14. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2017, mit der die Bau-Übertragungsverordnung 2013 geändert wird
Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:Aufgrund des Paragraph 40, Absatz 5, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, wird über Antrag der unter Paragraph eins, bezeichneten Gemeinden verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2013,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 1 lit. B wird folgende Z. 1 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, lit. B wird folgende Ziffer eins, angefügt:
„1. | Marktgemeinde Pölfing-Brunn | 12. September 2016“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 Abs. 1 lit. J werden folgende Z. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, lit. J werden folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:
„9. | Marktgemeinde Sankt Anna am Aigen | 16. Juni 2016 |
10. | Marktgemeinde Tieschen | 28. September 2016“ |
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3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 14/2017 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017, bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2017 treten § 1 Abs. 1 lit. B Z. 1 und § 1 Abs. 1 lit. J Z. 9 und 10 sowie § 5 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017, treten Paragraph eins, Absatz eins, lit. B Ziffer eins und Paragraph eins, Absatz eins, lit. J Ziffer 9, und 10 sowie Paragraph 5, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2017, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer