Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 79/2002
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Text
§ 15
Zelten und Abstellen von Wohnwagen
(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen.
(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht für das alpine Biwakieren, das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie für Baustelleneinrichtungen.