Jahrgang 2018

Kundgemacht am 17. Juli 2018

84.

Kostenbeitrags-Verordnung

84. Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2018 über die Höhe des Kostenbeitrages nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Kostenbeitrags-Verordnung)

Aufgrund des Paragraph 23, Absatz 5 und 11 des Tiroler Teilhabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gemeinsame Bestimmungen

  1. Absatz einsKostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
  2. Absatz 2Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.
  3. Absatz 3Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach Paragraph 23, Absatz eins, des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.
  4. Absatz 4Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (Paragraph 3,), als auch aus einer Unterhaltspflicht (Paragraph 4, bzw. Paragraph 5,), nicht herangezogen.
  5. Absatz 5Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (Paragraph 4, bzw. Paragraph 5,) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach Paragraph 291 b, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, jedenfalls zu verbleiben.
  6. Absatz 6Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.

Paragraph 2,

Beitragssätze

  1. Absatz einsDie Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
    1. Litera a
      Kostenbeitrag für Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        30 v.H., höchstens jedoch 60,- Euro;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        ein Drittel, höchstens jedoch 60,- Euro;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        25.v.H.
         
    2. Litera b
      Kostenbeitrag für Internat (Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        80 v.H., höchstens jedoch 170,- Euro;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        zwei Drittel, höchstens jedoch 170,- Euro;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        70 v.H.
         
    3. Litera c
      Kostenbeitrag für Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        80 v.H., höchstens jedoch 170,- Euro;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        zwei Drittel, höchstens jedoch 170,- Euro;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        70 v.H.
         
    4. Litera d
      Kostenbeitrag für Berufsvorbereitung (Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        30 v.H.;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        ein Drittel;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        25 v.H.
         
    5. Litera e
      Kostenbeitrag für Tagesstruktur (Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        30 v.H.;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        ein Drittel;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        25 v.H.
         
    6. Litera f
      Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        80 v.H.;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        zwei Drittel;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        80 v.H.
         
    7. Litera g
      Kostenbeitrag für Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        40 v.H.;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        ein Drittel;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        30 v.H.
         
    8. Litera h
      Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Tagesstruktur (Paragraph 12, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        80 v.H.;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        zwei Drittel;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        80 v.H.
         
    9. Litera i
      Kostenbeitrag für Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Paragraph 12, Absatz 2, Litera d, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        40 v.H.;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        ein Drittel;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        30 v.H.
         
    10. Litera j
      Kostenbeitrag für Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Paragraph 12, Absatz 2, Litera e, des Tiroler Teilhabegesetzes):
      1. Ziffer eins
        aus Einkommen:
        40 v.H.;
         
      2. Ziffer 2
        aus Unterhalt:
        ein Drittel;
         
      3. Ziffer 3
        aus Pflegegeld:
        30 v.H.
         
  2. Absatz 2Wird neben einer Leistung, für die nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, leg. cit. In Anspruch genommen so beträgt der Kostenbeitrag:
    1. Ziffer eins
      aus Einkommen:
      40 v.H.;
       
    2. Ziffer 2
      aus Unterhalt:
      ein Drittel;
       
    3. Ziffer 3
      aus Pflegegeld:
      25 v.H.
       
  3. Absatz 3Die festgelegten Werte halbieren sich bei Inanspruchnahme halbtägiger Leistungen, für die nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.
  4. Absatz 4Wird neben einer Leistung, für die nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera b,, f, g, oder h des Tiroler Teilhabegesetzes in Anspruch genommen und kommt Paragraph 23, Absatz 8, bzw. Absatz 10, des Tiroler Teilhabegesetzes nicht zur Anwendung, so ist nur der Kostenbeitrag für letztgenannte Leistungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Wird neben einer nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Leistung eine Leistung in Anspruch genommen, für die ein Kostenbeitrag nach Paragraph 24, vorgesehen ist, so entfällt der Kostenbeitrag an die Dienstleisterin nach Paragraph 24, des Tiroler Teilhabegesetzes.

Paragraph 3,

Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Einkommen

  1. Absatz einsIn tagesstrukturellen Angeboten, für die nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, von der Dienstleisterin an Menschen mit Behinderungen gewährte Taschen- oder Ausbildungsgelder, mit denen keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen verbunden sind, werden nicht als Einkommen herangezogen.
  2. Absatz 2Bei den Leistungen, für die nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera g,, i und j des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, wird der Kostenbeitrag von jenem Teil des Einkommens berechnet, der über dem Existenzminimum nach Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, liegt. Entsprechendes gilt auch den Fällen des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e,, wenn gleichzeitig eine Leistung nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, in Anspruch genommen wird.

Paragraph 4,

Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern (Kindesunterhalt)

  1. Absatz einsBei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dabei zum einen aus dem Alter der unterhaltsberechtigten Leistungsempfängerin, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen der Ehepartnerin der Unterhaltsverpflichteten.
  2. Absatz 2Die Prozentsätze, abhängig vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, mit welchen aus dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen der Kindesunterhalt berechnet wird, werden in folgender Höhe festgesetzt:

Alter der unterhaltsberechtigten Person

Höhe des Prozentsatzes

unter dem vollendeten 6. Lebensjahr

16 v.H.

ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 10 Lebensjahr

18 v.H.

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 15. Lebensjahr

20 v.H.

ab dem vollendeten 15. Lebensjahr

22 v.H.

Von diesen Prozentsätzen wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Prozentpunkt, für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr werden zwei Prozentpunkte abgezogen.
  1. Absatz 3Übersteigt die Unterhaltsverpflichtung den zweieinhalbfachen Regelbedarf, so wird der Kostenbeitrag vom zweieinhalbfachen Regelbedarf bemessen.
    Für den Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 werden die Regelbedarfssätze wie folgt festgesetzt:

Alter des Kindes

2017/2018

0 bis unter dem vollendeten 3. Lebensjahr

204,- Euro

ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis unter dem 6. Lebensjahr

262,- Euro

ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis unter dem 10. Lebensjahr

337,- Euro

ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis unter dem 15. Lebensjahr

385,- Euro

ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis unter dem 19. Lebensjahr

454,- Euro

ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis unter dem 28. Lebensjahr

569,- Euro

  1. Absatz 4Im Fall einer zusätzlich bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin, sind darüber hinaus folgende Prozentpunkte bei der Berechnung des Kindesunterhaltes abzuziehen („1/9-Methode“):

Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin

abzuziehende

Prozentpunkte

kleiner gleich 1/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

3

größer 1/9 und kleiner gleich 2/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

2

größer 2/9 und kleiner gleich 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

1

größer 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

0

  1. Absatz 5Der Kostenbeitrag ist aus dem Einkommen beider Elternteile zu berechnen. Dies gilt nicht für die Kostenbeitragspflicht bei Inanspruchnahme einer Leistung, für die nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,, b und c des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.

Paragraph 5,

Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Unterhaltsansprüchen gegenüber Ehegatten (Ehegattinnenunterhalt)

Die Kostenbeitragsberechnung aus der Ehegattinnenunterhaltsverpflichtung richtet sich nach der zivilrechtlich anerkannten Berechnungsmethode. Der Unterhaltsanspruch beträgt dabei 33 v.H. des Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Ehepartnerin. Je zusätzlich unterhaltsberechtigter Person reduziert sich der Satz um 4 v.H.

Paragraph 6,

Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Pflegegeld

  1. Absatz einsBei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld, wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.
  2. Absatz 2Regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, können dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener