Jahrgang 2017

Ausgegeben am 8. Februar 2017

19. Vereinbarung:

3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE

(römisch XVII. GPStLT RV EZ 936/1 AB EZ 936/2)

19. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)

Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Vereinbarung lautet:

„Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)“

Novellierungsanordnung 2, Artikel eins, lautet:

„Artikel 1

Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Artikel 15, Absatz 9, B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 2, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder sonst bestätigt hat (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 3,) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4,), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel 3, lautet:

„Artikel 3

Zulässigkeit der Eintragung

  1. Absatz einsEin Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder eine sonstige nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Bestätigung oder eine an ihre Stelle tretende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, oder
    4. Ziffer 4
      die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder
    2. Ziffer 2
      ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, soweit nachgewiesen wird, dass der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen (Absatz 3,) gehört.
    Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.
  3. Absatz 3Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.“

Novellierungsanordnung 5, Artikel 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAuf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätigung, Anzeige oder Erklärung entbehrt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, einer Bestätigung, einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, unrichtig war, und
    2. Ziffer 2
      ein Bescheid, mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der Ziffer eins, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 6, In Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 4, wird jeweils nach dem Wort „Bescheid“ die Wendung „eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift von Abschnitt römisch fünf wird das Wort „Freiwillige“ durch das Wort „Öffentliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 10, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraphen 191, ff. Außerstreitgesetz)“.

Novellierungsanordnung 9, Die Artikel 11 bis 14 lauten:

„Artikel 11

Anwendbarkeit der Artikel 12 bis 17

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Artikel 3, Absatz 3,) gehört, so sind die Artikel 12 bis 17 anzuwenden.

Artikel 12

Pflicht zur Antragstellung

  1. Absatz einsWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
    1. Ziffer eins
      die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 über seinen Erwerb oder einer Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu beantragen oder
    2. Ziffer 2
      die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Ziffer eins, zu beantragen hat.
  2. Absatz 2Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren im Sinn des Absatz eins, noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

Artikel 13

Bestellung eines Kurators

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 182, Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.

Artikel 14

Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Artikel 12, Absatz eins, beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Artikel 13,) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 10, In Artikel 15, wird die Wortfolge „dieser Mitteilung“ durch die Wortfolge „der Verständigung nach Artikel 14, letzter Halbsatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Artikel 16 und 17 lauten:

„Artikel 16

Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde

  1. Absatz einsWenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Artikel 13,) nach Artikel 14, ein Verfahren nach Artikel 12, Absatz 2, anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
  2. Absatz 2Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
  3. Absatz 3Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Artikel 15, zu versteigern.

Artikel 17

Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß Artikel 15, oder Artikel 16, Absatz 3, durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Artikel 12, verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (Paragraph 39, EO), wenn die Verbücherung nach Artikel 12, mittlerweile beantragt wurde.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Artikel 21, wird folgender Artikel 22, angefügt:

„Artikel 22

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE

  1. Absatz einsDer Titel der Vereinbarung, Artikel eins,, Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 3,, Artikel 4, Absatz eins,, Artikel 8, Absatz eins,, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts römisch fünf und Artikel 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“

Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 22 Absatz eins, mit 29. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Landeshauptmann Schützenhöfer