Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8200/7-6

Titel

NÖ Bautechnikverordnung 1997

Ausgabedatum

25.05.2012

Ausordnungsdatum

04.11.2013

Text

 

NÖ Bautechnikverordnung 1997

 

8200/7-0

Stammverordnung

108/98

1998-07-23

 

Blatt 1-79 CELEX: 378L0170, 382L0885, 389L0106, 390L0396, 392L0042, 393L0068, 393L0076

8200/7-1

1. Novelle

82/03

2003-09-18

 

Blatt 3, 7, 11, 13, 16-18, 23-25, 31, 34, 36, 37, 41-44, 46, 47, 53, 57, 62, 64, 73-75, 75a, 79, 80 CELEX: 31999L0032

8200/7-2

2. Novelle

74/07

2007-09-07

 

Blatt 30, 31, 32, 37, 42, 46, 51, 51a, 53, 79

8200/7-3

3. Novelle

16/09

2009-02-12

 

Blatt 1, 2, 5, 8, 19, 20, 24, 45, 63, 70, 73, 79, 79a
[CELEX: 32002L0091]

8200/7-4

Druckfehler-

41/09

2009-03-27

 

Titelblatt

8200/7-5

4. Novelle

80/10

2010-10-07

 

Blatt 13, 13a, 18, 31, 46, 57, 57a, 65, 70, 73, 74, 79a

8200/7-6

5. Novelle

40/12

2012-05-25

 

Blatt 10, 11, 11a, 21, 24, 45, 48, 59, 79a

Ausgegeben am
25.05.2012

Jahrgang 2012
40. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 8. Mai 2012 aufgrund der Paragraphen 34, Absatz 5,, 43 Absatz 3,, 58 Absatz 2 und 3, 61 Absatz eins und 3, 62 Absatz 7,, 63 Absatz eins,, 64 Absatz 6 und 65 Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200–20 , verordnet:

Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 1997

Die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 10, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz ,

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 10, Absatz eins, (neu) wird im Einleitungssatz nach dem Wort “sind” folgende Wortfolge eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 10, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins,

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 51, wird im Einleitungssatz nach dem Wort “sind” folgende Wortfolge eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 57, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 116, erhält der erste Satz die Bezeichnung Absatz eins und der 2. Satz die Bezeichnung Absatz 3,

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 116, wird nach Absatz eins, (neu) folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 125, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “Abs. 2 bis 4” das Zitat “Abs. 2 bis 5”.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort “Brandwände” folgende Wortfolge eingefügt:

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 125, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 158, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 210, Absatz 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrätin
Rosenkranz

Inhaltsverzeichnis

 


1. Teil: Begriffsbestimmungen und
gleichwertiges Abweichen


§§


Begriffsbestimmungen


1


Gleichwertiges Abweichen


2

2. Teil: Ein- oder Zweifamilienhäuser

1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

 


Dauerhaftigkeit


3


Allgemeiner Brandschutz


4


Fluchtwege


5


(entfällt)


6


Schallschutz


7

2. Abschnitt: Wände, Decken, Fußböden,

Verputze, Verkleidungen, Dächer und

Vorbauten

  1. Ziffer eins
    Kapitel: Wände

 


Brandwiderstand von Wänden


8


Brandwände


9


Außenwände als Brandwände


10

  1. Ziffer 2
    Kapitel: Decken

 


Brandwiderstand von Decken


11


Sonstige Anforderungen an Decken


12

  1. Ziffer 3
    Kapitel: Fußböden

 


Brennbarkeit von Fußbodenbelägen


13

  1. Ziffer 4
    Kapitel: Verputze und Verkleidungen

 


Außenwände


14

  1. Ziffer 5
    Kapitel: Dächer

 


Dachneigung


15


Dacheindeckung


16


Dachöffnungen und Dachaufbauten


17


Zugänge zu nicht ausgebauten Dachräumen


18


Ableitung der Dachwässer


19

  1. Ziffer 6
    Kapitel: Vorbauten

 


Anforderungen an Vorbauten


20

3. Abschnitt: Gänge und Stiegen

 


Stiegen


21


Durchgangsbreite und Durchgangshöhe
von Gängen und Stiegen


22


Stufen


23


Handläufe


24

4. Abschnitt: Fenster, Türen, Verglasungen,

Geländer, Brüstungen und Schächte

 


Fenster


25


Türen und Tore


26


Verglasungen


27


Geländer und Brüstungen


28


Schächte


29

5. Abschnitt: Feuerungsanlagen, Heizräume

und Brennstofflager

 


Anforderungen


30

6. Abschnitt: Haustechnische Anlagen

  1. Ziffer eins
    Kapitel: Lüftungen

 


Allgemeines


31


Brandsicherheit


32


Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage


33

  1. Ziffer 2
    Kapitel: Wasser und Abwässer

 


Trinkwasserversorgung


34


Anlagen für Abwasser


35


Senkgruben und Sickergruben


36

7. Abschnitt: Wohnungen, Aufenthaltsräume

und Räume anderer Art

 


Niveau der Räume


37


Raumhöhe


38


Beheizung, Belichtung und Belüftung von
Aufenthaltsräumen


39


Wohnungen


40


Wohnungen und Aufenthaltsräume im
Dachgeschoß


41


Belüftung von Nebenräumen


42

8. Abschnitt: Mögliche Ausnahmen

 


Ausnahmen


43

3. Teil: Andere Gebäude und Bauwerke

9. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

 


Dauerhaftigkeit


44


Allgemeiner Brandschutz


45


Fluchtwege


46


(entfällt)


47


Schallschutz und Erschütterungsschutz


48

10. Abschnitt: Wände, Decken, Fußböden,

Verputze, Verkleidungen, Dächer und

Vorbauten

  1. Ziffer eins
    Kapitel: Wände

 


Brandwiderstand von Wänden


49


Brandwände


50


Außenwände als Brandwände


51


Innenwände als Brandwände


52

  1. Ziffer 2
    Kapitel: Decken

 


Brandwiderstand von Decken


53


Sonstige Anforderungen an Decken


54

  1. Ziffer 3
    Kapitel: Fußböden

 


Fußböden und Fußbodenbeläge


55


Brennbarkeit von Fußbodenbelägen


56

  1. Ziffer 4
    Kapitel: Verputze und Verkleidungen

 


Außenwände


57


Wände, Decken und Dachuntersichten


58

  1. Ziffer 5
    Kapitel: Dächer

 


Dachkonstruktion


59


Dachneigung


60


Dacheindeckung


61


Dachöffnungen und Dachaufbauten


62


Zugänge zu nicht ausgebauten
Dachräumen


63


Ableitung der Dachwässer


64

  1. Ziffer 6
    Kapitel: Vorbauten

 


Anforderungen an Vorbauten


65

11. Abschnitt: Gänge, Stiegen und

Stiegenhäuser

 


Gänge und sonstige Verbindungswege


66


Stiegen


67


Durchgangsbreite und Durchgangshöhe
von Gängen und Stiegen


68


Zwischenpodeste und Stufen


69


Handläufe


70


Stiegenhäuser


71


Brandschutzbestimmungen für Stiegenhäuser


72

12. Abschnitt: Fenster, Türen, Verglasungen,

Geländer, Brüstungen, Schächte und

Falltüren

 


Fenster


73


Türen und Tore


74


Verglasungen


75


Geländer und Brüstungen


76


Schächte und Falltüren


77

13. Abschnitt: Feuerungsanlagen

 


Andere Rechtsvorschriften


78

  1. Ziffer eins
    Kapitel: Feuerstätten

 


Allgemeine Betriebssicherheit


79


Aufstellen von Feuerstätten


80


Ableitung der Abgase


81

  1. Ziffer 2
    Kapitel: Schornsteine und Verbindungsstücke

 


Brandbeständigkeit von Schornsteinen


82


Sonstige Anforderungen an Schornsteine


83


Mündungen und Querschnitte von
Schornsteinen


84


Wärmedurchlaßwiderstand


85


Einleitung in Schornsteine


86


Schornsteinanschlüsse


87


Reinigung von Schornsteinen


88


Verbindungsstücke


89

  1. Ziffer 3
    Kapitel: Heizräume

 


Anforderungen an Heizräume


90

  1. Ziffer 4
    Kapitel: Brennstofflager

 


Allgemeine Anforderungen


91


Öllagerräume


92

14. Abschnitt: Haustechnische Anlagen

  1. Ziffer eins
    Kapitel: Aufzüge

 


Anforderungen an Aufzüge


93


Personenaufzüge und Fahrtreppen


94

  1. Ziffer 2
    Kapitel: Lüftungen

 


Allgemeines


95


Brandsicherheit


96


Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage


97


Raumlufttechnische Anlagen


98

  1. Ziffer 3
    Kapitel: Wasser und Abwässer

 


Trinkwasserversorgung


99


Anlagen für Abwässer


100


Senkgruben und Sickergruben


101

  1. Ziffer 4
    Kapitel: Abfall

 


Abfallsammelräume


102


Abwurfschächte


103

  1. Ziffer 5
    Kapitel: Leitungen

 


Verlegung von Leitungen


104

15. Abschnitt: Wohnungen, Aufenthaltsräume

und Räume anderer Art

 


Niveau der Räume


105


Raumhöhe


106


Beheizung, Belichtung und Belüftung von
Aufenthaltsräumen


107


Wohnungen


108


Wohnungen und Aufenthaltsräume im
Dachgeschoß


109


Dachbodenresträume


110


Belüftung von Nebenräumen


111


Waschküchen, Wäschetrocknungsräume,
Einstellräume und Abstellräume


112

4. Teil: Sondervorschriften für bestimmte

Bauwerke

16. Abschnitt: Abgrenzung und erhöhte

Anforderungen

 


Abgrenzung


113


Besonderer Verwendungszweck


114

17. Abschnitt: Erhaltungswürdige Bauwerke,

Althausbauten, Bauwerke auf bestimmten

Flächenwidmungen und Kleinbauwerke

 


Erhaltungswürdige Bauwerke und
Althausbauten


115


Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, auf
Verkehrsflächen und
Bauwerke vorübergehenden Bestandes


116


Kleinbauwerke


117

18. Abschnitt: Barrierefreie Gestaltung von

Bauwerken

 


Allgemeines


118


Eingänge, Stiegen und Aufzüge


119


Gänge und Türen


120


Klosette


121


Wohngebäude


122


Zubauten und Abänderungen


123

19. Abschnitt: Reihenhäuser und

Kleinwohnhäuser

 


Gemeinsame Bestimmungen


124


Reihenhäuser


125


Kleinwohnhäuser


126

20. Abschnitt: Hochhäuser

 


Brandabschnitte


127


Tragende Bauteile


128


Außenputze und Fassadenverkleidungen


129


Fensterbrüstungen, Loggien und Balkone


130


Sicherheitsschleusen


131


Stiegen


132


Hauptstiegenhäuser, Verbindungsgänge
und Kellerstiegenhäuser


133


Sicherheitsstiegenhäuser


134


Personenaufzüge


135


Sicherheitsbeleuchtung und
Ersatzstromanlage


136

21. Abschnitt: Bauwerke für größere

Menschenansammlungen

 


Verwendungszweck


137


Ausnahmen


138


Brandschutz


139


Gänge und Stiegen


140


Ausgänge und Fluchtwege


141


Sicherheitsbeleuchtung und
Ersatzstromanlage


142


Klosettanlagen


143


Sitzplätze


144


Stehplätze


145

22. Abschnitt: Verkaufsstätten

 


Verwendungszweck


146


Brandschutz


147


Brandschutzeinrichtungen


148


Ausgänge und Verkehrswege


149


Sicherheitsbeleuchtung und
Ersatzstromanlage


150

23. Abschnitt: Betriebsgebäude

 


Brandschutz


151

24. Abschnitt: Landwirtschaftliche und

forstwirtschaftliche Bauwerke

 


Wände und Decken von
Wirtschaftsgebäuden


152


Stallungen


153


Düngersammelanlagen


154

25. Abschnitt: Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

 


Anzahl der Stellplätze


155


Zu- und Abfahrten


156


Rampen


157

  1. Ziffer 2
    Kapitel: Garagen

 


Bauliche Gestaltung von Garagen mit
höchstens 100 m
2 Nutzfläche


158


Bauliche Gestaltung von Garagen mit mehr
als 100 m
2 Nutzfläche


159


Fußböden


160


Tore, Türen und Fenster


161


Verbindungen mit anderen Räumen


162


Fluchtwege


163


Lüftung von Garagen


164


Heizungen


165


Brandabschnitte für Garagen mit mehr als
400 m
2 Nutzfläche


166


Rauchabzugsöffnungen


167


Brandmeldeanlagen, Fluchtwegorientierungs-
und Sicherheitsbeleuchtung


168


Sonderbestimmungen


169


Verbote


170

26. Abschnitt: Schutzräume

 


Anzahl der Schutzplätze


171


Ausführung


172

5. Teil: Heizungen

27. Abschnitt: Brennstoffe

 


Zulässige Brennstoffe


173


Feste Brennstoffe


174

28. Abschnitt: Feuerstätten

 


Allgemeine Anforderungen


175


Emissionsgrenzwerte


176


Wirkungsgrade


177


Technische Dokumentation


178


Typenschild


179


Allgemeine Prüfbedingungen


180


Prüfbedingungen für händisch beschickte
Feuerstätten


181


Prüfbedingungen für automatisch beschickte
Feuerstätten


182


Prüfbedingungen für Feuerstätten für
flüssige Brennstoffe


183


Besondere Prüfbedingungen für Feuerstätten
für gasförmige Brennstoffe


184


Feuerstätten über 400 kW
Nennwärmeleistung


185

29. Abschnitt: Betrieb von Feuerstätten

 


Feuerstätten für gasförmige und für flüssige
Brennstoffe


186


Altanlagen


187

30. Abschnitt: Überprüfung von Feuerstätten

 


Überprüfungsperiode


188


Überprüfungsumfang


189


Überprüfungsverfahren


190


Prüfbefund


191


Überprüfungsbefugnis


192


Verlust der Überprüfungsbefugnis


193


Prüfung von Gewerbetreibenden


194


Meßgeräte


195

31. Abschnitt: Energiesparende Anforderungen

an Zentralheizungs- und

Brauchwasseranlagen

 


Regelung der Feuerungsleistung bei
Zentralheizungsanlagen


196


(entfällt)


197


Bestimmung der Heizlast von Gebäuden


198

32. Abschnitt: Anzuwendende technische

Normen

 


Geltende technische Normen


199

6. Teil: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

33. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 


Brennbare Flüssigkeiten


200


Lagerung


201

34. Abschnitt: Lagerbehälter und Leitungen

für brennbare Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse III

 


Mindestausstattung


202


Lagerung in Gebäuden


203


Unterirdische Lagerung


204


Lagerung im Freien


205


Leitungen


206


Absperr- und Sicherheitseinrichtungen


207


Aufschriften


208


Prüfungen, Befunde


209

7. Teil: Umgesetzte EU-Richtlinien,

Schlußbestimmungen

 


Umgesetzte EU-Richtlinien und
Informationsverfahren


210


Schlußbestimmungen


211

1. Teil

Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffsbestimmungen haben folgende Bedeutung:

Abgase (Verbrennungsgase): die in der Feuerungsanlage bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die Gaskomponenten, die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuß oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergeben

brandgefährdeter Raum: Raum, in dem

  1. Ziffer eins
    feuergefährliche oder leichtbrennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden oder

  1. Ziffer 2
    aufgrund seines besonderen Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr besteht

Brandschutzschleuse: Schleuse mit wirksamer Lüftung ins Freie und mit brandbeständigen Umfassungsbauteilen, nichtbrennbarem Fußboden und brandhemmenden, selbstschließenden und in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen

Dachboden: begehbarer, nicht ausgebauter Dachraum über der Decke des obersten Hauptgeschosses

Emissionsgrenzwert bei Feuerungsanlagen: die maximal zulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Kleinfeuerungen als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heizwert) des Brennstoffes bezogen (angegeben in Milligramm/Megajoule, mg/MJ)

* NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

* OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen von

organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff

* CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid

* Staubemission: die Emission von dispergierten

(feinverteilten) Partikeln, unabhängig von Form, Struktur und Dichte; diese wird auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt (gewogen)

* Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung)

* Abgasverlust: Anteil der Brennstoffwärmeleistung,

der ungenützt mit den Abgasen den Wärmeerzeuger verläßt

* Ölderivate: schwerflüchtige organische Substanzen,

die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen

Ein- oder Zweifamilienhaus: Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen und höchstens zwei Hauptgeschossen

Garage: Raum, der zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist, einschließlich der Räume und Verbindungswege, die deren Betrieb dienen; bei der Berechnung der Nutzfläche (Gesamtbodenfläche) werden im Freien liegende Zu- und Abfahrten nicht mitgerechnet; das Einstellen eines Kraftfahrzeuges liegt dann nicht vor, wenn die Batterie ausgebaut und der Treibstoffbehälter entleert ist

Hauptstiege und Hauptgang: notwendige Verbindung von Aufenthaltsräumen mit dem Ausgang ins Freie; andere notwendige Verbindungen sind Nebenstiegen und Nebengänge

Kleinwohnhaus: Wohngebäude mit drei oder vier Wohnungen und höchstens zwei Hauptgeschossen

Reiche: höchstens 1,20 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden

Reihenhaus: Wohngebäude mit

  1. Ziffer eins
    reihenartig, nicht übereinander angeordneten Wohnungen (einschließlich Keller und Dachboden)

  1. Ziffer 2
    höchstens drei Geschossen mit Aufenthaltsräumen über dem anschließenden Gelände und

  1. Ziffer 3
    jeweils eigenen Wohnungseingängen unmittelbar vom Freien

Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen

Teillast: Wärmeleistung einer Feuerungsanlage, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung

Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden kann

Wohnungstrennwand: Wand, die Wohnungen voneinander oder von anderen Räumen trennt

Wohnungstrenndecke: Decke, die Wohnungen voneinander oder von anderen Räumen trennt

Wohnungsstiege: Hauptstiege innerhalb einer Wohnung

Paragraph 2,

Gleichwertiges Abweichen

Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die wesentlichen Anforderungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, die in dieser Verordung als Zielvorgaben näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.

2. Teil

Ein- oder Zweifamilienhäuser

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 3,

Dauerhaftigkeit

(1) Ein- oder Zweifamilienhäuser müssen gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abgedichtet sein.

(2) Sind Bauteile sonstigen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt, so müssen sie aus dementsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt sein.

Paragraph 4,

Allgemeiner Brandschutz

(1) Brandbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für brandbeständige Abschlüsse von Öffnungen.

(2) Leichtbrennbare Baustoffe dürfen dann nicht verwendet werden, wenn sie einen Brand oder dessen Ausbreitung begünstigen können.

(3) Tragbare Feuerlöscher sind für Räume bereitzuhalten, wenn dies wegen ihres besonderen Verwendungszweckes notwendig ist, um Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden (z.B. Heizraum, Brennstofflagerraum, Garage).

Paragraph 5,

Fluchtwege

(1) Jede Wohnung muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.

(2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungsgeräten erreicht werden kann.

(3) Führt der zweite Fluchtweg (Rettungsweg) über eine Stelle, die nur mit einer Fluchtleiter erreicht werden kann, so darf diese Stelle nicht höher als 8 m über dem anschließenden Gelände liegen, und es müssen die dafür erforderlichen Zugänge und Durchgänge vorhanden sein.

Paragraph 6,

(entfällt)

Paragraph 7,

Schallschutz

(1) Für Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelten folgende Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    Luftschalldämmung von Außenbauteilen

 


resultierendes Schalldämm-Maß,
mindestens
Außenwände einschließlich Fenster
und Türen, Dachschrägen mit
Fenstern


38 dB

  1. Ziffer 2
    Luftschalldämmung von Trennbauteilen

bewertetes Schalldämm-Maß Rw,
mindestens

  1. Litera a
    Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken                      57 dB

  1. Litera b
    Wände und Decken zwischen Wohnungen und solchen Garagen, die nicht zur Wohnung gehören                      63 dB

  1. Ziffer 3
    Trittschalldämmung

bewerteter Normtrittschallpegel Ln,T,w, höchstens

  1. Litera a
    Wohnungstrenndecken und Decken gegen die andere Wohnung                      48 dB

  1. Litera b
    Decken innerhalb einer Wohnung, sofern die andere Wohnung durch Schall-Längsleitung beeinträchtigt wird                      48 dB

  1. Litera c
    Stiegen und deren Podeste, sofern sie mit einer Wohnungstrennwand gegen Wohnräume verbunden sind                      50 dB

(2) Haustechnische Einrichtungen oder Anlagen in Zweifamilienhäusern, bei deren Betrieb Schall in Wohnräume der anderen Wohnung übertragen werden kann, sind gegen diese Schallübertragung so abzudämmen, daß keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.

2. Abschnitt

Wände, Decken, Fußböden, Verputze,

Verkleidungen, Dächer und Vorbauten

1. Kapitel

Wände

Paragraph 8,

Brandwiderstand von Wänden

(1) Außenwände, tragende Innenwände und Wohnungstrennwände müssen mindestens brandhemmend sein.

(2) Eine brandbeständige Ausführung ist jedoch erforderlich für Außenwände und tragende Innenwände von Kellerräumen.

(3) Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Absatz eins und 2.

Paragraph 9,

Brandwände

(1) Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.

(2) Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidungen) erfüllt werden.

(3) Brandwände sind entweder mindestens 15 cm über Dach hochzuführen oder es ist, wenn es der Baustoff zuläßt, der auf Brandwänden aufliegende Teil der Dacheindeckung hohlraumfrei in Mörtel zu verlegen.

Paragraph 10,

Außenwände als Brandwände

(1) Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände und öffnungslos zu errichten

  1. Ziffer eins
    an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist;

  1. Ziffer 2
    gegen eine Reiche;

  1. Ziffer 3
    bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, es sei denn

  1. Litera a
    das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m breit) oder

  1. Litera b
    es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im Verhältnis zur Außenwand untergeordnet.

(2) Anstelle von Außenwänden als Brandwänden sind öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

2. Kapitel

Decken

Paragraph 11,

Brandwiderstand von Decken

(1) Decken müssen mindestens brandhemmend sein.

(2) Eine hochbrandhemmende Ausführung ist jedoch erforderlich

  1. Ziffer eins
    für Kellerdecken und

  1. Ziffer 2
    für Decken über Durchfahrten oder Durchgängen, die den einzigen Fluchtweg bilden.

Paragraph 12,

Sonstige Anforderungen an Decken

(1) Die Decke über dem obersten Hauptgeschoß muß so tragfähig sein, daß sie im Brandfall auch die Trümmerlast der darüber befindlichen Bauteile tragen kann.

(2) Bildet den oberen Raumabschluß keine Decke, sondern ein Dach, so gelten die Bestimmungen für Dachgeschosse (Paragraph 41,) sinngemäß.

3. Kapitel

Fußböden

Paragraph 13,

Brennbarkeit von Fußbodenbelägen

Nichtbrennbare Fußbodenbeläge sind erforderlich

  1. Ziffer eins
    im Dachboden, jedoch nur im Bereich von Reinigungsöffnungen von Schornsteinen (in einem Umkreis von mindestens 60 cm gemessen in der Grundrißprojektion);

  1. Ziffer 2
    im Bereich von Feuerstätten in einem ihrer Art und Größe entsprechenden Ausmaß (z.B. offene Kamine).

4. Kapitel

Verputze und Verkleidungen

Paragraph 14,

Außenwände

(1) Außenwände sind zu verputzen oder zu verkleiden, soweit deren Oberflächen von außen sichtbar sind. Dies gilt nicht für Wände, die gegen Witterungseinflüsse beständig sind.

(2) Bei Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 10,) und Gebäudeabschlußwänden anstelle von Brandwänden müssen Außenputze, Wärmedämmverbundsysteme oder Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

5. Kapitel

Dächer

Paragraph 15,

Dachneigung

(1) Dachneigungen von mehr als 45° sind zulässig, wenn der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück gesichert und im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Dachneigungen von mehr als 25° sind Vorrichtungen anzubringen, die das Herabfallen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke verhindern.

Paragraph 16,

Dacheindeckung

Die Dacheindeckung muß aus Baustoffen bestehen, die

  1. Ziffer eins
    widerstandsfähig gegen Flugfeuer und Wärmestrahlung sind;

  1. Ziffer 2
    nichtbrennbar sind, allerdings nur bei Dächern mit traufenseitigen Brandwänden.

Paragraph 17,

Dachöffnungen und Dachaufbauten

(1) Dachöffnungen und Dachaufbauten sind in Dächern mit traufenseitigen Brandwänden (bei giebelständigen Gebäuden) nur dann zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht.

(2) Bei Dächern mit giebelseitigen Brandwänden müssen von den Brandwänden entfernt sein:

  1. Ziffer eins
    Dachöffnungen mindestens 1 m;

  1. Ziffer 2
    Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten (z.B. Dacherker) mindestens 3 m; ein geringerer Abstand ist zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht.

Bei der Beurteilung der Gefahr einer Brandübertragung (Absatz eins und 2 Ziffer 2,) ist die zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen.

(3)

Durch Dachaufbauten (z.B. Dachgauben, Dacherker) darf der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 18,

Zugänge zu nicht ausgebauten Dachräumen

(1) Die Zugänge müssen brandhemmende Abschlüsse haben. Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen und selbstschließend sein.

(2) Kein Brandwiderstand ist für die Abschlüsse erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (z.B. bei Zugängen unmittelbar vom Freien).

Paragraph 19,

Ableitung der Dachwässer

Dachrinnen, Abfallrohre oder sonstige Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn

  1. Ziffer eins
    diese von einem Dach auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder

  1. Ziffer 2
    eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtungen) erforderlich ist.

6. Kapitel

Vorbauten

Paragraph 20,

Anforderungen an Vorbauten

Für Vorbauten (z.B. Balkone, Erker und Veranden) gelten die Bestimmungen für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Ein geringerer oder kein Brandwiderstand ist erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

3. Abschnitt

Gänge und Stiegen

Paragraph 21,

Stiegen

(1) Jedes nicht ebenerdig zugängliche Geschoß muß über eine Stiege (notwendige Stiege) erreichbar sein.

(2) Für Zugänge zu Dachböden oder Spitzböden sind anstelle von Stiegen auch andere Aufstiegshilfen (z.B. Einschubtreppen, Klapptreppen) zulässig.

(3) Für zusätzliche Stiegen gelten die Bestimmungen für notwendige Stiegen nur dann und insoweit, als es die Sicherheit von Personen erfordert.

Paragraph 22,

Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen

(1) Mindeste Breite

  1. Ziffer eins
    Hauptgänge und Hauptstiegen: 1 m

  1. Ziffer 2
    Nebengänge und Nebenstiegen: 90 cm

(2) Zulässige Einengung der Breite von Gängen, Stiegen und Stiegenpodesten (Durchgangsbreite):

  1. Ziffer eins
    durch vorstehende Bauteile (z.B. Handläufe, Geländer, Pfeiler): höchstens 10 cm

  1. Ziffer 2
    durch nachträglich eingebaute Aufstiegshilfen (z.B. Treppenschrägaufzug): höchstens 30 cm (weggeklappt)

(3)

Mindeste lichte Durchgangshöhe

  1. Ziffer eins
    von Hauptgängen: 2,10 m

  1. Ziffer 2
    von Hauptstiegen, Nebenstiegen und Nebengängen: 2 m

Paragraph 23,

Stufen

(1) Das Steigungsverhältnis der Stufen muß je nach der Lage (außerhalb oder innerhalb von Gebäuden) und der Stiegenform so gewählt werden, daß die Stiege sicher begangen werden kann.

(2) Mindestmaße und Höchstmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten

  1. Ziffer eins
    Stufenhöhe:                     höchstens

 


Hauptstiegen und Nebenstiegen


20 cm

  1. Ziffer 2
    Stufenauftritt:                     mindestens

 


Hauptstiegen und Nebenstiegen


25 cm

Die Stufen einer Stiege müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch sein und in der Gehlinie gemessen gleiche Auftritte haben.

(3) Stufenauftritt für Stiegen mit gewendeltem Stiegenlauf:

mindestens 13 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)

(4) Bei Stiegen ohne Setzstufen darf das lichte Maß der Öffnung zwischen den Stufen höchstens 12 cm betragen.

Paragraph 24,

Handläufe

(1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen jedenfalls an einer Seite angebracht werden.

Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand angeordnet sein.

(2) Handläufe müssen fest und griffsicher sein und so hoch angebracht werden, daß sie bequem und sicher benützt werden können.

4. Abschnitt

Fenster, Türen, Verglasungen, Geländer, Brüstungen und Schächte

Paragraph 25,

Fenster

Über die Straßenfluchtlinie dürfen Fenster und Fensterläden nur dann aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Paragraph 26,

Türen und Tore

(1) Türen und Tore müssen leicht und ohne Gefahr benützt werden können.

(2) Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für Balkontüren.

(3) Lichte Breite von Türen:

  1. Ziffer eins
    Hauseingangstüren, Wohnungseingangstüren und alle Türen, die zu Aufenthaltsräumen führen:
    mindestens 80 cm

  1. Ziffer 2
    Türen von Nebenräumen: mindestens 60 cm.

(4) Türen, die ganz aus Glas bestehen, müssen aus Sicherheitsglas hergestellt werden.

Paragraph 27,

Verglasungen

(1) Folgende Verglasungen müssen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas oder aus sicherheitstechnisch gleichwertigem Material hergestellt oder unfallsicher abgeschirmt werden:

Verglasungen in Türen

vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fensterwände) entlang begehbarer Flächen; davon ausgenommen sind Fenster und vergleichbare vertikale Verglasungen ab einer Brüstungshöhe von 90 cm.

(2) Unter Glasdächern, Dachverglasungen und Dachflächenfenstern oder Oberlichtverglasungen in Decken muß eine Schutzvorrichtung gegen das Herabfallen von Glasstücken angebracht werden, es sei denn es wird Sicherheitsglas oder sicherheitstechnisch gleichwertiges Material verwendet.

(3) Absturzsichernde Verglasungen sind aus Verbundsicherheitsglas auszuführen. Andere Glasarten sind nur dann zulässig, wenn die Sicherheit von Personen trotzdem gewährleistet ist.

Paragraph 28,

Geländer und Brüstungen

(1) An allen nach dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen eines Ein- oder Zweifamilienhauses, von denen Personen abstürzen können, müssen standsichere Geländer oder Brüstungen angebracht werden, außer die Absicherung widerspricht dem Verwendungszweck (z.B. bei Schwimmbädern).

(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein; eine Höhe von 90 cm genügt für Brüstungen, die oben mindestens 20 cm dick sind. Diese Mindesthöhen gelten aber nicht für Brüstungen, die das Abstürzen auf andere Art verhindern.

(3) Die Höhe von Geländern (Brüstungen) ist zu messen:

Lotrecht von der zu sichernden Stelle (bei Stiegen von der Stufenvorderkante) bis zur Geländeroberkante (Brüstungsoberkante), bei Fensterbrüstungen bis zur Fensterrahmenkante.

(4) Geländer und Brüstungen müssen auch Kinder ausreichend schützen.

Sie müssen daher folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie dürfen das Überklettern nicht erleichtern und

  1. Ziffer 2
    müssen das Durchkriechen verhindern.

(5) Eine Schutzvorrichtung gegen das Herunterfallen von Gegenständen (z.B. Fußleiste) muß am Fuß von Geländern gegen Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke angebracht werden (z.B. bei Balkonen, Loggien und Dachterrassen).

Paragraph 29,

Schächte

Schächte sind tragsicher und verkehrssicher abzudecken (z.B. Kellerlichtschächte, Putzschächte, Brunnenschächte).

5. Abschnitt

Feuerungsanlagen

Paragraph 30,

Anforderungen

Für Feuerungsanlagen, Heizräume und Brennstofflager gelten die Bestimmungen der Paragraphen 78 bis 92 des 3. Teils.

6. Abschnitt

Haustechnische Anlagen

1. Kapitel

Lüftungen

Paragraph 31,

Allgemeines

Lüftungsanlagen, Luftleitungen und Luftschächte müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen.

Sie sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie

  1. Ziffer eins
    den Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen,

  1. Ziffer 2
    gereinigt werden können und

  1. Ziffer 3
    die Abluft ins Freie führen.

Paragraph 32,

Brandsicherheit

(1) Im Brandfall darf durch Lüftungsanlagen, Luftleitungen oder Luftschächte Feuer oder Rauch nicht übertragen werden in

  1. Ziffer eins
    andere Geschosse oder Wohnungen

  1. Ziffer 2
    Dachböden und nicht ausgebaute Dachräume

und zwar auf die Dauer von mindestens 30 Minuten.

(2) Luftleitungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Luftschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind nur dann zulässig, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

Paragraph 33,

Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage

Für Luftleitungen oder Luftschächte, die nicht Bestandteil einer mechanischen Lüftungsanlage sind, gilt zusätzlich:

  1. Ziffer eins
    die lichten Abmessungen für die Seitenlänge oder den Durchmesser müssen mindestens 12 cm betragen (bei glattwandigen Rohren genügen mindestens 10 cm)

  1. Ziffer 2
    Ziehungen dürfen von der Lotrechten höchstens 30° abweichen

2. Kapitel

Wasser und Abwässer

Paragraph 34,

Trinkwasserversorgung

(1) Ist ein Ein- oder Zweifamilienhaus an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so muß eine Wasserentnahmestelle in jeder Wohnung eingerichtet werden.

(2) Trinkwasserbrunnen müssen zum Schutz gegen Verunreinigung einwandfrei angelegt und gefaßt werden (z.B. ausreichende Abstände von grundwassergefährdenden Lagerungen oder zu Füllstellen von brennbaren Flüssigkeiten, Hochführen des oberen Brunnenendes über das umgebende Niveau, oberflächenwasserdichte Brunnenabdeckung und Brunnenkranzausbildung).

Paragraph 35,

Anlagen für Abwässer

(1) Ableitungsanlagen müssen so bemessen und hergestellt werden, daß Abwässer technisch einwandfrei, gefahrlos sowie störungsfrei abgeleitet werden und die Anlagen überprüft und gereinigt werden können.

(2) Falleitungen für Schmutzwässer müssen mit einem für die Entlüftung wirksamen Querschnitt über Dach geführt werden.

(3) Bei Einleitung der Abwässer in eine öffentliche Kanalanlage sind alle Entwässerungsgegenstände (z.B. Klosett, Waschbecken), die unterhalb der Rückstauebene liegen, gegen Rückstau so zu sichern, daß oberhalb der Rückstauebene anfallende Abwässer – auch im Falle eines Rückstaus – in das öffentliche Kanalnetz abfließen können.

Paragraph 36,

Senkgruben und Sickergruben

(1) Senkgruben, Sickergruben und Abwasserkanäle müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser einen Mindestabstand von 10 m haben, jedenfalls aber so weit entfernt sein, daß entsprechend den Bodenverhältnissen und Grundwasserverhältnissen keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.

Ein geringerer Abstand ist für Senkgruben und Abwasserkanäle dann zulässig, wenn sie doppelwandig ausgeführt werden.

(2) Für Senkgruben und Sickergruben gilt zusätzlich:

  1. Ziffer eins
    sie müssen dicht, tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit den erforderlichen Einstiegsöffnungen versehen sein

  1. Ziffer 2
    die Einstiegsöffnungen müssen im Freien liegen und eine lichte Weite von mindestens 60 cm haben

  1. Ziffer 3
    Senkgruben

  1. Litera a
    müssen über Dach entlüftet werden (auch über die Falleitung zulässig),

  1. Litera b
    müssen flüssigkeitsdicht sein und

  1. Litera c
    dürfen weder unter Aufenthaltsräumen noch unmittelbar angrenzend an Wände von Aufenthaltsräumen errichtet werden.

7. Abschnitt

Wohnungen, Aufenthaltsräume und Räume anderer Art

Paragraph 37,

Niveau der Räume

(1) Der Fußboden von Wohnräumen muß liegen:

  1. Ziffer eins
    über dem anschließenden Gelände (bei Gebäuden an der Straßenfluchtlinie über dem Niveau in der Straßenfluchtlinie),

  1. Ziffer 2
    mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel und

  1. Ziffer 3
    in Hochwasserüberflutungsgebieten mindestens 30 cm über dem 100jährlichen Hochwasser.

(2) Bei Gebäuden, die am Hang liegen, muß der Fußboden von Wohnräumen mindestens an einer Seite über dem anschließenden Gelände liegen. Die Wände der Räume dürfen höchstens zur Hälfte der jeweiligen Wandfläche erdberührt sein.

(3) Andere Aufenthaltsräume dürfen unter dem anschließenden Gelände liegen, wenn besondere Vorkehrungen gegen eindringendes Wasser (Paragraph 3, Absatz eins,) getroffen werden.

Paragraph 38,

Raumhöhe

(1) Die lichte Raumhöhe muß betragen:

  1. Ziffer eins
    in Aufenthaltsräumen in den Hauptgeschossen mindestens 2,50 m

  1. Ziffer 2
    in Räumen anderer Art (z.B. Nebenräume) mindestens 2,10 m.

(2) Für Teilflächen (z.B. bei Raumnischen, Deckenabschrägungen) darf die Mindestraumhöhe unterschritten werden, soweit es der Verwendungszweck zuläßt.

(3) Im Dachgeschoß muß jeder Aufenthaltsraum über mindestens der halben Fußbodenfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m werden in die Fußbodenfläche nicht eingerechnet.

Paragraph 39,

Beheizung, Belichtung und Belüftung

von Aufenthaltsräumen

(1) Schornsteinanschlüsse nach Paragraph 57, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.

(2) Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.

(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.

(5) Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern.

Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.

(6) Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können.

Paragraph 40,

Wohnungen

(1) Jede Wohnung muß haben

  1. Ziffer eins
    mindestens einen Wohnraum,

  1. Ziffer 2
    eine Küche oder Kochnische,

  1. Ziffer 3
    ein Badezimmer mit einer Waschgelegenheit und einer Dusche oder Badewanne und

  1. Ziffer 4
    ein Klosett. In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen (ohne Küche gerechnet) ist ein eigener Klosettraum erforderlich.

(2) Wohnräume müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m2.

(3) Bei der Berechnung der Nutzfläche von Wohnräumen im Dachgeschoß werden Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m nicht mitgerechnet.

Paragraph 41,

Wohnungen und Aufenthaltsräume im Dachgeschoß

(1) Folgende Bauteile von Aufenthaltsräumen (samt Nebenräumen und dem Zugang) müssen brandhemmend ausgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    Dachschrägen

  1. Ziffer 2
    Decken über Dachgeschoßräumen

  1. Ziffer 3
    Trennwände gegen nicht ausgebaute Dachräume

  1. Ziffer 4
    Dachkonstruktionsteile innerhalb von Dachgeschoßräumen (z.B. Stuhlsäulen, Sparren, Kopfbänder)

(2) Für Dachschrägen, an die die Dachdeckung anschließt, und für Trennbauteile gegen nichtbegehbare Dachbodenresträume (z.B. Seitenböden), gilt der erforderliche Brandwiderstand von innen nach außen.

(3) Begehbare Dachbodenresträume (z.B. Spitzböden, Seitenböden) mit mehr als 5 m2 Grundfläche müssen zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die Abschlüsse der Zugangsöffnungen müssen brandhemmend sein.

Paragraph 42,

Belüftung von Nebenräumen

Nebenräume müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck eine wirksame Lüftung haben.

8. Abschnitt

Möglichkeit von Ausnahmen

Paragraph 43,

Ausnahmen

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung

  1. Ziffer eins
    eines Einfamilienhauses oder

  1. Ziffer 2
    eines Zweifamilienhauses, bei dem der Bauwerber glaubhaft macht, zumindest eine der beiden Wohnungen für seine Wohnzwecke zu verwenden, die folgenden Bestimmungen der nachstehenden
    Abschnitte keine Anwendung:

Abschnitt 1: Paragraph 7,

Abschnitt 3: Paragraphen 23, Absatz 4 und 24 Absatz 2,

Abschnitt 4: Paragraphen 26, Absatz eins,, 27 Absatz 2, und 28 Absatz 4,

Abschnitt 6: Paragraph 35, Absatz 3,

Abschnitt 7: Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, 38, 39 Absatz 2 bis 6, 40 und 42.

(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die allgemein zugänglich sind (z.B. Arztpraxis), gilt Absatz eins, nicht.

3. Teil

Andere Gebäude und Bauwerke

9. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 44,

Dauerhaftigkeit

(1) Bauwerke müssen je nach ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abgedichtet sein.

(2) Sind Bauteile sonstigen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt, so müssen sie aus dementsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt sein.

Paragraph 45,

Allgemeiner Brandschutz

(1) Brandbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für brandbeständige Abschlüsse von Öffnungen.

(2) Leichtbrennbare Baustoffe dürfen dann nicht verwendet werden, wenn sie einen Brand oder dessen Ausbreitung begünstigen können.

(3) Bauwerke sind mit Brandschutzeinrichtungen (z.B. tragbare Feuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Brandrauchentlüftung) auszustatten, wenn dies wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszweckes notwendig ist, um Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden.

(4) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie

  1. Ziffer eins
    wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder

  1. Ziffer 2
    es der Verwendungszweck erfordert.

Paragraph 46,

Fluchtwege

(1) Jede in sich geschlossene Einheit mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnungen, Praxen, Büros) muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.

(2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungsgeräten erreicht werden kann. Führt dieser Fluchtweg (Rettungsweg) über eine Stelle, die nur

  1. Ziffer eins
    mit einer Fluchtleiter erreicht werden kann, so darf diese Stelle nicht höher als 8 m über dem anschließenden Gelände liegen, und es müssen die dafür erforderlichen Zugänge und Durchgänge vorhanden sein;

  1. Ziffer 2
    mit Hubrettungsgeräten erreicht werden kann, so müssen die dafür erforderlichen Zufahrten und Durchfahrten, sowie Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge vorhanden sein.

Paragraph 47,

(entfällt)

Paragraph 48,

Schallschutz und Erschütterungsschutz

(1) Für Wohnungen gelten folgende Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    Luftschalldämmung von Außenbauteilen bewertetes Schalldämm-Maß Rw, mindestens

  1. Litera a
    Außenwände und Dachschrägen                     47 dB

  1. Litera b
    Außendecken (z.B. Flachdächer) sowie Wände und Decken gegen nicht ausgebaute Dachräume                      47 dB

resultierendes Schalldämm-Maß,

mindestens

  1. Litera c
    Außenwände einschließlich Fenster und Türen, Dachschrägen mit Fenstern                      38 dB

  1. Ziffer 2
    Luftschalldämmung von Trennbauteilen

bewertetes Schalldämm-Maß Rw,
mindestens

  1. Litera a
    Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken                      57 dB

  1. Litera b
    Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken gegen Betriebsräume, wenn es deren Verwendungszweck erfordert                     60 dB

  1. Litera c
    Wände und Decken zwischen Wohnungen und solchen Garagen, die nicht zur Wohnung gehören                      63 dB

  1. Ziffer 3
    Trittschalldämmung

bewerteter Normtrittschallpegel Ln,T,w, höchstens

  1. Litera a
    Wohnungstrenndecken und Decken gegen Wohnungen                      48 dB

  1. Litera b
    Decken unter Dachböden, sofern diese genutzt werden (z.B. als Trockenböden)                     60 dB

  1. Litera c
    Decken innerhalb einer Wohnung, sofern andere Wohnungen durch Schall-Längsleitung beeinträchtigt werden                      48 dB

  1. Litera d
    Stiegen und deren Podeste, sofern sie mit Wohnungstrennwänden gegen Wohnräume verbunden sind                      50 dB

(2) Haustechnische Einrichtungen oder Anlagen, bei deren Betrieb Schall in Wohnräume übertragen werden kann, sind gegen diese Schallübertragung so abzudämmen, daß keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(3) Für Gebäude und Gebäudeteile mit Aufenthaltsräumen, an die ähnliche Ruheansprüche wie an Wohnungen gestellt werden (z.B. Klassenzimmer, Krankenzimmer), gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.

(4) Ortsfeste Einrichtungen (Maschinen oder Geräte), von denen Erschütterungen oder Schwingungen auf Bauwerke ausgehen, sind so zu dämpfen, daß keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

10. Abschnitt

Wände, Decken, Fußböden, Verputze,

Verkleidungen, Dächer und Vorbauten

1. Kapitel

Wände

Paragraph 49,

Brandwiderstand von Wänden

(1) Brandbeständig müssen folgende Wände sein:

  1. Ziffer eins
    Außenwände und tragende Innenwände von Kellerräumen und

  1. Ziffer 2
    sofern nichts anderes bestimmt ist,

  1. Litera a
    sonstige Außenwände und tragende Innenwände

  1. Litera b
    Wohnungstrennwände

  1. Litera c
    Wände von allgemein zugänglichen Hauptgängen

(2) Nichttragende Außenwände müssen nicht brandbeständig sein, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht oder durch geeignete Maßnahmen verhindert wird (z.B. durch vorkragende brandbeständige Bauteile).

(3) Bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen müssen Wände nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht brandbeständig sein. Sie müssen aber einen solchen Brandwiderstand haben, der wegen der Lage, der Größe oder des Verwendungszweckes für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist.

(4) Wände von brandgefährdeten Räumen müssen brandbeständig sein. Sind diese Wände bei einem Brand erhöhten mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt, so müssen sie als Brandwände ausgeführt werden.

(5) Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Absatz eins,, 3 und 4. Für Stiegenhauswände gilt Paragraph 72, Absatz eins,

Paragraph 50,

Brandwände

(1) Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.

(2) Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidungen) erfüllt werden.

(3) Brandwände sind entweder mindestens 15 cm über Dach hochzuführen oder es ist, wenn es der Baustoff zuläßt, der auf Brandwänden aufliegende Teil der Dacheindeckung hohlraumfrei in Mörtel zu verlegen.

(4) Brandwände müssen öffnungslos sein, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 51,

Außenwände als Brandwände

Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände zu errichten

  1. Ziffer eins
    an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist;

  1. Ziffer 2
    gegen eine Reiche;

  1. Ziffer 3
    bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, es sei denn

  1. Litera a
    das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m breit) oder

  1. Litera b
    es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im Verhältnis zur Außenwand untergeordnet.

Paragraph 52,

Innenwände als Brandwände

(1) Innenwände sind als Brandwände zu errichten

  1. Ziffer eins
    mindestens alle 40 m innerhalb von Gebäuden sowie bei angebauten Gebäuden auf einem Grundstück; größere Abstände sind zulässig, wenn

  1. Litera a
    es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und

  1. Litera b
    die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist;

  1. Ziffer 2
    mindestens alle 20 m bei brandgefährdeten Räumen;
    größere Abstände sind zulässig, wenn es der Verwendungszweck erfordert und durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Brandschutz gesichert ist.

(2) Anstelle von durchgehenden Brandwänden sind zur Bildung von Brandabschnitten auch Brandwände zusammen mit öffnungslosen und brandbeständigen Decken zulässig, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und keine Gefahr einer vertikalen Brandübertragung von Geschoß zu Geschoß besteht.

(3) Öffnungen in diesen Brandwänden sind zulässig, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und diese

  1. Ziffer eins
    mit brandbeständigen und selbstschließenden Abschlüssen versehen sind (z.B. Türöffnungen und Toröffnungen) oder

  1. Ziffer 2
    brandbeständig abgeschlossen sind (z.B. Iichtdurchlässige Teilflächen).

Eine kürzere Brandwiderstandsdauer der Abschlüsse ist zulässig, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen durch andere bauliche Maßnahmen (z.B. Brandschutzschleuse) gewährleistet ist.

(4) Leitungen und Fördereinrichtungen (z.B. Förderschnecken, Förderbänder) dürfen durch diese Brandwände geführt werden, sofern eine Übertragung von Feuer oder Rauch nicht zu befürchten ist oder dagegen Maßnahmen getroffen werden.

2. Kapitel

Decken

Paragraph 53,

Brandwiderstand von Decken

(1) Brandbeständig müssen folgende Decken sein:

  1. Ziffer eins
    über Kellerräumen

  1. Ziffer 2
    in Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschossen

  1. Ziffer 3
    zwischen Wohnungen und Betriebsräumen, wenn wegen deren Verwendungszweck im Brandfall eine erhöhte Gefährdung zu erwarten ist

  1. Ziffer 4
    über und unter brandgefährdeten Räumen

  1. Ziffer 5
    über Durchfahrten sowie Durchgängen, die den einzigen Fluchtweg bilden

(2) Hochbrandhemmend müssen Decken in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit höchstens vier Hauptgeschossen sein, soweit Absatz eins, oder der 11. Abschnitt (für Stiegenhäuser) nichts anderes bestimmt.

(3) Bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen müssen Decken nach Absatz 2, nicht hochbrandhemmend sein. Sie müssen aber einen solchen Brandwiderstand haben, der für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist.

Paragraph 54,

Sonstige Anforderungen an Decken

(1) Die Decke über dem obersten Hauptgeschoß muß so tragfähig sein, daß sie im Brandfall auch die Trümmerlast der darüber befindlichen Bauteile tragen kann.

(2) Bildet den oberen Raumabschluß keine Decke, sondern ein Dach, so gelten die Bestimmungen für Dachgeschosse (Paragraph 109,) sinngemäß.

(3) Für ebenerdige Gebäude und Gebäudeteile mit besonderem Verwendungszweck (z.B. Sporthallen) gilt Absatz eins und 2 dann nicht, wenn wegen ihrer Lage und baulichen Ausführung die Sicherheit von Personen und Sachen trotzdem gewährleistet ist.

3. Kapitel

Fußböden

Paragraph 55,

Fußböden und Fußbodenbeläge

(1) Fußbodenbeläge müssen abwaschbar sein in Räumen,

  1. Ziffer eins
    die wegen ihres Verwendungszweckes aus hygienischen Gründen leicht und wirksam gereinigt werden müssen oder

  1. Ziffer 2
    in denen erhöhte Feuchtigkeit entsteht (z.B. Großküchen, Sanitärräume).

(2) Der Fußboden ist soweit erforderlich gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen (z.B. Duschanlagen).

Paragraph 56,

Brennbarkeit von Fußbodenbelägen

(1) Nichtbrennbare Fußbodenbeläge sind erforderlich

  1. Ziffer eins
    in Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschossen auf Hauptstiegen innerhalb von Stiegenhäusern und in dem davon ins Freie führenden Gang

  1. Ziffer 2
    in Dachböden

  1. Ziffer 3
    in brandgefährdeten Räumen

  1. Ziffer 4
    im Bereich von Feuerstätten in einem ihrer Art und Größe entsprechenden Ausmaß (z.B. offene Kamine)

(2) Schwerbrennbare und im Brandfall schwach qualmende Fußbodenbeläge sind erforderlich

  1. Ziffer eins
    in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen auf

  1. Litera a
    Hauptgängen, soweit diese allgemein zugänglich sind

  1. Litera b
    Hauptstiegen innerhalb von Stiegenhäusern bei Gebäuden mit höchstens vier Hauptgeschossen

  1. Litera c
    Hauptstiegen, soweit diese allgemein zugänglich sind

  1. Ziffer 2
    in Räumen, wenn dies wegen des Verwendungszweckes und der Raumgröße für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist (z.B. Großraumbüro).

4. Kapitel

Verputze und Verkleidungen

Paragraph 57,

Außenwände

(1) Außenwände sind zu verputzen oder zu verkleiden, soweit deren Oberflächen von außen sichtbar sind. Dies gilt nicht für Wände, die gegen Witterungseinflüsse beständig sind.

(2) Außenputze sowie Wärmedämmverbundsysteme müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen mindestens schwerbrennbar sein.

(3) Fassadenverkleidungen sowie deren Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost) und Dämmschicht müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen folgenden Anforderungen entsprechen:

 

 


Bauteil


Zahl der Hauptgeschosse

 

 


drei oder vier


mehr als vier

 


1. Verkleidung


nichtbrennbar *)


nichtbrennbar

 


2. Dämmschicht


schwerbrennbar


nichtbrennbar

 


3. Unterkonstruktion


normalbrennbar


schwerbrennbar

(4) Wärmegedämmte Fassadensysteme (z.B. Wärmedämmverbundsysteme) mit brennbaren Dämmstoffen und Dämmstoffdicken von mehr als 10 cm sind bei Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen so auszuführen, daß im Brandfall eine geschoßübergreifende Brandausbreitung verhindert wird.

(5) Bei Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 51,) und Gebäudeabschlußwänden anstelle von Brandwänden müssen Außenputze, Wärmedämmverbundsysteme oder Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

*) Die Verkleidung darf schwerbrennbar sein, wenn keine Gefahr einer Brandausbreitung oder Brandweiterleitung besteht.

Paragraph 58,

Wände, Decken und Dachuntersichten

(1) Wände, Decken und Dachuntersichten sind raumseitig zu verputzen oder zu verkleiden, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus hygienischen oder aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

(2) In Räumen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, müssen die Wände in einer solchen Höhe abwaschbar sein, die dem Verwendungszweck des Raumes entspricht. Die Wände sind soweit erforderlich gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen (z.B. Duschanlagen).

(3) Nicht zündend abtropfen dürfen

  1. Ziffer eins
    Beläge und Verkleidungen von Wänden und Decken

  1. Ziffer 2
    Dachuntersichten

Darüberhinaus gelten bei Stiegenhäusern sowie allgemein zugänglichen Hauptgängen und Hauptstiegen hinsichtlich des Brandschutzes die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, über Fußböden dann auch für Beläge und Verkleidungen von Wänden und Decken sowie für Dachuntersichten.

5. Kapitel

Dächer

Paragraph 59,

Dachkonstruktion

Die Dachkonstruktion darf in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen mit einer nichtbrandbeständigen Decke (z.B. Holzdecke) über dem obersten Hauptgeschoß nicht konstruktiv verbunden sein.

Paragraph 60,

Dachneigung

(1) Dachneigungen von mehr als 45° sind zulässig, wenn der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück gesichert und im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Dachneigungen von mehr als 25° sind Vorrichtungen anzubringen, die das Herabfallen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen, allgemein zugängliche Flächen und Nachbargrundstücke verhindern.

Paragraph 61,

Dacheindeckung

Die Dacheindeckung muß aus Baustoffen bestehen, die

  1. Ziffer eins
    widerstandsfähig gegen Flugfeuer und Wärmestrahlung sind;

  1. Ziffer 2
    nichtbrennbar sind, allerdings nur bei Dächern mit traufenseitigen Brandwänden.

Paragraph 62,

Dachöffnungen und Dachaufbauten

(1) Dachöffnungen und Dachaufbauten sind in Dächern mit traufenseitigen Brandwänden (bei giebelständigen Gebäuden) nur dann zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht.

(2) Bei Dächern mit giebelseitigen Brandwänden müssen von den Brandwänden entfernt sein:

  1. Ziffer eins
    Dachöffnungen mindestens 1 m;

  1. Ziffer 2
    Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten (z.B. Dacherker) mindestens 3 m; ein geringerer Abstand ist zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht.

Bei der Beurteilung der Gefahr einer Brandübertragung (Absatz eins und 2 Ziffer 2,) ist die zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen.

(3) Durch Dachaufbauten (z.B. Dachgauben, Dacherker) darf der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 63,

Zugänge zu nicht ausgebauten Dachräumen

(1) Die Zugänge müssen mindestens brandhemmende Abschlüsse haben. Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen und selbstschließend sein.

(2) Erfolgt der Zugang unmittelbar von brandgefährdeten Räumen, so müssen die Abschlüsse brandbeständig sein.

(3) Kein Brandwiderstand ist für die Abschlüsse erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (z.B. bei Zugängen unmittelbar vom Freien).

Paragraph 64,

Ableitung der Dachwässer

Dachrinnen, Abfallrohre oder sonstige Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn

  1. Ziffer eins
    diese von einem Dach auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder

  1. Ziffer 2
    eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtungen) erforderlich ist.

6. Kapitel

Vorbauten

Paragraph 65,

Anforderungen an Vorbauten

Für Vorbauten (z.B. Balkone, Erker und Veranden) gelten die Bestimmungen für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Ein geringerer oder kein Brandwiderstand ist erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

11. Abschnitt

Gänge, Stiegen und Stiegenhäuser

Paragraph 66,

Gänge und sonstige Verbindungswege

(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß in einer Entfernung von höchstens 40 m eine Hauptstiege oder ein sicherer Ausgang ins Freie erreichbar sein.

(2) Innenhöfe müssen von allgemein zugänglichen Teilen eines Gebäudes (z.B. Durchfahrt, Hausflur) möglichst geradlinig erreichbar sein, und zwar vom Erdgeschoß oder der Angriffsebene der Feuerwehr. Dies gilt nicht für Innenhöfe von Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen.

(3) Brandschutzbestimmungen für offene, an den Außenwänden gelegene Gänge:

Eine brandbeständige Ausführung aller tragenden Teile und eine brandbeständige Überdeckung über dem obersten Gang gegen das Dach ist dann notwendig, wenn der Gang die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und der Hauptstiege ist.

Eine nichtbrandbeständige Ausführung ist zulässig

  1. Ziffer eins
    bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist;

  1. Ziffer 2
    bei Gebäuden in nichtbrandbeständiger Bauweise.

(4) Brandgefährdete Räume dürfen mit Hauptgängen nur durch Brandschutzschleusen verbunden werden, wenn diese Gänge die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und der Hauptstiege sind.

(5) Einzelstufen sind in allgemein zugänglichen Gängen nicht zulässig.

Paragraph 67,

Stiegen

(1) Über eine Stiege (notwendige Stiege) müssen erreichbar sein:

  1. Ziffer eins
    jedes nicht ebenerdig zugängliche Geschoß und

  1. Ziffer 2
    der Dachboden.

Aufzüge und Fahrtreppen können notwendige Stiegen nicht ersetzen.

Betriebsräume und Wohnungen dürfen nur dann über eine gemeinsame Stiege erreichbar sein, wenn keine Gefahr für die Sicherheit von Personen besteht.

(2) In Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen sind für Zugänge zu Dachböden anstelle von Stiegen auch andere Aufstiegshilfen (z.B. Einschubtreppen, Klapptreppen) zulässig. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Hauptgeschosse auch für Zugänge zu Spitzböden.

(3) Notwendige Stiegen müssen

  1. Ziffer eins
    brandhemmend sein in Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen

  1. Ziffer 2
    brandbeständig sein in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen

und

  1. Ziffer 3
    in Stiegenhäusern eine geschlossene Untersicht haben.

(4) Folgende Stiegen müssen nicht brandbeständig oder brandhemmend sein:

  1. Ziffer eins
    Hauptstiegen innerhalb einer abgeschlossenen Einheit, die sich über höchstens zwei Geschosse erstreckt, wenn keine Gefahr für die Sicherheit von Personen besteht

  1. Ziffer 2
    Kellerstiegen und Dachbodenstiegen in Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne Aufenthaltsräume

  1. Ziffer 3
    Fluchtstiegen an der Gebäudeaußenseite.

(5) In den Podesten von allgemein zugänglichen Stiegen sind Einzelstufen nicht zulässig.

(6) Rampen sind auch anstelle von Stiegen zulässig. Die Bestimmungen über den Brandschutz, die Durchgangsbreite und die Durchgangshöhe von Stiegen gelten auch für Rampen. Rampen sind – soweit erforderlich – durch Podeste zu unterteilen. Die Längsneigung der Rampen darf an keiner Stelle mehr als 10 % betragen.

(7) Für zusätzliche Stiegen und für Stiegen, die ausschließlich als Zugang für die Wartung oder Überprüfung baulicher Anlagen oder technischer Einrichtungen dienen, gelten die Bestimmungen für notwendige Stiegen nur dann und insoweit, als es die Sicherheit von Personen erfordert.

Paragraph 68,

Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen

(1) Mindeste Breite von Hauptgängen und Hauptstiegen:

1,20 m

Die Breite muß bemessen werden

  1. Ziffer eins
    nach dem Verwendungszweck des Gebäudes und

  1. Ziffer 2
    nach der Zahl der Personen

(2) Höchste Breite von Hauptstiegen: 2,40 m

Hauptstiegen mit einer Breite von mehr als 2,40 m (z.B. Repräsentationsstiegen) sind zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    sie nur über ein Geschoß führen und wenn

  1. Ziffer 2
    das Gebäude im Gefahrenfall sicher verlassen werden kann.

(3) Eine Breite von 1 m genügt

  1. Ziffer eins
    für Hauptgänge und Hauptstiegen

  1. Litera a
    in Wohngebäuden mit höchstens vier Wohnungen sowie

  1. Litera b
    innerhalb von Wohnungen oder Einheiten vergleichbarer Größe

  1. Ziffer 2
    für Hauptgänge und Hauptstiegen, die nur einen Aufenthaltsraum erschließen und wenn die dort regelmäßig anwesenden Personen den Aufenthaltsraum sicher verlassen können

  1. Ziffer 3
    für Nebengänge und Nebenstiegen

(4) Zulässige Einengung der Breite von Gängen, Stiegen und Stiegenpodesten (Durchgangsbreite):

  1. Ziffer eins
    durch vorstehende Bauteile (z.B. Handläufe, Geländer, Pfeiler): höchstens 10 cm

  1. Ziffer 2
    durch nachträglich eingebaute Aufstiegshilfen (z.B. Treppenschrägaufzug): höchstens 30 cm (weggeklappt), wenn es die Sicherheit von Personen zuläßt

(5) Mindeste lichte Durchgangshöhe

  1. Ziffer eins
    von Hauptstiegen und Hauptgängen: 2,10 m

  1. Ziffer 2
    von Wohnungsstiegen, Nebenstiegen und Nebengängen: 2 m

Paragraph 69,

Zwischenpodeste und Stufen

(1) Hauptstiegen müssen nach höchstens 20 Stufen durch Zwischenpodeste unterteilt werden.

Tiefe der Zwischenpodeste: mindestens 1,20 m

(2) Das Steigungsverhältnis der Stufen muß je nach dem Verwendungszweck, der Lage (außerhalb oder innerhalb von Gebäuden) und der Stiegenform so gewählt werden, daß die Stiege sicher begangen werden kann.

(3) Mindestmaße und Höchstmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten

  1. Ziffer eins
    Stufenhöhe:                    höchstens

  1. Litera a
    Hauptstiegen allgemein                     18 cm

  1. Litera b
    Wohnungsstiegen und Nebenstiegen                      20 cm

  1. Ziffer 2
    Stufenauftritt:                     mindestens

  1. Litera a
    Hauptstiegen allgemein                      27 cm

  1. Litera b
    Wohnungsstiegen und Nebenstiegen                     25 cm

Die Stufen einer Stiege müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch sein und in der Gehlinie gemessen gleiche Auftritte haben.

(4) Stufenauftritt für Stiegen mit gerundetem Stiegenlauf:

  1. Ziffer eins
    mindestens 25 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)

  1. Ziffer 2
    höchstens 40 cm (20 cm vom äußeren Stiegenrand gemessen)

(5) Stufenauftritt für Stiegen mit gewendeltem Stiegenlauf:

mindestens 13 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)

(6) Für Nebenstiegen gelten die Bestimmungen für Hauptstiegen, wenn es die Sicherheit von Personen erfordert (z.B. im Restaurant für die Stiege zu den im Keller gelegenen Sanitärräumen).

(7) Bei Stiegen ohne Setzstufen darf das lichte Maß der Öffnung zwischen den Stufen höchstens 12 cm betragen, wenn diese nach dem Verwendungszweck des Gebäudes auch für Kinder zugänglich sind.

Paragraph 70,

Handläufe

(1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen angebracht werden:

  1. Ziffer eins
    jedenfalls an einer Seite

  1. Ziffer 2
    bei Stiegen mit einer Durchgangsbreite von mehr als 1,50 m an beiden Seiten, wenn es die Sicherheit von Personen erfordert

Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand angeordnet sein.

(2) Handläufe müssen fest und griffsicher sein und so hoch angebracht werden, daß sie bequem und sicher benützt werden können.

(3) Soweit es die Sicherheit von Personen erfordert, sind

  1. Ziffer eins
    Handläufe ohne offene Enden auszubilden (z.B. bei allgemein zugänglichen Hauptstiegen in Gebäuden für größere Menschenansammlungen, Schulen) und

  1. Ziffer 2
    Stiegen mit einer nutzbaren Breite von mehr als 2,40 m durch Zwischenhandläufe zu unterteilen.

(4) Absatz eins, gilt nicht, wenn es dem Verwendungszweck widerspricht (z.B. bei Ausgleichsstufen zwischen Sitzstufen).

Paragraph 71,

Stiegenhäuser

(1) Alle zur Erschließung der Geschosse notwendigen Stiegen müssen in einem eigenen durchgehenden Stiegenhaus liegen. Dieses muß einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Dieser Ausgang darf nicht schmäler sein als die Durchgangsbreite der Hauptstiegen. Das Stiegenhaus muß mit der Dachbodenstiege unmittelbar verbunden sein.

Stiegenhäuser, die keinen kurzen Weg und keinen sicheren Ausgang ins Freie haben (z.B. Stiegenhallen und mit Eingangshallen offen verbundene Stiegenhäuser) sind nur dann zulässig, wenn die

  1. Ziffer eins
    Brandausbreitung durch andere Maßnahmen eingeschränkt wird

und

  1. Ziffer 2
    eine Rettung von Personen im Brandfall auf andere Art gesichert ist.

(2) Kein eigenes und durchgehendes Stiegenhaus ist erforderlich

  1. Ziffer eins
    in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen

  1. Ziffer 2
    in Reihenhäusern

  1. Ziffer 3
    in anderen Gebäuden

  1. Litera a
    mit höchstens zwei Hauptgeschossen und ohne Aufenthaltsräume über dem zweiten Hauptgeschoß oder

  1. Litera b
    wenn innerhalb einer Wohnung oder Einheit vergleichbarer Größe höchstens zwei Geschosse durch eine innere Stiege erschlossen werden und von dem durch die innere Stiege erschlossenen Geschoß entweder das Stiegenhaus erreichbar ist oder auf andere Weise die Rettung von Personen im Brandfall gesichert ist.

(3) In Stiegenhäusern muß in jedem Geschoß eine Geschoßbezeichnung angebracht sein.

Paragraph 72,

Brandschutzbestimmungen für Stiegenhäuser

(1) Wände und Decken müssen brandbeständig sein.

Nichtbrandbeständig dürfen folgende Wände und Decken von Stiegenhäusern sein:

  1. Ziffer eins
    in Gebäuden, für die eine nichtbrandbeständige Bauweise zulässig ist

  1. Ziffer 2
    Außenwände, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist

(2) Glasdächer und Deckenoberlichten sind im Stiegenhaus nur zulässig, wenn das Stiegenhaus im Brandfall sicher benützt werden kann.

(3) In Wohngebäuden müssen die Stiegenhäuser an einer Außenwand liegen und durch Fenster belichtet und belüftet werden können. Jedoch sind auch in solchen Gebäuden innenliegende Stiegenhäuser zulässig, wenn sie höchstens drei Hauptgeschosse haben und über einen Spindelraum ausreichend belichtet und belüftet werden.

(4) Brandhemmende und selbstschließende Türen sind erforderlich für Öffnungen zum

  1. Ziffer eins
    Kellergeschoß,

  1. Ziffer 2
    Dachboden und zu

  1. Ziffer 3
    Betriebsräumen, soweit dies der Brandschutz erfordert (z.B. Werkstätten).

Dichtschließende und vollwandige Türen sind in Wohngebäuden für alle anderen Öffnungen erforderlich, die nicht unmittelbar ins Freie führen (z.B. Wohnungseingangstüren).

(5)

Eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist erforderlich

  1. Ziffer eins
    in Stiegenhäusern von Wohngebäuden und

  1. Ziffer 2
    in allen innenliegenden Stiegenhäusern

Die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung muß sich bei Stromausfall automatisch einschalten und dann mindestens 1 Stunde leuchten.

(6) Eine Brandrauchabzugsöffnung ist erforderlich für innenliegende Stiegenhäuser oder in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen.

Die Brandrauchabzugsöffnung muß

  1. Ziffer eins
    an der obersten Stelle angeordnet sein,

  1. Ziffer 2
    einen Öffnungsquerschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des Stiegenhauses haben, jedenfalls aber 1 m2 groß sein und

  1. Ziffer 3
    vom Erdgeschoß (oder der Angriffsebene der Feuerwehr) und vom letzten Hauptpodest unabhängig vom öffentlichen Stromnetz geöffnet werden können.

(7) Für die Verbindung von Stiegenhäusern mit brandgefährdeten Räumen gilt Paragraph 66, Absatz 4,

12. Abschnitt

Fenster, Türen, Verglasungen, Geländer, Brüstungen,

Schächte und Falltüren

Paragraph 73,

Fenster

(1) Über die Straßenfluchtlinie dürfen Fenster und Fensterläden nur dann aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Fenster müssen so angebracht werden, daß sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen gereinigt werden können. Können Fenster nicht auf gefahrlose Weise gereinigt werden, so müssen entsprechende Einrichtungen (z.B. Reinigungsbühnen) vorhanden sein.

(3) Fensteröffnungen von brandgefährdeten Räumen müssen mit einer brandwiderstandsfähigen Verglasung abgeschlossen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile besteht oder

  1. Ziffer 2
    dies zur Sicherung von Fluchtwegen erforderlich ist.

(4) In Kindergärten müssen Fenster bis zu einer Parapethöhe von 2 m über dem Fußboden (Standfläche) mit einer Drehsperre ausgestattet sein.

Paragraph 74,

Türen und Tore

(1) Türen und Tore müssen leicht und ohne Gefahr benützt werden können.

(2) Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für Balkontüren.

(3) Türen von Fluchtwegen müssen, soweit es für die Sicherheit von Personen erforderlich ist (z.B. Bauwerke für größere Menschenansammlungen, Einkaufszentren, Verkaufsstätten, Verwaltungsgebäude, Schulen),

* in die Hauptfluchtrichtung aufschlagen,

* dürfen im geöffneten Zustand die erforderliche

Fluchtwegbreite nicht einengen,

* müssen als Flügeltüren oder sicherheitstechnisch

gleichwertige Türen ausgeführt werden und

* müssen sich einfach auf die volle Breite öffnen

lassen (z.B. durch Druck oder einen einzigen Handgriff).

(4) Lichte Breite von Türen:

  1. Ziffer eins
    Hauseingangstüren: mindestens so breit wie die geringst zulässige Durchgangsbreite der Hauptstiegen

  1. Ziffer 2
    Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen in Schulen: mindestens 1 m

  1. Ziffer 3
    Wohnungseingangstüren und alle Türen, die zu Aufenthaltsräumen führen: mindestens 80 cm

  1. Ziffer 4
    Türen von Nebenräumen: mindestens 60 cm.

(5) Türen und Tore von brandgefährdeten Räumen müssen mindestens brandhemmend und selbstschließend sein; führen die Türen und Tore von den brandgefährdeten Räumen unmittelbar ins Freie, so genügt eine nichtbrennbare Ausführung, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht. Die Flügeltüren und Flügeltore müssen aber jedenfalls in Fluchtrichtung aufschlagen.

(6) Türen, die ganz aus Glas bestehen, müssen aus Sicherheitsglas hergestellt und so gekennzeichnet werden, daß sie auch von Kindern leicht wahrgenommen werden können.

(7) Für Türen in Stiegenhäusern gilt zusätzlich noch Paragraph 72, Absatz 4,

Paragraph 75,

Verglasungen

(1) Folgende Verglasungen müssen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas oder aus sicherheitstechnisch gleichwertigem Material hergestellt oder unfallsicher abgeschirmt werden:

Verglasungen in Türen

vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fensterwände) entlang begehbarer Flächen; davon ausgenommen sind Fenster und vergleichbare vertikale Verglasungen ab einer Brüstungshöhe von 90 cm.

Die Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen zur Wahrnehmung mit geeigneten optischen Markierungen zu versehen, wenn es die Sicherheit von Personen erfordert.

(2) Unter Glasdächern, Dachverglasungen und Dachflächenfenstern oder Oberlichtverglasungen in Decken muß eine Schutzvorrichtung gegen das Herabfallen von Glasstücken angebracht werden, es sei denn es wird Sicherheitsglas oder sicherheitstechnisch gleichwertiges Material verwendet. Dies gilt jedoch nicht für Gewächshäuser.

(3) Absturzsichernde Verglasungen sind aus Verbundsicherheitsglas auszuführen. Andere Glasarten sind nur dann zulässig, wenn die Sicherheit von Personen trotzdem gewährleistet ist.

Paragraph 76,

Geländer und Brüstungen

(1) An allen nach dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen eines Gebäudes, von denen Personen abstürzen können, müssen standsichere Geländer oder Brüstungen angebracht werden, außer die Absicherung widerspricht dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen oder Schwimmbädern).

(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein; eine Höhe von 90 cm genügt für Brüstungen, die oben mindestens 20 cm dick sind. Eine Höhe von mindestens 1,10 m ist erforderlich für Geländer und Brüstungen (nicht aber für Fensterbrüstungen),

wenn die Absturzhöhe mehr als 12 m beträgt. Diese Mindesthöhen gelten aber nicht für Brüstungen, die das Abstürzen auf andere Art verhindern.

(3) Die Höhe von Geländern (Brüstungen) ist zu messen:

Lotrecht von der zu sichernden Stelle (bei Stiegen von der Stufenvorderkante) bis zur Geländeroberkante (Brüstungsoberkante), bei Fensterbrüstungen bis zur Fensterrahmenkante.

(4) Geländer und Brüstungen müssen auch Kinder ausreichend schützen, wenn die absturzgefährdeten Stellen nach dem Verwendungszweck des Gebäudes auch für Kinder zugänglich sind. Sie müssen daher folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie dürfen das Überklettern nicht erleichtern und

  1. Ziffer 2
    müssen das Durchkriechen verhindern.

(5) Eine Schutzvorrichtung gegen das Herunterfallen von Gegenständen (z.B. Fußleiste) muß am Fuß von Geländern gegen Verkehrsflächen, allgemein zugängliche Flächen oder Nachbargrundstücke angebracht werden (z.B. bei Balkonen, Loggien, Dachterrassen, Galerien und Fenstertüren). Dies gilt auch über Nutzungsbereichen anderer Wohnungen oder Betriebseinheiten.

Paragraph 77,

Schächte und Falltüren

(1) Schächte sind tragsicher und verkehrssicher abzudecken (z.B. Kellerlichtschächte, Putzschächte, Brunnenschächte).

(2) Falltüren müssen gegen Selbstzufallen und gegen Absturz von Personen gesichert sein. Auf Fluchtwegen dürfen keine Falltüren angebracht werden.

13. Abschnitt

Feuerungsanlagen

Paragraph 78,

Andere Rechtsvorschriften

Die Bestimmungen des 13. Abschnittes lassen andere, insbesondere bundesrechtliche Vorschriften für Feuerungsanlagen, deren Aufstellräume, die Abgasführung und die Brennstofflagerung unberührt.

1. Kapitel

Feuerstätten

Paragraph 79,

Allgemeine Betriebssicherheit

(1) Feuerstätten müssen so beschaffen sein, daß sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden.

(2) Feuerstätten müssen

  1. Ziffer eins
    von brennbaren Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (z.B. Einbaumöbel) einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, daß diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können

  1. Ziffer 2
    ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können und

  1. Ziffer 3
    die erforderliche Verbrennungsluft erhalten.

Paragraph 80,

Aufstellen von Feuerstätten

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in solchen Räumen, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (z.B. Stiegenhäuser).

(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:

Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe von Zentralheizungsanlagen, deren Nennwärmeleistung mehr als 26 kW beträgt.

Paragraph 81,

Ableitung der Abgase

(1) Abgase von Feuerstätten sind durch Schornsteine über Dach so ins Freie abzuleiten, daß die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(2) Abgase von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten, die die Verbrennungsluft unmittelbar vom Freien ansaugen, dürfen auch auf kurzem Weg ohne Schornstein abgeleitet werden, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und:

  1. Ziffer eins
    dies durch die Außenwand erfolgt; zulässig ist dies jedoch nur bei bestehenden Gebäuden, wenn kein geeigneter Schornstein vorhanden ist; oder

  1. Ziffer 2
    durch das Dach, dann allerdings nur, wenn die Verbrennungsluftzuführung und die Abgasabführung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Litera a
    sie dürfen außerhalb des Aufstellraums der Feuerstätte durch andere Räume höchstens 2 m lang geführt werden (z.B. durch Dachböden, Spitzböden oder seitliche Restböden);

  1. Litera b
    sie müssen sinngemäß den Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz eins, entsprechen.

(3) Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte

  1. Ziffer eins
    unter Überdruck abgeleitet, so darf gegenüber Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen kein Überdruck entstehen;

  1. Ziffer 2
    unter deren Taupunkttemperaturen abgekühlt (z.B. bei Brennwertkessel), so

  1. Litera a
    muß das Kondensat rückstaufrei über eine Kondensatleitung mit einer Abgassperre (z.B. Siphon) so abgeleitet werden, daß keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen und

  1. Litera b
    müssen alle davon berührten Bauteile gegen dieses Kondensat beständig sein.

2. Kapitel

Schornsteine und Verbindungsstücke

Paragraph 82,

Brandbeständigkeit von Schornsteinen

(1) Schornsteine müssen

  1. Ziffer eins
    brandbeständig und rußbrandbeständig sein und

  1. Ziffer 2
    aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, die gegen Beanspruchungen durch Abgase und Verbrennungsprodukte widerstandsfähig sind.

(2) Folgende Schornsteine müssen – sofern die Sicherheit von Personen und Sachen trotzdem gewährleistet ist – nicht brandbeständig sein:

  1. Ziffer eins
    Schornsteine in eingeschossigen Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen der obere Raumabschluß durch das Dach gebildet wird oder

  1. Ziffer 2
    Schornsteine und Schornsteinabschnitte im Freien

(3) Schornsteine müssen nicht rußbrandbeständig sein, wenn wegen der angeschlossenen Feuerstätten (z.B. Gasfeuerstätten) kein Rußbrand entstehen kann.

(4) Aus brennbaren Baustoffen sind abgasführende Innenrohre dann zulässig, wenn wegen der besonderen Bauart und der niedrigen Abgastemperatur der Feuerstätte (z.B. Brennwertkessel), der Sicherheitseinrichtungen sowie der Formbeständigkeit und Wärmebeständigkeit der Innenrohre die Brandsicherheit und Betriebssicherheit gegeben ist.

Paragraph 83,

Sonstige Anforderungen an Schornsteine

(1) Schornsteine müssen so bemessen und hergestellt werden, daß

  1. Ziffer eins
    sie betriebsdicht sind,

  1. Ziffer 2
    sie Abgase wirksam und gefahrlos ableiten,

  1. Ziffer 3
    ausfallendes Kondensat im Schornstein nicht zu Schäden führen kann und

  1. Ziffer 4
    Wärmedehnungen nicht behindert werden.

(2) Schornsteine müssen lotrecht geführt werden. Ziehungen mit einer Abweichung bis zu 30° von der Lotrechten sind zulässig, soweit systembedingt die Funktion gesichert ist. Beginn und Ende einer Ziehung dürfen jedoch nicht im Deckenbereich liegen.

(3) Schornsteinzüge dürfen nicht vereinigt werden.

(4) Schornsteine dürfen durch andere Bauteile (z.B. Decken) nicht unterbrochen oder belastet werden; dies gilt nicht für bauseitige Ummantelungen.

(5) Die freien Außenseiten gemauerter Schornsteine müssen im Gebäudeinneren verputzt oder gleichwertig verkleidet werden.

(6) Holzbalken, Dachstuhlhölzer und sonstige Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Schornsteinen mindestens einen solchen Abstand haben, daß keine Brandgefahr entsteht. Sie müssen von brandbeständigen Schornsteinen mindestens 5 cm entfernt sein, außer es handelt sich um brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche angrenzen (z.B. Fußleisten, Dachlatten).

Paragraph 84,

Mündungen und Querschnitte von

Schornsteinen

(1) Die Mündungen von Schornsteinen müssen

  1. Ziffer eins
    so weit über Dach liegen, daß

  1. Litera a
    einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind; sie müssen aber den First mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche, senkrecht zu ihr gemessen, mindestens 80 cm entfernt sein,

  1. Litera b
    sie innerhalb eines Umkreises von 10 m alle Hauptfenster um mindestens 1 m überragen, soweit diese der Schornsteinmündung zugekehrt sind,

und

  1. Ziffer 2
    ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen die Dacheindeckung, mindestens 1 m überragen oder von diesen, waagrecht gemessen, mindestens 3 m entfernt sein.

Von Ziffer eins, Litera , darf abgewichen werden, wenn aufgrund der Hauptwindrichtung, der baulichen Umgebung und der verwendeten Brennstoffe keine Bedenken bestehen.

(2) Schornsteine müssen in ihrer ganzen Höhe einen nach Form und Fläche gleichbleibenden lichten Querschnitt mit materialbezogenen glatten Innenflächen aufweisen. Geringfügige Querschnittsverengungen im Mündungsbereich durch Aufsätze, nachträgliche Hochführungen oder durch Bauteile zum Schutz gegen Eindringen von Niederschlagswasser sind zulässig. Im Zuge von Hochführungen ist ein Wechsel der Querschnittsformen zulässig, soweit der Übergang in strömungstechnisch geeigneter Form erfolgt.

(3) Für die lichten Abmessungen gilt für die Seitenlänge oder den Durchmesser:

 


Brennstoff


mindestens


1. fest


14 cm


2. flüssig


12 cm


3. gasförmig


10 cm

Bei rechteckigen oder ovalen Querschnitten darf die längere Seite das 1,5-fache der kürzeren nicht überschreiten.

(4) Absatz 3, gilt nicht für Schornsteine, bei denen die Abgase unter Überdruck abgeleitet werden.

Paragraph 85,

Wärmedurchlaßwiderstand

(1) Schornsteine müssen mindestens folgenden Wärmedurchlaßwiderstand aufweisen:

  1. Ziffer eins
    allgemein                    0,12 m2K/W

  1. Ziffer 2
    gegen das Freie, nicht ausgebaute Dachräume oder unbeheizte Gebäudeteile                     0,22 m2K/W

  1. Ziffer 3
    für Feuerstätten, deren Abgastemperatur am Abgasstutzen mehr als 400°C beträgt und für Zentralheizungen                    0,40 m2K/W

(2) Die Mindestanforderungen an den Wärmedurchlaßwiderstand gemäß Absatz eins, gelten nicht für Schornsteine, in denen eine Abkühlung der Abgase unter deren Taupunkttemperaturen zulässig ist.

Paragraph 86,

Einleitung in Schornsteine

(1) In denselben Schornstein dürfen nur Abgase aus Feuerstätten eines Geschosses und auch nur einer Wohnung oder Betriebseinheit eingeleitet werden.

(2) In denselben Schornstein (z.B. Luft-Abgas-Sammler) dürfen Abgase aus Feuerstätten verschiedener Geschosse oder Wohnungen oder Betriebseinheiten eingeleitet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    es sich um raumluftunabhängige Gasfeuerstätten handelt,

  1. Ziffer 2
    die Gasfeuerstätten und der Schornstein (z.B. Luft-Abgas-Sammler) dafür geeignet sind und

  1. Ziffer 3
    die Wirksamkeit durch eine Strömungsberechnung nachgewiesen ist.

Paragraph 87,

Schornsteinanschlüsse

(1) Anschlüsse müssen in der Höhe jeweils mindestens 40 cm (Mitte zu Mitte) versetzt angeordnet sein.

(2) Anschlüsse für die Abgase gasförmiger Brennstoffe müssen über dem höchstgelegenen Anschluß für Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe liegen.

(3) Anschlüsse, in die keine Feuerstätten einmünden, müssen mit wärmegedämmten Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen betriebsdicht so verschlossen sein, daß keine Gefahr der Brandübertragung besteht. Sie müssen zur Kontrolle jederzeit zugänglich sein, andernfalls sind sie systemgerecht zu verschließen.

Paragraph 88,

Reinigung von Schornsteinen

(1) Jeder Schornstein muß zur leichten Reinigung und Überprüfung ausreichend große Reinigungsöffnungen mindestens am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) haben. Keine Kehröffnung ist erforderlich, wenn der Schornstein über einen gesicherten Zugang von der Mündung gekehrt werden kann.

(2) Reinigungsöffnungen müssen mit betriebsdichten und versperrbaren doppelten, nichtbrennbaren Verschlüssen ausgestattet sein, die unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht schmelzen.

(3) Reinigungsöffnungen müssen zugänglich sein und dürfen nicht in versperrbaren Dachbodenabteilen oder Kellerabteilen, Garagen, Brennstofflagerräumen, brandgefährdeten Räumen, ausgenommen Heizräumen, und nicht in fremden Wohnungen oder Betriebseinheiten liegen.

(4) Liegen Reinigungsöffnungen außerhalb von Wohnungen oder Betriebseinheiten, so sind sie zu kennzeichnen mit der

  1. Ziffer eins
    Geschoßnummer und Orientierungsnummer jener Wohnung oder Betriebseinheit, zu der der betreffende Schornstein gehört und

  1. Ziffer 2
    Kurzbezeichnung der Brennstoffart der jeweils angeschlossenen Feuerstätten.

(5) Die Putzöffnung muß mindestens 25 cm über der Schornsteinsohle und dem Fußboden sowie mindestens 20 cm unter dem untersten Feuerstättenanschluß liegen.

(6) Die Kehröffnung

  1. Ziffer eins
    muß mindestens 70 cm über der Standfläche liegen

  1. Ziffer 2
    muß von ungeschützten brennbaren Bauteilen mindestens 50 cm Abstand haben; bei mit nichtbrennbaren Baustoffen brandhemmend verkleideten Bauteilen genügen 25 cm

  1. Ziffer 3
    darf nicht in Aufenthaltsräumen liegen; in zugehörigen Nebenräumen (z.B. Abstellräume) nur dann, wenn diese ins Freie entlüftet sind

Paragraph 89,

Verbindungsstücke

(1) Verbindungsstücke (Abgasrohre, Abgaspoterien oder Abgaskanäle) müssen

  1. Ziffer eins
    die Feuerstätte an den Schornstein betriebsdicht anschließen und

  1. Ziffer 2
    gereinigt werden können.

(2) Verbindungsstücke müssen samt ihren Befestigungen und Unterstützungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, die unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht schmelzen. Mit dem Gebäude fest verbundene Verbindungsstücke (Abgaspoterie, Abgaskanal) müssen auch brandbeständig sein.

(3) Verbindungsstücke mit Innenrohren aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn Paragraph 82, Absatz 4, eingehalten wird.

(4) Verbindungsstücke müssen von Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (z.B. Einbaumöbel) einen solchen Abstand aufweisen, daß diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können.

(5) Abgasrohre dürfen nicht geführt werden

  1. Ziffer eins
    durch Räume, in denen Feuerstätten unzulässig sind;

  1. Ziffer 2
    durch Decken, in Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen (z.B. hinter Verkleidungen).

(6) Abgasrohre aus brennbaren Baustoffen müssen dann nicht innerhalb eines nichtbrennbaren Schutzrohres geführt werden, wenn sie in einem Heizraum liegen.

3. Kapitel

Heizräume

Paragraph 90,

Anforderungen an Heizräume

(1) Für Heizräume ist erforderlich:

  1. Ziffer eins
    ein eigener Brandabschnitt mit brandbeständigen Wänden und Decken sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen

  1. Ziffer 2
    eine ausreichende Lüftung

  1. Ziffer 3
    eine elektrische Beleuchtung

(2) Durch Heizräume darf kein Zugang zu anderen Räumen führen, ausgenommen zum Brennstofflagerraum.

(3) Heizraumtüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend und selbstschließend sein. Für Fenster gilt Paragraph 73, Absatz 3,

4. Kapitel

Brennstofflager

Paragraph 91,

Allgemeine Anforderungen

(1) Die Brennstoffe sind so zu lagern, daß keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(2) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen gelten für Brennstofflagerräume für feste Brennstoffe die Bestimmungen für den Brandschutz von Heizräumen (Paragraph 90,) entsprechend. Davon ausgenommen sind Lagerräume mit einer Fläche von höchstens 15 m2 ohne automatischer Brennstofftransporteinrichtung.

(3) In Heizräumen (Paragraph 90,) dürfen Lagerbehälter mit Pellets bis zu einer Gesamtmenge von höchstens 15 m³ aufgestellt werden, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und

* sich im Heizraum nur ein Wärmeerzeuger (zugehörige Pelletsfeuerstätte) mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 26 kW befindet und

* durch den Heizraum kein Zugang zu anderen Räumen

besteht.

Paragraph 92,

Öllagerräume

(1) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in bewilligungspflichtigen Mengen grundsätzlich nur in eigenen Lagerräumen (Öllagerräumen) aufbewahrt werden, die im Kellergeschoß oder Erdgeschoß liegen müssen. Für eine Lagerung in Heizräumen gilt Paragraph 201, Absatz 4,

(2) Öllagerräume müssen einen eigenen Zugang haben. Ein Zugang durch den Heizraum ist jedoch dann zulässig, wenn im Öllagerraum insgesamt höchstens 10.000 Liter gelagert werden.

(3) Für Öllagerräume ist erforderlich:

  1. Ziffer eins
    ein eigener Brandabschnitt mit brandbeständigen Wänden und Decken

  1. Ziffer 2
    ein Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen; bei einwandigen Öllagerbehältern hat der Fußboden mit den Wänden eine Auffangwanne zu bilden, die

  1. Litera a
    flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig ist und

  1. Litera b
    den Gesamtinhalt der Behälter aufnehmen kann

  1. Ziffer 3
    eine ausreichende Lüftung

  1. Ziffer 4
    eine elektrische Beleuchtung

(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend und selbstschließend sein. Für Fenster gilt Paragraph 73, Absatz 3,

(5) Die Lüftungsöffnungen müssen:

  1. Ziffer eins
    mit dem Freien ständig und direkt verbunden sein

  1. Ziffer 2
    einen Mindestquerschnitt von 20 cm x 20 cm haben und

  1. Ziffer 3
    durch ein Drahtnetz abgesichert sein.

Für Öllagerräume, deren Fußboden mehr als 3 m unter oder deren Decken nicht über dem angrenzenden Gelände liegen, sind zwei Lüftungsöffnungen möglichst raumdiagonal anzuordnen.

(6) In Öllagerräumen dürfen keine andersartigen Lagerungen untergebracht werden.

14. Abschnitt

Haustechnische Anlagen

1. Kapitel

Aufzüge

Paragraph 93,

Anforderungen an Aufzüge

(1) Aufzüge sind innerhalb eigener und brandbeständiger Schächte zu führen. Solche Schächte sind dann nicht notwendig, wenn der Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet ist.

(2) Bei brandbeständigen Schachtwänden müssen die Schachttüren und andere Öffnungen das Übergreifen von Feuer oder Rauch auf andere Gebäudeteile verhindern können.

(3) In den Fahrschächten und Triebwerksräumen dürfen nur Leitungen, Installationen und Einrichtungen liegen, die zum Aufzug gehören.

(4) Für Triebwerksräume gilt:

  1. Ziffer eins
    sie müssen über allgemein zugängliche Teile des Gebäudes sicher zu erreichen sein

  1. Ziffer 2
    Wände und Decken müssen brandbeständig sein

  1. Ziffer 3
    Zugangstüren müssen selbstschließend und brandhemmend sein sowie in Fluchtrichtung aufschlagen

  1. Ziffer 4
    beim Zugang müssen Niveauunterschiede durch Stufen oder Rampen ausgeglichen werden

Paragraph 94,

Personenaufzüge und Fahrtreppen

(1) Für den Neubau von Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen sind je nach ihrem Verwendungszweck ein oder mehrere Personenaufzüge erforderlich.

(2) Unzulässig sind

  1. Ziffer eins
    Umlaufaufzüge für Personen sowie

  1. Ziffer 2
    Fahrtreppen in Wohngebäuden und den zum Wohnen bestimmten Teilen von Gebäuden.

2. Kapitel

Lüftungen

Paragraph 95,

Allgemeines

(1) Lüftungsanlagen, Luftleitungen und Luftschächte müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen.

(2) Lüftungsanlagen, Luftleitungen und Luftschächte sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie

  1. Ziffer eins
    Staub und Gerüche nicht in andere Räume übertragen,

  1. Ziffer 2
    den Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen,

  1. Ziffer 3
    gereinigt werden können und

  1. Ziffer 4
    die Abluft ins Freie führen.

Paragraph 96,

Brandsicherheit

(1) Im Brandfall darf durch Lüftungsanlagen, Luftleitungen oder Luftschächte Feuer oder Rauch nicht übertragen werden in

  1. Ziffer eins
    Stiegenhäuser und andere Fluchtwege

  1. Ziffer 2
    andere Geschosse, Wohnungen, Betriebseinheiten oder Brandabschnitte

  1. Ziffer 3
    Dachböden und nicht ausgebaute Dachräume

und zwar bei Überbrückung

  1. Ziffer 4
    von Brandwänden auf die Dauer von 90 Minuten

  1. Ziffer 5
    anderer Trennbauteile auf die Dauer des erforderlichen Brandwiderstandes des überbrückten Trennbauteils.

(2) Luftleitungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Luftschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind nur dann zulässig, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(3) Luftleitungen und Luftschächte von brandgefährdeten oder explosionsgefährdeten Räumen müssen außerhalb dieser Räume jedoch brandbeständig sein; dies gilt auch für Räume mit solchen Luftleitungen und Luftschächten, in denen sich vermehrt leicht brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen von Großküchen).

Ausgenommen sind Leitungsabschnitte im Freien, wenn durch sie ein Brand nicht übertragen werden kann.

(4) Luftleitungen und Luftschächte nach Absatz 3, dürfen nicht mit anderen Luftleitungen oder Luftschächten verbunden sein oder andere Räume belüften oder entlüften.

(5) Werden Luftleitungen oder Luftschächte anderer Räume durch brandgefährdete oder explosionsgefährdete Räume geführt, so müssen sie in diesen Räumen brandbeständig und öffnungslos sein.

Paragraph 97,

Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage

Für Luftleitungen oder Luftschächte, die nicht Bestandteil einer mechanischen Lüftungsanlage sind, gilt zusätzlich, daß die lichten Querschnitte, die Ziehungen und die Reinigungsöffnungen sinngemäß den Bestimmungen über Schornsteine (13. Abschnitt, 2. Kapitel) entsprechen müssen.

Paragraph 98,

Raumlufttechnische Anlagen

Die Bestimmungen der Paragraphen 95 und 96 gelten sinngemäß für raumlufttechnische Anlagen (z.B. Warmluftheizungsanlagen, Klimaanlagen).

3. Kapitel

Wasser und Abwässer

Paragraph 99,

Trinkwasserversorgung

(1) Ist ein Gebäude an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so müssen Wasserentnahmestellen eingerichtet werden

  1. Ziffer eins
    in jeder Wohnung

  1. Ziffer 2
    in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen auch allgemein zugänglich (z.B. im Keller oder Erdgeschoß)

(2) Trinkwasserbrunnen müssen zum Schutz gegen Verunreinigung einwandfrei angelegt und gefaßt werden (z.B. ausreichende Abstände von grundwassergefährdenden Lagerungen oder zu Füllstellen von brennbaren Flüssigkeiten, Hochführen des oberen Brunnenendes über das umgebende Niveau, oberflächenwasserdichte Brunnenabdeckung und Brunnenkranzausbildung).

Paragraph 100,

Anlagen für Abwässer

(1) Ableitungsanlagen müssen so bemessen und hergestellt werden, daß Abwässer technisch einwandfrei, gefahrlos sowie störungsfrei abgeleitet werden und die Anlagen überprüft und gereinigt werden können.

(2) Falleitungen für Schmutzwässer müssen mit einem für die Entlüftung wirksamen Querschnitt über Dach geführt werden.

(3) Bei Einleitung der Abwässer in eine öffentliche Kanalanlage sind alle Entwässerungsgegenstände (z.B. Klosett, Waschbecken), die unterhalb der Rückstauebene liegen, gegen Rückstau so zu sichern, daß oberhalb der Rückstauebene anfallende Abwässer – auch im Falle eines Rückstaus – in das öffentliche Kanalnetz abfließen können.

Paragraph 101,

Senkgruben und Sickergruben

(1) Senkgruben, Sickergruben und Abwasserkanäle müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser einen Mindestabstand von 10 m haben, jedenfalls aber so weit entfernt sein, daß entsprechend den Bodenverhältnissen und Grundwasserverhältnissen keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.

Ein geringerer Abstand ist für Senkgruben und Abwasserkanäle dann zulässig, wenn sie doppelwandig ausgeführt werden.

(2) Für Senkgruben und Sickergruben gilt zusätzlich:

  1. Ziffer eins
    sie müssen dicht, tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit den erforderlichen Einstiegsöffnungen versehen sein

  1. Ziffer 2
    die Einstiegsöffnungen müssen im Freien liegen und eine lichte Weite von mindestens 60 cm haben

  1. Ziffer 3
    Senkgruben

  1. Litera a
    müssen über Dach entlüftet werden (auch über die Falleitung zulässig),

  1. Litera b
    müssen flüssigkeitsdicht sein und

  1. Litera c
    dürfen weder unter Aufenthaltsräumen noch unmittelbar angrenzend an Wände von Aufenthaltsräumen errichtet werden.

---

4. Kapitel

Abfall

Paragraph 102,

Abfallsammelräume

(1) Für Abfallsammelräume ist erforderlich:

  1. Ziffer eins
    ein eigener Brandabschnitt, soweit dies wegen der Lage und Größe des Abfallsammelraumes für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist

  1. Ziffer 2
    ein abwaschbarer, nichtbrennbarer Fußboden

  1. Ziffer 3
    ein Ausgang ins Freie oder mindestens auf einen Gang, der unmittelbar ins Freie führt

  1. Ziffer 4
    eine ausreichende Belüftung und Entlüftung

(2) Türen zu Abfallsammelräumen nach Absatz eins, Ziffer eins,

müssen

  1. Ziffer eins
    entweder brandbeständig sein oder brandhemmend, wenn sie mit einer Brandschutzschleuse verbunden sind,

  1. Ziffer 2
    Iediglich nichtbrennbar sein, wenn sie unmittelbar ins Freie führen und keine Gefahr einer Brandübertragung besteht und

  1. Ziffer 3
    selbstschließend sein und in Fluchtrichtung aufschlagen.

Paragraph 103,

Abwurfschächte

(1) Abwurfschächte und deren Einwurföffnungen müssen außerhalb von Wohnungen oder Aufenthaltsräumen liegen und in einen ausreichend großen Abfallsammelraum münden.

(2) Abwurfschächte müssen brandbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen mit glattwandigen und abwaschbaren Innenflächen bestehen.

(3) Abwurfschächte müssen am oberen Ende eine versperrbare Reinigungsöffnung haben und sind bis dahin senkrecht mit unverändertem Querschnitt zu führen sowie über Dach zu entlüften.

(4) Alle Öffnungen müssen mit rauchdichten, nichtbrennbaren Verschlüssen versehen sein. Einwurföffnungen sind so einzurichten, daß sperrige Abfälle nicht eingeworfen werden können und daß beim Öffnen die Verbindung zum Abwurfschacht unterbrochen ist.

(5) Innerhalb der Abwurfschächte dürfen nur Leitungen, Installationen und Einrichtungen liegen, die zum Abwurfschacht gehören.

5. Kapitel

Leitungen

Paragraph 104,

Verlegung von Leitungen

(1) Leitungen müssen so verlegt werden, daß sie

  1. Ziffer eins
    die mechanische Festigkeit, die Standsicherheit, den Brandwiderstand sowie die Wärmedämmung und Schalldämmung von Bauteilen nicht beeinträchtigen und

  1. Ziffer 2
    andere Leitungen nicht nachteilig beeinflussen.

(2) Brennbare Baustoffe für Leitungen und deren Dämmung sind zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

15. Abschnitt

Wohnungen, Aufenthaltsräume und Räume anderer Art

Paragraph 105,

Niveau der Räume

(1) Der Fußboden von Aufenthaltsräumen zum Wohnen muß liegen:

  1. Ziffer eins
    über dem anschließenden Gelände (bei Gebäuden an der Straßenfluchtlinie über dem Niveau in der Straßenfluchtlinie),

  1. Ziffer 2
    mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel und

  1. Ziffer 3
    in Hochwasserüberflutungsgebieten mindestens 30 cm über dem 100jährlichen Hochwasser

(2)

Bei Gebäuden, die am Hang liegen, muß der Fußboden von Aufenthaltsräumen zum Wohnen mindestens an einer Seite über dem anschließenden Gelände

liegen. Die Wände der Räume dürfen höchstens zur Hälfte der jeweiligen Wandfläche erdberührt sein.

(3) Andere Aufenthaltsräume dürfen unter dem anschließenden Gelände liegen, wenn besondere Vorkehrungen gegen eindringendes Wasser (Paragraph 44, Absatz eins,) getroffen werden.

(4) Im Kellergeschoß müssen Aufenthaltsräume von anderen Räumen durch brandbeständige Wände getrennt sein.

Paragraph 106,

Raumhöhe

(1) Die lichte Raumhöhe muß entsprechend dem Verwendungszweck der Räume festgelegt werden. Sie muß mindestens betragen:

  1. Ziffer eins
    in Kindergärten (Gruppen- und Bewegungsräume), in Schulen (Klassenzimmer und Gruppenräume), in Räumen für größere Menschenansammlungen und in Verkaufsstätten: 3 m;

  1. Ziffer 2
    in anderen Aufenthaltsräumen und in Wohnräumen:
    2,60 m;

  1. Ziffer 3
    in Räumen anderer Art (z.B. Nebenräumen): 2,10 m.

(2) Für Teilflächen (z.B. bei Podien, Galerien, Rängen, Raumnischen, Deckenabschrägungen) darf die Mindestraumhöhe unterschritten werden, soweit es der Verwendungszweck zuläßt.

(3) Im Dachgeschoß muß jeder Aufenthaltsraum über mindestens der halben Fußbodenfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m werden in die Fußbodenfläche nicht eingerechnet.

Paragraph 107,

Beheizung, Belichtung und Belüftung von

Aufenthaltsräumen

(1) Schornsteinanschlüsse nach Paragraph 57, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.

(2) Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.

(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.

(5) Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern.

Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.

(6) Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können, und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(7) Aufenthaltsräume müssen dann nicht natürlich belüftet und belichtet werden oder einen freien Lichteinfall nach Absatz 3, auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus technischen oder betrieblichen Gründen unzulässig, störend oder unzweckmäßig wäre.

Paragraph 108,

Wohnungen

(1) Jede Wohnung muß haben

  1. Ziffer eins
    mindestens einen Wohnraum,

  1. Ziffer 2
    eine Küche oder Kochnische,

  1. Ziffer 3
    ein Badezimmer mit einer Waschgelegenheit und einer Dusche oder Badewanne und

  1. Ziffer 4
    ein Klosett. In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen (ohne Küche gerechnet) ist ein eigener Klosettraum erforderlich.

(2) Wohnräume müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m2.

(3) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muß jede Wohnung einen eigenen Wohnungseingang haben.

(4) Bei der Berechnung der Nutzfläche von Wohnräumen im Dachgeschoß werden Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m nicht mitgerechnet.

(5) Absatz eins bis 4 gelten nicht für Beherbergungsstätten und Heime.

Paragraph 109,

Wohnungen und Aufenthaltsräume im Dachgeschoß

(1) Aufenthaltsräume im Dachgeschoß (samt Nebenräumen und Zugängen) müssen von der Dachkonstruktion und vom nicht ausgebauten Dachraum durch brandbeständige Bauteile getrennt sein.

(2) In Gebäuden mit höchstens drei Hauptgeschossen ist für folgende Bauteile von Aufenthaltsräumen samt Nebenräumen und dem Zugang vom Stiegenhaus auch eine hochbrandhemmende Ausführung zulässig:

  1. Ziffer eins
    Dachschrägen

  1. Ziffer 2
    Decken über Dachgeschoßräumen

  1. Ziffer 3
    Trennwände gegen nicht ausgebaute Dachräume

  1. Ziffer 4
    Dachkonstruktionsteile innerhalb von Dachgeschoßräumen (z.B. Stuhlsäulen, Sparren, Kopfbänder)

Für Dachschrägen, an die die Dachdeckung anschließt, und für Trennbauteile gegen nichtbegehbare Dachbodenresträume (z.B. Seitenböden), gilt der erforderliche Brandwiderstand von innen nach außen.

(3) Die Bauteile nach Absatz 2, dürfen auch brandhemmend sein bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen

  1. Ziffer eins
    mit entweder einer Wohnung oder einer Einheit vergleichbarer Größe im Dachgeschoß oder

  1. Ziffer 2
    bei Reihenhäusern, wenn die Wohnungen durch Brandwände voneinander getrennt sind.

(4) Aufenthaltsräume in einem zweiten Dachgeschoß, die nicht zur darunterliegenden Wohnung gehören, sind nur dann zulässig, wenn die tragenden Wände, die Decke und die Dachschrägen des darunterliegenden Dachgeschosses brandbeständig sind.

Paragraph 110,

Dachbodenresträume

(1) Begehbare Dachbodenresträume (z.B. Spitzböden, Seitenböden) mit mehr als 5 m2 Grundfläche müssen zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die Abschlüsse der Zugangsöffnungen müssen brandhemmend sein.

(2) Dachbodenresträume, in denen Reinigungsöffnungen von Schornsteinen, Luftleitungen oder Luftschächten liegen, müssen von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes erreichbar sein.

Paragraph 111,

Belüftung von Nebenräumen

Nebenräume müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck eine wirksame Lüftung haben.

Paragraph 112,

Waschküchen, Wäschetrocknungsräume,

Einstellräume und Abstellräume

(1) Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen folgende Räume haben:

  1. Ziffer eins
    Einstellraum für Kinderwagen und Fahrräder

  1. Ziffer 2
    eigener Abstellraum für jede Wohnung (z.B. Kellerabteil)

  1. Ziffer 3
    Waschküche, sofern nicht in jeder Wohnung ein Aufstellplatz und die Anschlüsse für eine Waschmaschine vorgesehen werden

  1. Ziffer 4
    Wäschetrocknungsraum

(2) Diese Räume sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen. Einstellräume für Kinderwagen und Fahrräder müssen leicht erreichbar sein (mit der Möglichkeit Fahrrad und Kinderwagen zu schieben).

4. Teil

Sondervorschriften für bestimmte

Bauwerke

16. Abschnitt

Abgrenzung und erhöhte Anforderungen

Paragraph 113,

Abgrenzung

(1) Der 4. Teil enthält Sondervorschriften für

  1. Ziffer eins
    künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten

  1. Ziffer 2
    Bauwerke im Grünland oder auf Verkehrsflächen

  1. Ziffer 3
    Bauwerke vorübergehenden Bestandes

  1. Ziffer 4
    Nebengebäude und Kleinbauwerke

  1. Ziffer 5
    barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

  1. Ziffer 6
    Reihenhäuser und Kleinwohnhäuser

  1. Ziffer 7
    Betriebsgebäude

  1. Ziffer 8
    Bauwerke für größere Menschenansammlungen, Verkaufsstätten, Hochhäuser

  1. Ziffer 9
    landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bauwerke

  1. Ziffer 10
    Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

  1. Ziffer 11
    Schutzräume

(2) Soweit der 4. Teil keine Sondervorschriften für Bauwerke nach Absatz eins, enthält, gelten dafür die Vorschriften des 3. Teils.

Paragraph 114,

Besonderer Verwendungszweck

Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, so müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den wesentlichen Anforderungen nach Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, entsprechen.

17. Abschnitt

Erhaltungswürdige Bauwerke, Althausbauten, Bauwerke auf

bestimmten Flächenwidmungen und Kleinbauwerke

Paragraph 115,

Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten

Bauliche Maßnahmen sind abweichend von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung zulässig, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und vom Standpunkt der Hygiene keine Bedenken bestehen

  1. Ziffer eins
    zur Erhaltung von künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, wenn dies aus künstlerischen oder technischen Gründen notwendig ist

und

  1. Ziffer 2
    für Gebäude, die vor dem 31. Dezember 1969 errichtet wurden, zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugsähnlichen Einrichtungen sowie für Zubauten und Abänderungen von Gebäuden, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Lage und Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist.

Paragraph 116,

Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, auf Verkehrsflächen

und Bauwerke

vorübergehenden Bestandes

(1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, auf Verkehrsflächen oder Bauwerke vorübergehenden Bestandes dürfen von den Vorschriften des 3.Teils dann und insoweit abweichen, als

  1. Ziffer eins
    es nicht Sondervorschriften im 4. Teil gibt und

  1. Ziffer 2
    wenn wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(2) Für Nebengebäude ohne brandgefährdete Räume sind anstelle von Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 51,) öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gilt Abschnitt 25.

Paragraph 117,

Kleinbauwerke

Für Kleinbauwerke (z.B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz und Schallschutz nicht.

18. Abschnitt

Barrierefreie Gestaltung von

Bauwerken

Paragraph 118,

Allgemeines

(1) Die Bestimmungen der Paragraphen 119 bis 121 gelten für Bauwerke oder Teile davon mit folgendem Verwendungszweck:

  1. Ziffer eins
    Dienststellen der Gebietskörperschaften mit Parteienverkehr

  1. Ziffer 2
    Schulen, Kindergärten oder Volksbildungseinrichtungen

  1. Ziffer 3
    Ordinationen, Krankenanstalten oder Kuranstalten, Pensionistenheime oder Pflegeheime

  1. Ziffer 4
    Einrichtungen der Sozialversicherung, Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt oder anderer Formen der Daseinsvorsorge

  1. Ziffer 5
    Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs

  1. Ziffer 6
    Bauwerke für größere Menschenansammlungen

  1. Ziffer 7
    Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²

(2) Bauwerke gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen einen Raum haben, der für behinderte Menschen ohne besondere Schwierigkeiten (barrierefrei) zu erreichen ist.

(3) Die für Schüler, Patienten, Benützer, Besucher oder Kunden bestimmten Räume in Bauwerken gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 müssen auch von behinderten Menschen benützt werden können.

Paragraph 119,

Eingänge, Stiegen und Aufzüge

(1) Ein Eingang in das Bauwerk muß stufenlos erreicht werden können.

(2) Stiegenläufe von Hauptstiegen müssen gerade sein; gerundete Stiegenläufe (Paragraph 69, Absatz 4,) sind dann zulässig, wenn ein Personenaufzug (Absatz 5,) vorhanden ist.

(3) Für Stufen von Hauptstiegen gilt:

  1. Ziffer eins
    Stufenhöhe höchstens 16 cm

  1. Ziffer 2
    Stufenauftritt mindestens 30 cm

Dies gilt nicht, wenn ein Personenaufzug (Absatz 5,) vorhanden ist.

(4) Hauptstiegen mit mehr als 16 Stufen sind durch Podeste zu unterteilen.

(5) Werden Personenaufzüge errichtet, so muß einer davon für Rollstuhlfahrer geeignet sein und vom Eingang (Absatz eins,) und von allen Geschossen (Erschließungsebenen) stufenlos erreicht werden können.

(6) Die Längsneigung von Rampen darf an keiner Stelle mehr als 6 % betragen.

(7) Hauptstiegen und Rampen müssen beidseitig Handläufe haben.

Paragraph 120,

Gänge und Türen

(1) Gänge müssen mindestens 1,50 m breit sein.

(2) Türanschlagschwellen dürfen höchstens 3 cm hoch sein.

(3) Für Rollstuhlfahrer müssen gegeben sein:

  1. Ziffer eins
    Wendekreise mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m

  1. Ziffer 2
    Durchgangsbreiten bei Türen, Zugängen oder Durchgängen von mindestens 80 cm

  1. Ziffer 3
    leicht entfernbare Sperreinrichtungen (z.B. aushebbare Drehkreuze)

Paragraph 121,

Klosette

(1) Je nach ihrem Verwendungszweck müssen Bauwerke oder Teile davon Klosette für behinderte Menschen haben.

(2) Die Klosetträume für behinderte Menschen müssen

  1. Ziffer eins
    Türen haben, die nach außen aufschlagen und von außen auch entriegelt werden können, und

  1. Ziffer 2
    Bewegungsflächen mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m haben. Bei unterfahrbaren Einrichtungen (z.B. Waschbecken) dürfen auf diesen Durchmesser höchstens 20 cm angerechnet werden.

Paragraph 122,

Wohngebäude

(1) In Wohngebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen oder mehr als 15 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen

  1. Ziffer eins
    die allgemein zugänglichen Teile den Paragraphen 119 und 120 entsprechen und

  1. Ziffer 2
    Badezimmer oder Klosetträume müssen zumindest einen nachträglichen Einbau eines Klosetts für behinderte Menschen zulassen, sofern die Wohnungen ebenerdig oder durch einen Aufzug erreichbar sind.

Für den nachträglichen Einbau eines Klosetts für behinderte Menschen ist eine Fläche von mindestens 1,55 m mal 1,55 m vorzusehen.

(2) Wohnungen für behinderte Menschen müssen nach deren individuellen Anforderungen gestaltet und ausgestattet werden.

Paragraph 123,

Zubauten und Abänderungen

(1) Bei einer bestehenden Wohnung darf ein Klosett für behinderte Menschen auch in das Badezimmer eingebaut werden; dann ist kein eigener Klosettraum erforderlich.

(2) Für Zubauten und Abänderungen von Bauwerken gelten die Bestimmungen der Paragraphen 119 bis 122 insoweit nicht, als unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.

19. Abschnitt

Reihenhäuser und Kleinwohnhäuser

Paragraph 124,

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten für

  1. Ziffer eins
    Reihenhäuser

  1. Ziffer 2
    Kleinwohnhäuser

(2) Notwendige Stiegen (Hauptstiegen, Kellerstiegen und Dachbodenstiegen) müssen nicht brandhemmend sein. Für Kleinwohnhäuser (Paragraph 126,) gilt dies nur für Stiegen innerhalb einer Wohnung.

(3) Für Nebengänge und Nebenstiegen genügt eine Breite von 90 cm.

(4) Für Aufenthaltsräume gilt als lichte Raumhöhe in den Hauptgeschossen mindestens 2,50 m.

Paragraph 125,

Reihenhäuser

(1) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für Reihenhäuser dann, wenn

  1. Ziffer eins
    jede Wohnung höchstens zwei Hauptgeschosse hat und

  1. Ziffer 2
    die Wohnungen durch Brandwände oder durch jeweils eigene Abschlußwände (Doppelwände), die von innen nach außen eine Brandwiderstandsfähigkeit brandhemmender Bauteile und von außen nach innen eine Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile aufweisen, voneinander getrennt sind.

(2) Mindestens brandhemmend müssen sein

  1. Ziffer eins
    Außenwände und tragende Innenwände, die nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, brandbeständig sein müssen

  1. Ziffer 2
    Decken, es sei denn sie müssen nach Paragraph 53, Absatz eins, brandbeständig sein

(3) Kellerdecken dürfen hochbrandhemmend sein.

(4) Der Fußboden im Dachboden muß nur im Bereich von Reinigungsöffnungen von Schornsteinen nichtbrennbar sein (in einem Umkreis von mindestens 60 cm gemessen in der Grundrißprojektion).

(5) Anstelle von Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 51,) sind öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anfoderungen des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Paragraph 126,

Kleinwohnhäuser

Mindestens hochbrandhemmend müssen sein:

  1. Ziffer eins
    Wände, die nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, brandbeständig sein müssen

  1. Ziffer 2
    Decken, es sei denn sie müssen nach Paragraph 53, Absatz eins, brandbeständig sein

20. Abschnitt

Hochhäuser

Paragraph 127,

Brandabschnitte

(1) Alle Geschosse sind durch Brandwände so zu unterteilen, daß Brandabschnitte von höchstens 700 m2 Geschoßfläche entstehen. Flächen von Stiegenhäusern, Sicherheitsschleusen oder Aufzugsschächten zählen dabei nicht mit.

(2) Brandwände sind mindestens alle 30 m herzustellen. Größere Abstände sind zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und

  1. Ziffer 2
    die Sicherheit von Personen und Sachen durch andere Maßnahmen (z.B. Brandschutzeinrichtungen) trotzdem gewährleistet ist.

(3) Verschieden hohe Gebäudeteile sind nur zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht oder diese durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.

(4) Zwischen Öffnungen in Außenwänden verschiedener Brandabschnitte muß mindestens 1 m Abstand eingehalten werden, soweit nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz gegen Brandübertragung erreicht wird.

Paragraph 128,

Tragende Bauteile

Tragende Bauteile müssen brandbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen aber hochbrandbeständig sein, wenn ihnen eine besondere Bedeutung für die Standsicherheit des Gebäudes zukommt.

Paragraph 129,

Außenputze und Fassadenverkleidungen

(1) Außenputze sowie deren Dämmschicht, Fassadenverkleidungen sowie deren Dämmschicht und Unterkonstruktion (einschließlich Halterungen und Befestigungen), und sonstige Bauteile an der Außenwand (z.B. Sonnenschutzvorrichtungen) müssen nichtbrennbar sein.

(2) Die Hinterlüftung einer Fassadenverkleidung darf vertikal höchstens über zwei Brandabschnitte reichen.

Paragraph 130,

Fensterbrüstungen, Loggien und Balkone

(1) Fensterbrüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Dies gilt nicht für Fensterbrüstungen im Erdgeschoß oder zu Loggien, Balkonen oder Terrassen.

(2) Loggien und Balkone müssen

  1. Ziffer eins
    mindestens 1 m tief sein,

  1. Ziffer 2
    eine Brüstung haben, die mindestens 1,10 m hoch ist und

  1. Ziffer 3
    in ihrer Tragkonstruktion der Brandwiderstandsdauer der anschließenden Decke entsprechen.

Paragraph 131,

Sicherheitsschleusen

(1) Für folgende Verbindungswege sind Sicherheitsschleusen nach Absatz 2, erforderlich und zwar zwischen:

  1. Ziffer eins
    Kellerstiegen und Hauptstiegen

  1. Ziffer 2
    Brandabschnitten und innenliegenden Sicherheitsstiegen

  1. Ziffer 3
    Brandabschnitten und Feuerwehraufzügen

  1. Ziffer 4
    Garagen und Stiegenhäusern sowie Aufzügen

  1. Ziffer 5
    Abfallsammelräumen sowie Räumen der Haustechnik (z.B. Transformatorenräume, Lüftungszentrale) und anderen Räumen

(2) Sicherheitsschleusen müssen

  1. Ziffer eins
    ausreichend belüftbar und entlüftbar sein,

  1. Ziffer 2
    brandbeständige Umfassungsbauteile und einen nichtbrennbaren Fußboden haben und

  1. Ziffer 3
    brandhemmende und selbstschließende Türen haben, die in Fluchtrichtung aufschlagen, mit einem Mindestabstand von 3 m voneinander.

Paragraph 132,

Stiegen

Stiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein und dürfen nicht gewendelt sein.

Paragraph 133,

Hauptstiegenhäuser, Verbindungsgänge und Kellerstiegenhäuser

(1) Hauptstiegenhäuser müssen Sicherheitsstiegenhäuser (Paragraph 134,) sein. In Wohnhochhäusern muß in allen Geschossen mindestens ein Sicherheitsstiegenhaus über ins Freie führende offene Verbindungsgänge erreichbar sein.

(2) Jeder Brandabschnitt muß an zwei Sicherheitsstiegenhäuser angeschlossen sein. Dabei dürfen mehrere Brandabschnitte auch einem Sicherheitsstiegenhaus zugeordnet sein.

(3) Nur ein Sicherheitsstiegenhaus ist zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    die Geschoßflächen jeweils nicht mehr als 250 m2 betragen (ohne Flächen von Stiegenhäusern, Sicherheitsschleusen und Aufzugsschächten) und

  1. Ziffer 2
    der Fußboden des obersten Geschosses nicht mehr als 60 m über dem anschließenden Gelände liegt.

(4) Sicherheitsstiegenhäuser innerhalb eines Brandabschnitts müssen in allen Hauptgeschossen durch einen Gang verbunden sein.

(5) Sicherheitsstiegenhäuser müssen entweder im obersten Geschoß oder über Dach durch einen brandbeständigen Gang verbunden sein.

(6) Die Türen der Verbindungsgänge nach Absatz 4 und 5 müssen jederzeit und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.

(7) Kellerstiegenhäuser müssen von Sicherheitsstiegenhäusern brandbeständig getrennt sein und eigene direkte Ausgänge ins Freie haben.

Paragraph 134,

Sicherheitsstiegenhäuser

(1) Ein Sicherheitsstiegenhaus muß

  1. Ziffer eins
    durch brandbeständige Wände und Decken gegen andere Gebäudeteile abgeschlossen sein,

  1. Ziffer 2
    in allen Geschossen erreichbar sein

  1. Litera a
    über ins Freie führende, offene Verbindungsgänge oder

  1. Litera b
    über Sicherheitsschleusen, die zusammen mit dem Sicherheitsstiegenhaus Druckbelüftungsanlagen haben (zum Schutz gegen Rauch) und

  1. Ziffer 3
    im Erdgeschoß einen direkten Ausgang ins Freie haben.

(2) Sicherheitsstiegenhäuser mit offenen Verbindungsgängen müssen eine Brandrauchabzugsöffnung haben. Diese muß

* an der obersten Stelle gelegen sein,

* einen Öffnungsquerschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des Stiegenhauses haben (mindestens aber 1 m2) und

* vom Erdgeschoß oder der Angriffsebene der Feuerwehr

sowie vom letzten Hauptpodest unabhängig vom öffentlichen Stromnetz geöffnet werden können.

Die offenen Verbindungsgänge müssen

* mindestens so breit sein wie die zugehörige Stiege,

* mindestens doppelt so lang sein wie sie breit sind

und

* mindestens an einer Längsseite offen sein.

(3) Sicherheitsstiegenhäuser mit Druckbelüftung müssen

  1. Ziffer eins
    in Rauchabschnitte mit höchstens sechs Geschossen unterteilt werden und

  1. Ziffer 2
    die Druckbelüftungsanlagen müssen von anderen Lüftungsanlagen unabhängig sein und sich bei einem Brand selbsttätig einschalten.

Paragraph 135,

Personenaufzüge

(1) Ein Hochhaus muß mindestens zwei Personenaufzüge haben.

(2) Die Aufzugsstationen müssen einmünden entweder

  1. Ziffer eins
    in Stiegenhäuser oder

  1. Ziffer 2
    in Sicherheitsschleusen oder

  1. Ziffer 3
    in einen belüftbaren und entlüftbaren Vorraum, der als Rauchabschnitt auszubilden ist.

(3) Jeder Brandabschnitt muß mit einem Feuerwehraufzug verbunden sein.

Paragraph 136,

Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromanlage

(1) Allgemein zugängliche Teile müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß

* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,

* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (im gesamten Gebäude oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,

* mindestens drei Stunden leuchten und

* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.

(3) Brandschutzeinrichtungen und Druckbelüftungsanlagen müssen eine eigene Steuerung und eine Ersatzstromversorgung haben.

21. Abschnitt

Bauwerke für größere Menschenansammlungen

Paragraph 137,

Verwendungszweck

(1) Bauwerke für größere Menschenansammlungen sind Bauwerke oder Teile davon mit dem Verwendungszweck für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen.

(2) Bauwerke nach Absatz eins, mit einer Vollbühne für schauspielerische und ähnliche Darbietungen haben als Merkmale

  1. Ziffer eins
    das Zuschauerhaus: der Gebäudeteil, der die Zuschauerräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfaßt,

  1. Ziffer 2
    das Bühnenhaus: der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfaßt,

  1. Ziffer 3
    die Bühnenöffnung: die Öffnung in der Trennwand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus,

  1. Ziffer 4
    die Bühne: der hinter der Bühnenöffnung liegende Gebäudeteil mit einer Spielfläche von mehr als 150 m² sowie einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder einer Unterbühne; dabei ist

  1. Litera a
    die Oberbühne: der Gebäudeteil über der Bühnenöffnung zur Unterbringung einer Obermaschinerie und

  1. Litera b
    die Unterbühne: der begehbare Gebäudeteil unter dem Bühnenboden zur Unterbringung einer Untermaschinerie.

(3) Ein Verwendungszweck nach Absatz eins und 2 ist nicht zulässig

  1. Ziffer eins
    in Bauwerken, in denen leichtbrennbare, explosive oder gesundheitsschädliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrbringender Menge gelagert werden,

  1. Ziffer 2
    im Gefahrenbereich von Bauwerken gemäß Ziffer eins, und

  1. Ziffer 3
    in Traglufthallen.

Paragraph 138,

Ausnahmen

Folgende Bauwerke sind entsprechend der Lage und dem Verwendungszweck von den Bestimmungen der Paragraphen 139 bis 145 dann ausgenommen, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist:

  1. Ziffer eins
    bauliche Anlagen im Freien

  1. Ziffer 2
    Veranstaltungszelte

Paragraph 139,

Brandschutz

(1) Die tragende Konstruktion muß brandbeständig sein.

(2) Eine nichtbrandbeständige Konstruktion ist zulässig, wenn gewährleistet sind:

  1. Ziffer eins
    der erforderliche Brandschutz und

  1. Ziffer 2
    die Sicherheit von Personen

durch die Lage und Größe oder durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlagen).

(3) Für Bauwerke mit Vollbühnen gilt:

  1. Ziffer eins
    Das Bühnen- und das Zuschauerhaus sind durch eine Brandwand zu trennen.

  1. Ziffer 2
    Die Bühnenöffnung muß gegen den Zuschauerraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material brandhemmend und rauchdicht geschlossen werden können (Schutzvorhang).

Der Schutzvorhang muß

* so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand
an allen Seiten an brandbeständigen Bauteilen anschließt, wobei der Bühnenboden unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden darf,

* einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen
standhalten und

* durch sein Eigengewicht innerhalb von höchstens 30
Sekunden schließen können.

Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muß mindestens an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal deutlich zu sehen oder zu hören sein.

  1. Ziffer 3
    Im Bühnenhaus und im Zuschauerraum sind an lüftungstechnisch geeigneten Stellen Rauchabzüge anzuordnen; diese müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, unabhängig vom öffentlichen Stromnetz geöffnet werden können.

Das Gesamtausmaß der Rauchabzüge muß bezogen auf die jeweilige Grundrißfläche betragen

* beim Bühnenhaus mindestens 5 % und

* beim Zuschauerraum mindestens 2,5 %.

Jeder Rauchabzug muß einen wirksamen Mindestquerschnitt von 1 m² aufweisen.

Paragraph 140,

Gänge und Stiegen

(1) In Hauptgängen und auf Hauptstiegen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen:

  1. Ziffer eins
    Wandverkleidungen und Deckenverkleidungen (samt ihrer Unterkonstruktion) und

  1. Ziffer 2
    Fußbodenbeläge und Stufenbeläge.

Anstelle von nichtbrennbaren Baustoffen sind auch schwerbrennbare und im Brandfall schwach qualmende Baustoffe zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der Veranstaltungsräume trotzdem die Sicherheit von Personen gewährleistet ist (z.B. bei ebenerdiger Lage der Veranstaltungsräume mit unmittelbar ins Freie führenden Ausgängen).

(2) Einzelstufen sind zulässig im Bereich von Galerien, Rängen und Balkonen.

(3) Ein eigenes Stiegenhaus ist nicht erforderlich für Stiegen innerhalb eines Raumes, die höchstens von 120 Personen benützt werden.

(4) Bauwerke mit unterschiedlichen Verwendungszwecken müssen für den Verwendungszweck Veranstaltungen ab 240 Personen eigene Hauptstiegen und Hauptgänge haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Sicherheit von Personen auf andere Weise gewährleistet ist (z.B. aufgrund der Lage der Stiegen, der Gänge und Ausgänge).

(5) Jedes Stiegenhaus muß eine Brandrauchabzugsöffnung haben. Diese muß

  1. Ziffer eins
    an der obersten Stelle gelegen sein,

  1. Ziffer 2
    einen Öffnungsquerschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des Stiegenhauses haben (mindestens aber 1 m2) und

  1. Ziffer 3
    vom Erdgeschoß oder der Angriffsebene der Feuerwehr sowie vom letzten Hauptpodest unabhängig vom öffentlichen Stromnetz geöffnet werden können.

Paragraph 141,

Ausgänge und Fluchtwege

(1) Bauwerke für größere Menschenansammlungen müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben. Ein Ausgang muß für Rollstuhlfahrer benützbar und als solcher gekennzeichnet sein.

(2) Die Ausgänge von Bauwerken mit einem Verwendungszweck für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen müssen an zwei verschiedenen Gebäudefronten liegen. Von diesen Ausgängen muß die öffentliche Verkehrsfläche erreichbar sein.

(3) Fluchtwege müssen unmittelbar ins Freie führen. Vor den Ausgängen müssen im Freien ausreichende Stauflächen für Menschenansammlungen vorhanden sein.

(4) Fluchtwege über Höfe müssen 6 m breiter als die sonst erforderliche Fluchtwegbreite sein. Eine zusätzliche Breite von 3 m genügt dann, wenn der Fluchtweg entlang von öffnungslosen und brandbeständigen Wänden führt.

(5) Ausgänge und Fluchtwege müssen ausreichend gekennzeichnet sein.

Paragraph 142,

Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromanlage

(1) Allgemein zugängliche Teile müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß

* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,

* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (im gesamten Gebäude oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,

* mindestens drei Stunden leuchten und

* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.

(3) Brandschutzeinrichtungen müssen eine eigene Steuerung und eine Ersatzstromversorgung haben.

Paragraph 143,

Klosettanlagen

(1) Bis zu 1.000 Personen ist für je 30 Frauen und je 100 Männer ein Klosett und für je 50 Männer ein Pißstand einzurichten.

(2) Für weitere über 1.000 Personen ist die Anzahl auf ein Drittel und über 20.000 auf ein Sechstel der im Absatz eins, geforderten Klosette bzw. Pißstände zu reduzieren.

(3) Die Gesamtsumme der ermittelten Zahlen ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

Paragraph 144,

Sitzplätze

(1) Sitzplätze müssen so angeordnet, miteinander verbunden oder am Boden befestigt sein, daß der Raum im Gefahrenfall geordnet verlassen werden kann.

(2) Zwischen Sitzreihen muß ein freier Durchgang von 40 cm bleiben.

(3) Kein Sitzplatz einer Sitzreihe darf vom nächsten Verkehrsweg durch mehr als 10 Sitzplätze getrennt sein.

(4) Werden Sitzplätze vor Tischen angeordnet, darf kein Sitzplatz vom nächsten Verkehrsweg mehr als 6 m entfernt sein.

(5) Verkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein.

Paragraph 145,

Stehplätze

(1) Sind die Stehplätze in Stufen angeordnet, müssen die Stufen mindestens 40 cm breit sein.

(2) Schutzgeländer und Drängegeländer müssen auf geneigten oder stufenförmigen Stehplatzanlagen in ausreichender Zahl angebracht werden (entsprechend dem Fassungsraum, der Lage und Höhe der Stufen und der Stufengänge), damit die Stehplatzanlagen bei Gefahr geordnet verlassen werden können.

(3) An Geländern von Balkonen und Galerien müssen Fußleisten angebracht werden.

22. Abschnitt

Verkaufsstätten

Paragraph 146,

Verwendungszweck

(1) Verkaufsstätten sind Bauwerke oder Teile davon mit dem Verwendungszweck für den Verkauf von Waren (z.B. Kaufhäuser, Einkaufszentren) und mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1000 m2.

(2) Die Verkaufsfläche ist jene Fläche, auf der Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, einschließlich der Flächen zur Abwicklung des Kundenverkehrs.

Paragraph 147,

Brandschutz

(1) Die tragende Konstruktion muß brandbeständig sein.

(2) Eine nichtbrandbeständige Konstruktion ist zulässig, wenn gewährleistet sind:

  1. Ziffer eins
    der erforderliche Brandschutz und

  1. Ziffer 2
    die Sicherheit von Personen

durch die Lage und Größe und den Verwendungszweck oder durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlagen).

(3) Die Verkaufsräume

  1. Ziffer eins
    dürfen sich auf höchstens vier übereinanderliegende Geschosse über dem anschließenden Gelände und das oberste Kellergeschoß erstrecken und

  1. Ziffer 2
    müssen von anderen Räumen (z.B. Büroräumen, Werkstätten, Lagerräumen) durch Brandwände getrennt sein.

(4) Ein Brandabschnitt darf höchstens 10.000 m2 umfassen.

Paragraph 148,

Brandschutzeinrichtungen

(1) Über eine Lautsprecheranlage muß jeder Verkaufsraum erreicht werden können.

(2) Brandmeldeanlagen sind erforderlich für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2000 m2.

(3) Selbsttätige Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen) sind erforderlich für Brandabschnitte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3000 m2.

Paragraph 149,

Ausgänge und Verkehrswege

(1) Keine Stelle der Verkaufsfläche darf mehr als 40 m von einem sicheren Ausgang ins Freie oder von einer Hauptstiege in einem Stiegenhaus entfernt sein.

(2) Die lichte Mindestbreite von Verkehrswegen ist zu bemessen nach der Art der Verkaufsstätte und der Zahl der benützenden Personen. Sie muß jedoch mindestens betragen:

  1. Ziffer eins
    für Hauptverkehrswege: 2 m

  1. Ziffer 2
    für Nebenverkehrswege: 1,20 m

(3) Niveauunterschiede von weniger als 40 cm müssen mit Rampen ausgeglichen werden.

(4) Verkaufsstände an Hauptverkehrswegen müssen unverrückbar angebracht sein.

Paragraph 150,

Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromanlage

(1) Allgemein zugängliche Teile müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß

* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,

* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (im gesamten Gebäude oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,

* mindestens drei Stunden leuchten und

* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.

(3) Brandschutzeinrichtungen müssen eine eigene Steuerung und eine Ersatzstromversorgung haben.

23. Abschnitt

Betriebsgebäude

Paragraph 151,

Brandschutz

(1) Die tragende Konstruktion von Betriebsgebäuden muß brandbeständig sein.

(2) Eine nichtbrandbeständige Konstruktion ist zulässig, wenn gewährleistet sind:

  1. Ziffer eins
    der erforderliche Brandschutz und

  1. Ziffer 2
    die Sicherheit von Personen

durch die Lage und Größe und den Verwendungszweck oder durch die Bildung von Brandabschnitten oder durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlagen).

(3) Brandabschnitte mit mehr als 40 m Länge (Paragraph 52, Absatz eins,) müssen mindestens mit einer Seite an einer Außenwand liegen; diese muß von der Feuerwehr in ganzer Länge zugänglich sein.

(4) Hat ein Betriebsgebäude Außenwände aus brennbaren Baustoffen, so muß ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden

  1. Ziffer eins
    zu anderen Gebäuden auf demselben Grundstück und

  1. Ziffer 2
    zu Nachbargrundstücken.

Der Sicherheitsabstand muß entsprechend der Lage, der Größe und dem Verwendungszweck so bemessen werden, daß er eine Brandübertragung verhindert.

24. Abschnitt

Landwirtschaftliche und

forstwirtschaftliche Bauwerke

Paragraph 152,

Wände und Decken von Wirtschaftsgebäuden

(1) Die Außenwände, tragenden Innenwände und Decken von eingeschossigen Wirtschaftsgebäuden dürfen brandhemmend ausgeführt werden.

(2) Kein Brandwiderstand ist erforderlich für Außenwände von Wirtschaftsgebäuden, wenn die Tragkonstruktion des Gebäudes mindestens brandhemmend ist oder aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

(3) Wirtschaftsgebäude oder Gebäudeteile mit landwirtschaftlichem oder forstwirtschaftlichem Verwendungszweck müssen von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen (ausgenommen Aufenthaltsräume in Stallungen) durch Brandwände getrennt werden.

(4) Bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen, die einer Grundstücksgrenze zugekehrt sind, muß der Abstand zur Grundstücksgrenze der Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 5 m betragen.

(5) Kein Brandwiderstand ist erforderlich

  1. Ziffer eins
    für Decken unter dem Dach, wenn auf diesen keine brennbaren Güter gelagert werden

  1. Ziffer 2
    für das Dach, wenn der obere Raumabschluß nicht durch eine Decke sondern durch das Dach gebildet wird

(6) Ausnahmen von den brandschutztechnischen Erfordernissen und Mindestabständen der Absatz eins bis 4 und vom Verbot des Lagerns von brennbaren Gütern gemäß Absatz 5, Ziffer eins, sind zulässig, wenn aufgrund der Lage, der Größe und des Verwendungszweckes der Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.

Paragraph 153,

Stallungen

(1) Aufenthaltsräume dürfen in Stallungen nur eingerichtet werden, wenn sie für die Tierhaltung notwendig sind.

Diese Aufenthaltsräume müssen

  1. Ziffer eins
    von den Stallräumen durch brandhemmende Umfassungsbauteile getrennt sein und

  1. Ziffer 2
    einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben.

(2) Von jeder Stelle einer Stallung muß in einer Entfernung von höchstens 40 m ein sicherer Ausgang ins Freie erreichbar sein.

(3) Zwei Ausgänge müssen Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe haben. Ein Ausgang muß unmittelbar ins Freie führen.

(4) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, daß die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.

(5) Stallböden, auf denen Stallmist, Jauche, Gülle oder Reinigungswässer anfallen, müssen flüssigkeitsdicht sein. Gleiches gilt für Auffangräume unter Spaltenböden und für Sammelkanäle.

(6) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z.B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein

  1. Ziffer eins
    von allen Fenstern von Aufenthaltsräumen

  1. Ziffer 2
    von gewidmeten Verkehrsflächen

Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben.

Paragraph 154,

Düngersammelanlagen

(1) Wenn es der Betrieb erfordert, müssen Stallungen mit Düngersammelanlagen ausgestattet sein.

(2) Düngersammelanlagen und Silos für Naßsilagen müssen flüssigkeitsdicht sein. Die Abflüsse aus Düngersammelanlagen für festen Dünger und aus Silos für Naßsilagen sind in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten.

(3) Abdeckungen von Sammelgruben (z.B. Güllegruben, Jauchegruben) müssen tragsicher und verkehrssicher sowie mit den erforderlichen Einstiegsöffnungen (lichte Weite mindestens 60 cm) ausgestattet sein.

(4) Aus Düngersammelanlagen darf keine Einleitung in Abwasseranlagen erfolgen.

(5) Düngersammelanlagen müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser so weit entfernt sein, daß entsprechend den Bodenverhältnissen und Grundwasserverhältnissen keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht. Die Mindestentfernung von 10 m ist aber jedenfalls einzuhalten.

25. Abschnitt

Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 155,

Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt:

 


für


ein Stellplatz für je

  1. Ziffer eins
    Wohngebäude                     1 Wohnung

  1. Ziffer 2
    Kinder- und Jugendwohnheime                     20 Betten

  1. Ziffer 3
    Ledigenwohnheime                      2 Betten

  1. Ziffer 4
    Seniorenwohnheime                     8 Betten

  1. Ziffer 5
    Industrie- und Betriebsgebäude                      5 Beschäftigte

  1. Ziffer 6
    Büro- und Verwaltungsgebäude                     40 m2 Nutzfläche

  1. Ziffer 7
    Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 750 m²                                                                             50 m2
    Verkaufsfläche

  1. Ziffer 8
    Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²                                                               30
    m2 Verkaufsfläche

  1. Ziffer 9
    Gaststätten                      10 Sitzplätze

  1. Ziffer 10
    Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale                      5 Sitzplätze

  1. Ziffer 11
    Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe                      5 Betten

  1. Ziffer 12
    Motels                      2 Betten

  1. Ziffer 13
    Jugendherbergen                      10 Betten

  1. Ziffer 14
    Schulen                     5 Lehrpersonen und

5 Schüler über 18 Jahre

  1. Ziffer 15
    Kranken- und Kuranstalten                     4 Betten

  1. Ziffer 16
    Pflegeheime                     10 Betten

  1. Ziffer 17
    Ambulatorien und Arztpraxen                     30 m2 Nutzfläche

  1. Ziffer 18
    Kasernen                      3 Betten

  1. Ziffer 19
    Sporthallen                      100 m2 Hallensportfläche,

zusätzlich einer für

10 Zuschauerplätze

  1. Ziffer 20
    öffentliche Hallenbäder                    10 Kleiderablagen,

zusätzlich einer für

10 Zuschauerplätze

  1. Ziffer 21
    Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden                     10 Kleiderablagen

  1. Ziffer 22
    Kursstätten                      10 Sitzplätze

  1. Ziffer 23
    Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos                     10 Zuschauerplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.

(2) Bei den in Paragraph 118, angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen

mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung und

mindestens ein Stellplatz für Familien mit Kleinkindern

auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z.B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an Stellplätzen für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.

Bei Wohngebäuden nach Paragraph 122, ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen.

Die Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern müssen mindestens 3,50 m breit sein und sind zu kennzeichnen.

(3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in Absatz eins, genannten Gebäuden sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck und die Wohndichteklassen maßgeblich.

(4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen.

Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.

Paragraph 156,

Zu- und Abfahrten

(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, daß der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu übersehen ist.

(2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren ge-

dachten Fortsetzungen, muß die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:

* mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit höchstens 100

m2 Nutzfläche,

* mindestens 20 m bei Abstellanlagen mit mehr als 100

m2 Nutzfläche.

Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.

(3) Zu- und Abfahrten von Abstellanlagen sind

* der zu erwartenden Verkehrsbelastung entsprechend

zu befestigen und

* im Bereich ihrer Einbindung in öffentliche

Verkehrsflächen so auszugestalten, daß von ihnen Niederschlagswässer nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen gelangen können.

(4) Bei Abstellanlagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche müssen

* Zu- und Abfahrten mindestens 3 m – wenn nur die Benutzung durch Personenkraftwagen vorgesehen ist, mindestens 2,50 m – breit sein;

* Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 5 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen;

* vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt

behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden.

Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(5) Bei Abstellanlagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche

* sind zwischen Abstellflächen und Aus- und Eingängen

von den Zu- und Abfahrten getrennte Wege mit einer Mindestbreite von 80 cm anzulegen

* getrennte Zu- und Abfahrten herzustellen, wenn es

die Sicherheit erfordert.

Paragraph 157,

Rampen

(1) Die Neigung von Rampen darf höchstens 15 % betragen bei

* überdeckten Rampen oder

* Abstellanlagen mit nicht mehr 100 m2

Nutzfläche.

In allen anderen Fällen darf die Neigung 10 % nicht überschreiten.

(2) Wenn die Neigung der Rampen bei Abstellanlagen mit höchstens 100 m2 Nutzfläche mehr als 10 % und in allen anderen Fällen mehr als 5 % beträgt, dann muß zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Rampe eine für die Länge der abzustellenden Fahrzeuge ausreichende, mindestens aber 5 m lange Fläche liegen. Diese Fläche darf nur eine solche Neigung haben, die zur Ableitung von Niederschlagswässern erforderlich ist.

(3) In zwei- oder mehrgeschossigen Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche müssen

* vor dem unteren und dem oberen Ende der einzelnen

Rampen jeweils in Rampenbreite mindestens 5 m lange, ständig freizuhaltende Verkehrsflächen angeordnet und

* die Rampen – außer bei offenen Garagen nach Paragraph 166, Absatz 4, – an ihren Seiten in der ganzen Länge durch brandbeständige Wände von den Garagenräumen getrennt werden.

2. Kapitel

Garagen

Paragraph 158,

Bauliche Gestaltung von Garagen mit

höchstens 100 m2 Nutzfläche

(1) Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile (z.B. Stützen, Unterzüge) müssen

  1. Ziffer eins
    brandhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen bei Garagen mit nicht mehr als 35 m2 Nutzfläche,

  1. Ziffer 2
    hochbrandhemmend sein bei Garagen mit mehr als 35 und höchstens 100 m2 Nutzfläche; beträgt der Abstand zu Grundstücksgrenzen jedoch mindestens 3 m, so genügt eine brandhemmende Ausführung oder die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe.

Bei Garagen in Gebäuden müssen Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile jedoch brandbeständig sein; in Gebäuden, für die eine nichtbrandbeständige Bauweise zulässig ist (z.B. Ein- oder Zweifamilienhäuser), genügt eine hochbrandhemmende Ausführung für Garagen mit höchstens 35 m2 Nutzfläche.

(2) Bei freistehenden Garagen, die von Grundstücksgrenzen und Gebäuden mindestens 5 m Abstand haben, gelten die brandschutztechnischen Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht.

(3) Aneinander gebaute Garagen in nichtbrandbeständiger Bauweise nach Absatz eins und 2 sind zulässig, wenn sie durch Brandwände in Abschnitte von höchstens 35 bzw. 100 m2 Nutzfläche unterteilt werden.

(4) Bei Garagen mit nicht mehr als 35 m2 Nutzfläche sind anstelle von Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 51,) öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Paragraph 159,

Bauliche Gestaltung von Garagen mit mehr als 100 m2

Nutzfläche

(1) Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile (z.B. Stützen, Unterzüge) müssen brandbeständig sein, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Für nichttragende Innenwände innerhalb eines Brandabschnittes genügt eine Ausführung aus nichtbrennbaren Baustoffen.

(2) Bei eingeschossigen, oberirdischen und nicht überbauten Garagen dürfen Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile auch

  1. Ziffer eins
    brandhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen,

  1. Ziffer 2
    bei Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche brandhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen

ausgeführt werden, wenn deren Umfassungsbauteile von Grundstücksgrenzen und Gebäuden einen Abstand von mindestens 10 m haben; wird nur die Decke so ausgeführt, genügt ein Abstand von mindestens 5 m.

(3) Garagen oder Garagengeschosse, deren Außenwände mehr als 30 % Öffnungs- oder Fensteranteil haben, müssen von Grundstücksgrenzen und Gebäuden mindestens 10 m Abstand haben.

(4) Die Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen und Gebäuden nach Absatz 2 und 3 (Schutzabstände) dürfen unterschritten werden, wenn

* aufgrund der baulichen Umgebung keine Gefahr für

die Sicherheit von Personen und Sachen besteht oder

* die zugekehrte Außenwand als Brandwand ausgeführt

wird.

Paragraph 160,

Fußböden

Fußböden in Garagen sind

* flüssigkeitsdicht, wannenförmig oder mit einem Gefälle zu Sammelgruben, Sammelrinnen oder zu einem Kanaleinlauf mit angeschlossenem Öl- bzw. Benzinabscheider auszubilden und

* aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

Schwerbrennbare Fußbodenbeläge sind zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandausbreitung oder Brandweiterleitung besteht (z.B. Asphaltbeläge mit einem Anteil an brennbaren Bestandteilen von höchstens 10 %).

Paragraph 161,

Tore, Türen und Fenster

(1) Bei Garagen mit nicht mehr als 100 m2 Nutzfläche gelten für Tore und Türen, die unmittelbar ins Freie führen, sowie für Fenster keine brandschutztechnischen Anforderungen.

(2) Bei Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche müssen

  1. Ziffer eins
    Tore brandhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und nach außen aufschlagende Gehtüren haben, wenn sie in einem Fluchtweg liegen,

  1. Ziffer 2
    Fensteröffnungen mit einer brandwiderstandsfähigen Verglasung abgeschlossen werden, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäude oder Gebäudeteile besteht oder dies zur Sicherung von Fluchtwegen erforderlich ist.

Diese brandschutztechnischen Anforderungen gelten sinngemäß auch für andere unmittelbar ins Freie führende Öffnungen (z.B. Türen). Für Tore zwischen Brandabschnitten gilt Paragraph 166, Absatz 5,

(3) Mechanisch angetriebene Tore müssen bei Versagen des Antriebsmechanismus mit der Hand geöffnet werden können.

Paragraph 162,

Verbindungen mit anderen Räumen

(1) Türen, die zu nicht zur Garage gehörenden Räumen führen, müssen mindestens brandhemmend und selbstschließend sein.

(2) Von Garagen und deren brandgefährdeten Nebenräumen ist ein unmittelbarer Zugang zu Aufenthaltsräumen, sofern sie nicht dem Garagenbetrieb dienen (z.B. Abfertigungsräume), und zu Räumen mit Feuerstätten mit offenem Verbrennungsraum nicht zulässig.

(3) Bei Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche müssen Zugänge zu Stiegenhäusern, Personenaufzügen und Fluchttunnels oder Verbindungen zu nicht zur Garage gehörenden Gebäuden oder Gebäudeteilen jeweils von der Garage und deren brandgefährdeten Nebenräumen durch eine Brandschutzschleuse getrennt sein.

Bei offenen Garagen nach Paragraph 166, Absatz 4, ist eine Brandschutzschleuse nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Garagengeschosse sicher verlassen werden können.

Paragraph 163,

Fluchtwege

(1) Kein Teil einer Garage darf von einem Ausgang

* ins Freie oder

* in ein brandbeständiges Stiegenhaus oder

* in einen brandbeständigen Fluchttunnel

mehr als 40 m entfernt sein.

(2) Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche müssen von den Zu- und Abfahrten getrennte Fluchtwege aufweisen. Diese Fluchtwege müssen

* sicher benützbar,

* deutlich gekennzeichnet und

* mindestens 1 m breit

sein. Bei unterirdischen Garagen mit mehr als zwei

Geschossen muß jeder Brandabschnitt zwei Fluchtwege haben.

Paragraph 164,

Lüftung von Garagen

(1) Alle Teile einer Garage müssen durch eine natürliche oder mechanische Lüftung ständig wirksam durchlüftet werden.

(2) Bei Garagen mit natürlicher Lüftung muß der freie Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen mindestens betragen:

* in Garagen mit höchstens

100 m2 Nutzfläche 200 cm2 je

Stellplatz

* in Garagen mit mehr als

100 m2 Nutzfläche 600 cm2 je

Stellplatz.

Diese Öffnungen sind zur Hälfte in Deckennähe, zur Hälfte unmittelbar über dem Fußboden anzubringen.

(3) Ist eine natürliche Lüftung nach Absatz 2, nicht ausführbar, so ist eine mechanische Lüftungsanlage einzubauen, die einen für die Gesundheit von Personen ausreichenden Luftwechsel ermöglicht.

Bei unterirdischen Garagen mit mehr als 1500 m2 Nutzfläche muß bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung zumindest die halbe Leistung der Lüftungsanlage gewährleistet sein.

Paragraph 165,

Heizungen

(1) Heizungen in Garagen müssen so beschaffen sein, daß Treibstoffe und deren Dämpfe nicht entzündet werden können.

(2) Durch Luftheizungen darf die Garagenlüftung nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 166,

Brandabschnitte für Garagen mit mehr als 400 m2

Nutzfläche

(1) In Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche sind unter Bedachtnahme auf die Übersichtlichkeit der Anlage Brandabschnitte oder sonstige Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung vorzusehen.

Unterirdische Garagen dürfen höchstens vier Geschosse haben.

(2) Unabhängig von der Größe der Brandabschnitte müssen die einzelnen Geschosse von zwei- oder mehrgeschossigen Garagen als selbständige Brandabschnitte ausgebildet werden.

(3) Die Brandabschnittsfläche der Garagengeschosse darf höchstens betragen:

  1. Ziffer eins
    2500 m2, wenn deren Fußbodenoberkante nicht mehr als 1,30 m unter dem anschließenden Gelände liegt und unverschließbare Öffnungen in den Umfassungswänden in einem Mindestausmaß von 2 % der jeweiligen Abschnittsfläche vorhanden sind,

  1. Ziffer 2
    1500 m2, wenn sie nicht die Voraussetzungen nach Ziffer eins, erfüllen.

Sind selbsttätige Löschanlagen vorhanden, dann dürfen die Brandabschnitte nach Ziffer eins und 2 bis zum Doppelten vergrößert werden. Die Länge der Brandabschnitte darf jedoch höchstens 80 m betragen.

(4) Keine Brandabschnitte sind in Garagen erforderlich, wenn

  1. Ziffer eins
    die Fußbodenoberkante der Garagengeschosse nicht mehr als 1,30 m unter dem anschließenden Gelände liegt

und

  1. Ziffer 2
    die Umfassungswände in jedem Geschoß zumindest an zwei, möglichst gegenüberliegenden Seiten und in einem Gesamtausmaß von mindestens 5 % der Geschoßfläche offen sind.

(5) Türen und Tore zwischen Brandabschnitten müssen

* hochbrandhemmend sein; ist eine selbsttätige

Löschanlage vorhanden, so genügt eine brandhemmende Ausführung,

* sich bei Auftreten von Rauchgasen selbsttätig

schließen und

* von beiden Seiten mit der Hand geöffnet werden

können.

Paragraph 167,

Rauchabzugsöffnungen

(1) Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche müssen in jedem Brandabschnitt in der Decke oder im oberen Drittel der Umfassungswände an lüftungstechnisch geeigneten Stellen Rauchabzüge im Ausmaß von mindestens 5 %o der jeweiligen Brandabschnittsfläche haben.

Jeder Rauchabzug muß einen wirksamen Mindestquerschnitt von 1 m2 aufweisen.

(2) Die Rauchabzüge müssen im Brandfall von einem leicht erreichbaren, gesicherten Ort unabhängig vom öffentlichen Stromnetz geöffnet werden können.

(3) Mechanische Brandrauchentlüftungsanlagen sind einzurichten

  1. Ziffer eins
    in Garagen, in denen natürliche Rauchabzüge nach Absatz eins, nicht ausführbar sind und

  1. Ziffer 2
    in unterirdischen Garagen ohne selbsttätige Löschanlagen, wenn sie mehr als zwei Geschosse haben.

Sie sind so anzuordnen, dass durch den Abzug der heißen Brandgase keine Brandausbreitung erfolgt.

Paragraph 168,

Brandmeldeanlagen, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung

(1) Garagen müssen mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet werden, wenn

* sie mehr als drei Brandabschnitte haben oder

* die Größe der Brandabschnitte nach Paragraph 166, Absatz 3, Ziffer eins, (2500 m2) und Ziffer 2, (1500 m2) überschritten wird.

(2) Eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist in Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche erforderlich.

Die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung muß sich bei Stromausfall automatisch einschalten und dann mindestens 1 Stunde leuchten.

(3) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist in Garagen mit mehr als 1500 m2 Nutzfläche, ausgenommen Garagen nach Paragraph 166, Absatz 4,, erforderlich.

Die Sicherheitsbeleuchtung muß

* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,

* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (in der gesamten Garage oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,

* mindestens drei Stunden leuchten und

* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.

Paragraph 169,

Sonderbestimmungen

(1) Flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge dürfen nur in solchen Garagen eingestellt werden, in denen sichergestellt ist, daß austretendes Gas nicht zu Gefahren für Personen und Sachen führt.

(2) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.

(3) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von höchstens 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen

  1. Ziffer eins
    von den brandschutztechnischen Anforderungen an

  1. Litera a
    Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile,

  1. Litera b
    Öffnungsabschlüsse,

  1. Ziffer 2
    der höchstzulässigen Größe von Brandabschnitten,

  1. Ziffer 3
    der zulässigen Verbindung mit anderen Räumen und

  1. Ziffer 4
    vom Erfordernis einer Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung

zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.

(4) Mechanischen Garagen, bei welchen die Kraftfahrzeuge ohne Personenbegleitung zu den Stellplätzen befördert werden (Aufzugsgaragen), sind je nach ihrer Eigenart so auszuführen, daß der gleiche Brandschutz wie bei Brandabschnitten mit einem Höchstmaß von 1500 m2 gewährleistet ist.

Paragraph 170,

Verbote

In Garagen ist grundsätzlich verboten:

* der Gebrauch von offenem Licht und Feuer,

* das Rauchen,

* das Laufenlassen der Motoren bei geschlossenen

Toren und

* das Hantieren mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 21°C.

26. Abschnitt

Schutzräume

Paragraph 171,

Anzahl der Schutzplätze

(1) Die Mindestanzahl der Schutzplätze beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei Wohnhäusern

 


je Einzimmerwohnung
(1 Aufenthaltsraum)


2 Schutzplätze


je Zweizimmerwohnung
(2 Aufenthaltsräume)


3 Schutzplätze


je Dreizimmerwohnung
(3 Aufenthaltsräume)


3,5 Schutzplätze


je Vierzimmerwohnung
(4 Aufenthaltsräume)


4 Schutzplätze


je weiteren Aufenthaltsraum
zusätzlich


1 Schutzplatz

  1. Ziffer 2
    bei Schulen                    95 % der Schüler

und Lehrpersonen

  1. Ziffer 3
    bei Heimen und dgl.                    95 % der Personen

bei voller Belegung

  1. Ziffer 4
    bei Beherbergungsbetrieben                    50 % der Betten

und Personal

  1. Ziffer 5
    bei Büros und Werkstätten                    1 Schutzplatz je

15 m2

  1. Ziffer 6
    bei Verkaufsflächen                    1 Schutzplatz je

30 m2

  1. Ziffer 7
    bei sonstigen Gebäuden                    Anzahl der

 


erfahrungsgemäß


gleichzeitig über
einen längeren
Zeitraum anwesenden Personen

(2) Nur für jede volle Einheit ist ein Schutzplatz zu berechnen. Halbe Schutzplätze sind aufzurunden.

(3) Die Mindestzahl darf unterschritten werden, wenn ein wesentlich geringerer Bedarf nachgewiesen wird.

Paragraph 172,

Ausführung

Die Vorsorge für den Bau oder die Einrichtung von Schutzräumen hat den Abschnitten 4 bis 10 der Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, Stand 1995, zu entsprechen. Bei Schutzräumen mit mehr als 50 Schutzplätzen hat diese Vorsorge nach dem Verwendungszweck des Gebäudes und dem Stand der Technik zu erfolgen.

5. Teil

Heizungen

27. Abschnitt

Brennstoffe

Paragraph 173,

Zulässige Brennstoffe

(1) In Feuerstätten dürfen folgende Brennstoffe verfeuert werden:

  1. Ziffer eins
    feste Brennstoffe nach Paragraph 174,

  1. Ziffer 2
    flüssige Brennstoffe:

  1. Litera a
    Heizöl extra leicht (Gasöl) nach ÖNORM C 1109

  1. Litera b
    Heizöl leicht (Schweröl) nach ÖNORM C 1108 (nur für Feuerstätten ab einer Nennwärmeleistung von 70 kW)

  1. Ziffer 3
    gasförmige Brennstoffe:

  1. Litera a
    Brenngase der öffentlichen Gasversorgung

  1. Litera b
    Flüssiggas nach ÖNORM C 1301

(2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.

(3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z.B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).

Paragraph 174,

Feste Brennstoffe

(1) In Anlagen, für die ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stelle) vorliegt, dürfen folgende Arten von festen Brennstoffen verfeuert werden:

  1. Ziffer eins
    Steinkohlen, Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks mit einem Massengehalt an Schwefel von nicht mehr als 1 %

  1. Ziffer 2
    Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks mit einem Massengehalt an Schwefel von nicht mehr als 1 %

  1. Ziffer 3
    naturbelassenes Holz in Form von Scheiten, Stücken und Hackgut, Holzkohle und Preßlinge (Briketts) aus naturbelassenem Holz

  1. Ziffer 4
    sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (ausgenommen aus Holz), die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben (z.B. Miscanthus, Energiekorn). Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

(2) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die ein vergleichbarer Nachweis nach Paragraph 59, Absatz 4, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, vorliegt, gilt Absatz eins, sinngemäß.

(3) In Altanlagen, die weder die in Absatz eins, noch die in Absatz 2, genannten Anforderungen erfüllen, und die eine Nennwärmeleistung von nicht mehr als 26 kW aufweisen, dürfen die folgenden festen Brennstoffe verfeuert werden:

  1. Ziffer eins
    Koks

  1. Ziffer 2
    Anthrazit, Mager- und Eßkohle (Kohlen, deren Gehalt an flüchtigen Bestandteilen – bezogen auf wasser- und aschefreie Substanz – 18 % nicht überschreitet)

  1. Ziffer 3
    naturbelassenes Holz in Form von Scheiten und Stücken, Holzkohle und Preßlinge (Briketts) aus naturbelassenem Holz

28. Abschnitt

Feuerstätten

Paragraph 175,

Allgemeine Anforderungen

Feuerstätten von 4 bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie die Anforderungen nach den Paragraphen 176 bis 184 erfüllen.

Paragraph 176,

Emissionsgrenzwerte

Die folgenden, in mg/MJ angegebenen, Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

  1. Ziffer eins
    Für feste Brennstoffe

 

 

 

 


CO


NO
x


OGC


Staub

 


händisch
beschickt


Holzbrenn-
stoffe



1100



150



80



60

 

 


Sonstige
standardi-
sierte
biogene
Brennstoffe:
unter 50 kW
ab 50 kW Fossile feste
Brennstoffe



1100
500
1100



300
300
100



50
30
80



60
60
60

 


automatisch
beschickt


Holzbrenn-
stoffe Sonstige
standardi-
sierte
biogene
Brennstoffe


500*
500*


150
300


40
30


60
60

 

 


Fossile feste
Brennstoffe


500


100


40


40

*) Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennwärmeleistung

kann der Grenzwert um 50% überschritten werden.

  1. Ziffer 2
    Für flüssige Brennstoffe

 

 

 

 


CO


NO
x


OGC


Rußzahl

 


Verdampfungsbrenner


ohne
Gebläse


20


35


6


1

 

 


mit Gebläse


20


35


6


1

 


Zerstäubungsbrenner


Heizöl
extra leicht


20


35


6


1

 

 


Heizöl
leicht


20


35


6


1

  1. Ziffer 3
    Für gasförmige Brennstoffe

 

 

 


Erdgas


Flüssiggas

 

 


CO


NO
x


CO


NO
x

 


Atmosphärische Brenner


20


30***)


35


40***)

 


Gebläsebrenner


20


30


20


40

***) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer

(Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer

und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten

werden

Paragraph 177,

Wirkungsgrade

Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen müssen mindestens die folgenden, in Prozenten angegebenen, Wirkungsgrade aufweisen:

  1. Ziffer eins
    Bei festen Brennstoffen

  1. Litera a
    händisch beschickt

 


bis 10 kW
über 10 - 200 kW
über 200 kW


73
(65,3 + 7,7 log Pn)
83

  1. Litera b
    automatisch beschickt

 


bis 10 kW
über 10 - 200 kW
über 200 kW


76
(68,3 + 7,7 log Pn)
86

  1. Ziffer 2
    Bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen

 

 


Heizkesseltyp (*)


Wirkungsgrad bei
Nennwärmeleistung


Wirkungsgrad
bei Teillast 30 % Pn

 

 


Durchschnittliche
Wasser-
temperatur des
Heizkessels
(in
oC)


Formel der
Wirkungs-
gradan-
forderung
(in %)


Durchschnittliche
Wasser-
temperatur des
Heizkessels (in
oC)


Formel der Wirkungs-
gradanforderung (in %)

 


Standardheizkessel


70


>84+2 log Pn


> 50


>80+3 log Pn

 


Niedertemperatur- Heiz-
kessel
(**)


70


>87,5 + 1,5 log Pn


40


> 87,5 + 1,5 log Pn

 


Brennwert
kessel


70


> 91+log Pn


30 (***)


> 97+ log Pn

Pn = Nennwärmeleistung

(*) Heizkessel: der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung

der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme

ans Wasser dient

(**) einschließlich Brennwertkessel für flüssige

Brennstoffe

(***) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauf-

temperatur)

Paragraph 178,

Technische Dokumentation

(1) Jeder Feuerstätte muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein. Diese muß folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    wie die Feuerstätte bestimmungsgemäß zu betreiben ist;

  1. Ziffer 2
    durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß die Feuerstätte den Anforderungen dieser Verordnung entspricht (Bezeichnung der Prüfstelle, Nummer des Prüfzertifikates und Datum);

  1. Ziffer 3
    Emissionswerte;

  1. Ziffer 4
    Wirkungsgrade;

  1. Ziffer 5
    bei händisch beschickten Feuerstätten gegebenenfalls der Hinweis, daß die Feuerstätte nur mit einem Pufferspeicher (Lastausgleichsspeicher) betrieben werden darf, wenn dies im Sinne des Paragraph 181, Absatz 3, erforderlich ist.

(2) Bauteile von Feuerstätten müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Feuerstätte nachweislich den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Paragraph 179,

Typenschild

Bei jeder Feuerstätte ist ein Typenschild am Brenner bzw. am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil anzubringen. Das Typenschild muß folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Kennzeichen des Herstellers,

  1. Ziffer 2
    Handelsbezeichnung des Gerätes,

  1. Ziffer 3
    gegebenenfalls Art der Stromversorgung,

  1. Ziffer 4
    Gerätekategorie,

  1. Ziffer 5
    soweit eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Paragraph 180,

Allgemeine Prüfbedingungen

(1) Feuerstätten sind auf ihr Emissionsverhalten zu prüfen. Das Prüfverfahren und die Prüfbedingungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe nach Paragraph 176, müssen nachgewiesen werden. Die Messung hat bei Nennwärmeleistung und kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches zu erfolgen.

(3) Bei festen Brennstoffen hat die kleinste Teillast nach Absatz 2, höchstens:

  1. Litera a
    50 % der Nennwärmeleistung bei händisch beschickten Feuerstätten

  1. Litera b
    30 % der Nennwärmeleistung bei automatisch beschickten Feuerstätten

zu betragen.

Paragraph 181,

Prüfbedingungen für händisch beschickte Feuerstätten

(1) Die Emissionen sind bei Nennwärmeleistung durch Beobachtung von zwei aufeinanderfolgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetischer Mittelwert über die Versuchszeit anzugeben. Bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf sind energetisch gewichtete Mittelwerte über die Versuchszeit anzugeben (Emissionen bezogen auf derzeitige Wärmeleistung).

(2) Der Emissionsgrenzwert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte.

(3) Falls bei händisch beschickten Feuerstätten der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers (Lastausgleichsspeichers) vorzuschreiben.

(4) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Der Teillastbetrieb muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erreicht werden.

Paragraph 182,

Prüfbedingungen für automatisch beschickte Feuerstätten

(1) Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben.

(2) Der Emissionsgrenzwert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert.

(3) Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Der Teillastbetrieb muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erreicht werden.

Paragraph 183,

Prüfbedingungen für Feuerstätten für flüssige Brennstoffe

(1) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Die Emissionsgrenzwerte für NOx beziehen sich auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl.

(2) Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ.

  1. Ziffer 2
    Bei niedrigerem Stickstoffgehalt ist der Grenzwert pro 1 mg niedrigerem Stickstoffgehalt um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

Paragraph 184,

Besondere Prüfbedingungen für Feuerstätten für gasförmige

Brennstoffe

Feuerstätten, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31 im Sinne der ÖNORM EN 437 zu prüfen. Alle übrigen Feuerstätten, die mit Gas betrieben werden, sind mit dem Prüfgas G 20 im Sinne der ÖNORM EN 437 zu prüfen.

Paragraph 185,

Feuerstätten über 400 kW

Nennwärmeleistung

Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Feuerstätten über 400 kW Nennwärmeleistung. Bei der Aufstellung solcher Anlagen sind im Einzelfall jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die den Immissionsschutz nach Paragraph 48, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, gewährleisten.

29. Abschnitt

Betrieb von Feuerstätten

Paragraph 186,

Feuerstätten für gasförmige und für flüssige Brennstoffe

(1) Feuerstätten für gasförmige und für flüssige Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Abgasverluste

 

 


Nennwärmeleistung
in Kilowatt


Grenzwerte für die
Abgasverluste
in %

 


bis 50


12

 


50 - 120


11

 


über 120


10

  1. Ziffer 2
    CO-Emissionen

Konzentration im trockenen, unverdünnten Abgas, angegeben in ppm (bezogen auf 0 % Sauerstoff): 150

(2) Bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe müssen die Abgase frei von Ölderivaten sein. Sie dürfen folgende Rußzahl nicht überschreiten:

Anlagen mit Verdampfungsbrenner                     Rußzahl 2

 


mit Zerstäubungsbrenner


Rußzahl 1


bei Verwendung von
Heizöl extra
leicht


mit Zerstäubungsbrenner


Rußzahl 2


bei Verwendung von
Heizöl leicht

Paragraph 187,

Altanlagen

Für Feuerstätten, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, gelten abweichend von Paragraph 186, für die Abgasverluste und die CO-Emissionen folgende Grenzwerte:

 


Nennwärmeleistung in Kilowatt


Grenzwerte für die Abgasverluste
in %


CO-Emissionen


bis 50


16


300


50 - 120


14

 


über 120


12

 

30. Abschnitt

Überprüfung von Feuerstätten

Paragraph 188,

Überprüfungsperiode

(1) Betreiber von Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW bis 50 kW (sonstige Feuerstätten ab 20 bis 50 kW) haben diese in jedem zweiten Kalenderjahr überprüfen zu lassen.

(2) Betreiber von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW haben diese in jedem Kalenderjahr überprüfen zu lassen.

(3) Die erste Überprüfung der Feuerstätte ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.

Paragraph 189,

Überprüfungsumfang

(1) Bei der Überprüfung ist die einwandfreie Funktion der Feuerstätte zu kontrollieren. Bei Anlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung sind folgende Messungen durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Bei gasförmigen Brennstoffen:

* Abgasverlust

* CO-Emission

  1. Ziffer 2
    Bei flüssigen Brennstoffen:

* Abgasverlust

* CO-Emission

* Rußzahl

(2) Bei Anlagen über 400 kW Nennwärmeleistung ist die Einhaltung allfälliger mit Bescheid festgesetzter Grenzwerte durch Messungen zu überprüfen.

Paragraph 190,

Überprüfungsverfahren

(1) Die Überprüfung hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.

(2) Die Abgasverluste sind nach der ÖNORM M 7510-2 zu bestimmen. Wenn deren Anwendung anlagen- oder brennstoffbedingt nicht möglich ist, so ist die Siegert’sche Formel anzuwenden.

(3) Die Rußzahl nach Bacharach ist nach der ÖNORM M 7531 zu bestimmen. Bei der Messung darf kein Ölderivat im Abgas vorhanden sein.

(4) Der Nachweis von Ölderivaten hat nach ÖNORM M 7532 zu erfolgen.

Paragraph 191,

Prüfbefund

Der Prüfbefund ist nach ÖNORM M 7510-2 oder auf einem übersichtlichen Formblatt zu erstellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Angaben:

* Prüfer (befugter Gewerbetreibender, überprüfende Person, Registernummer) bzw. befugter Fachmann;

* Meßgeräte (Fabrikat, Type, Datum der letzten Überprüfung, Prüfstelle);

* Feuerungsanlage (Standort, Betreiber, Eigentümer,
Fabrikat, Type, Baujahr, Nennwärmeleistung laut Typenschild für Brennstoff in kW);

* Mängel (Art, Behebungsfrist);

* Überprüfung (Datum, Befundnummer, Anlaß: periodische Wiederholung, behördliche Anordnung);

* sonstige Bemerkungen;

* Unterschrift der überprüfenden Person.

  1. Ziffer 2
    Besondere Angaben bei Gasfeuerstätten:

* Gasart, Heizwert nach Angaben des Gaslieferanten;

* Art des Brenners (atmosphärischer Brenner, Gasgebläsebrenner), Fabrikat, Type;

* Zustand der Heizflächen, Kessel-Regeleinrichtung,
Zündvorgang und Programmablauf, Funktion der Strömungssicherung, Funktion der Abgasklappe, Be- und Entlüftung des Heizraumes;

* Betriebszustand während der Messung (Vollast, Teillast)

* Förderdruck des Schornsteins;

* Abgastemperatur, Abgasverlust,
Kesselaustrittstemperatur, CO2- oder O2-Gehalt;

* CO-Gehalt.

  1. Ziffer 3
    Besondere Angaben bei Ölfeuerstätten:

* Art des Brennstoffes, Heizwert;

* Ölbrenner: Fabrikat, Type;

* Zustand der Heizflächen, Dichtheit des Kessels
einschließlich der Verschlüsse, Kessel-Regeleinrichtung, Zündvorgang und Programmablauf, Funktion von Zugregler und Explosionsklappe, Funktion der Zusatzeinrichtungen, Be- und Entlüftung des Heizraumes;

* Betriebszustand während der Messung (Vollast, Teillast);

* Förderdruck des Schornsteins;

* Abgastemperatur, Abgasverlust,
Kesselaustrittstemperatur, CO2- oder O2-Gehalt;

* CO-Gehalt;

* Rußzahl (1., 2., 3. Messung, Mittelwert),
Ölderivate.

  1. Ziffer 4
    Besondere Angaben bei Festbrennstoffeuerstätten:

* Art des Brennstoffes;

* Dichtheit des Kessels einschließlich der Verschlüsse, Zustand der Heizflächen, Rußbelag (Pech, Staub, Hart), Funktion von Schikanen, Rost, Regeleinrichtungen, Abgasklappe, Verbindungsstück, Belüftung, Entlüftung;

* Förderdruck des Schornsteins;

* Kesselaustrittstemperatur, Abgastemperatur.

Paragraph 192,

Überprüfungsbefugnis

(1) Befugte Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter dürfen Überprüfungen nach Paragraph 34, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durchführen, wenn sie die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erfüllen.

(2) Personen nach Absatz eins, müssen

  1. Ziffer eins
    die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und

  1. Ziffer 2
    über die erforderlichen Meßgeräte verfügen.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, werden nachgewiesen durch

  1. Ziffer eins
    unbedenkliche Zeugnisse oder sonstige Nachweise der erfolgreichen Zurücklegung einer Ausbildung mit dem im Paragraph 194, Absatz eins, genannten Umfang oder

  1. Ziffer 2
    die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Paragraph 194,

(4) Wird der Nachweis nach Absatz 2, durch eine in einem Unternehmen hauptberuflich beschäftigte Person erbracht, ist ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen der NÖ Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Dem befugten Gewerbetreibenden wird bei seiner Bestellung eine Registriernummer zugewiesen. Die Registriernummer und die überprüfende Person sind in sämtlichen Prüfberichten einzutragen.

Paragraph 193,

Verlust der Überprüfungsbefugnis

(1) Die Überprüfungsbefugnis erlischt, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 192, nicht mehr vorliegen. Dies ist von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefugnis bei einer mißbräuchlichen oder unsachgemäßen Ausübung zu entziehen. Ein Mißbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Überprüfung wiederholt durch andere als die in Paragraph 192, genannten Personen erfolgt.

Paragraph 194,

Prüfung von Gewerbetreibenden

(1) Die Prüfung (Paragraph 192, Absatz 3, Ziffer 2,) besteht aus einem theoretischen Teil (schriftlich und mündlich) und einem praktischen Teil.

Sie umfaßt folgende Wissensgebiete:

  1. Ziffer eins
    theoretischer Teil

  1. Litera a
    chemischphysikalische Grundlagen

Aufbau der Materie

Verbrennungsvorgang

Grundzüge der Wärmelehre

Gasgesetze

Grundzüge der Strömungslehre

Maßeinheiten

  1. Litera b
    Bau- und Feuerungstechnik

Heizräume

Brennstofflagerräume

Rauch- und Abgasfänge

Bauformen von Kesseln und Brennern

Sicherheitstechnik

  1. Litera c
    Emissionen und Maßnahmen zur Emissionsminderung

  1. Litera d
    Vorschriftenlehre

  1. Ziffer 2
    praktischer Teil

  1. Litera a
    Wärmebedarfsrechnung

  1. Litera b
    Meßtechnik

Normen und ihre Anwendung

Meßgeräte

praktische Durchführung der Messung

  1. Litera c
    Ausstellung von Überprüfungsbefunden

(2) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, der ein von der NÖ Landesregierung entsandter Vorsitzender und weitere fachlich geeignete Mitglieder anzugehören haben, abzulegen. Beim Vorsitzenden muß es sich um einen Bediensteten des höheren Verwaltungsdienstes des Amts der NÖ Landesregierung handeln.

Paragraph 195,

Meßgeräte

(1) Die für die Überprüfung verwendeten Meßgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.

(2) Die Meßgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Meßgenauigkeit überprüft werden.

(3) In einem Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.

31. Abschnitt

Energiesparende Anforderungen an

Zentralheizungs- und Brauchwasseranlagen

Paragraph 196,

Regelung der Feuerungsleistung bei

Zentralheizungsanlagen

(1) Zentralheizungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen auszustatten (z.B. Regelung durch Thermostate).

(2) Anlagen nach Absatz eins, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.

Paragraph 197,

(entfällt)

Paragraph 198,

Bestimmung der Heizlast von Gebäuden

Bei Wärmeerzeugern für Zentralheizungen darf die Nennwärmeleistung nicht größer sein als die nach anerkannten Regeln der Technik ermittelte Heizlast des Gebäudes. In die Berechnung sind angemessen Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie für Zentralheizungen mit festen Brennstoffen in Verbindung mit einem Pufferspeicher (Lastausgleichsspeicher) einzubeziehen.

32. Abschnitt

Anzuwendende technische Normen

Paragraph 199,

Geltende technische Normen

(1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:

 


ÖNORM


TITEL


AUSGABE

 


C
1108


Flüssige Brennstoffe –
Anforderungen


Mai 2003


Rückstandsheizöle –

 


C
1109


Flüssige Brennstoffe –
Heizöl extra leicht –
Gasöl zu Heizzwecken –
Anforderungen


Dezember
2006


C
1301


Flüssiggas für Brennzwecke – Propan,
Propen, Butan, Buten
und deren Gemische –
Anforderungen und
Prüfverfahren


Mai 2001

 


M
7510-2


Überprüfung von
Teil 2:
Einfache Überprüfung
von Feuerungsanlagen
für flüssige und
gasförmige Brennstoffe


November

 

 


Heizungsanlagen –


2009

 


M
7531


Prüfung der Rauchgase
von Ölfeuerungen –
Bestimmung der
Rußzahl


Juli 2009


M
7532


Prüfung der Rauchgase
von Ölfeuerungen –
Fließmittelverfahren zum
Nachweis
von Ölderivaten


März 2001


EN
437


Prüfgase – Prüfdrucke –
Gerätekategorien


Juli 2009

(2) Den in Absatz eins, genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.

6. Teil

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

33. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 200,

Brennbare Flüssigkeiten

(1) Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35°C weder fest noch salbenförmig sind und bei einer Temperatur von 50°C einen Dampfdruck von nicht mehr als 3 bar (absolut) aufweisen.

Sie werden unterteilt in solche mit einem Flammpunkt

  1. Litera a
    unter 21°C, z.B. Benzin, (Gefahrenklasse römisch eins – leicht entzündlich),

  1. Litera b
    von 21°C bis einschließlich 55°C, z.B. Petroleum, (Gefahrenklasse römisch II – entzündlich),

  1. Litera c
    von über 55°C bis einschließlich 100°C, z.B. Dieselkraftstoff, (Gefahrenklasse römisch III – schwer entzündlich),

  1. Litera d
    über 100°C, z.B. Heizöl schwer oder Biodiesel- RME; für diese gelten die gleichen Bestimmungen wie für brennbare Flüssigkeiten nach Litera ,

(2) Der Flammpunkt ist mit einem der Stand der Technik entsprechenden Prüfverfahren zu ermitteln z.B. ADR, Rn 3300 bis 3302.

(3) In Feuerungsanlagen zur Wärmeerzeugung dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch II verfeuert werden.

Paragraph 201,

Lagerung

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten

* in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,

* in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge),

* in Pufferräumen und Schleusen,

* in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht

durchlüfteten schachtartigen Höfen,

* in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen

Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,

* auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.

Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, daß bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert

wird (z.B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).

(2) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 bis höchstens 1000 Liter in einem

* durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder

* mindestens brandhemmend ausgeführten Kellerabteil

aufbewahrt werden,

wenn

* der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins 60 Liter und der Gefahrenklasse römisch II 120 Liter nicht übersteigt und

* die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt.

(3) In Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen über 1000 Liter der Gefahrenklasse römisch III nur

* in eigenen Lagerräumen und

* bis höchstens 100.000 Liter

gelagert werden.

(4) In Heizräumen (Paragraph 90,) dürfen bei Einhaltung des Paragraph 92, Absatz 5 und 6 Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III bis zu einer Gesamtmenge von höchstens 4.000 Liter aufgestellt werden, wenn

* der Heizraum im Keller- oder Erdgeschoß liegt und

durch diesen kein Zugang zu anderen Räumen besteht,

* im Heizraum sich nur ein Wärmeerzeuger (zugehörige Ölfeuerstätte) mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 26 kW befindet,

* der Abstand zwischen Feuerstätte und Lagerbehältern

mindestens 1 m beträgt,

* die Verbindung Feuerstätte und Lagerbehälter mit

Einstrangsystem erfolgt und

* die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeige und

mit einem Außenbehälter aus Stahlblech oder brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertiger Außenummantelung ausgeführt sind.

(5) Jede Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten muß unbeschadet der Bestimmungen des 34. Abschnittes den Anforderungen nach Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, entsprechen.

34. Abschnitt

Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III

Paragraph 202,

Mindestausstattung

(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt).

(2) Lagerbehälter müssen

* voneinander in einem Abstand von mindestens 50 cm

aufgestellt werden, ausgenommen Batterietanks,

* eine Vorrichtung zur Feststellung der Lagermenge

(Füllstandsanzeiger) aufweisen, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter,

* außen mit einem Korrosionsschutz versehen sein,

wenn nicht nach ihrer Art eine Korrosion ausgeschlossen ist,

* mit einer Sicherung gegen Überfüllen ausgerüstet

sein, die vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang unterbricht oder Alarm auslöst und

* bei einem Inhalt von über 3000 Liter eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben, ausgenommen Batterietanks.

(3) Vor Einstiegsöffnungen muß ein Freiraum von mindestens 1 m Tiefe gewährleistet sein.

(4) Als Füllstandsanzeiger dürfen z.B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z.B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.

Paragraph 203,

Lagerung in Gebäuden

(1) Lagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen.

(2) Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern unter 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden.

(3) Auffangwannen müssen

* öldicht ausgeführt werden und

* die gesamte Lagermenge aufnehmen können.

(4) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10.000 Liter zusammengeschlossen werden.

(5) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.

Paragraph 204,

Unterirdische Lagerung

(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die

* normgerecht, zylindrisch und doppelwandig

ausgeführt,

* mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät

ausgestattet und

* gegen Korrosion von außen isoliert sind.

(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens

* mit steinfreier Erde oder Sand 1 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,

* von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen,

Fundamenten, Kanälen u.dgl. 1 m entfernt sein und

* erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert

werden.

Sie dürfen nicht überbaut werden.

(3) Der Domschacht des Lagerbehälters

* darf den Behälter nicht belasten und

* ist den zu erwartenden Lasten (z.B. Fahrzeuge)

entsprechend tragsicher abzudecken.

Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist.

(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.

Paragraph 205,

Lagerung im Freien

(1) Lagerbehälter im Freien sind

* standsicher aufzustellen und

* doppelwandig mit einem selbsttätigen

Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen.

(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von

* 50 cm gegen brandbeständige Wände ohne Öffnungen,

* 5 m gegen solche Wände mit Öffnungen,

* 10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder

andere Lagerungen von brennbaren Stoffen

einzuhalten.

Paragraph 206,

Leitungen

(1) Die Leitungen müssen

  1. Ziffer eins
    aus metallischen Werkstoffen bestehen,

  1. Ziffer 2
    den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und

  1. Ziffer 3
    über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.

Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.

(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur

* an einsehbaren Stellen,

* in einer Länge von höchstens 2 m und

* zum unmittelbaren Anschluß an den Brenner

verlegt werden. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, daß Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:

  1. Ziffer eins
    doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung

  1. Ziffer 2
    schweres Gewinderohr mit Überwachung durch Detektorkabel oder

  1. Ziffer 3
    flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten Kontrollschacht

(4) Der Füllstutzen ist

* leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,

* mit einer Kappverschraubung abschließbar

auszustatten und

* gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

Es muß sichergestellt sein, daß die Leitung nach der Füllung entleert ist.

(5) Lagerbehälter über 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung auszustatten, die

* ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,

* ins Freie so hoch geführt ist, daß beim Befüllen

ohne Pumpe die Flüssigkeit nicht ausfließen kann

und

* deren Rohrende gegen das Eindringen von

Niederschlagswässer gesichert ist.

(6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muß sichergestellt sein, daß der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird.

Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung

* in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet

und

* einen mindest gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist.

Paragraph 207,

Absperr- und Sicherheitseinrichtungen

(1) Absperrvorrichtungen sind in Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern einzubauen

* innerhalb der Auffangwanne beim Austritt aus dem Lagerbehälter,

* beim Austritt aus dem Zwischenbehälter und

* unmittelbar vor einer Feuerungsanlage.

Erfolgt die Entnahme

* durch eine Saugleitung von oben aus dem Behälter und

* liegt die Leitung bis zum Brenner über dem Niveau

der Behälteroberkante,

dann darf die Absperrvorrichtung entfallen.

(2) Verläuft die Entnahmeleitung bis zum Brenner nicht über dem Niveau der Behälteroberkante, dann ist ein Magnetventil bei

* seitlicher Entnahme unmittelbar nach Austritt aus

dem Behälter,

* Entnahme von oben an höchster Stelle

innerhalb der Auffangwanne einzubauen.

Paragraph 208,

Aufschriften

(1) Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.

(2) Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und eine eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.

Paragraph 209,

Prüfungen, Befunde

(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über

  1. Ziffer eins
    die dem Stand der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,

  1. Ziffer 2
    die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Verrohrung mit 0,3 bar Überdruck,

  1. Ziffer 3
    die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 5 bar Überdruck Luft oder Inertgas,

  1. Ziffer 4
    die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und

  1. Ziffer 5
    die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten

aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.

(2) Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.

(3) Als befugte Fachleute (Absatz eins,) gelten

* staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete,

* Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,

* Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,

* Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind.

7. Teil

Umgesetzte EU-Richtlinien,

Schlußbestimmungen

Paragraph 210,

Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten, Amtsblatt Nr. L 52 vom 23. Februar 1978, Seite 32,

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten, Amtsblatt Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982, Seite 19,

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt Nr. L 40, vom 11. Februar 1989, Seite 12,

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen, Amtsblatt Nr. L 196, vom 26. Juli 1990, Seite 15,

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167, vom 22. Juni 1992, Seite 17,

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 93/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August 1993, Seite 1,

  1. Ziffer 7
    Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), Amtsblatt Nr. L 237 vom 22. September 1993, Seite 28,

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nr. L 121 vom 11. Mai 1999, Seite 13,

  1. Ziffer 9
    Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, Seite 65.

(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37 und 98/48/EG, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5. August 1998, Seite 18, der Kommission mitgeteilt:

  1. Ziffer eins
    Mitteilung 97/0837/A vom 4. Dezember 1997

  1. Ziffer 2
    Mitteilung 2003/114/A vom 27. März 2003

  1. Ziffer 3
    Mitteilung 2007/0064/A vom 6. Februar 2007

  1. Ziffer 4
    Mitteilung 2007/442/A vom 31. Juli 2007

  1. Ziffer 5
    Mitteilung 2010/0299/A vom 19. Mai 2010

  1. Ziffer 6
    Mitteilung 2011/0674/A vom 29. Dezember 2011

Paragraph 211,

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7–0, vom 7. Oktober 1997, kundgemacht am 24. Oktober 1997, außer Kraft.