd-Refugien für Wiesenvögel,

 

*  durchströmten Nebengewässern mit einer naturnahen

Gewässerdynamik und einer funktionierenden Verbindung mit der Donau,

 

*  reichhaltig strukturierten Waldbeständen mit einer

naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen.

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Machland Süd, AT1218V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 7

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel

(1)

 

1.

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 22 zu § 7 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Alberndorf im Pulkautal, Eggenburg, Guntersdorf, Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Hollabrunn, Maissau, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Retzbach, Röschitz, Schrattenthal, Seefeld-Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Straning-Grafenberg, Zellerndorf und Ziersdorf. In Anlage A zu § 7 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.

Die Anlagen 1 bis 22 zu § 7 (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Horn

 

*  der Gemeinde Alberndorf im Pulkautal

 

*  der Stadtgemeinde Eggenburg

 

*  der Marktgemeinde Guntersdorf

 

*  der Marktgemeinde Hadres

 

*  der Stadtgemeinde Hardegg

 

*  der Marktgemeinde Haugsdorf

 

*  der Stadtgemeinde Hollabrunn

 

*  der Stadtgemeinde Maissau

 

*  der Marktgemeinde Pernersdorf

 

*  der Stadtgemeinde Pulkau

 

*  der Marktgemeinde Ravelsbach

 

*  der Stadtgemeinde Retz

 

*  der Gemeinde Retzbach

 

*  der Marktgemeinde Röschitz

 

*  der Stadtgemeinde Schrattenthal

 

*  der Marktgemeinde Seefeld-Kadolz

 

*  der Marktgemeinde Sitzendorf an der Schmida

 

*  der Marktgemeinde Straning-Grafenberg

 

*  der Marktgemeinde Zellerndorf

 

*  der Marktgemeinde Ziersdorf

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Wachtelkönig (Crex crex), Großtrappe (Otis tarda), Uhu (Bubo bubo), Grauspecht (Picus canus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

 

Kornweihe (Circus cyaneus), Merlin (Falco columbarius), Adlerbussard (Buteo rufinus),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von

Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,

 

*  einer extensiven Landwirtschaft mit

abwechslungsreicher Fruchtfolge,

 

*  möglichst störungsfreien Brut- und Nahrungsflächen

für die Großtrappen,

 

*  Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der

ackerbaudominierten Kulturlandschaft,

 

*  Fluss- bzw. Bachtallandschaften mit ursprünglichem

Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),

 

*  Schilfröhrichten an den Fluss- bzw. Bachuferbereichen und verschilften Ackerbrachen,

 

*  ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland

in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben und Buschgruppen,

 

*  strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten

mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Rainen, gebüschdurchsetzten Böschungen und Heckenzügen sowie mit zahlreichen (hochstämmigen) Obst- bzw. Nussbäumen,

 

*  naturnahen Zonen an den Dorfrändern mit einem hohen

Obst- bzw. Nussbaumanteil,

 

*  straßen- bzw. wegbegleitenden Alleen aus

hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen.

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Westliches Weinviertel, AT1209000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 8

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal

(1)

 

1.

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 32 zu § 8 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Altenburg, Burgschleinitz-Kühnring, Droß, Dürnstein, Eggenburg, Gars am Kamp, Gedersdorf, Gföhl, Grafenegg, Grafenwörth, Hadersdorf-Kammern, Horn, Jaidhof, Krems an der Donau, Krumau am Kamp, Langenlois, Lengenfeld, Meiseldorf, Pölla, Rastenfeld, Röhrenbach, Rohrendorf bei Krems, Rosenburg-Mold, Schönberg am Kamp, Senftenberg, St. Bernhard-Frauenhofen, St. Leonhard am Hornerwald, Straß im Straßertale, Stratzing und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu § 8 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.

Die Anlagen 1 bis 32 zu § 8 (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Horn

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Tulln

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Zwettl

 

*  der Stadt Krems an der Donau

 

*  der Gemeinde Altenburg

 

*  der Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring

 

*  der Gemeinde Droß

 

*  der Stadtgemeinde Dürnstein

 

*  der Stadtgemeinde Eggenburg

 

*  der Marktgemeinde Gars am Kamp

 

*  der Gemeinde Gedersdorf

 

*  der Stadtgemeinde Gföhl

 

*  der Marktgemeinde Grafenegg

 

*  der Marktgemeinde Grafenwörth

 

*  der Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern

 

*  der Stadtgemeinde Horn

 

*  der Gemeinde Jaidhof

 

*  der Marktgemeinde Krumau am Kamp

 

*  der Stadtgemeinde Langenlois

 

*  der Marktgemeinde Lengenfeld

 

*  der Gemeinde Meiseldorf

 

*  der Marktgemeinde Pölla

 

*  der Marktgemeinde Rastenfeld

 

*  der Gemeinde Röhrenbach

 

*  der Gemeinde Rohrendorf bei Krems

 

*  der Gemeinde Rosenburg-Mold

 

*  der Marktgemeinde Schönberg am Kamp

 

*  der Marktgemeinde Senftenberg

 

*  der Gemeinde St. Bernhard-Frauenhofen

 

*  der Marktgemeinde St. Leonhard am Hornerwald

 

*  der Marktgemeinde Straß im Straßertale

 

*  der Marktgemeinde Stratzing

 

*  der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus) Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

 

Silberreiher (Egretta alba), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  großflächigen und naturnahen Wäldern mit hohem

Laubwaldanteil,

 

*  naturnahen Auwäldern (mit natürlicher und

standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang Kamp und Krems sowie ihrer Nebengewässer,

 

*  großflächigen, standortheimischen Waldbeständen

(sowohl in Au-, Hang- als auch Plateauwäldern) mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil,

 

*  möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald

wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,

 

*  Offenland, also der offenen und auch überwiegend

von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (v.a. entlang des unteren Kamp- und Kremstales),

 

*  großflächigen Offenlandlebensräumen mit

Steppencharakter (im Teilraum Horner Becken und benachbarte Ackerbaulandschaften),

 

*  strukturreichen, bewirtschafteten

(Hang-)Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen,

 

*  strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten

Sonderstandorten wie (Halb-) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,

 

*  Magerwiesen und (Halb-)Trockenrasen,

 

*  weitgehend unverbauten und strukturreichen

Flussuferabschnitten mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

 

*  Fluss- bzw. Bachtallandschaften mit ursprünglichem

Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),

 

*  zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen.

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Kamp- und Kremstal, AT1207000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 9

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Wienerwald –

Thermenregion

(1)

 

1.

Das Europaschutz gebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 68 zu § 9 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Alland, Altenmarkt an der Triesting, Altlengbach, Asperhofen, Bad Vöslau, Baden, Berndorf, Brand-Laaben, Breitenfurt bei Wien, Brunn am Gebirge, Eichgraben, Furth an der Triesting, Gaaden, Gablitz, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Hainfeld, Heiligenkreuz, Hinterbrühl, Hirtenberg, Kaltenleutgeben, Kaumberg, Klausen-Leopoldsdorf, Klosterneuburg, Königstetten, Kottingbrunn, Laab im Walde, Leobersdorf, Maria-Anzbach, Maria Enzersdorf, Mauerbach, Mödling, Neulengbach, Neustift-Innermanzing, Perchtoldsdorf, Pfaffstätten, Pottenstein, Pressbaum, Purkersdorf, Sieghartskirchen, Sooß, St. Andrä-Wördern, Traiskirchen, Tulbing, Tullnerbach, Weissenbach an der Triesting, Wienerwald, Wolfsgraben und Zeiselmauer-Wolfpassing. In Anlage A zu § 9 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.

Die Anlagen 1 bis 68 zu § 9 (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Baden

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Mödling

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Tulln

 

*  der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung

 

*  der Marktgemeinde Alland

 

*  der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting

 

*  der Marktgemeinde Altlengbach

 

*  der Marktgemeinde Asperhofen

 

*  der Stadtgemeinde Bad Vöslau

 

*  der Stadtgemeinde Baden

 

*  der Stadtgemeinde Berndorf

 

*  der Gemeinde Brand-Laaben

 

*  der Marktgemeinde Breitenfurt bei Wien

 

*  der Marktgemeinde Brunn am Gebirge

 

*  der Marktgemeinde Eichgraben

 

*  der Gemeinde Furth an der Triesting

 

*  der Gemeinde Gaaden

 

*  der Marktgemeinde Gablitz

 

*  der Gemeinde Gießhübl

 

*  der Marktgemeinde Gumpoldskirchen

 

*  der Marktgemeinde Guntramsdorf

 

*  der Stadtgemeinde Hainfeld

 

*  der Gemeinde Heiligenkreuz

 

*  der Marktgemeinde Hinterbrühl

 

*  der Marktgemeinde Hirtenberg

 

*  der Marktgemeinde Kaltenleutgeben

 

*  der Marktgemeinde Kaumberg

 

*  der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf

 

*  der Stadtgemeinde Klosterneuburg

 

*  der Marktgemeinde Königstetten

 

*  der Marktgemeinde Kottingbrunn

 

*  der Gemeinde Laab im Walde

 

*  der Marktgemeinde Leobersdorf

 

*  der Marktgemeinde Maria-Anzbach

 

*  der Marktgemeinde Maria Enzersdorf

 

*  der Marktgemeinde Mauerbach

 

*  der Stadtgemeinde Mödling

 

*  der Stadtgemeinde Neulengbach

 

*  der Gemeinde Neustift-Innermanzing

 

*  der Marktgemeinde Perchtoldsdorf

 

*  der Marktgemeinde Pfaffstätten

 

*  der Marktgemeinde Pottenstein

 

*  der Marktgemeinde Pressbaum

 

*  der Stadtgemeinde Purkersdorf

 

*  der Marktgemeinde Sieghartskirchen

 

*  der Marktgemeinde Sooß

 

*  der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern

 

*  der Stadtgemeinde Traiskirchen

 

*  der Marktgemeinde Tulbing

 

*  der Marktgemeinde Tullnerbach

 

*  der Marktgemeinde Weissenbach an der Triesting

 

*  der Gemeinde Wienerwald

 

*  der Gemeinde Wolfsgraben

 

*  der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard (Pernis apivorus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  großflächigen Waldbeständen mit teilweise geringem

Erschließungs- und Störungsgrad,

 

*  standortheimischen Laubwaldbeständen mit einer

naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum, in denen Altholzinseln zumindest in einem mosaikartig verteilten, flächendeckenden Netz vorhanden sind,

 

*  möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald

wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,

 

*  Wiesen und Weiden in ihrer gesamten

Standortsvielfalt mit einem Anteil an spät gemähten Flächen,

 

*  Magerwiesen und -weiden (Halbtrockenrasen),

 

*  strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten

mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen und Solitärgehölzen,

 

*  weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

 

*  zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen.

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wienerwald - Thermenregion, AT1211000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 1 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 10

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Pielachtal

(1)

 

1.

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 zu § 10 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile Dunkelsteinerwald, Emmersdorf an der Donau, Gerersdorf, Hafnerbach, Haunoldstein, Hofstetten-Grünau, Loosdorf, Markersdorf-Haindorf, Melk, Ober- Grafendorf, Prinzersdorf, Schönbühel-Aggsbach, Schollach und Weinburg. In Anlage A zu § 10 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.

Die Anlagen 1 bis 7 zu § 10 (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Melk

 

*  der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten

 

*  der Marktgemeinde Dunkelsteinerwald

 

*  der Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau

 

*  der Gemeinde Gerersdorf

 

*  der Marktgemeinde Hafnerbach

 

*  der Gemeinde Haunoldstein

 

*  der Marktgemeinde Hofstetten-Grünau

 

*  der Marktgemeinde Loosdorf

 

*  der Marktgemeinde Markersdorf-Haindorf

 

*  der Stadtgemeinde Melk

 

*  der Marktgemeinde Ober-Grafendorf

 

*  der Marktgemeinde Prinzersdorf

 

*  der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach

 

*  der Gemeinde Schollach

 

*  der Gemeinde Weinburg

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

 

*  der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführte Durchzügler und Wintergast:

 

Silberreiher (Egretta alba),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  natürlichen bzw. naturnahen, unverbauten und

unregulierten Flussabschnitten,

 

*  fließgewässertypischer Überschwemmungs- bzw. Auendynamik der Pielach und der daraus resultierenden natürlichen/naturnahen Uferzonen mit Anrissufern (Prallufer) und Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,

 

*  für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,

 

*  reichhaltig strukturierten Altbaumbeständen in den Au- und Hangwäldern mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung mit Totholzanteil,

 

*  flussbegleitenden Au- und Hangwäldern mit

Eichenanteil,

 

*  zumindest während der Brutzeit störungsarmen bzw. -freien Felsformationen und Altholzbeständen,

 

*  artenreichen Magerwiesen, Feuchtwiesen und

sonstigen nahrungsreichen (Feucht-)Grünlandflächen im unmittelbaren Umfeld der Pielach,

 

*  reich strukturierter Offenlandschaft im Anschluss

an die flussbegleitenden Wald- und Gehölzbestände mit einer großen Anzahl an Randstrukturen (z.B. Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölze, Obstwiesen und -alleen, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine),

 

*  Obstwiesen und obstbaumreich strukturierten

Ortsrändern.

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Pielachtal, AT1219V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Pielachtal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 1 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 11

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Steinfeld

(1)

 

1.

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 16 zu § 11 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Blumau-Neurißhof, Breitenau, Ebenfurth, Ebreichsdorf, Eggendorf, Günselsdorf, Katzelsdorf, Lanzenkirchen, Leobersdorf, Neunkirchen, Oberwaltersdorf, Pottendorf, Schönau an der Triesting, Schwarzau am Steinfelde, Sollenau, St. Egyden am Steinfeld, Tattendorf, Teesdorf, Theresienfeld, Trumau, Weikersdorf am Steinfelde, Wiener Neustadt und Wöllersdorf- Steinabrückl. In Anlage A zu § 11 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

 

2.

Die Anlagen 1 bis 16 zu § 11 (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

 

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Baden

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt

 

*  der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen

 

*  der Stadt Wiener Neustadt

 

*  der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn

 

*  der Gemeinde Blumau-Neurißhof

 

*  der Gemeinde Breitenau

 

*  der Stadtgemeinde Ebenfurth

 

*  der Stadtgemeinde Ebreichsdorf

 

*  der Gemeinde Eggendorf

 

*  der Marktgemeinde Günselsdorf

 

*  der Gemeinde Katzelsdorf

 

*  der Marktgemeinde Lanzenkirchen

 

*  der Marktgemeinde Leobersdorf

 

*  der Stadtgemeinde Neunkirchen

 

*  der Marktgemeinde Oberwaltersdorf

 

*  der Marktgemeinde Pottendorf

 

*  der Gemeinde Schönau an der Triesting

 

*  der Gemeinde Schwarzau am Steinfelde

 

*  der Marktgemeinde Sollenau

 

*  der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld

 

*  der Gemeinde Tattendorf

 

*  der Marktgemeinde Teesdorf

 

*  der Marktgemeinde Theresienfeld

 

*  der Marktgemeinde Trumau

 

*  der Gemeinde Weikersdorf am Steinfelde

 

*  der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

 

Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Triel (Burhinus oedicnemus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Neuntöter (Lanius collurio),

 

*  die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

 

Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Silberreiher (Egretta alba), Weißstorch (Ciconia ciconia), Moorente (Aythya nyroca), Kornweihe (Circus cyaneus), Fischadler (Pandion haliaetus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Kranich (Grus grus), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Weißbart-Seeschwalbe (Chlidonias hybridus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Sumpfohreule (Asio flammeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Adlerbussard (Buteo rufinus),

 

*  die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

 

*  großen, weithin überblickbaren und

zusammenhängenden Offenlandlebensräumen (“Steppenlandschaft”),

 

*  großflächigen, nährstoffarmen

Trockenrasenkomplexen,

 

*  (steinig-lückigen) Ackerbrachen und Grünland im Kulturland abseits der großen Trockenrasen,

 

*  flächigen, nährstoffarmen und zusammenhängenden

Feuchtwiesenkomplexen im Kulturland (v.a. nördlich der Piesting),

 

*  störungsfreien Brutflächen des Triels (z.B. junge,

offene und hinreichend große Sukzessionsstadien in abgebauten Schottergruben),

 

*  lichten, durch Schlagflächen aufgelockerten

Kiefernwäldern,

 

*  Laubwäldern mit einem hohen Eichenanteil sowie

einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung der Bestände,

 

*  Brut-, Rast- und Nahrungsgebieten für Vogelarten im Bereich der Schönauer Teiche.

 

(2)  Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Steinfeld, AT1210000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

 

(3)  Für das Vogelschutzgebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

 

      Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 1 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

 

(4)  Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

 

 

§ 12

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

 

1.

Richtlinie 79/409/EWG der Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1;

 

2.

Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 319 vom 7. November 1981, S. 3;

 

3.

Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 100 vom 16. April 1986, S. 22;

 

4.

Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, S. 41;

 

5.

Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 9;

 

6.

Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 223 vom 13. August 1997, S. 9.