28. Kundmachung der Landesregierung vom 6. Februar 2018 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2011
Artikel I
(1)Absatz einsAufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 53/2017, wird in der Anlage die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 96/2012, 150/2012, 48/2013, 130/2013, 150/2014, 187/2014, 83/2015, 103/2015, 94/2016, 26/2017, 32/2017 und 129/2017 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.Aufgrund des Artikel 41, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2017,, wird in der Anlage die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012,, 150/2012, 48/2013, 130/2013, 150/2014, 187/2014, 83/2015, 103/2015, 94/2016, 26/2017, 32/2017 und 129/2017 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2)Absatz 2Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. März 2018 anzuwenden.
Artikel II
Die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, wurdeDie Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 15, wurde
mit der Kundmachung LGBl. Nr. 94/2001 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 7/1999, 79/2000, 42/2001 und 74/2001 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab 1. November 2001 als Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001 sowiemit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2001, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1999,, 79/2000, 42/2001 und 74/2001 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab 1. November 2001 als Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001 sowie
mit der Kundmachung LGBl. Nr. 57/2011 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 89/2003, 35/2005, 73/2007, 40/2009 und 48/2011 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab 1. Juli 2011 als Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2003,, 35/2005, 73/2007, 40/2009 und 48/2011 und die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005, erfolgten Änderungen mit Wirkung ab 1. Juli 2011 als Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011
jeweils wieder verlautbart.
Artikel III
Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 89/2003, die mit 12. September 2003 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch III Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2003,, die mit 12. September 2003 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren ist § 24 Abs. 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 94/2001 weiter anzuwenden.“Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren ist Paragraph 24, Absatz 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2001, weiter anzuwenden.“
Artikel IV
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 bis 5 der Novelle LGBl. Nr. 73/2007, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 2 bis 5 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2Art. I ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben ist die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/2003 und 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 weiter anzuwenden.Art. römisch eins ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben ist die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2003, und 35/2005 und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005, weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 29 Abs. 5, § 35 Abs. 1 sowie § 54 lit. b in der Fassung des Art. I Z 21, 23 bzw. 27 sind weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegt.Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz eins, sowie Paragraph 54, Litera b, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 21,, 23 bzw. 27 sind weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegt.
(4)Absatz 4§ 35 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 24 ist weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatteten Bauanzeige ausgeführt werden.Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 24, ist weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatteten Bauanzeige ausgeführt werden.
(5)Absatz 5§ 18 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 9 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und im Bau befindliche Gebäude ab 1. Jänner 2009, auf im Bau befindliche Gebäude frühestens jedoch von der Bauvollendung an, anzuwenden.“Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9, ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und im Bau befindliche Gebäude ab 1. Jänner 2009, auf im Bau befindliche Gebäude frühestens jedoch von der Bauvollendung an, anzuwenden.“
Artikel V
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 40/2009, die mit 29. Mai 2009 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009,, die mit 29. Mai 2009 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. Dezember 2007 anhängig war, genügt es, wenn
das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, den Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl. Nr. 89, entspricht unddas Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2007,, den Technischen Bauvorschriften 1998, Landesgesetzblatt Nr. 89, entspricht und
die Planunterlagen statt der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2007 der Planunterlagenverordnung 1998 in der Fassung LGBl. Nr. 90/1998 entsprechen.“die Planunterlagen statt der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2007, der Planunterlagenverordnung 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1998, entsprechen.“
Artikel VI
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 8 und 12 bis 16 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 3 bis 8 und 12 bis 16 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011,, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, lautet:
„(3)Absatz 3Die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden baulichen Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d, g, k und p in der Fassung des Art. I Z 2 bis 5, die bisher nicht den baurechtlichen Vorschriften unterlegen sind, anzuwenden. Wurde mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen, so darf dieses ohne eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden. Die §§ 35 und 36 der Tiroler Bauordnung 2001 sind auf solche Bauvorhaben bzw. Gebäude nicht anzuwenden. Statt vom bewilligten (bzw. von dem aus der Bauanzeige hervorgehenden) Verwendungszweck ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.Die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. römisch eins ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden baulichen Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d,, g, k und p in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 2 bis 5, die bisher nicht den baurechtlichen Vorschriften unterlegen sind, anzuwenden. Wurde mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen, so darf dieses ohne eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden. Die Paragraphen 35 und 36 der Tiroler Bauordnung 2001 sind auf solche Bauvorhaben bzw. Gebäude nicht anzuwenden. Statt vom bewilligten (bzw. von dem aus der Bauanzeige hervorgehenden) Verwendungszweck ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.
(4)Absatz 4§ 2 Abs. 16, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 bis 4, 6 und 9, § 7 Abs. 1 und 2 und § 25 in der Fassung des Art. I sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 16,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, 6 und 9, Paragraph 7, Absatz eins und 2 und Paragraph 25, in der Fassung des Art. römisch eins sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, weiter anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 9a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Art. I Z 39 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden.Paragraph 9 a, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 39, ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Auf Änderungen von Grundstücksgrenzen, hinsichtlich deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren nach § 13 oder § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, anhängig ist, ist § 12 Abs. 2 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.Auf Änderungen von Grundstücksgrenzen, hinsichtlich deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren nach Paragraph 13, oder Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, anhängig ist, ist Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, weiter anzuwenden.
(7)Absatz 7§ 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 44 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen nicht anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 44, ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2011, ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(12)Absatz 12Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach § 27 Abs. 5, § 33 Abs. 3 bis 6, § 37 und § 44 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I fortzusetzen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 3 bis 6, Paragraph 37 und Paragraph 44, Absatz 5, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, sind nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. römisch eins fortzusetzen.
(13)Absatz 13§ 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 90 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nicht anzuwenden.Paragraph 44, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 90, ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nicht anzuwenden.
(14)Absatz 14Auf Bescheide, mit denen die Baubewilligung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt wurde, ist § 54 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.Auf Bescheide, mit denen die Baubewilligung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt wurde, ist Paragraph 54, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, weiter anzuwenden.
(15)Absatz 15Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Feststellungsverfahren nach § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 sind nach dieser Bestimmung fortzusetzen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Feststellungsverfahren nach Paragraph 2, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1994, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1997, sind nach dieser Bestimmung fortzusetzen.
(16)Absatz 16Auf Strafverfahren wegen der Nichtentsprechung von baupolizeilichen Aufträgen im Sinn des § 55 Abs. 1 lit. h und m der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind diese Bestimmungen unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein entsprechendes Strafverfahren bereits anhängig war oder nicht, weiter anzuwenden.“Auf Strafverfahren wegen der Nichtentsprechung von baupolizeilichen Aufträgen im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Litera h und m der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, sind diese Bestimmungen unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein entsprechendes Strafverfahren bereits anhängig war oder nicht, weiter anzuwenden.“
Artikel VII
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3, 4, 5 und 8 der Novelle LGBl. Nr. 48/2013, die mit 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 3,, 4, 5 und 8 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2013,, die mit 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, lautet:
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 9, 26, 27, 28 und 29, § 17 Abs. 1, § 19a Abs. 1, § 19b, § 19c Abs. 1 lit. a, b und c, 2, 3 und 4, § 21 Abs. 2 lit. f und 3 lit. a, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 4 lit. c und § 37 Abs. 1 und 3 sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht in der Fassung des Art. I anzuwenden. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurde. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben sindParagraph 2, Absatz 9,, 26, 27, 28 und 29, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19 a, Absatz eins,, Paragraph 19 b,, Paragraph 19 c, Absatz eins, Litera a,, b und c, 2, 3 und 4, Paragraph 21, Absatz 2, Litera f und 3 Litera a,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 4, Litera c und Paragraph 37, Absatz eins und 3 sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht in der Fassung des Art. römisch eins anzuwenden. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurde. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben sind
die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012,die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,,
die Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2007 unddie Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2007, und
die Planunterlagenverordnung 1998 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2007die Planunterlagenverordnung 1998 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2007,
weiter anzuwenden.
(4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgestellte Energieausweise sind den nach § 19c Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 6 erstellten Energieausweisen gleichzuhalten. Sie unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach § 19c Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 6.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgestellte Energieausweise sind den nach Paragraph 19 c, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, erstellten Energieausweisen gleichzuhalten. Sie unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach Paragraph 19 c, Absatz 6, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6,
(5)Absatz 5Ist aufgrund des § 19c Abs. 1 lit. d oder e in der Fassung der Art. I Z 6 erstmalig ein Energieausweis zu erstellen, so muss dieser bis zum 1. Juni 2014 vorliegen. Von diesem Zeitpunkt an besteht weiters die Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises nach § 19e Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 6.Ist aufgrund des Paragraph 19 c, Absatz eins, Litera d, oder e in der Fassung der Art. römisch eins Ziffer 6, erstmalig ein Energieausweis zu erstellen, so muss dieser bis zum 1. Juni 2014 vorliegen. Von diesem Zeitpunkt an besteht weiters die Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises nach Paragraph 19 e, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6,
(8)Absatz 8Ist in einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen einschlägigen Verfahren ein Auftrag nach § 27 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 bereits ergangen, so hat der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 27 Abs. 11 in der Fassung des Art. I Z 15 gesondert zu erfolgen.“Ist in einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen einschlägigen Verfahren ein Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 10, Litera b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, bereits ergangen, so hat der Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 27, Absatz 11, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 15, gesondert zu erfolgen.“
Artikel VIII
Die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 130/2013, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel 87, Absatz 4, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, lautet:
„(4)Absatz 4Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. August 2013 anhängig war, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2013 den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2007 entspricht. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung vor dem 1. September 2013 begonnen wurde.“Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. August 2013 anhängig war, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2013, den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2007, entspricht. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung vor dem 1. September 2013 begonnen wurde.“
Artikel IX
Die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 187/2014, die mit 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch VI Absatz 4, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, die mit 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist, lautet:
„(4)Absatz 4§ 2 Abs. 30, 31 und 32, § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 5, § 27 Abs. 4 lit. b, 8 und 10 sowie § 28 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des § 26 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Art. III sind auf die am 31. Mai 2015 anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 weiter anzuwenden.“Paragraph 2, Absatz 30,, 31 und 32, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 6,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 4, Litera b,, 8 und 10 sowie Paragraph 28, Absatz 4, erster Satz hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 6, der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Art. römisch III sind auf die am 31. Mai 2015 anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, weiter anzuwenden.“
Artikel X
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 103/2015, die insoweit mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 3, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2015,, die insoweit mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist, lautet:
„(3)Absatz 3Art. I Z 1 und 2 ist auf Bauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wird, nicht anzuwenden.“Art. römisch eins Ziffer eins und 2 ist auf Bauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wird, nicht anzuwenden.“
Artikel XI
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 129/2017, die mit 23. Dezember 2017 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Art. römisch II Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2017,, die mit 23. Dezember 2017 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren ist § 11 Abs. 1 und 2 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.“Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren ist Paragraph 11, Absatz eins und 2 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, weiter anzuwenden.“
Artikel XII
(1)Absatz einsMit Art. VIII der Kundmachung LGBl. Nr. 57/2011 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:Mit Art. römisch VIII der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, wurden nach Artikel 41, Absatz 2, Litera c, der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
Art. II der Novelle LGBl. Nr. 7/1999;Art. römisch II der Novelle LGBl. Nr. 7/1999;
Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 74/2001.Art. römisch II Absatz 3, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2001,.
(2)Absatz 2Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:Nach Artikel 41, Absatz 2, Litera c, der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 74/2001;Art. römisch II Absatz 2, der Novelle LGBl. Nr. 74/2001;
Art. II Abs. 9, 10 und 11 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011;Art. römisch II Absatz 9,, 10 und 11 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011;
Art. II Abs. 2, 6 und 7 der Novelle LGBl. Nr. 48/2013;Art. römisch II Absatz 2,, 6 und 7 der Novelle LGBl. Nr. 48/2013;
Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 94/2016.Art. römisch II Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2016,.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlage