Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 79/2002

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Text

§ 15

Zelten und Abstellen von Wohnwagen

 

(1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen.

 

(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht für das alpine Biwakieren, das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie für Baustelleneinrichtungen.