Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0350–7
Titel
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Ausgabedatum
25.10.2007
Ausordnungsdatum
15.09.2009
Text
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 | |||
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0350–0 | Stammgesetz | 112/94 | 1994-09-21 |
| Blatt 1-27 | ||
0350–1 | 1. Novelle | 47/96 | 1996-06-20 |
| Blatt 1, 3-6, 8-11a, 13, 14, 17, 18, 20, 21, 22, 24 | ||
0350–2 | 2. Novelle | 72/01 | 2001-08-29 |
| Blatt 14 | ||
0350–3 | 3. Novelle | 100/01 | 2001-09-28 |
| Blatt 3, 5, 6, 8, 9, 11, 11a, 12, 17, 18 | ||
0350–4 | 4. Novelle | 5/04 | 2004-01-26 |
| Blatt 1, 1a, 1b, 4, 6, 7, 8, 13, 13a, 14, 21, 26, 26a | ||
0350–5 | Kundmachung | 35/04 | 2004-05-26 |
| Blatt 11, 11a | ||
0350–6 | 5. Novelle | 1/05 | 2005-01-13 |
| Blatt 1a, 11a, 24, 25 | ||
0350–7 | 6. Novelle | 83/07 | 2007-10-25 |
| Blatt 1, 1a, 2, 4, 4a, 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 16a, 16b, 20, 20a | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2007 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 30. August 2007 beschlossen:
Verfassungsgesetz –
Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Artikel I
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:
1. | Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt nach der Wortfolge “Wahlsprengeleinteilung, Sprengelwahlbehörde 10” folgende Wortfolge eingefügt: | |||||||||
2. | Im Inhaltsverzeichnis wird im 6. Abschnitt nach dem Wort “Wahltag” folgende Wortfolge angefügt: | |||||||||
3. | Im Inhaltsverzeichnis wird im 8. Abschnitt nach der Wortfolge “Stimmabgabe mit Wahlkarten 42” folgende Wortfolge eingefügt: | |||||||||
4. | Im Inhaltsverzeichnis wird im 9. Abschnitt nach dem Wort “Sprengelergebnisse,” folgende Wortfolge eingefügt: | |||||||||
5. | Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort “sechs” durch das Wort “zwölf” ersetzt. | |||||||||
6. | Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: | |||||||||
7. | Im § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge “mit Ablauf des Tages der Wahl das 18.” durch folgende Wortfolge ersetzt: | |||||||||
8. | Im § 20 wird die Wortfolge “mit Ablauf des Tages der Wahl das 19.” durch folgende Wortfolge ersetzt: | |||||||||
9. | Im § 36 wird in der Überschrift folgende Wortfolge angefügt: | |||||||||
10. | Im § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt: | |||||||||
11. | Im § 39 Abs. 1 lautet der erste Satz: | |||||||||
12. | Im § 39 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender | |||||||||
Satz eingefügt: | ||||||||||
13. | Im § 39 Abs. 1 werden nach dem letzten Satz folgende | |||||||||
Sätze angefügt: | ||||||||||
14. | § 39 Abs. 2 lautet: | |||||||||
15. | Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: | |||||||||
16. | In § 41 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge “übergibt das Wahlkuvert verschlossen dem Vorsitzenden oder einem mit der Übernahme betrauten Beisitzer” durch folgende Worte ersetzt: | |||||||||
17. | Im § 41 Abs. 5 entfällt der letzte Satz. | |||||||||
18. | Im § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt: | |||||||||
19. | Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: | |||||||||
20. | Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: | |||||||||
21. | § 52 lautet: | |||||||||
Artikel II
1. | Artikel I tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft. | |||||||||
2. | Im Falle einer Wahlausschreibung mit Stichtag vor dem 31. Dezember 2007 ist Artikel I auf das gesamte Wahlverfahren anzuwenden, sofern als Wahltag ein Sonntag nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel I bestimmt wurde. | |||||||||
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Die Landeshauptmann-Stellvertreterin: |
Artikel I
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
(NÖ GRWO 1994)
Inhaltsverzeichnis
§§
1. Abschnitt: Wahlausschreibung, Festsetzung
von Terminen
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2. Abschnitt: Wahlbehörden
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3. Abschnitt: Wahlrecht, Wählbarkeit,
Wählerverzeichnisse
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4. Abschnitt: Einspruchs- und Berufungsverfahren
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5. Abschnitt: Wahlwerbung
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6. Abschnitt: Festlegung der Wahllokale,
Wahlzeit und Verbotszonen
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7. Abschnitt: Wahlkarten
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8. Abschnitt: Verfahren am Wahltag,
Abstimmungsverfahren
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9. Abschnitt: Ermittlungsverfahren
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10. Abschnitt: Wahlanfechtung
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11. Abschnitt: Sonderbestimmungen für
Statutarstädte
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12. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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1. Abschnitt
Wahlausschreibung, Festsetzung von
Terminen
§ 1
Wahlausschreibung
(1) Die NÖ Landesregierung muß unter Bedachtnahme auf die in diesem Gesetz enthaltenen Fristen und Termine die Wahl des Gemeinderates für alle niederösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durch Verordnung so rechtzeitig ausschreiben, dass die erste Sitzung des neugewählten Gemeinderates frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach Ende der Funktionsperiode stattfinden kann (allgemeine Gemeinderatswahlen).
(2) In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Tag, der als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Fristen und Termine möglich ist. Als Wahltag darf nur ein Sonntag bestimmt werden.
(3) Als Wahltag und als Stichtag müssen für alle Gemeinden grundsätzlich dieselben Tage bestimmt werden. Bei Elementarereignissen und bei Verkehrsbeschränkungen, die zur Bekämpfung von Seuchen verfügt werden, kann die Landesregierung in den betroffenen Gemeinden auch einen anderen Wahltag und/oder Stichtag bestimmen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
(4) Die Wahlausschreibung muß im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Betrifft die Wahlausschreibung weniger als zehn Gemeinden, so unterbleibt diese Kundmachung. Die Wahlausschreibung muß mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde muß dem Muster in der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350/2, entsprechen. Wenn die Verordnung über die Wahlausschreibung lediglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden muß, tritt sie mit dem ersten Tag dieser Kundmachung in Kraft.
§ 2
Wiederholung der Wahl
Die Landesregierung muß die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates in einer Gemeinde erneut ausschreiben, wenn nicht wenigstens zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt werden konnten. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
§ 3
Festsetzung von Terminen
Macht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Landes-Hauptwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß die Landesregierung die dafür erforderlichen Termine (Stichtag, Wahltag) durch Verordnung festlegen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
§ 4
Ausschreibung der Wahl nach Auflösung des Gemeinderates
(1) Wenn die Landesregierung einen Gemeinderat aufgelöst hat, muß sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Auflösungsbescheides die Neuwahl des Gemeinderates so ausschreiben, dass die Wahl spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates stattfindet. § 1 Abs. 4 gilt dabei mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch die Auflösung des Gemeinderates vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden muß.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch die Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl, die daher in der betroffenen Gemeinde unterbleibt.
§ 5
Wahlausschreibung bei Gebietsänderungen
(1) Die Landesregierung muß – wenn die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Fristen und Termine möglich ist – die Neuwahl des Gemeinderates bei einer Gebietsänderung so rechtzeitig ausschreiben, dass die neugewählten Gemeindeorgane mit Wirksamkeit der Gebietsänderung ihre Tätigkeit aufnehmen können. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der neugewählten Gemeindeorgane bleiben die bisherigen Gemeindeorgane im Amt. Wenn die Aufnahme der Tätigkeit der neugewählten Gemeindeorgane mit Wirksamkeit der Gebietsänderung nicht möglich ist, muß die Landesregierung bei einer Vereinigung, Trennung und Neubildung unter sinngemäßer Anwendung der gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften für die Bestellung von Regierungskommissären und Beiräten solche Organe bestellen.
(2) Im Falle von Gebietsänderungen müssen folgende Wahlbehörden die Aufgaben der Gemeindewahlbehörde wahrnehmen:
a) | bei einer Trennung für die Neuwahl der Gemeinderäte aller neu entstehenden Gemeinden die Gemeindewahlbehörde der getrennten Gemeinde; | |||||||||
b) | bei einer Aufteilung einer Gemeinde die Gemeindewahlbehörden jener Gemeinden, auf die die Gemeinde aufgeteilt wird; | |||||||||
c) | bei einer Neubildung für die Neuwahl des Gemeinderates der neu gebildeten Gemeinde die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, von der der Gebietsteil mit der größten Einwohnerzahl abgetrennt wird; | |||||||||
d) | bei einer Vereinigung für die Neuwahl des Gemeinderates der neu entstehenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, die die größte Einwohnerzahl hat. | |||||||||
(3) Wenn für die Neuwahl des Gemeinderates einer Gemeinde bei einer Gebietsänderung eine Gemeinde in Wahlsprengel geteilt wird, müssen Sprengelwahlbehörden und bei Bedarf besondere Wahlbehörden neu gebildet werden.
(4) Ändern sich bei einer Gebietsänderung die Grenzen von Verwaltungsbezirken, führt jene Bezirkswahlbehörde das Wahlverfahren durch, in deren Sprengel die die Neuwahl des Gemeinderates durchführende Gemeindewahlbehörde ihren Sitz hat.
2. Abschnitt
Wahlbehörden
§ 6
Allgemeines über die Wahlbehörden
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:
a) | die Landes-Hauptwahlbehörde, | |||||||||
b) | die Bezirkswahlbehörden, | |||||||||
c) | die Gemeindewahlbehörden, | |||||||||
d) | die Sprengelwahlbehörden und | |||||||||
e) | die besonderen Wahlbehörden. | |||||||||
(2) Die Behörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahlen im Amt (Amtsperiode). Wurde vor Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt, muß unter sinngemäßer Anwendung der in diesem Gesetz enthaltenen, für die Bildung der Gemeindewahlbehörde maßgeblichen Vorschriften für den Rest der Funktionsperiode eine Gemeindewahlbehörde neu bestellt werden.
(3) Außerdem muß die Gemeindewahlbehörde für den Rest der Amtsperiode (Abs. 2) neu bestellt werden, wenn die Zusammensetzung dieser Wahlbehörde nicht mehr dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen entspricht. Der Lauf der Frist für die Einbringung der Parteivorschläge (§ 14) beginnt am Tag der Konstituierung des Gemeinderates; sie beträgt einheitlich zwei Wochen.
(4) Die Wahlbehörden entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
(5) Bis zum ersten Zusammentreten der Wahlbehörden sind deren Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen. Dazu zählt insbesondere die Entgegennahme von Eingaben. Beim ersten Zusammentreten der Wahlbehörden müssen die Vorsitzenden die von ihnen getroffenen Verfügungen der Wahlbehörde zur Kenntnis bringen.
(6) Vom Vorstand jener Behörden, an deren Sitz die Wahlbehörden gebildet wurden, müssen diesen die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.
§ 7
Landes-Hauptwahlbehörde
(1) Für alle niederösterreichischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, wird am Sitz der Landesregierung die Landes-Hauptwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem für den Fall der Verhinderung von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern als weiteren Mitgliedern. Drei Beisitzer müssen Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG sein. Die übrigen Mitglieder sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden (Art. 133 Z. 4 B-VG).
(2) Aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten werden der Landes-Hauptwahlbehörde in erforderlicher Anzahl Schriftführer und ständige Referenten beigegeben. Die ständigen Referenten müssen die für die Vorbereitung der Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde notwendigen Maßnahmen treffen.
(3) Die Landes-Hauptwahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden.
§ 8
Bezirkswahlbehörde
(1) Bezirkswahlbehörde ist die nach den Bestimmungen des § 10 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, jeweils im Amt befindliche gleichnamige Behörde.
(2) Die Bezirkswahlbehörde führt die Aufsicht über die Ge- meinde-, Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.
§ 9
Gemeindewahlbehörde
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter bestellen.
(4) Für die Bestellung des ständigen Vertreters (Abs. 2) und des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters (Abs. 3) werden Vorschläge der Wahlparteien nicht erstattet.
(5) Die Gemeindewahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Aufsicht über die Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.
§ 10
Wahlsprengeleinteilung, Sprengelwahlbehörde
(1) Räumlich ausgedehnte Gemeinden sowie solche mit mehr als 1.000 Wahlberechtigten können von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel geteilt werden.
Die Einteilung und Festsetzung der Wahlsprengel muß spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag erfolgen.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzern.
(4) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden auch einen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde bestellt werden.
§ 10a
Sprengelwahlbehörden mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Briefwahl
Sofern Wahlkarten gemäß § 38 Abs.3 ausgestellt worden sind, muß die Gemeindewahlbehörde bei Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag eine Sprengelwahlbehörde mit den in § 45 Abs.1a bestimmten Aufgaben betrauen.
§ 11
Besondere Wahlbehörden
Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, muß die Gemeindewahlbehörde bei Bedarf (Ausstellung von entsprechenden Wahlkarten) spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einrichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Besondere Wahlbehörden müssen wie Sprengelwahlbehörden bestellt werden. Die Gemeindewahlbehörde kann auch die Geschäfte einer besonderen Wahlbehörde versehen, soferne sie nicht bereits gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz tätig wird.
§ 12
Zusammensetzung der besonderen
Wahlbehörden
Besondere Wahlbehörden setzen sich wie Sprengelwahlbehörden zusammen.
§ 13
Bildung der Wahlbehörden
(1) Die Beisitzer der Landes-Hauptwahlbehörde, die nicht Richter sind, werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl für sie abgegebenen Stimmen durch die Landesregierung berufen. Die richterlichen Mitglieder werden von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien berufen. Die Landesregierung bestellt auch die Schriftführer und ständigen Referenten, die der Landes-Hauptwahlbehörde beigegeben werden.
(2) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde werden auf Grund der Vorschläge der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl in der Gemeinde erzielten Parteisumme durch den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde berufen.
(3) Die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde berufen.
(4) Für jeden Beisitzer in allen Wahlbehörden muß in gleicher Weise ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(5) Zum Beisitzer oder Ersatzmitglied dürfen nur Personen bestellt werden, die das aktive Wahlrecht in einer niederösterreichischen Gemeinde besitzen. Für die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden ist jedoch die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erforderlich. Außerdem ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Bezirks- und in einer Gemeindewahlbehörde unzulässig. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Gemeinde-, Sprengel- oder besonderen Wahlbehörde ist zulässig.
(6) Die Namen der Vorsitzenden, der Beisitzer, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen der Wahlbehörden müssen wie folgt kundgemacht werden:
a) | Landes-Hauptwahlbehörde: an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung; | |||||||||
b) | Bezirkswahlbehörde: an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft; | |||||||||
c) | Gemeindewahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde; | |||||||||
d) | Sprengelwahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde; | |||||||||
e) | Besondere Wahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde. | |||||||||
§ 14
Parteivorschläge
(1) Die Vorschläge zur Bestellung der Beisitzer, Ersatzmitglieder, Vertrauenspersonen und der Vertreter der Vertrauenspersonen müssen hinsichtlich
a) | der Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde, | |||||||||
b) | der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und | |||||||||
c) | der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde | |||||||||
eingebracht werden.
(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen hinsichtlich
a) | der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Bürgermeister und | |||||||||
b) | der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister | |||||||||
eingebracht werden.
(3) Wahlparteien, die keine, unzulässige (z.B. Mehrfachmitgliedschaft) oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahlbehörden. In diesen Fällen unterbleibt die Bestellung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern).
(4) Scheidet ein Beisitzer, Ersatzmitglied, eine Vertrauensperson oder ein Vertreter einer Vertrauensperson aus oder übt sein Amt nicht aus, muß das bestellende Organ die betreffende Partei unverzüglich auffordern, sofort einen neuen Vorschlag zu erstatten.
§ 15
Vertrauenspersonen und Wahlzeugen
(1) Hat eine im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf die Berufung eines Beisitzers in die Landes-Hauptwahlbehörde, dann kann sie in diese eine Vertrauensperson entsenden.
(2) Hat eine im Gemeinderat vertretene Partei keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers in die Gemeinde-, Sprengel- oder in die besondere Wahlbehörde, so kann sie in diese Wahlbehörde eine Vertrauensperson entsenden.
(3) Die Vertrauenspersonen und ihre Vertreter müssen in gleicher Weise wie die Beisitzer der jeweiligen Wahlbehörden bestellt und zu den Sitzungen der Wahlbehörde eingeladen werden. Sie nehmen an diesen ohne Stimmrecht teil. Das Recht auf Entsendung von Wahlzeugen wird dadurch nicht berührt.
(4) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig.
(5) Die Namen der Wahlzeugen müssen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wahlpartei dem Bürgermeister schriftlich bekanntgegeben werden. Der Bürgermeister muß den Wahlzeugen einen Eintrittschein, der sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt, ausstellen. Der Eintrittschein muß auf Verlangen der Wahlbehörde vorgewiesen werden.
(6) Die Wahlzeugen haben lediglich als Wahlbeobachter der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Es gebührt ihnen keine Entschädigung für die Teilnahme an der Wahlhandlung. Weiters ist ihnen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.
§ 16
Sonstige Bestimmungen über Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden werden vom Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden, die Vorsitzenden der Sprengel- und besonderen Wahlbehörden dem Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde geloben, ihr Amt unparteilich und gewissenhaft zu erfüllen.
(3) Die Sprengel- und besonderen Wahlbehörden sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens zwei Drittel der Beisitzer beschlußfähig. Die Landes-Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, mindestens zwei richterlichen und sechs weiteren Mitgliedern beschlußfähig. Für die Bezirks- und Gemeindewahlbehörde gelten für die Beschlußfähigkeit die Regelungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300.
(4) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(5) Wenn eine Wahlbehörde insbesondere am Wahltag nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten kann oder während der Sitzung beschlußunfähig wird, kann der Vorsitzende notwendige Maßnahmen selbst treffen. Soweit möglich, muß er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Vertrauenspersonen beiziehen.
(6) Die Landesregierung muß durch Verordnung die Höhe der Entschädigung festlegen, die für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden gebührt. Der Gemeinderat muß die Höhe der Entschädigung festsetzen, die die Mitglieder der Gemeinde-, Sprengel- und besonderen Wahlbehörde über Antrag für die Teilnahme an Sitzungen nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme für einen tatsächlichen Verdienstentgang erhalten.
(7) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlbehörde endet:
a) | durch Tod, | |||||||||
b) | durch Verlust der Eigenberechtigung, | |||||||||
c) | durch Verzicht, | |||||||||
d) | durch Auslauf der Amtsperiode, | |||||||||
e) | durch Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen, | |||||||||
f) | durch zweimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen der Wahlbehörde (Nichtausübung); die Entschuldigung muß an den Vorsitzenden oder eine von ihm dazu bestimmte Person gerichtet werden, | |||||||||
g) | bei richterlichen Mitgliedern durch Eintritt in den Ruhestand und | |||||||||
h) | durch Abberufung durch die entsendende Wahlpartei. | |||||||||
3. Abschnitt
Wahlrecht, Wählbarkeit, Wählerverzeichnisse
§ 17
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 18
Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a) | bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, | |||||||||
b) | lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder | |||||||||
c) | aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. | |||||||||
(8) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
§ 19
Ausschluß von der Wahl wegen gerichtlicher Verurteilung
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt weiters nicht ein, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
§ 20
Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle gemäß § 17 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 20a
Bekanntmachung für Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union
Der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde hat die Voraussetzungen bekanntzugeben, unter denen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union an Gemeinderatswahlen teilnehmen dürfen. Die Bekanntmachung muß durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde erfolgen und der Verordnung der Landesregierung über die Gestaltung von Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes, LGBl. 0350/2, entsprechen. Der Anschlag muß gleichzeitig mit der Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses für die Gemeinderatswahl erfolgen und darf frühestens mit Ablauf der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 21 Abs. 1) entfernt werden.
§ 21
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
a) | die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und | |||||||||
b) | die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr). | |||||||||
§ 22
Ausfolgung an wahlwerbende Parteien
(1) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v.H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
4. Abschnitt
Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 23
Einsprüche
(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben (Einspruchswerber). Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Einsprüche müssen für jeden Einspruchsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Einspruch erhoben werden. Wenn der Einspruch die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3) Wenn ein Einspruch von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.
§ 24
Verständigung vom Einspruch
Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Einspruch äußern können.
§ 25
Entscheidung der Gemeindewahlbehörde
(1) Über den Einspruch muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Einspruchswerber als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§ 26
Berufung
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Einspruchswerber als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich berufen. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung berufen. In beiden Fällen muß die Berufung an die Bezirkswahlbehörde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde muß den Berufungsgegner von der Berufung unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Berufungsgegner in die Berufung Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich, telegrafisch oder mit Fernkopie (Telefax) äußern kann.
(3) Die Bezirkswahlbehörde muß über eine Berufung bis spätestens 46 Tage nach dem Stichtag entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991, wird angewendet. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(4) Berufungen müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Berufung erhoben werden. Wenn die Berufung die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Berufungen und allfällig erstattete Äußerungen müssen unverzüglich an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet werden.
(5) Die Entscheidung über die Berufung muß sowohl dem Berufungswerber als auch dem Betroffenen zugestellt werden. Erfordert die Berufungsentscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§ 27
Einsprüche nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. 601/1973 i.d.F. BGBl. 339/1993 (§§ 4 bis 8) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050 (§§ 6 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden.
§ 28
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens muß die Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis abschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis bildet die Grundlage der Wahl. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
5. Abschnitt
Wahlwerbung
§ 29
Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen (Wahlparteien), müssen ihre Wahlvorschläge spätestens um 12.00 Uhr des einunddreißigsten Tages vor dem Wahltag im Gemeindeamt einbringen. Das Datum und die Uhrzeit des Einlangens muß auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.
(2) Ein Wahlvorschlag muß enthalten:
a) | eine unterscheidende Parteibezeichnung, die – einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung – nicht mehr als sechs Worte umfassen darf; eine Kurzbezeichnung gilt dabei als ein Wort, | |||||||||
b) | die Liste der Wahlwerber; d.i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt sovielen Bewerbern, als Gemeinderäte zu wählen sind, in mit arabischen Ziffern bezeichneter Reihenfolge. Die Bewerber müssen unter Angabe des Vor- und Nachnamens, der Staatsangehörigkeit, des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse angegeben werden, | |||||||||
c) | die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und deren Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag einer anderen Wahlpartei in der Gemeinde um das Amt eines Gemeinderates zu bewerben, | |||||||||
d) | die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und dessen Stellvertreters. Dieser ist Vertreter der Wahlpartei im Verkehr mit den Behörden und | |||||||||
e) | in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern die Unterstützung von mindestens zehn aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern von soviel, als der Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, als der doppelten Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder entspricht. Für die Einwohnergrenzen ist jeweils die am Tag der Wahlausschreibung vorausgegangene Volkszählung maßgeblich. Wahlwerber, die ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt haben, werden in die Zahl eingerechnet. Jene Wahlparteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bedürfen keiner Unterstützungserklärungen. Gleiches gilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, der Gemeindewahlbehörde gegenüber schriftlich erklärt hat, daß diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt. | |||||||||
(3) Die Unterstützer dürfen in einer Gemeinde nur eine Unterstützungserklärung für eine Wahlpartei leisten. Die Unterstützungserklärung muß die Aussage enthalten, daß der Unterstützer keine andere Wahlpartei in dieser Gemeinde unterstützt.
(4) Einzelne Unterstützungserklärungen dürfen nur bis zum Einlangen des Wahlvorschlages im Gemeindeamt zurückgezogen werden.
(5) Die Wahlbehörden sind zur Geheimhaltung der Unterstützungserklärungen nicht verpflichtet.
(6) Die Wahlvorschläge müssen der Verordnung der Landesregierung über die Gestaltung von Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes entsprechen.
§ 30
Wahlvorschläge ohne Parteienbezeichnung
Zustellungsbevollmächtigte Vertreter
(1) Wahlvorschläge ohne Parteienbezeichnung tragen den Namen des erstvorgeschlagenen Bewerbers (z.B. Wahlvorschlag Holzinger).
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter und keinen Stellvertreter anführt, so gelten als zustellungsbevollmächtigter Vertreter und dessen Stellvertreter die Wahlwerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Fehlt nur der Stellvertreter, so gilt der erstangeführte Wahlwerber als Stellvertreter.
(3) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Gemeindewahlbehörde gerichtet sein und bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der Wahlwerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.
(4) Wenn der Wahlvorschlag einer Wahlpartei auf Grund seiner Parteibezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.
§ 31
Parteibezeichnungen
(1) Die Parteibezeichnung muß gestrichen werden, wenn
a) | diese mit der Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einer im Landtag vertretenen Partei ident oder schwer unterscheidbar ist und die im Landtag vertretene Partei (durch ihre Landesorganisation) der Verwendung dieser Parteibezeichnung nicht zugestimmt hat oder | |||||||||
b) | diese entgegen § 29 Abs. 2 lit.a mehr als sechs Worte umfaßt. | |||||||||
Bestehen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung nach lit.a, dann muß die Gemeindewahlbehörde diese Frage bei der Landesorganisation der jeweiligen Partei klären. Der Wahlvorschlag ist bei Streichung so zu behandeln, als ob er ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingebracht worden wäre (§ 30 Abs. 1). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter muss von der Streichung der Parteibezeichnung sofort verständigt werden. Diese Verständigung ist gesondert nicht bekämpfbar.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, muß der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wahlparteien zu einer Besprechung einladen und versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen zu erreichen. Gelingt dies nicht, so müssen Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, belassen werden. Die übrigen Wahlvorschläge müssen so behandelt werden, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingebracht worden wären.
§ 32
Prüfung und Verbesserung der Wahlvorschläge
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlvorschläge daraufhin überprüfen, ob sie den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 entsprechen und die vorgeschlagenen Wahlwerber das passive Wahlrecht haben.
(2) Wenn der Wahlvorschlag
a) | verspätet überreicht wird, | |||||||||
b) | keinen einzigen Wahlwerber enthält, | |||||||||
c) | nicht die Zustimmung wenigstens eines Wahlwerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthält oder | |||||||||
d) | nicht über die notwendigen Unterstützungserklärungen verfügt, | |||||||||
unterbleibt die Zurückstellung zur Verbesserung und er ist als unzulässig zurückzuweisen. Liegen andere Mängel vor, ist der Wahlvorschlag sofort zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zurückzustellen. Wenn der Mangel nicht fristgerecht behoben wird, muß die Wahlbehörde von Amts wegen gemäß den §§ 30 und 31 vorgehen bzw. die Parteiliste richtigstellen und erforderlichenfalls Namen von Wahlwerbern streichen.
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers enthalten, muß dieser von der Gemeindewahlbehörde aufgefordert werden, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf den übrigen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird er nur auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, belassen.
(4) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2 und 3 getroffenen Entscheidungen können gesondert nicht bekämpft werden.
§ 33
Ergänzung der Wahlvorschläge
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder von der Gemeindewahlbehörde gestrichen wird, so kann die Wahlpartei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Die Ergänzungswahlvorschläge müssen spätestens zwanzig Tage vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Wenn alle Wahlwerber verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig. Der Wahlvorschlag muß dann als unzulässig zurückgewiesen werden.
§ 34
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Am sechzehnten Tag vor dem Wahltag um 17.00 Uhr schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab und macht sie durch Anschlag an der Amtstafel kund.
(2) In der Kundmachung müssen zunächst die Wahlvorschläge jener Wahlparteien angeführt werden, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren. Dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, der Gemeindewahlbehörde gegenüber schriftlich erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt. Für die Reihenfolge sind die von den Wahlparteien bei der zuletzt durchgeführten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen insoferne maßgeblich, als die Wahlpartei mit der höchsten Parteisumme an erster Stelle der Kundmachung gereiht werden muß, und sich die weitere Reihenfolge aus der absteigenden Höhe der Parteisummen ergibt. Die übrigen Wahlvorschläge müssen in der Reihenfolge ihrer Einbringung veröffentlicht werden.
(3) Der Inhalt der Wahlvorschläge muß aus der Kundmachung zur Gänze ersichtlich sein.
6. Abschnitt
Festlegung der Wahllokale, Wahlzeit und Verbotszonen
§ 35
Wahllokale, Wahlzeit
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit bestimmen. Die Wahlzeit am Wahltag muss spätestens um 17 Uhr enden. Das Wahllokal, die Sprengeleinteilung und die Wahlzeit müssen für alle Wahlsprengel spätestens zehn Tage vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den notwendigen Einrichtungsstücken ausgestattet sein. Dazu gehört jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzelle. Das Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, muß einen Warteraum aufweisen.
(3) Die Wahlzelle ist ein abgesonderter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. Sie ist so einzurichten, dass der Wähler dabei von anderen Personen nicht beobachtet werden kann. In der Wahlzelle müssen die Wahlvorschläge angebracht werden. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder Stehpult mit einem Schreibgerät befinden. Die Wahlzelle muß ausreichend beleuchtet sein. In einem Wahllokal dürfen auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit müssen der Bezirkshauptmannschaft bekanntgegeben werden.
§ 36
Stimmabgabe vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde
(1) Um Personen, die eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, muß die Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmen, die für diese Personen am 8. Tag und am 3. Tag vor dem Wahltag zur Verfügung stehen. Die Wahlzeit am 8. Tag und am 3. Tag vor dem Wahltag, die ohne Unterbrechung jeweils mindestens eine Stunde betragen muss und auch über 17 Uhr hinaus festgelegt werden darf, sowie das (die) Wahllokal(e) sind spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist darauf zu achten, dass diese nicht vor dem Ende der Amtsstunden der Gemeinde enden.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit muß die Wahlbehörde die Urne entleeren, ungeöffnet die abgegebenen Kuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muß diese Tatsache und der wahrscheinliche Grund dafür in der Niederschrift über die Wahlhandlung festgehalten werden.
(3) Die Wahlunterlagen, insbesondere die Wahlkarten und die ungeöffneten Kuverts sind bis zum Wahltag von der Wahlbehörde versiegelt und sicher zu verwahren. Für die Niederschrift der Wahlbehörde und die Feststellung des Wahlergebnisses gelten die Vorschriften für die besondere Wahlbehörde im übrigen sinngemäß.
§ 37
Verbotszonen
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens am zehnten Tag vor der Wahl eine Verbotszone bestimmen. Diese darf im Ausmaß höchstens einen Umkreis von 100 m um das Gebäude des Wahllokales umfassen.
(2) Innerhalb der Verbotszone ist verboten:
a) | jede Art der Wahlwerbung (z.B. Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dgl.) und | |||||||||
b) | das Tragen von Waffen aller Art. | |||||||||
Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.
(3) Wer am Wahltag innerhalb der Verbotszone Wahlwerbung betreibt oder Waffen trägt, muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft werden.
7. Abschnitt
Wahlkarten
§ 38
Anspruch auf eine Wahlkarte
(1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht dort nicht ausüben können, oder Personen, die ihr Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben außerdem Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales wegen Bettlägerigkeit oder behördlicher Freiheitsbeschränkung unmöglich ist und welche die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen.
(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen.
§ 39
Verfahren zur Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 bis 3 bei der Gemeinde bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, bis 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen.
Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.
Beim mündlichen Antrag muß – wenn der Antragsteller dem Aussteller nicht persönlich bekannt ist – die Identität durch ein Dokument nachgewiesen werden. Wird die Wahlkarte auf andere Weise beantragt, kann die Identität auch anders glaubhaft gemacht werden. Für die Ausstellung einer Wahlkarte zum Besuch durch die besondere Wahlbehörde muß die Bettlägerigkeit glaubhaft gemacht werden. Außerdem muß angegeben werden, wo der Bettlägerige besucht werden soll. Über den Antrag zur Ausstellung einer Wahlkarte entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht kein Rechtsmittel zu. Die Wahlkarte ist unverzüglich zuzustellen. Duplikate für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden.
(2) Die Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 3 ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Dieser hat das Format DIN E 4 (200 x 280 mm) aufzuweisen und einen Raum für die Unterschrift vorzusehen, mit der der Wahlberechtigte eidesstattlich erklärt, daß er den inliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt bzw. in das Wahlkuvert eingelegt hat. Ferner hat er zweckdienliche Hinweise über die Briefwahl zu enthalten. Näheres ist durch Verordnung (§ 73) festzulegen.
(2a) Bei der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 3 ist mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen, die in die Wahlkarte zu legen sind. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten vor dem Wahltag die Bettlägerigkeit weg, muß er die Gemeinde rechtzeitig verständigen, daß ein Besuch durch die besondere Wahlbehörde nicht notwendig ist.
(4) Die Ausstellung der Wahlkarte muß im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” auffällig (z.B. mit Buntstift) angemerkt werden. Wenn eine Wahlkarte, die zur Ausübung des Wahlrechtes vor dem Wahltag berechtigt, erst am 8. oder 3. Tag vor dem Wahltag ausgestellt wurde, kann diese Anmerkung auch unmittelbar von der Sprengelwahlbehörde vorgenommen werden.
(5) Der Bürgermeister muß die Namen der Personen, denen eine Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2 ausgestellt wurde, unter Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem gesonderten Verzeichnis eintragen. Dieses Verzeichnis muß spätestens am Tag vor dem Wahltag erstellt und dem (den) Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde(n) übermittelt werden.
8. Abschnitt
Verfahren am Wahltag,
Abstimmungsverfahren
§ 40
Leitung der Wahl – Sonstige Befugnisse der Wahlbehörden
(1) Die Wahlhandlung wird in der Gemeinde von der Gemeindewahlbehörde und in jedem Wahlsprengel von der Sprengelwahlbehörde geleitet.
(2) Bei Störungen der Wahl kann der Vorsitzende bestimmen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal ständig anwesend sein.
(4) Wenn Umstände eintreten, die den Beginn, die Fortsetzung oder den Abschluß der Wahlhandlung behindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern. Dies muß sofort durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung mitgeteilt werden.
(5) Wenn bereits Stimmzettel abgegeben wurden, müssen die Wahlakten und die Wahlurne von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung versiegelt und sicher aufbewahrt werden.
§ 41
Beginn der Wahlhandlung, Stimmabgabe
(1) Der Vorsitzende der Wahlbehörde übergibt am Beginn der Wahlzeit der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die Stimmzettel.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe muß sich die Wahlbehörde überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Zuerst geben die Mitglieder der Wahlbehörde, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal die Stimme ab. Haben diese Personen in einem anderen Wahlsprengel ihren ordentlichen Wohnsitz, benötigen sie dazu eine Wahlkarte.
(4) Danach geben die Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme ab. Dazu tritt der Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen und seine Wohnadresse und legt eine Urkunde vor, aus der seine Identität hervorgeht. Die Vorlage einer solchen Urkunde ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Danach erhält der Wähler die für die Wahl notwendigen Unterlagen.
(5) Der Wähler muß die Wahlzelle aufsuchen. Dort übt er sein Wahlrecht aus, verläßt die Zelle wieder und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
(6) Der Name des Wählers wird im Wählerverzeichnis abgestrichen und mit einer fortlaufenden Nummer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Hierauf muß der Wähler das Wahllokal verlassen.
(7) Die Wahlzelle darf immer nur von einer Person betreten werden. Nur Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist, dürfen sich von einer Person begleiten und diese für sich wählen lassen.
§ 42
Stimmabgabe mit Wahlkarten
(1) Wähler, die eine Wahlkarte besitzen, müssen außer dieser auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte genannten Person ergibt. Die Vorlage einer solchen Urkunde ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Die Namen der Wahlkartenwähler werden am Schluß des Wählerverzeichnisses fortlaufend numeriert eingetragen. Die Wahlkarte muß dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.
(2) Erscheint ein Wähler, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, vor der Wahlbehörde, bei der er sein Wahlrecht an sich ausüben müßte, so kann er auch dort seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall muß die Wahlkarte dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.
(3) Anläßlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler können auch andere anwesende Personen, die im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der besonderen Wahlbehörde die Stimme abgeben.
§ 42a
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 3 ausgestellt wurde, können das Wahlrecht auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(2) Hierzu muß der Wähler den von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen. Sodann muß der Wähler auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich erklären, daß er den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflußt ausgefüllt hat. Anschließend muß der Wähler die Wahlkarte verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Gemeindewahlbehörde übermitteln, daß die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 14.00 Uhr einlangt. Aus der eidesstattlichen Erklärung müssen die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorgehen. Die eidesstattliche Erklärung muß vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde abgegeben worden sein.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
a) | die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde, | |||||||||
b) | bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Falle einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt, | |||||||||
c) | die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag in der Gemeinde abgegeben wurde, | |||||||||
d) | die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Gemeindewahlbehörde übermittelt wurde, oder | |||||||||
e) | die Wahlkarte nicht am achten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 14.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt ist. | |||||||||
(4) Der Gemeindewahlleiter muß die bis zum Wahltag eingelangten, unter Verschluß verwahrten Wahlkarten gemäß § 38 Abs. 3 ungeöffnet der gemäß § 10a betrauten Sprengelwahlbehörde oder der Gemeindewahlbehörde, welche die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versieht, übergeben und die ab dem Wahltag einlangenden Wahlkarten gemäß § 38 Abs. 3 bis zur Auszählung am 8. Tag nach dem Wahltag amtlich unter Verschluß verwahren. Bis dahin müssen auch noch die Gegenstände (Behältnis, Wahlurne), Wahlkuverts und Wahlakten, die am Wahltag von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 10a übernommen werden (§ 45 Abs. 1a), amtlich unter Verschluß verwahrt werden. Diese Vorgänge sind der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde festzuhalten.
§ 43
Stimmabgabe in Anstalten
(1) Um den in Anstalten untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel einrichten.
(2) Gehfähige Anstaltsinsassen müssen ihr Wahlrecht bei der nach Abs. 1 zuständigen Wahlbehörde ausüben.
(3) Bettlägerige Anstaltsinsassen werden von der Anstaltswahlbehörde mit dem Hilfspersonal und den Wahlzeugen aufgesucht. Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z.B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z.B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).
(4) Personen, die außerhalb des Sprengels nach Abs. 1 im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, benötigen zur Stimmabgabe vor der nach Abs. 1 zuständigen Wahlbehörde eine Wahlkarte.
§ 44
Stimmabgabe vor der besonderen
Wahlbehörde
(1) Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z.B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Fehlt eine entsprechende Einrichtung, müssen alle übrigen Personen während der Stimmabgabe den Raum verlassen. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z.B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).
(2) Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufgesucht werden, benötigen zur Stimmabgabe eine Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2.
§ 45
Ende der Wahlhandlung
(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, muß das Wahllokal geschlossen werden. Außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, den Ersatzmitgliedern, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen und dem Hilfspersonal darf im Wahllokal niemand mehr anwesend sein.
(1a) Die gemäß § 10a betraute Sprengelwahlbehörde hat die von der Gemeindewahlbehörde übernommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund nach § 42a Abs. 3 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen dem Wahlakt unter Verschluß beigefügt werden. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Die Zahl der übernommenen Wahlkarten ist ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Danach werden die Wahlkarten geöffnet, die darin enthaltenen Kuverts entnommen und in die Wahlurne eingeworfen. Sodann geht diese Sprengelwahlbehörde gemäß Abs.2 und Abs. 3 mit der Maßgabe vor, daß nach Entleeren der Wahlurne und Vornahme der Feststellungen nach Abs. 2 vorletzter Satz 30 Wahlkuverts ungeöffnet in ein gesondertes Behältnis eingelegt und dieses danach sofort versiegelt werden muß. Dieses gesonderte Behältnis muß den Wahlakten (§ 50 Abs. 2) angeschlossen und der Gemeindewahlbehörde zur Auswertung vorgelegt werden. Die Sprengelwahlbehörde darf erst dann die verbleibenden Wahlkuverts öffnen und diesbezüglich das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 3 fortführen. Wenn jedoch die Anzahl der verbleibenden Wahlkuverts geringer als 30 Stück wäre, muß die Sprengelwahlbehörde es bei den Feststellungen gemäß Abs. 2 vorletzter Satz belassen, die Wahlkuverts in die Wahlurne zurücklegen, die Wahlurne versiegeln und gemeinsam mit den Wahlakten der Gemeindewahlbehörde zur Auswertung vorlegen. § 50 ist in jedem Fall sinngemäß anzuwenden.
(2) Nachdem allfällige durch Ausübung der Wahl vor dem Wahltag vorhandene Wahlkuverts ungeöffnet in die Urne eingeworfen wurden, muß die Wahlbehörde die in der Wahlurne enthaltenen Kuverts gründlich durcheinandermengen. Dann entleert sie die Urne, zählt die abgegebenen Kuverts und stellt fest, ob die Zahl der Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muß diese Tatsache und der wahrscheinliche Grund dafür in der Niederschrift über die Wahlhandlung festgehalten werden.
(3) Nach Öffnung der Kuverts prüft die Wahlbehörde die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmen fest und versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen. Die gültigen Stimmzettel werden nach Wahlparteien und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit oder ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet. Die Wahlbehörde stellt die auf jede Wahlpartei entfallende Zahl von Stimmen (Parteisumme) fest. Die Wahlbehörde darf sich bei dieser Tätigkeit der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden und der Ersatzmitglieder bedienen.
§ 46
Wahlkuvert, Stimmzettel
(1) Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muß aus undurchsichtigem Material hergestellt werden. Es muß eine Größe aufweisen, die es ermöglicht, daß der Stimmzettel nach nur einmaliger Faltung in das Kuvert eingelegt werden kann. Der nichtamtliche Stimmzettel muß aus weichem weißlichen Papier sein, das Ausmaß von 20,5 bis 21,5 cm in der Länge und von 14,3 bis 15,3 cm in der Breite aufweisen und darf keine Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen enthalten, die durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels kann ein Vielfaches dieses Maßes betragen, wenn mehr als zehn Wahlparteien kandidieren. Es können sowohl amtliche, als auch nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist als solcher zu bezeichnen und hat die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen besonderen Raum für die Nennung einzelner Wahlwerber und im übrigen unter Berücksichtigung der gemäß § 73 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Buchstaben muß einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. Die Reihenfolge der Wahlparteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge der Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
(3) Die amtlichen Stimmzettel werden von der Gemeindewahlbehörde entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 15 %, aufgelegt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 15 %, auf die Wahlbehörden, vor denen Wahlhandlungen stattfinden, auf. Die Ausfolgung ist von den Vorsitzenden der Wahlbehörden zu bestätigen.
(4) § 76 Abs. 2 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, gilt sinngemäß.
(5) Die Ausfüllung des nichtamtlichen Stimmzettels kann durch Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung erfolgen. Zur Stimmabgabe darf sowohl der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel, als auch der nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.
§ 47
Gültige und ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. Dies ist beim amtlichen Stimmzettel der Fall, wenn der Wähler in einem der links vor jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wahlpartei wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken oder Unterstreichen, durch Durchstreichen der übrigen Wahlparteien oder durch die Eintragung eines Bewerbers eindeutig zu erkennen ist.
(3) Ein Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er eine oder mehrere Wahlparteien und den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzurechnen sind. Auf § 48 Abs. 5 wird verwiesen.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | er ausschließlich zwei oder mehrere Wahlparteien bezeichnet, | |||||||||
b) | er gar keine, eine oder mehrere Wahlparteien und zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet, | |||||||||
c) | das Ausmaß oder die Art des Papiers den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, | |||||||||
d) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wahlpartei oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte. | |||||||||
(5) Ein nichtamtlicher Stimmzettel ist auch dann ungültig, wenn er Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen enthält, die durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind (§ 46 Abs. 1).
(6) Leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Kennzeichnung der Wahlpartei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des oder der Stimmzettel gleichfalls nicht.
(7) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Wahlpartei bezeichnet bleibt.
§ 48
Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler
(1) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthält. Dies kann durch Schreiben des Namens oder in sonst einer Form erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bezeichnung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal, z.B. den Vornamen, den Beruf, das Geburtsjahr, die Parteibezeichnung oder die Adresse enthält.
(2) Der Wähler kann auf dem nichtamtlichen Stimmzettel die Reihenfolge der Bewerber einer gemäß § 34 veröffentlichten Wahlpartei durch Umstellung oder Streichung eines oder mehrerer Bewerber derselben abändern. Die Umstellung der Bewerber erfolgt durch eine neue, namentliche Anordnung aller oder eines Teiles der Bewerber auf dem Stimmzettel.
(3) Werden auf Stimmzetteln, die den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthalten, ein oder mehrere Bewerber gestrichen, so rücken die nachfolgenden Bewerber vor.
(4) Werden Namen von Bewerbern, die auf einem Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Beifügen eines Kreuzes oder durch Ziffern, z.B. 1, 2, 3, ... usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung als nicht beigesetzt.
(5) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler eingetragenen Bewerber/s.
§ 49
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel und sind von der Wahlbehörde bei der Auszählung untrennbar miteinander zu verbinden.
§ 50
Niederschrift der Sprengelwahlbehörde
(1) Die Sprengelwahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort im Wahllokal den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:
a) | die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, des Stellvertreters des Vorsitzenden, der Ersatzmitglieder, der Vertrauenspersonen und der Wahlzeugen, | |||||||||
b) | die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen, | |||||||||
c) | Entscheidungen über die Zulassung von Wählern in strittigen Fällen, | |||||||||
d) | sonstige Entscheidungen der Wahlbehörde und außergewöhnliche Vorkommnisse (z.B. Nichtübereinstimmung der Zahl der Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler), | |||||||||
e) | die Zahl der erschienenen Wähler, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und die Parteiensumme. | |||||||||
Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben.
(2) Die Niederschrift über den Wahlvorgang, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkarten und die Stimmzettel müssen zusammen versiegelt werden und der Gemeindewahlbehörde – wenn möglich durch mehrere Mitglieder der Wahlbehörde – sofort überbracht werden.
§ 51
Niederschrift der besonderen Wahlbehörde
(1) Die besondere Wahlbehörde muß nach der Wahlhandlung nur die Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Übereinstimmung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen feststellen.
(2) Die besondere Wahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:
a) | die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, des Stellvertreters des Vorsitzenden, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen, | |||||||||
b) | die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen, | |||||||||
c) | Entscheidungen der Wahlbehörde und außergewöhnliche Vorkommnisse (z.B. Nichtübereinstimmung der Zahl der Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler), | |||||||||
d) | die Zahl der aufgesuchten Wähler, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Übereinstimmung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen. | |||||||||
Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde muß unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses zur Feststellung des Wahlergebnisses der besonderen Wahlbehörden eine oder allenfalls auch mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmen. Diese Wahlbehörde muß
die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen. Die besondere Wahlbehörde muß ihre Wahlakten und Niederschriften der feststellenden Sprengelwahlbehörde sofort überbringen. Die Wahlakten und Niederschriften bilden einen Teil der Wahlakten der jeweils feststellenden Sprengelwahlbehörde.
9. Abschnitt
Ermittlungsverfahren
§ 52
Überprüfung der Sprengelergebnisse,
Auswertung der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten, Ermittlung des Gesamtergebnisses
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Gesetzmäßigkeit und zahlenmäßige Richtigkeit zu überprüfen sowie vor den Ermittlungen gemäß Abs. 2 ein vorläufiges Stimmenergebnis (die Summe der vorläufig ausgewerteten Stimmen, die Summe der davon gültigen und ungültigen Stimmen sowie die vorläufigen Parteisummen) festzustellen.
(2) Frühestens um 14.00 Uhr des achten Tages nach der Wahl prüft die Gemeindewahlbehörde die ab dem Wahltag gemäß § 42a im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund nach § 42a Abs. 3 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen dem Wahlakt unter Verschluß beigefügt werden. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
Danach werden die Wahlkarten geöffnet, die darin enthaltenen Kuverts entnommen und mit den in dem gesonderten Behältnis bzw. in der Wahlurne gemäß § 45 Abs. 4 zurückbehaltenen ungeöffneten Wahlkuverts gründlich vermengt. Sodann geht die Gemeindewahlbehörde gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 3 vor.
(3) Am achten Tag nach der Wahl muß die Gemeindewahlbehörde nach den Ermittlungen gemäß Abs. 2 das endgültige Stimmenergebnis feststellen. Die Gemeindewahlbehörde muß durch Zusammenrechnen der Stimmenergebnisse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 feststellen:
* die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
* die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
* die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
* die Anzahl der auf jede Partei entfallenden
gültigen Stimmen (Parteisummen)
(4) Wenn keine Wahlkarten gemäß § 38 Abs. 3 ausgestellt worden sind, geht die Gemeindewahlbehörde im Anschluß an die Überprüfung nach Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 vor.
§ 53
Mandatsaufteilung
(1) Die in der Gemeinde zu besetzenden Gemeinderatsmandate sind auf die Parteien nach der Wahlzahl aufzuteilen. Die Wahlzahl ist nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2) Die Parteisummen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander aufzuschreiben. Unter jede Parteisumme ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel und so weiter zu schreiben. Bei diesen Teilungen sind auch Dezimalzahlen zu berücksichtigen und anzuschreiben.
(3) Die Parteisummen und die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird.
(4) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Gemeinderatsmandate beträgt.
(5) Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(6) Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien oder mehrere Parteien auf das letzte zur Verteilung gelangende Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 54
Ermittlung der gewählten Wahlwerber
Reihung der Ersatzmitglieder
(1) Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermitteln. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder höchstens 10 Stimmzettel mit Bezeichnung eines Bewerbers (Abs. 2 lit.b) abgegeben wurden, so entfällt das Wahlpunkteermittlungsverfahren. Enthält ein Wahlkuvert mehr als einen Stimmzettel mit der Bezeichnung verschiedener Bewerber derselben Wahlpartei, so gelten diese im Wahlpunkteermittlungsverfahren als Stimmzettel nach Abs. 2 lit.b. Die Reihung der bezeichneten Bewerber richtet sich nach dem Wahlvorschlag.
(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:
a) | in Stimmzettel, die nur die Parteibezeichnung oder neben derselben Worte, Bemerkungen oder Zeichen oder auch nur diese allein enthalten; | |||||||||
b) | in Stimmzettel gemäß lit.a, die nebenbei oder Stimmzettel, die allein den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste aufweisen. | |||||||||
(3) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
a) | für jeden Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.a erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (§ 34) stehende Wahlwerber soviele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl); | |||||||||
b) | für Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.b erhält jeder an erster Stelle am Stimmzettel genannte Wahlwerber soviele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl); | |||||||||
c) | Wahlwerber, die keine Grundzahl erreichen, weil sie am Stimmzettel oder auf der veröffentlichten Parteiliste an einer Stelle gereiht sind, die außerhalb der Zahl der erreichten Gemeinderatsstellen liegt, erhalten keine Wahlpunkte. Desgleichen erhalten, wenn auf einem Stimmzettel Bewerber namentlich angeführt sind, die übrigen Bewerber der Parteiliste, die nicht genannt sind, keine Wahlpunkte; | |||||||||
d) | die Summe der Wahlpunkte gemäß lit.a und b ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte. | |||||||||
(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Abs. 1, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde ist zur Bekanntgabe der von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte berechtigt.
(5) Beim Wahlpunkteermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Gemeinderatsstellen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung einer Gemeinderatsstelle den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Zahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur einer einzigen, der betreffenden Partei zufallenden Gemeinderatsstelle oder um die Zuweisung der in Betracht kommenden letzten auf diese Parteiliste entfallenden Gemeinderatsstelle handelt. Andernfalls erhalten jene Bewerber, die gleichviel Wahlpunkte erzielt haben, je eine Gemeinderatsstelle.
(6) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzmänner für den Fall, daß eine Gemeinderatsstelle ihrer Liste erledigt wird. Als erster Ersatzmann gilt der erste auf der veröffentlichten Parteiliste nicht gewählte Bewerber.
(7) Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(8) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl durch schriftliche Erklärung vom Bürgermeister seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die Streichung ist vom Bürgermeister ortsüblich zu verlautbaren und dem Amte der Landesregierung sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
§ 55
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde,
Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift festhalten.
(2) Das Ergebnis der Wahl muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung muß neben dem Datum des Anschlages auch die Bestimmungen über die Wahlanfechtung enthalten.
10. Abschnitt
Wahlanfechtung
§ 56
Anfechtung der Wahl
Das Wahlergebnis kann von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.
§ 57
Verfahren
Die Beschwerde muß schriftlich binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten. Der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde muß die Beschwerde innerhalb von drei Tagen samt den Wahlakten der Landes- Hauptwahlbehörde zur Entscheidung vorlegen.
§ 58
Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde
(1) Einer Beschwerde muß die Landes-Hauptwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und außerdem auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In der Entscheidung muß angegeben werden, ob das Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird. Im letzten Fall muß angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt das Wahlverfahren wiederholt werden muß.
(2) Wird der Beschwerde stattgegeben, weil eine passiv nicht wahlberechtigte Person für gewählt erklärt wurde, muß die Wahl dieser Person für nichtig erklärt werden. In einem solchen Fall muß die Besetzung des Mandates wie beim Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes erfolgen.
(3) Wenn einer Beschwerde stattgegeben wird, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit aberkannt wurde, muß in der Entscheidung ausgesprochen werden, ob die Wahl einer anderen Person nichtig geworden ist.
(4) Wenn die Beschwerde verspätet, mit einem Formmangel oder von einer zur Einbringung nicht berechtigten Person erhoben wird, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.
(5) Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden.
11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Statutarstädte
§ 59
Geltungsbereich
Für die Wahl des Gemeinderates der Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, soweit dieser Teil nichts anderes bestimmt.
§ 60
Wahlausschreibung
(1) Die Wahl des Gemeinderates wird vom Stadtsenat ausgeschrieben. Wurde der Gemeinderat durch eine aufsichtsbehördliche Verfügung aufgelöst, muß die Landesregierung die Wahl des Gemeinderates ausschreiben. Die Wahlausschreibung erfolgt durch Verordnung.
(2) Macht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Stadtwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß der Stadtsenat die dafür erforderlichen Termine (Stichtag, Wahltag) durch Verordnung festlegen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
(3) Die Wahlausschreibung muß vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
§ 61
Wahlsprengel
Die Einteilung des Stadtgebietes in Wahlsprengel erfolgt durch den Stadtsenat.
§ 62
Wahlbehörden
Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:
a) | die Stadtwahlbehörde | |||||||||
b) | die Sprengelwahlbehörden | |||||||||
c) | die besonderen Wahlbehörden | |||||||||
d) | die Einspruchskommission | |||||||||
§ 63
Berufung und Ausscheiden der Beisitzer,
Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde werden vom Stadtsenat, die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörden von der Stadtwahlbehörde bestellt.
(2) Der richterliche Beisitzer der Stadtwahlbehörde und sein Ersatzmitglied werden auf Grund eines vom Stadtwahlleiter einzuholenden Vorschlages des Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichtes bestellt. Der richterliche Beisitzer (Ersatzmitglied) muß seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Stadt haben. Die übrigen Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund der Vorschläge der im Gemeinderat am Stichtag vertretenen Wahlparteien nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. Wenn am Stichtag der Gemeinderat aufgelöst ist, ist für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder die Stärke der Wahlparteien im aufgelösten Gemeinderat maßgeblich. Werden Vorschläge nicht oder verspätet eingebracht, so werden die Beisitzer und Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Grundsätze vom Stadtsenat bzw. von der Stadtwahlbehörde bestellt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn von einer Partei zu wenig Personen vorgeschlagen werden, hinsichtlich der fehlenden Stellen.
(3) Hat eine Wahlpartei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im letzten gewählten Gemeinderat vertreten ist, berechtigt, in die Stadtwahlbehörde und in jede Sprengelwahlbehörde eine Vertrauensperson zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch solchen Wahlparteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat überhaupt nicht vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Entsendung von Wahlzeugen werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht wer-
den. Die Wahlbehörden müssen so rechtzeitig konstituiert werden, daß sie ihren gesetzlichen Aufgaben zeitgerecht nachkommen können.
§ 64
Stadtwahlbehörde
(1) Für jede Stadt ist eine Stadtwahlbehörde zu bestellen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Stadtwahlleiter und sechs Beisitzern. Ein Beisitzer muß Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des B-VG sein.
(2) Die Stadtwahlbehörde führt die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihr obliegen auch die Bestimmung der Wahllokale, der Verbotszonen, der Wahlzeit und die sonst den Gemeindewahlbehörden übertragenen Aufgaben, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde oder der Einspruchskommission sein.
§ 65
Sprengelwahlbehörden, besondere Wahlbehörden und Einspruchskommission
(1) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.
(2) Die Einspruchskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu ernennenden rechtskundigen Bediensteten des Magistrats als Vorsitzenden und drei Beisitzern.
(3) In gleicher Weise müssen für den Sprengelwahlleiter und für den Vorsitzenden der Einspruchskommission jeweils ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Einspruchskommission werden vom Stadtsenat jeweils über Parteienvorschläge (§ 66) berufen.
§ 66
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entschädigung für
Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Spätestens eine Woche nach dem Stichtag müssen die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlparteien, die am Stichtag im Gemeinderat vertreten sind oder im aufgelösten Gemeinderat vertreten waren, Anträge für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen müssen, für die Stadtwahlbehörde und die Einspruchskommission an den Stadtsenat und spätestens drei Wochen nach dem Stichtag für die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden an die Stadtwahlbehörde richten. Die Anträge müssen beim Magistrat eingebracht werden.
(2) Die Entschädigung gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz setzt in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat fest.
§ 67
Erfassung der Wähler
Für die Auflegung der Wählerverzeichnisse, Einsprüche dagegen und Berufungen über getroffene Entscheidungen gelten die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß über Einsprüche die Einspruchskommission und gegen deren Entscheidungen erhobene Berufung die Stadtwahlbehörde endgültig entscheidet.
§ 68
(entfällt)
§ 69
(entfällt)
§ 70
Anfechtung der Gemeinderatswahl
(1) Das Wahlergebnis kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren schriftlich durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigkeit des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben enthalten. Wenn die Beschwerde verspätet oder von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung bzw. die Angabe, inwieweit die Wahl angefochten wird, fehlt, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Stadtwahlbehörde ist keine Berufung zulässig.
(2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses beim Magistrat eingebracht werden.
(3) Einer Beschwerde muß die Stadtwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, dazu zählt die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, erwiesen wurde und auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war. In einer stattgebenden Entscheidung muß die Stadtwahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder genau bezeichnete Teile desselben als ungültig erklären.
(4) Entscheidungen der Stadtwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
12. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 71
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991, sinngemäß.
§ 72
Kosten
(1) Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Niederösterreich. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl zu ersetzen.
(2) Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften und Urkunden sind von den Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
§ 73
Drucksorten
Die Landesregierung, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, muß durch Verordnung die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes festlegen.
§ 74
Schriftliche Anbringen und Meldungen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
§ 75
Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen nach diesem Gesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
§ 76
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 77
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr. L 368, vom 31.12.1994, S. 38; | |||||||||
2. | Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr. | |||||||||
L 122, vom 22.5.1996, S. 14. | ||||||||||
Artikel II
1. | Artikel I tritt am 1. 1. 1995 in Kraft. | |||||||||
2. | Verordnungen gemäß § 73 dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. | |||||||||
3. | Die §§ 3 bis 6, 58 und 60 bis 70 der Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350–7, gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bis eine entsprechende Änderung der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, erfolgt. Verweisungen in den obgenannten Bezeichnungen sind allenfalls sinngemäß auf dieses Gesetz anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der NÖ Gemeindewahlordnung treten am 1. 1. 1995 außer Kraft. | |||||||||