Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9450-6

Titel

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

Ausgabedatum

10.11.2014

Text

 

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

 

9450-0

Stammgesetz

134/05

2005-12-30

 

Blatt 1-11

9450-1

1. Novelle

65/06

2006-07-20

 

Blatt 4

9450-2

2. Novelle

34/07

2007-04-27

 

Blatt 8, 9

9450-3

3. Novelle

100/09

2009-09-16

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 8, 10, 11

9450-4

4. Novelle

36/12

2012-05-04

 

Blatt 3, 4, 6, 8, 9, 10

9450-5

5. Novelle

8/14

2014-01-31

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 10, 10a, 10b

9450-6

6. Novelle

91/14

2014-11-10

 

Blatt 10

Ausgegeben am
10.11.2014

Jahrgang 2014
91. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. September 2014 beschlossen:

Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006

Artikel I

Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, Landesgesetzblatt 9450, wird wie folgt geändert:

Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. März 2015 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Sobotka

Der Landesrat:
Wilfing

Die Landesrätin:
Schwarz

Der Landesrat:
Androsch

Paragraph eins,

Errichtung eines NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird der öffentlichrechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Gesundheits- und Sozialfonds” – im Folgenden “Fonds” genannt – mit Sitz in St. Pölten errichtet.

(2) Zweck des Fonds ist die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt 0839–0, und der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt 0813–1.

(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus den beiden wirtschaftlich getrennten Vermögensmassen für die Besorgung der Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit und für die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben aus dem Sozialbereich, sowie aus dem Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds”.

Paragraph 2,

Aufgaben des Fonds

(1) Der Landesgesundheitsfonds hat Aufgaben in folgenden Bereichen:

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten als Fonds;

  1. Ziffer 2
    Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten;

  1. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Zielsteuerung;

  1. Ziffer 4
    Bereich Soziales

(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich der Angelegenheiten als Fonds insbesondere auf folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Landesspezifische Ausformung des in Niederösterreich geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Anpassung leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Anpassung und Weiterentwicklung des leistungsorientierten Finanzierungssystems (LKF-Modell) an die Besonderheiten in Niederösterreich;

  1. Ziffer 2
    Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten;

  1. Ziffer 3
    Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen;

  1. Ziffer 4
    Genehmigung von Investitionsvorhaben und die Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse und/oder -darlehen für die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung von Krankenanstalten; die Mittelaufbringung des Fonds kann auch durch Darlehensaufnahme erfolgen;

  1. Ziffer 5
    Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen;

  1. Ziffer 6
    Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds;

  1. Ziffer 7
    Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Gastpatientinnen und Gastpatienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit;

  1. Ziffer 8
    Mitwirkung in behördlichen Verfahren zur Erteilung und zum Entzug von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Krankenanstalten, zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und in Fragen des Bedarfs gemäß NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440;

  1. Ziffer 9
    Zuwendung von allfälligen Mitteln zur Strukturverbesserung;

  1. Ziffer 10
    Erstellung von Richtlinien insbesondere für die wirtschaftliche Gebarung von NÖ Fonds-Krankenanstalten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440;

  1. Ziffer 11
    Unterstützung von Vorhaben wissenschaftlicher Lehre und Forschung sowie Koordination von Vorhaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung im Bereich des Gesundheitswesens und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens;

  1. Ziffer 12
    Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung übertragen werden;

  1. Ziffer 13
    Umsetzung von Projekten der Prävention und Gesundheitsförderung mit Ausnahme von Projekten gemäß Absatz 4, Ziffer ,

  1. Ziffer 14
    Optimierung des Nahtstellenmanagements im ambulanten, teilstationären und stationären Pflegebereich.

(3) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten insbesondere auf folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

  1. Ziffer 2
    Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

  1. Ziffer 3
    Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement, mit Ausnahme der in Absatz 4, genannten Angelegenheiten;

  1. Ziffer 4
    Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

  1. Ziffer 5
    Durchführung von Analysen zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist;

  1. Ziffer 6
    Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Angelegenheiten der Zielsteuerung insbesondere auf folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Beratung über einen Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag und Empfehlung zu seinem Abschluss;

  1. Ziffer 2
    Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzrahmenvertrag resultierenden Aufgaben;

  1. Ziffer 3
    Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrags;

  1. Ziffer 4
    Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts;

  1. Ziffer 5
    Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus;

  1. Ziffer 6
    Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

  1. Ziffer 7
    Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit;

  1. Ziffer 8
    Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

  1. Ziffer 9
    Strategie zur Gesundheitsförderung;

  1. Ziffer 10
    Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds;

  1. Ziffer 11
    Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

  1. Ziffer 12
    Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

  1. Ziffer 13
    Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(5) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Soziales auf die Planung der Versorgungsstrukturen für psychisch beeinträchtigte Menschen sowie pflegebedürftige Menschen und hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    regelmäßige Evaluierung des NÖ Psychiatrieplanes;

  1. Ziffer 2
    Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich.

(6) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge (Artikel 24, der Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung – Gesundheit, Landesgesetzblatt 0839–0) abgesichert wird.

(7) Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds bilden die bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.

(8) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.

(9) Der Fonds hat darauf hinzuwirken, dass gemeinsam mit Bund und Sozialversicherung digitale Informationssysteme aus dem e-health-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung eingesetzt werden.

Paragraph 3,

Mittel des Fonds

(1) Die Mittel des Fonds bestehen aus:

  1. Ziffer eins
    Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;

  1. Ziffer 2
    Beiträgen des Landes;

  1. Ziffer 3
    Beiträgen der Sozialversicherung;

  1. Ziffer 4
    zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich zur Verfügung gestellt werden;

  1. Ziffer 5
    Mitteln der Träger der Sozialhilfe;

  1. Ziffer 6
    Mitteln nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG);

  1. Ziffer 7
    Beiträgen der Gemeinden;

  1. Ziffer 8
    Mitteln der NÖ Krankenanstaltensprengel;

  1. Ziffer 9
    Mitteln der Standortgemeinden;

  1. Ziffer 10
    sonstigen Mitteln.

(2) Die finanziellen Zuwendungen des Fonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet.

(3) Die Mittel werden vom Fonds nur geleistet, wenn den Richtlinien und Vorgaben des Fonds vollständig entsprochen wird.

(4) Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach Paragraph 9, Absatz 9, des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,).

(5) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend dem Artikel 23, Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt 0839–0. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.

Paragraph 4,

Organe des Fonds

(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:

  1. Ziffer eins
    Gesundheitsplattform

  1. Ziffer 2
    Landes-Zielsteuerungskommission

  1. Ziffer 3
    Ständiger Ausschuss

  1. Ziffer 4
    NÖ Landesgesundheitskonferenz

  1. Ziffer 5
    Geschäftsführung

(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführung bzw. deren Stellvertretung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Für Aufgaben gem. Paragraph 2, Absatz 4, obliegt die Stellvertretung des Vorsitzenden dem Obmann/der Obfrau der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.

Paragraph 5,

Organisation des Fonds

(1) Die Organe des Fonds haben ihren Sitz in St. Pölten.

(2) Der Fonds hat aus seinen Mitteln für seinen Personal- und Sachaufwand aufzukommen.

Paragraph 6,

Gesundheitsplattform

(1) Die Gesundheitsplattform setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. Ziffer eins
    5 Mitglieder als Vertretung des Landes, darunter das für Finanzangelegenheiten, das für Angelegenheiten der Krankenanstalten, das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens und das für Angelegenheiten nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200, zuständige Mitglied der Landesregierung, sowie ein weiteres bzw. weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;

  1. Ziffer 2
    5 Mitglieder als Vertretung der Sozialversicherung, die nach Paragraph 24, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, von den Sozialversicherungsträgern unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte entsendet werden;

  1. Ziffer 3
    1 Mitglied, das vom Bund entsendet wird;

  1. Ziffer 4
    1 Mitglied, das von der Ärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;

  1. Ziffer 5
    1 Mitglied, das von der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;

  1. Ziffer 6
    1 Mitglied, das von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle NÖ; entsendet wird;

  1. Ziffer 7
    3 Mitglieder, die von den Gemeindevertreterverbänden gemäß Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, entsendet werden;

  1. Ziffer 8
    2 Mitglieder, die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft entsendet werden,

  1. Ziffer 9
    4 Mitglieder, die von der Landeskliniken-Holding entsendet werden;

  1. Ziffer 10
    1 Mitglied, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet wird, ohne Stimmrecht;

  1. Ziffer 11
    1 Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), Landesverband Niederösterreich, entsendet wird;

  1. Ziffer 12
    1 Mitglied, das vom Dachverband der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD) Österreichs entsendet wird;

  1. Ziffer 13
    1 Mitglied, das von der Arbeitsgemeinschaft der Niederösterreichischen Pensionisten- und Pflegeheime entsendet wird.

(2) Ein Mitglied kann durch jedes von ihm schriftlich bevollmächtigte Mitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben.

(3) Stellen, die gemäß Absatz eins, nur ein Mitglied entsenden können, haben auch ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied vertritt das Mitglied im Verhinderungsfall.

(3a) (entfällt)

(4) Die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder der Gesundheitsplattform werden mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Mitglieder der NÖ Landesregierung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages entsendet. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung und Neuentsendung durchzuführen. Bis zur Neubestellung und Neuentsendung bleiben die bisher bestellten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Gesundheitsplattform führt das für Finanzangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie dabei die Obfrau/der Obmann der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.

(6) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Absatz 5, anwesend ist. Dabei gilt Paragraph 7 a, Absatz 6, sinngemäß. Wurde von einer Entsendung gem. Absatz 2, kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

(7) Für Beschlussfassungen gelten folgende Regelungen:

  1. Ziffer eins
    In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (Paragraph 2, Absatz 2,) besteht eine Landesmehrheit. Über Mittel gem. Paragraph 3, Absatz 4, ist im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) zu entscheiden.

  1. Ziffer 2
    In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (Paragraph 2, Absatz 3,) ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gem. Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderlich.

  1. Ziffer 3
    Zu einem gültigen Beschluss in sonstigen Angelegenheiten ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

  1. Ziffer 4
    Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt 0839–0, die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt 0813–1, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.

(8) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind, zu geben.

(9) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Gesundheitsplattform erfolgt ehrenamtlich.

(10) Die Geschäftsführung des Fonds ist den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen.

(11) Die Gesundheitsplattform kann zu ihren Sitzungen weiters Expertinnen und Experten mit beratender Stimme beiziehen.

Paragraph 7,

Zuständigkeit der Gesundheitsplattform

(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3, sofern nicht anderes bestimmt ist. Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich ihre Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsvertrag und in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(2) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse des Fonds sind unmittelbar nach der Beschlussfassung an die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zur Ressourcenplanung im Pflegebereich und ein Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

(4) Nach dem 31. Dezember 2012 gibt es keine neuen Reformpoolprojekte (Artikel 31, der Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt 0813–1) mehr. Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

(8) (entfällt)

Paragraph 7 a,

Landes-Zielsteuerungskommission

(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen/Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen/Vertretern sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundes an.

(2) Der Kurie des Landes gehören die Vertreterinnen und Vertreter des Landes in der Gesundheitsplattform gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, an.

(3) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:

  1. Ziffer eins
    vier von der NÖ Gebietskrankenkasse entsandte Mitglieder, darunter der Obmann/die Obfrau der NÖ Gebietskrankenkasse, sowie

  1. Ziffer 2
    ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemeinsam entsandt wird.

(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung erforderlich.

  1. Ziffer 2
    Die Vertreterin/der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, gegen die beiden geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt 0839–0, und über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt 0813–1, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.

(5) Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Beschlüsse innerhalb der Kurie des Landes werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der/Die Vorsitzende für die Landeskurie und der/die Co-Vorsitzende für die Kurie der Sozialversicherung geben die Stimme für die Kurie ab.

(6) Im Verhinderungsfall können durch folgende schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vertreten werden:

  1. Ziffer eins
    Der/die Vorsitzende der Landes-Zielsteuerungskommission durch ein Mitglied der NÖ Landesregierung,

  1. Ziffer 2
    der Co-Vorsitzende/die Co-Vorsitzende durch einen seiner/ihrer in der NÖ Gebietskrankenkasse bestellten Stellvertreter bzw. eine seiner/ ihrer in der NÖ Gebietskrankenkasse bestellte Stellvertreterin,

  1. Ziffer 3
    die anderen Mitglieder durch ein weiteres Mitglied der Landes-Zielsteuerungskommission. Für diese können auch Ersatzmitglieder bestellt bzw. entsandt werden.

(7) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter zumindest je drei Vertreter der Landeskurie und der Kurie der Träger der Sozialversicherung, anwesend ist oder gem. Absatz 6, vertreten ist. Wurde von einer Entsendung oder Bestellung kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten bzw. bestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

(8) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt der/die Vorsitzende der Gesundheitsplattform gem. Paragraph 6, Absatz 5, gleichberechtigt mit der Obfrau/dem Obmann der NÖ Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).

(9) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind. Sie hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) und einzuladen sind.

(10) Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 4 sowie 9 bis 11 gelten sinngemäß.

Paragraph 7 b,

Aufgaben der

Landes-Zielsteuerungskommission

(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Absatz 5, In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gem. Artikel 5, der Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt 0839–0, die insbesondere in den Abschnitten 5 und 6 der genannten Vereinbarung                     festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.

(4) Die Regelungen im Landes-Zielsteuerungsvertrag über eine Abgeltung von vereinbarten Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Artikel 24, der Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt 0839–0, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Der Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen.

  1. Ziffer 2
    Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen.

Paragraph 8,

Ständiger Ausschuss

(1) Der Ständige Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. Ziffer eins
    Das zuständige Mitglied der Landesregierung für Finanzangelegenheiten, für die Anlegenheiten der Krankenanstalten, für Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie für Angelegenheiten nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200.

  1. Ziffer 2
    6 von den Landtagsklubs nach dem Verhältniswahlrecht entsendete Mitglieder.

  1. Ziffer 3
    2 von den Gemeindevertreterverbänden gemäß Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973 entsendete Mitglieder.

  1. Ziffer 4
    2 von der Landeskliniken-Holding entsendete Mitglieder der Geschäftsführung der Landeskliniken-Holding ohne Stimmrecht.

(2) Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform. Die Stellvertretung hat das nach der zu behandelnden Materie zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, inne. Die Vertretung des Ständigen Ausschusses obliegt dessen Vorsitzenden.

(3) Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3,, sowie 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Für Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gilt Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß.

(4) Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfalle – die zuständige Stellvertretung gemäß Absatz 2, anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes dürfen jedoch nicht überstimmt werden.

Paragraph 9,

Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses

(1) Dem Ständigen Ausschuss obliegen die Aufgaben gem. Paragraph 2, Absatz 2 bis 5, dies sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Vorgabe von gesundheits- und unmittelbar damit zusammenhängenden sozialpolitischen Zielen für den intramuralen Bereich und den Bereich der psychiatrischen Versorgung;

  1. Ziffer 2
    Festsetzung von Budgetvorgaben sowie Festlegung der mittelfristigen Entwicklung der Fondsmittel;

  1. Ziffer 3
    Finanzmittelverteilung auf die einzelnen Einrichtungen zur Erreichung einer abgestuften bedarfsgerechten Versorgungsstruktur im Krankenanstalten- und im damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesen;

  1. Ziffer 4
    Verteilung allfälliger Strukturmittel für strukturverbessernde Maßnahmen im Krankenanstalten- und im damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesen;

  1. Ziffer 5
    Grundsatzentscheidungen über

  1. Litera a
    die Sicherstellung der Betreuung in öffentlichen Krankenanstalten sowie

  1. Litera b
    über die Weiterentwicklung des NÖ Gesundheits- und des damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesens;

  1. Ziffer 6
    Grundsatzentscheidungen für langfristige Investitionsprogramme im Krankenanstalten- und im damit unmittelbar zusammenhängenden Sozialwesen und Beschlussfassung über die Investitionszuschüsse.

  1. Ziffer 7
    Genehmigung von Verträgen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe, der Krankenfürsorge, den Privatkrankenanstalten, dem Verband der Versicherungsunternehmer Österreichs, einzelnen Privatversicherungsunternehmen sowie mit sonstigen, im Wirkungsbereich des Fonds in Betracht kommenden Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern;

  1. Ziffer 8
    Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des Fonds;

  1. Ziffer 9
    Beschlussfassung von Richtlinien für die Zuerkennung von Leistungen aus Fondsmitteln;

  1. Ziffer 10
    Erlassung von Richtlinien in Wahrnehmung der Wirtschaftsaufsicht, insbesondere:

  1. Litera a
    für die wirtschaftliche Gebarung der Krankenanstalten;

  1. Litera b
    für die Vorgabe an die NÖ Fonds-Krankenanstalten betreffend die LKF-Finanzierung und die laufende Kontrolle auf deren Einhaltung sowie die Sanktionierung von Verstößen in Einzelfällen;

  1. Litera c
    für die Prüfung und Vorbereitung der Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Jahresabschlüsse) der Krankenanstalten durch die NÖ Landesregierung;

  1. Litera d
    für die Freigabe von Investitionszuschüssen.

  1. Ziffer 11
    Setzung von Maßnahmen gegen Rechtsträger der Fondskrankenanstalten bei Mängeln in der Leistungsdokumentation und fehlerhafter Abrechnung, bei Verstößen gegen die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit im intramuralen Bereich sowie gegen die Richtlinien und Vorgaben des Ständigen Ausschusses;

  1. Ziffer 12
    Handhabung des Sanktionsmechanismus.

  1. Ziffer 13
    Abstimmung von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes;

  1. Ziffer 14
    Weiterentwicklung und Adaptierung des vom Bund entwickelten leistungsorientierten Finanzierungssystems (LKF-Modell) unter Bedachtnahme auf die landesspezifischen Strukturen (insbesondere im Steuerungsbereich);

  1. Ziffer 15
    regelmäßige Evaluierung des NÖ Psychiatrieplanes;

  1. Ziffer 16
    Optimierung des Nahtstellenmanagements im ambulanten, teilstationären und stationären Pflegebereich;

  1. Ziffer 17
    Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich.

  1. Ziffer 18
    Aufsicht über die Geschäftsführung.

(2) Die Angelegenheiten der Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 5 Litera ,, 6 bis 12, 14 und 16 sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Angelegenheiten der Absatz eins, Ziffer 5, Litera ,, Ziffer 13,, 15 und 17 sind der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle übrigen Angelegenheiten, die vom Ständigen Ausschuss gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu behandeln sind, sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle übrigen Angelegenheiten, die vom Ständigen Ausschuss gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zu behandeln sind, sind der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) (entfällt)

Paragraph 10,

NÖ Landesgesundheitskonferenz

(1) Zur Beratung des Fonds wird eine NÖ Landesgesundheitskonferenz eingerichtet.

(2) Mitglieder der NÖ Landesgesundheitskonferenz sind neben den in der Gesundheitsplattform vertretenen Stellen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter insbesondere folgender wesentlicher Einrichtungen des Gesundheitswesens in Niederösterreich:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

  1. Ziffer 2
    Pensionsversicherungsanstalt

  1. Ziffer 3
    Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

  1. Ziffer 4
    Fachverband für private Krankenanstalten und Kurbetriebe in NÖ

  1. Ziffer 5
    NÖ Zahnärztekammer

  1. Ziffer 6
    NÖ Apothekerkammer

  1. Ziffer 7
    Abteilung für Gesundheitsvorsorge “Tut gut!” des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

  1. Ziffer 8
    Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, Arbeiterkammer u.a.)

  1. Ziffer 9
    Fachstelle für Suchtvorbeugung, Koordination und Beratung

10. Dachverband der Selbsthilfegruppen

  1. Ziffer 11
    Arbeitsgemeinschaft der Kaufmännischen Direktoren

12. Arbeitsgemeinschaft der Pflegedirektoren

  1. Ziffer 13
    Arbeitsgemeinschaft der Ärztlichen Direktoren

14. NÖ Hilfswerk

  1. Ziffer 15
    Caritas der Erzdiözese Wien und der Diözese St. Pölten

16. NÖ Volkshilfe

  1. Ziffer 17
    Rettungsorganisationen in Niederösterreich

18. Landesverband Hospiz NÖ

(3) Den Vorsitz führt das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung.

(4) Die NÖ Landesgesundheitskonferenz ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.

(5) Die Tätigkeit in der NÖ Landesgesundheitskonferenz erfolgt ehrenamtlich.

(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat die Sitzung vorzubereiten und ist ihr beizuziehen.

(7) Weitere Expertinnen und Experten können im Bedarfsfall beigezogen werden.

Paragraph 11,

Geschäftsführung

(1) Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung des Fonds und deren Stellvertretung erfolgt durch die Landesregierung. Der Gesundheitsplattform ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Geschäftsführung hat die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbstständig durchzuführen. Nähere Regelungen über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle.

(3) Die Geschäftsführung hat spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege über den Ständigen Ausschuss über das abgelaufene Geschäftsjahr an die Gesundheitsplattform zu berichten.

Paragraph 11 a,

Koordination

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission sind zwei gleichberechtigte Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie des Landes in der Landeszielsteuerungskommission bestellt und ist dem/der Vorsitzenden für die Kurie des Landes verantwortlich. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie der Sozialversicherung in der Landeszielsteuerungskommission nach bundesrechtlichen Bestimmungen bestellt und ist dem/der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung verantwortlich. Die Koordinatoren bereiten die Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission in Absprache mit der Geschäftsführung vor. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission zu besorgen, unbeschadet der Regelungen über die Vertretung des Fonds nach außen (Paragraph 4, Absatz 2,). Nähere Regelungen über die Aufgaben der Koordinatoren sind in der von der Landes-Zielsteuerungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.

Paragraph 11 b,

Regelungen zum Sanktionsmechanismus

(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Nicht-Erreichung von Zielen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag;

  1. Ziffer 2
    Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag;

  1. Ziffer 3
    Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsvertrags.

(2) Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Artikel 33 bis 37 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,.

Paragraph 12,

Aufsicht

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Gesundheitsplattform, die Landes-Zielsteuerungskommission und den Ständigen Ausschuss zurückzuverweisen.

(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Fonds hat seine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(4) Der Fonds hat alljährlich der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung dem Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Artikel 31, NÖ Landesverfassung, Landesgesetzblatt 0001, vorzulegen ist.

Paragraph 13,

Automationsunterstützte Ermittlung,

Verarbeitung und Übermittlung von Daten; Erhebungen und Einschaurechte

(1) Der Fonds ist berechtigt von den diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten in einer standardisierten und verschlüsselten Form zu ermitteln und zu verarbeiten. Darüber hinaus ist er berechtigt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten in pseudonymisierter Form anzufordern und zu verarbeiten. Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an den Fonds über eine beim Hauptverband der Sozialversicherung eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.

(2) Der Fonds ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Qualitätssicherung im Interesse der Patientinnen und Patienten nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall von Patientinnen und Patienten sowie Pfleglingen, die in diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen behandelt werden, weiters von Einrichtungen, die diesem Gesetz unterliegen, sowie von Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellte Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei vom Fonds angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen sicherzustellen sind:

  1. Ziffer eins
    Generalien von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen;

  1. Ziffer 2
    gesundheitsbezogene Daten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen;

  1. Ziffer 3
    Betriebsdaten von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;

  1. Ziffer 4
    Daten der privaten Versicherungsträger.

(3) Die Organe sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen gesundheitsbezogenen Daten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen verpflichtet.

(4) Zur Beobachtung, Analyse, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Versorgungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitskonferenz weitere erforderliche Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfasst, eingesehen und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.

(5) Die Organe des Fonds mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitskonferenz sind ermächtigt, vor Gewährung von finanziellen Zuwendungen in alle für die Abrechnung maßgeblichen Bücher oder Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

Paragraph 14,

Abgaben

Der Fonds und seine Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

Paragraph 15,

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), Landesgesetzblatt 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Bis zur Erlassung von Richtlinien über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.

(4) Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt 9450–3.

(5) Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.