3. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 16. Jänner 2017 betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)3. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 16. Jänner 2017 betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr. 125, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, LGBl. Nr. 33/1993, zuletzt geändert durch die Vereinbarung LGBl. Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Vereinbarung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Vereinbarung lautet:
„Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 1 lautet:Artikel eins, lautet:
„Artikel 1
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen.“Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Artikel 15, Absatz 9, B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 2 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Artikel 2, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 Z 4), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig.“„Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder sonst bestätigt hat (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 3,) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4,), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, Art. 3 lautet:Artikel 3, lautet:
„Artikel 3
Zulässigkeit der Eintragung
(1)Absatz einsEin Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder
der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder
eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder eine sonstige nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Bestätigung oder eine an ihre Stelle tretende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, oder
die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegtAbsatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder
ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, soweit nachgewiesen wird, dass der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 3) gehört.ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, soweit nachgewiesen wird, dass der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen (Absatz 3,) gehört.
Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.
(3)Absatz 3Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.“
5.Novellierungsanordnung 5, Art. 4 Abs. 1 lautet:Artikel 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAuf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:
ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätigung, Anzeige oder Erklärung entbehrt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, einer Bestätigung, einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 unrichtig war, undein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätigung, Anzeige oder Erklärung entbehrt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, einer Bestätigung, einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, unrichtig war, und
ein Bescheid, mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der Z 1 vorliegt.“ein Bescheid, mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der Ziffer eins, vorliegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort In Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 4, wird jeweils nach dem Wort „Bescheid“ die Wendung „ , eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift von Abschnitt V wird das Wort In der Überschrift von Abschnitt römisch fünf wird das Wort „Freiwillige“ durch das Wort „Öffentliche“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Art. 10 entfällt der Klammerausdruck In Artikel 10, entfällt der Klammerausdruck „(§§ 191 ff. Außerstreitgesetz)“„(Paragraphen 191, ff. Außerstreitgesetz)“.
9.Novellierungsanordnung 9, Die Art. 11 bis 14 lauten:Die Artikel 11 bis 14 lauten:
„Artikel 11
Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17Anwendbarkeit der Artikel 12 bis 17
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Artikel 3, Absatz 3,) gehört, so sind die Artikel 12 bis 17 anzuwenden.
Artikel 12
Pflicht zur Antragstellung
(1)Absatz einsWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 über seinen Erwerb oder einer Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 zu beantragen oderdie Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 über seinen Erwerb oder einer Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu beantragen oder
die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Z 1 zu beantragen hat.die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Ziffer eins, zu beantragen hat.
(2)Absatz 2Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren im Sinn des Absatz eins, noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
Artikel 13
Bestellung eines Kurators
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 182, Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.
Artikel 14
Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.“Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Artikel 12, Absatz eins, beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Artikel 13,) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In Art. 15 wird die Wortfolge In Artikel 15, wird die Wortfolge „dieser Mitteilung“ durch die Wortfolge „der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz“„der Verständigung nach Artikel 14, letzter Halbsatz“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Art. 16 und 17 lauten:Artikel 16 und 17 lauten:
„Artikel 16
Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde
(1)Absatz einsWenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Artikel 13,) nach Artikel 14, ein Verfahren nach Artikel 12, Absatz 2, anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
(2)Absatz 2Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(3)Absatz 3Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Artikel 15, zu versteigern.
Artikel 17
Einstellung der Versteigerung
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.“Ein gemäß Artikel 15, oder Artikel 16, Absatz 3, durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Artikel 12, verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (Paragraph 39, EO), wenn die Verbücherung nach Artikel 12, mittlerweile beantragt wurde.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach Art. 21 wird folgender Art. 22 angefügt:Nach Artikel 21, wird folgender Artikel 22, angefügt:
„Artikel 22
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE
(1)Absatz einsDer Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an demDer Titel der Vereinbarung, Artikel eins,, Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 3,, Artikel 4, Absatz eins,, Artikel 8, Absatz eins,, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts römisch fünf und Artikel 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 29. Juni 2016 genehmigt.
Sie ist gemäß dem Art. 22 Abs. 1 der Grundstücksverkehr-Vereinbarung in der Fassung der Z 12 dieser Vereinbarung mit dem Ablauf des 28. Dezember 2016 in Kraft getreten. Sie ist gemäß dem Artikel 22, Absatz eins, der Grundstücksverkehr-Vereinbarung in der Fassung der Ziffer 12, dieser Vereinbarung mit dem Ablauf des 28. Dezember 2016 in Kraft getreten.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener