Kurztitel
Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 5/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2006
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.09.2006
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Text
Ersatz durch Geschenknehmerinnen oder Geschenknehmer
§ 46. Hat die Hilfeempfangende oder der Hilfeempfangende innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe oder ab dem Zeitpunkt der Gewährung Vermögen im Wert von mehr als dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte verschenkt oder sonst ohne eine dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist die Geschenknehmerin oder der Geschenknehmer (Erwerberin oder Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die für die oder den Hilfeempfangenden aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des Geschenkwertes (Wertes des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden sind, zu ersetzen. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. Der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Geschenknehmerin oder dem Geschenknehmer (Erwerberin oder Erwerber) verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).