Jahrgang 2018

Ausgegeben am 27. April 2018

44. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst- Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

(römisch XVII. GPStLT RV EZ 2201/1 AB EZ 2201/2)

44. Gesetz vom 6. März 2018, mit dem das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst- Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 43, werden folgende Absatz 11 bis 13 angefügt:

  1. Absatz 11Abweichend von Absatz 2, ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2018 wie folgt vorzunehmen:

    Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 12,) ist zu erhöhen,

    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1.500 € monatlich beträgt, um 2,2 %;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1.500 € bis 2.000 € monatlich beträgt, um 33 €;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 2.000 € bis 3.355 € monatlich beträgt, um 1,6 %;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 3.355 € bis zu 4.980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4.980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
  2. Absatz 12Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Absatz 11, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Absatz 11, letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2016,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
  3. Absatz 13Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 12, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz 11, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 83 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, tritt Paragraph 43, Absatz 11 bis 13 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst- Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1976,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2018 ist ein Betrag von € 2.540,77 heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, treten Paragraph 26, Absatz 2, sowie Paragraph 66, mit 1. Jänner 2018 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 26, Absatz 3, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 65, wird folgender Paragraph 66, angefügt:

„§ 66

Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

  1. Absatz einsDer Betrag nach Paragraph 26, Absatz 2, ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 43, Absatz 3, St. PG 2009 zu erhöhen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2018 unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 43, Absatz 11, bis 13 St. PG 2009 vorzunehmen.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Drexler