151. Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 2016, mit der die Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geändert wird
Aufgrund des § 36k Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2014, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 36 k, Absatz eins, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, LGBl Nr. 79/2014, wird wie folgt geändert:Die Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 4 wird der Klammerausdruck Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird der Klammerausdruck „(Anlagenverzeichnis, offene Forderungen und Verbindlichkeiten),“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 wird die Wortfolge Im Paragraph 5, wird die Wortfolge „anhand der Formblätter der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 7, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Anordnung jeder Zahlung (Zahlungsanordnung) obliegt dem Substanzverwalter bzw. dem Obmann. Sie ist durch die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten sowie in den Angelegenheiten
des § 6 Abs. 1 lit. a von einem Stellvertreter des Substanzverwalters,des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, von einem Stellvertreter des Substanzverwalters,
des § 6 Abs. 1 lit. b von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft,des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft,
jeweils mit vollem Namenszug und unter Beisetzung des Datums, hinsichtlich ihrer sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu bestätigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 9, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsNach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zu diesem Stichtag vom Substanzverwalter die Jahresrechnung und der Voranschlag sowie vom Obmann der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag zu erstellen. Die Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages hat ausschließlich anhand der im Portal Tirol (Anwendung: Jahresrechnung für Gemeindegutsagrargemeinschaften) vorgegebenen Sachkonten zu erfolgen, deren Vorlage an die Agrarbehörde ausschließlich digital über diese Portalanwendung. Die Erstellung des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages hat ausschließlich unter Verwendung des Formblattes „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag“ (Anlage 1) zu erfolgen, deren Vorlage an die Agrarbehörde tunlichst in digitaler Form.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 4 des § 9 wird aufgehoben.Der Absatz 4, des Paragraph 9, wird aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel II
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals auf die Erstellung und Vorlage der Jahresrechnung für das Wirtschaftsjahr 2016 anzuwenden.Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4, ist erstmals auf die Erstellung und Vorlage der Jahresrechnung für das Wirtschaftsjahr 2016 anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener