81. Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. Juli 2019, mit der die Sektorales Fahrverbot-Verordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund der Paragraphen 10 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Artikel I
Die Sektorales Fahrverbot-Verordnung, LGBl. Nr. 44/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/2016, wird wie folgt geändert:Die Sektorales Fahrverbot-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 3, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDas Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten, sofern mit den Fahrzeugen folgende Güter transportiert werden:
a)1.Litera a, Ziffer eins
alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis 2000/532/EG, zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission 2014/955/EU),
Steine, Erden und Aushub,
Kraftfahrzeuge der Ober- und Untergruppen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, M1, M2 und N1 im Sinn des § 3 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19/2019,Kraftfahrzeuge der Ober- und Untergruppen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, M1, M2 und N1 im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,,
Nichteisen- und Eisenerze,
Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen,
b) ab dem 1. Jänner 2020 weiters
flüssige Mineralölerzeugnisse,
Zement, Kalk und gebrannter Gips,
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 4 haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, haben die Litera a und b zu lauten:
Fahrten mit Fahrzeugen, die in der Kernzone gemäß Abs. 3 erster Satz be- oder entladen werden (Quelle oder Ziel in der Kernzone) und die zudem folgenden Euroklassen entsprechen, wobei die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, nachgewiesen sein muss:Fahrten mit Fahrzeugen, die in der Kernzone gemäß Absatz 3, erster Satz be- oder entladen werden (Quelle oder Ziel in der Kernzone) und die zudem folgenden Euroklassen entsprechen, wobei die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014,, nachgewiesen sein muss:
Euroklasse IV bis VI (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),Euroklasse römisch IV bis römisch VI (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),
ab dem 1. Jänner 2020 Euroklasse V und VI (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) undab dem 1. Jänner 2020 Euroklasse römisch fünf und römisch VI (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) und
ab dem 1. Jänner 2023 Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh),ab dem 1. Jänner 2023 Euroklasse römisch VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh),
Fahrten mit Fahrzeugen, die in der erweiterten Zone gemäß Abs. 3 zweiter Satz be- und entladen werden (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone) und die zudem folgenden Euroklassen entsprechen, wobei die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen sein muss:Fahrten mit Fahrzeugen, die in der erweiterten Zone gemäß Absatz 3, zweiter Satz be- und entladen werden (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone) und die zudem folgenden Euroklassen entsprechen, wobei die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen sein muss:
Euroklasse IV bis VI (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),Euroklasse römisch IV bis römisch VI (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),
ab dem 1. Jänner 2020 Euroklasse V und VI (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) undab dem 1. Jänner 2020 Euroklasse römisch fünf und römisch VI (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) und
ab dem 1. Jänner 2023 Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh),“ab dem 1. Jänner 2023 Euroklasse römisch VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh),“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 4 haben die lit. e, f und g zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, haben die Litera e,, f und g zu lauten:
Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), sofern die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist, ab 1. Jänner 2020 jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug nach dem 31. August 2018 erstmalig zugelassen wurde und dies durch ein im Fahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist,Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse römisch VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), sofern die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist, ab 1. Jänner 2020 jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug nach dem 31. August 2018 erstmalig zugelassen wurde und dies durch ein im Fahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist,
Fahrten mit Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie,
unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen.“unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 4 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2020 umfasst die erweiterte Zone bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), bei denen die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist, in Österreich auch die politischen Bezirke Bludenz und Feldkirch, in der Schweiz den Kanton Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein.“„Bis zum 31. Dezember 2020 umfasst die erweiterte Zone bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse römisch VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), bei denen die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist, in Österreich auch die politischen Bezirke Bludenz und Feldkirch, in der Schweiz den Kanton Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 4 des § 4 wird das Zitat Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird das Zitat „Abs. 1 lit. c, d, e und f“„Abs. 1 Litera c,, d, e und f“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. c, d und e“„Abs. 1 Litera c,, d und e“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster