VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 15. Februar 2017

10. Verordnung: Verordnung über Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz

Verordnung
der Landesregierung über Ausbildungskurse und die Prüfungen
sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz

Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 4,, 9 Absatz eins,, 10 Absatz eins und 2 sowie 24 Absatz 3, des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013, Nr. 59/2016, wird verordnet:

1. Abschnitt
Ausbildungskurs für Bergführer

Paragraph eins,
Allgemeines

  1. Absatz einsDer Ausbildungskurs für Bergführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergführerberufes notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Bergführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
  2. Absatz 2In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Bergführer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Bergsportes ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Bergführertätigkeit zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der bergsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.

Paragraph 2,
Theoretischer Teil

  1. Absatz einsDer theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände jedenfalls zu umfassen und Lehrstoffe zu vermitteln:
    1. Litera a
      Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen:           
      Kenntnis des Vorarlberger Bergführergesetzes, der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergführer, straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen;
    2. Litera b
      Tourenführung und Tourenplanung:           
      Vorbereitung und Durchführung von Fels- und Eistouren, Schitouren, Sportklettertouren und Wanderungen im alpinen Gelände sowie Kurse in diesen Bereichen; Grundkenntnisse der Menschenführung bei Bergtouren, Gruppendynamik und Gruppenführung; Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik;
    3. Litera c
      Alpine Gefahren:           
      Grundkenntnisse der objektiven und subjektiven Gefahren bei Bergtouren, ihr Erkennen und Beurteilen; Grundkenntnisse der Wetterkunde, Gefahren der Witterung im alpinen Gelände;
      Vermeiden von Bergunfällen; Biwakkunde;
    4. Litera d
      Körperlehre und Erste Hilfe:           
      Grundkenntnisse der Anatomie und der Physiologie, Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Bergkrankheiten und Bergunfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, künstliche Beatmung und Wiederbelebung, behelfsmäßiger Abtransport von Verletzten, Höhenmedizin);
    5. Litera e
      Schnee- und Lawinenkunde:           
      Kenntnis der Schneebeschaffenheit und der physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen der Schneedecke zum Entstehen von Lawinen; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Lawinenunfälle; Kameradenhilfe; Rettungseinsätze bei Lawinenunfällen; Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinenunfällen;
    6. Litera f
      Gletscherkunde:           
      Grundkenntnisse über Entstehen, Eigenheiten, Bewegungen und Veränderungen von Gletschern; spezifische Gefahren auf Gletschern und ihre Beurteilung; Vorbeugemaßnahmen gegen Gefahren auf Gletschern;
    7. Litera g
      Karten- und Orientierungskunde:           
      Kenntnisse des Kartenlesens sowie der Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Planung und Durchführung von Bergtouren nach Marschskizzen;
    8. Litera h
      Alpine Geografie und Geologie:           
      Grundkenntnisse über den Aufbau der Alpen im Zusammenhang mit den Möglichkeiten und Gefahren des Bergsteigens; Grundkenntnisse über die Entstehung der Alpen; Überblick über europäische und außereuropäische Bergsteigergebiete;
    9. Litera i
      Ausrüstungs- und Gerätekunde:           
      Kenntnisse der Funktionstüchtigkeit, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege von Bergsportgeräten und von Bergausrüstung, internationale Normen; Handhabung technischer Geräte (Funkgeräte, Bergrettungsausrüstung u.dgl.);
    10. Litera j
      Fremdsprache:           
      Erwerbung eines Wortschatzes, der eine ausreichende Verständigung in einer Fremdsprache mit dem Geführten ermöglicht;
    11. Litera k
      Natur- und Landschaftsschutz, Umweltschutz:           
      Grundkenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes, Beitrag des Bergführers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.
  2. Absatz 2Die Ausbildung zum Bergführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.

Paragraph 3,
Praktischer Teil

  1. Absatz einsDer praktische Teil des Ausbildungskurses hat jedenfalls folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen:
    1. Litera a
      Felsausbildung:           
      Fels- und Sportklettern, Verwendung des Seiles und der sonstigen bergsteigerischen Ausrüstungen im Fels, Sicherungsmethoden, Führung, Unterrichten und Betreuung der Teilnehmer im Felsgelände sowie im kombinierten Gelände;
    2. Litera b
      Eisausbildung:           
      Eisklettern und Klettern an gefrorenen Wasserfällen, Verwendung des Seiles und der sonstigen bergsteigerischen Ausrüstungen im Eis, Sicherungsmethoden; Führung, Unterweisung und Betreuung der Teilnehmer im vereisten alpinen Gelände sowie im kombinierten Gelände; Überwindung von steilem Firn- und Schneegelände, Sicherungsmaßnahmen in steilem Firn- und Schneegelände, Führung, Unterrichten und Betreuung der Teilnehmer;
    3. Litera c
      Schiführerausbildung:           
      Schifahren abseits gesicherter Schipisten und Loipen, auch bei schwierigen Bedingungen; Schibergsteigen im Aufstieg und in der Abfahrt, Führung, Unterweisung und Betreuung der Teilnehmer; Erkennen der Schneeverhältnisse und von Lawinengefahren; Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Suchmethoden, planmäßiger Lawineneinsatz, Führung, Unterrichten und Betreuung der Teilnehmer;
    4. Litera d
      Bergrettung:           
      Bergrettungsmethoden im Fels-, Eis- und Schitourengelände, Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen (Flugrettung, Lawinenhundeführern u.dgl.).
  2. Absatz 2Die Ausbildung zum Bergführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.

Paragraph 4,
Aufbau, Ausbildungsdauer, Praxis

  1. Absatz einsDer Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 80 Tage zu betragen. Davon umfassen die Ausbildung zum Bergführeranwärter mindestens 50 Tage und die Ausbildung zum Bergführer mindestens 30 Tage.
  2. Absatz 2Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der Leitung und der Aufsicht eines Bergführers zu absolvieren.

2. Abschnitt
Bergführerprüfung

Paragraph 5,
Ausschreibung

  1. Absatz einsDie Bergführerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Bergführerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden.

Paragraph 6,
Zulassung

  1. Absatz einsDas Ansuchen um Zulassung zur Bergführerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
  2. Absatz 2Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach Paragraph 4, Absatz 2, nachgewiesen haben.
  3. Absatz 3Die Versagung der Zulassung zur Bergführerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

Paragraph 7,
Prüfung

  1. Absatz einsDie Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
  2. Absatz 2Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
  3. Absatz 3Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
  4. Absatz 4Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

Paragraph 8,
Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis

  1. Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
  2. Absatz 2Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
  4. Absatz 4Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.

3. Abschnitt
Ausbildungslehrgang für Wanderführer

Paragraph 9,
Allgemeines

  1. Absatz einsDie Wanderführerausbildung hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die sichere Durchführung von Wanderungen im Sommer sowie im Winter erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
  2. Absatz 2In allen Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Wanderführer, auf die Entwicklung des Wanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Führung von Wanderungen zu bieten.
  3. Absatz 3Die Durchführung der Ausbildung obliegt dem Vorarlberger Bergführerverband.

Paragraph 10,
Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Litera a
    Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen:           
    Kenntnis des Vorarlberger Bergführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wanderführer; Straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen; Grenzen der Wanderführertätigkeit;
  2. Litera b
    Natur- und Landschaftsschutz, Umweltschutz:           
    Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Beitrag des Bergwanderführers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Grundkenntnisse der Geologie, der Flora und der Fauna der heimischen Bergwelt;
  3. Litera c
    Landeskunde und Kulturgeschichte:           
    Kenntnisse über die Vorarlberger Talschaften und Gebirgszüge, Kenntnisse über die Siedlungs- und Kulturgeschichte des alpinen Raumes;
  4. Litera d
    Körperlehre und Erste Hilfe:           
    Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei am Berg auftretenden Beschwerden und bei Unfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, künstliche Beatmung, Wiederbelebung und dergleichen);
  5. Litera e
    Tourenplanung und Tourenführung:           
    Gruppendynamik und Gruppenführung bei Wanderungen; Kenntnisse zur Erkennung und Vermeidung von lawinenbedrohtem Gelände einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten zur Planung und Durchführung von Wanderungen;
  6. Litera f
    sommerliche und winterliche Berg-Gefahren:           
    Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Bergwandern, deren Erkennen, Beurteilen und Vermeiden;
  7. Litera g
    Unfallkunde:           
    Vermeidung von Bergunfällen; Kameradenhilfe;
  8. Litera h
    Wetterkunde:
    Grundkenntnisse der Meteorologie; Einfluss des Wetters bei Wanderungen; Gefahren der Witterung im Berggelände;
  9. Litera i
    Orientierungskunde:
    Grundkenntnisse im Kartenlesen; Handhabung der Orientierungsgeräte;
  10. Litera j
    Ausrüstungskunde:
    Kenntnisse über die Funktionsweise, Verwendung und Pflege der Bergwanderausrüstung; Grundkenntnisse in der Handhabung von Rettungsgeräten.

Paragraph 11,
Praktischer Teil

  1. Absatz einsDer praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.
  2. Absatz 2Der Lehrstoff der im Absatz eins, genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach dem Wanderwegkonzept der Landesregierung über die Markierung von Wanderwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die Kursteilnehmer sollen aber im Rahmen der Ausbildung gezielt auch in Gelände geführt werden, das die Grenzen der Wanderführertätigkeit überschreitet, damit sie dieses Gelände sicher erkennen und vermeiden können. Die winterlichen Lehrwanderungen dürfen nur im offenkundig nicht von Lawinen bedrohten freien Gelände und auf geöffneten und kontrollierten Winterwanderwegen stattfinden. Bei allen Lehrwanderungen ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten in Abhängigkeit vom aktuellen Lawinenwarnbericht als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.

Paragraph 12,
Aufbau, Ausbildungsdauer, Praxis

  1. Absatz einsDer Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 16 Tage zu betragen. Nach Absolvierung des Sommerteils ist eine siebentägige Praxis (eingeschränkt auf Sommerführungen) nachzuweisen.
  2. Absatz 2Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.

4. Abschnitt
Wanderführerprüfung

Paragraph 13,
Ausschreibung

Die Wanderführerprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission für Wanderführerprüfungen auf der Homepage des Bergführerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.

Paragraph 14,
Zulassung

Zur Wanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz eins, des Bergführergesetzes erfüllen und die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs besucht haben.

Paragraph 15,
Prüfungsgegenstände

  1. Absatz einsDie Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Wanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
  3. Absatz 3Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.

Paragraph 16,
Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis

  1. Absatz einsFür die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 8, Absatz eins,, 3 und 4 sinngemäß.
  2. Absatz 2Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.

5. Abschnitt
Ausbildungslehrgang für Canyoning-Führer

Paragraph 17,
Allgemeines

  1. Absatz einsDer Ausbildungskurs für Canyoning-Führer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoning-Führerberufes notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Canyoning-Führerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
  2. Absatz 2In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Canyoning-Führer, auf die Entwicklung des Canyoning-Führens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Canyoning-Touren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
  3. Absatz 3Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.

Paragraph 18,
Theoretischer Teil

  1. Absatz einsDer theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
    1. Litera a
      Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Canyoning-Führerwesen:           
      Kenntnisse des Vorarlberger Bergführergesetzes, der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Canyoning-Führer, straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen;
    2. Litera b
      Tourenplanung und Tourenführung:           
      Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Canyoning-Touren in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Grundkenntnisse der Menschführung, der Gruppendynamik und der psychologischen Aspekte beim Canyoning;              
      Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik;
    3. Litera c
      Gefahren- und Unfallkunde:           
      Kenntnisse der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Canyoning, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeidung von Canyoning-Unfällen; Rettungsmaßnahmen;
    4. Litera d
      Körperlehre und Erste Hilfe:           
      Grundkenntnisse der medizinischen Aspekte des Canyoning; Erste Hilfe-Maßnahmen bei Canyoning-Unfällen;
    5. Litera e
      Gewässerkunde und Hydrodynamik:           
      Grundkenntnisse der Gewässerkunde, der Strömungslehre und der Hydrodynamik im Zusammenhang mit Canyoning;
    6. Litera f
      Wetterkunde:           
      Einfluss der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten;
    7. Litera g
      Topografie und Geologie von Schluchten:           
      Grundkenntnisse der Geologie und der Topografie von Schluchten sowie der Kartenkunde bezüglich des Canyoning; Überblick über wichtige Schluchten im In- und Ausland;
    8. Litera h
      Seil- und Knotenkunde:           
      Kenntnisse über die Beschaffenheit von Seilen und sonstigen Sicherungseinrichtungen; Arten, Einsatzbereiche, Bruchlast und Festigkeit von Knoten;
    9. Litera i
      Ausrüstungs- und Gerätekunde:           
      Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege der Ausrüstungsgegenstände und der Geräte für das Canyoning; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Canyoning-Führer bedeutsamen technischen Geräten;
    10. Litera j
      Fremdsprache:           
      Erwerbung eines Wortschatzes, der eine für die Führung ausreichende Verständigung in einer Fremdsprache mit dem Geführten ermöglicht;
    11. Litera k
      Natur- und Landschaftsschutz, Umweltschutz:           
      Kenntnisse der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Kenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems Schlucht; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Canyoning-Führer zur Erhaltung dieses Ökosystems.
  2. Absatz 2Die Ausbildung zum Canyoning-Führeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.

Paragraph 19,
Praktischer Teil

  1. Absatz einsDer praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
    1. Litera a
      Planung und Durchführung von Canyoning-Touren:           
      Ausbildung in den Fortbewegungsarten in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Erlernen der verschiedenen Klettertechniken; Schulung in sicherer Durchführung Canyoning-Touren; Gestaltung und Betreuung von Canyoning-Touren; Spezielle Seil- und Sicherungstechniken;
    2. Litera b
      Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken:           
      Ausbildung im aktiven und passiven Schwimmen in Gewässern verschiedener Schwierigkeitsgrade; Tauchen; Erlernen von sicheren Absprüngen aus unterschiedlichen Höhen;
    3. Litera c
      Rettungstechniken:           
      Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Rettungsmethoden im Wasser und aus Schluchten; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen.
  2. Absatz 2Die Ausbildung zum Canyoning-Führeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.

Paragraph 20,
Aufbau, Ausbildungsdauer, Praxis

  1. Absatz einsDer Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 Tage zu betragen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Canyoning-Führers zu absolvieren.

6. Abschnitt
Canyoning-Führerprüfung

Paragraph 21,
Ausschreibung

Die Canyoning-Führerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Canyoning-Führerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.

Paragraph 22,
Zulassung

  1. Absatz einsDas Ansuchen um Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
  2. Absatz 2Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoning-Führerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoning-Führern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach Paragraph 20, nachgewiesen haben.
  3. Absatz 3Die Versagung der Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

Paragraph 23,
Prüfung

  1. Absatz einsDie Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfungen können in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
  3. Absatz 3Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
  4. Absatz 4Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
  5. Absatz 5Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

Paragraph 24,
Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis

  1. Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
  2. Absatz 2Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
  4. Absatz 4Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.

7. Abschnitt
Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer

Paragraph 25,
Allgemeines

  1. Absatz einsDer Ausbildungskurs für Sportkletterlehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Sportkletterns notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
  2. Absatz 2In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehrer, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
  3. Absatz 3Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.

Paragraph 26,
Theoretischer Teil

  1. Absatz einsDer theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
    1. Litera a
      Berufskunde und Rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen:           
      Kenntnis des Vorarlberger Bergführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Sportkletterführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Sportkletterlehrer;
    2. Litera b
      Natur- und Umweltkunde:           
      Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen insbesondere hinsichtlich der Anlage von Klettergärten; Grundkenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems Fels; Bewusstseinsbildung der Sportkletterlehrer in Bezug auf Naturverträglichkeit bei der Gestaltung und beim Besuch von Klettergärten;
    3. Litera c
      Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns:           
      Kenntnis der Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Vorarlberg für das Sportklettern;
    4. Litera d
      Körperlehre und Erste Hilfe:           
      Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie und der medizinischen Aspekte des Sportkletterns; Erste Hilfe-Maßnahmen für auftretende Beschwerden und Unfälle beim Sportklettern; Methoden und Techniken der Verletzungsprophylaxe; Rettungsmaßnahmen;
    5. Litera e
      Unterrichtslehre:           
      Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik, der Methodik, der Menschenführung und der psychologischen Aspekte beim Sportklettern; Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Sportkletterunterricht;
    6. Litera f
      Trainingslehre:           
      Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; Grundlagen der allgemeinen und sportartspezifischen Trainingsprinzipien und -methoden; Trainingsplanung; Regeneration;              
    7. Litera g
      Bewegungslehre:           
      Grundlagen der Biomechanik; Kenntnisse der kletterspezifischen Bewegungsabläufe und -techniken; motorische Prinzipien des Sportkletterns und Boulderns; Bewegungs- und Fehleranalyse sowie -korrektur;
    8. Litera h
      Sportklettern mit Kindern:           
      Kenntnisse der Kinderbetreuung und der pädagogischen, didaktischen und methodischen Besonderheiten des Kindersportkletterns; kindgerechtes Sichern und Absichern von Routen; Kletterspiele; Grundkenntnisse der Erlebnispädagogik;
    9. Litera i
      Ausrüstungs- und Gerätekunde:           
      Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Handhabung und Pflege von Seilen, der sonstigen Sportkletterausrüstung und sonstiger für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer bedeutsamer technischer Geräte; einschlägige Normen und Sicherheitsstandards und Grundkenntnisse des Baus von Kletterwänden, Kletteranlagen und Klettergärten;
    10. Litera j
      Routenplanung und Taktik:           
      Planung von Sportkletterrouten; Kenntnisse der international gängigen Schwierigkeitsbewertungen; taktische Maßnahmen beim Sportklettern und Bouldern;
    11. Litera k
      Gefahrenkunde:           
      Kenntnisse und Beurteilung der objektiven und der subjektiven Gefahren und typischer Fehler beim Sportklettern; Möglichkeiten der Vermeidung von Sportkletterunfällen; Partnercheck; Gefahren der Witterung beim Sportklettern.
  2. Absatz 2Die Ausbildung zum Sportkletterlehrer-Anwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.

Paragraph 27,
Praktischer Teil

  1. Absatz einsDer praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
    1. Litera a
      Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden:           
      Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen Sportklettertechniken an künstlichen und natürlichen Strukturen verschiedener Schwierigkeitsgrade; Optimierung der Bewegungstechniken und Verbessern des Eigenkönnens; Sturztraining;
    2. Litera b
      Praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene:           
      Vielseitige Trainings- und Übungsformen; methodische Übungsreihen für das Sportklettern; Organisation eines effizienten und sicheren Übungsbetriebes;
    3. Litera c
      Rettungstechniken und Erste Hilfe:           
      Behelfsmäßige Rettungstechniken; Erste Hilfe beim Sportklettern und Bouldern; organisatorische Maßnahmen bei Notfällen;
    4. Litera d
      Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern:           
      Schulung der sicheren Verwendung des Seiles und der modernen Sicherungsgeräte; Sicherungsmethoden; Knotentechnik beim Sportklettern;
    5. Litera e
      Routenbau an künstlichen Kletterwänden:           
      Bau von Routen in verschiedenen Schwierigkeitsgraden und für verschiedene Bewegungstechniken beim Sportklettern und Bouldern; Bau von zielgruppengerechten Routen; Anbringung von Griffen und Sicherungen bei künstlichen Kletterwänden;
    6. Litera f
      Verankerungstechniken und Klettergartenbau:           
      Erlernen sicherer Verankerungstechniken im Fels; sicherungsrelevante Grundkenntnisse der Geologie; Anbringen von Bohrhaken.
  2. Absatz 2Die Ausbildung zum Sportkletterlehrer-Anwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.

Paragraph 28,
Aufbau, Ausbildungsdauer, Praxis

  1. Absatz einsDer Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 Tage zu betragen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens siebentägige Praxis zu absolvieren.

8. Abschnitt
Sportkletterlehrerprüfung

Paragraph 29,
Ausschreibung

Die Sportkletterlehrerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.

Paragraph 30,
Zulassung

  1. Absatz einsDas Ansuchen um Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
  2. Absatz 2Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportkletterlehrer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach Paragraph 28, Absatz 2, nachgewiesen haben.
  3. Absatz 3Die Versagung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

Paragraph 31,
Prüfung

  1. Absatz einsDie Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
  3. Absatz 3Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
  4. Absatz 4Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
  5. Absatz 5Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

Paragraph 32,
Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis

  1. Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
  2. Absatz 2Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
  4. Absatz 4Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.

9. Abschnitt
Anerkennungen von Ausbildungen und Prüfungen

Paragraph 33,
Anerkennung von Ausbildungen

  1. Absatz einsDie erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer.
  2. Absatz 2Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme an den alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Canyoning-Führer.
  3. Absatz 3Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer in den Ausbildungsgegenständen „Schnee- und Lawinenkunde“ und „Schiführerausbildung“.
  4. Absatz 4Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
  5. Absatz 5Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der Gegenstände „Berufskunde und Rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen“ und „Verankerungstechniken und Klettergartenbau“.
  6. Absatz 6Eine Ausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer, für Canyoning- Führer und Sportkletterlehrer.
  7. Absatz 7Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer ersetzt die Ausbildung für Bergführer, für Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer.
  8. Absatz 8Die Ausbildung zum Alpinpolizist, Polizeihochalpinist und Polizeibergführer sowie die Ausbildung des Österreichischen Bundesheeres zum Heereshochgebirgsspezialisten und Heeresbergführer ersetzt den Ausbildungslehrgang für Wanderführer mit Ausnahme des Gegenstandes Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen.

Paragraph 34,
Anerkennung von Prüfungen

  1. Absatz einsDie Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Prüfung für Bergführer.
  2. Absatz 2Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt die Prüfungsgegenstände „Schnee- und Lawinenkunde“ und „Schiführerausbildung“ der Bergführerprüfung.
  3. Absatz 3Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenstände in der Canyoning-Führerprüfung.
  4. Absatz 4Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der Gegenstände „Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen“ und „Verankerungstechniken und Klettergartenbau“.
  5. Absatz 5Die erfolgreiche abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifischen sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
  6. Absatz 6Eine Prüfung zum Bergführer, zum Canyoning-Führer oder zum Sportkletterlehrer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzen die entsprechende Prüfung für Bergführer, für Canyoning-Führer oder Sportkletterlehrer.
  7. Absatz 7Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zum Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer ersetzt die Prüfung für Bergführer, für Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer oder Wanderführer.

10. Abschnitt
Schlussbestimmung

Paragraph 35,
Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bergführerprüfung, LGBl.Nr. 38/2003, die Verordnung der Landesregierung über die Wanderführerausbildung und den Nachweis der fachlichen Befähigung, LGBl.Nr. 49/2003, die Verordnung der Landesregierung über die Canyoning-Führerprüfung, LGBl.Nr. 44/2003, Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 48/2003, außer Kraft.

Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner