Jahrgang 2017

Kundgemacht am 16. November 2017

105.

Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rietz

105. Verordnung der Landesregierung vom 7. November 2017, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rietz festgelegt wird

Aufgrund des Paragraph 31 b, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101, wird verordnet:

Paragraph eins,

Fortschreibung, Fristen

  1. Absatz einsDie Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rietz wird mit 18 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
  2. Absatz 2Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Rietz bis spätestens 13. November 2020 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 2,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rietz festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2012,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener