Jahrgang 2016

Ausgegeben am 23. Dezember 2016

152. Verordnung:

Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017 – VOWO 2017

152. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2016 über die Angaben zur Wirkungsorientierung, das Wirkungscontrolling und die Berichtspflichten (Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017 – VOWO 2017)

Aufgrund der Paragraphen 2, Absatz 3,, 33 Absatz 3,, 34 Absatz 3 und 53 Absatz 3, des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 176 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2016,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Grundsätze der Angaben zur Wirkungsorientierung

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Angaben zur Wirkungsorientierung bei der Haushaltsplanung

Paragraph 5,

Koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf

Paragraph 6,

Wirkungscontrolling

Paragraph 7,

Grundsätze der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung

Paragraph 8,

Durchführung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung

Paragraph 9,

Durchführung der internen Evaluierung

Paragraph 10,

Wirkungsbericht

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Paragraph 12,

Außerkrafttreten

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Wirkungsorientierung bei der jährlichen Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sowie Berichtslegungs- und Informationspflichten.

Paragraph 2,

Grundsätze der Angaben zur Wirkungsorientierung

  1. Absatz einsAngaben zur Wirkungsorientierung sind in den Landesbudgetentwurf auf Globalbudgetebene, in die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und in die interne Evaluierung aufzunehmen.
  2. Absatz 2Bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung ist dafür Sorge zu tragen, dass diese mit den im jeweiligen Landesbudgetentwurf und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Landesfinanzrahmen festgesetzten Grenzen umsetzbar sind.
  3. Absatz 3Die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben zur Wirkungsorientierung sind sicherzustellen.
  4. Absatz 4Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben folgenden Kriterien zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Trennung von Wirkungszielen und Maßnahmen
    2. Ziffer 2
      Sprachlich positive Zielformulierungen: Zieldefinitionen sollen das angestrebte Verhalten oder den angestrebten Zustand beschreiben, nicht was vermieden werden soll.
    3. Ziffer 3
      Verständliche Zielformulierungen: Fachbegriffe sollen durch einfach verständliche Worte ersetzt oder umschrieben werden. Abkürzungen sollen vermieden werden.
    4. Ziffer 4
      Ethische und fachliche Vertretbarkeit
    5. Ziffer 5
      Relevanz und Beeinflussbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen im Verantwortungsbereich des jeweiligen haushaltsleitenden Organs liegen und die Prioritäten abbilden.
    6. Ziffer 6
      Inhaltliche Konsistenz und Nachvollziehbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen mit den übergeordneten Zielsetzungen in einem logischen Zusammenhang stehen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung müssen inhaltlich abgestimmt sein, um Zielkonflikte zu vermeiden. Änderungen von Zielen und Indikatoren müssen begründet und nachvollziehbar sein.
    7. Ziffer 7
      Überprüfbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen mess- und beurteilbar sein. Indikatoren müssen dies gewährleisten.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Wirkung: eine Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes oder Verhaltens als Folge staatlichen Handelns;
  2. Ziffer 2
    Wirkungsziel: ein Zustand oder Verhalten einer Zielgruppe oder der Bevölkerung im Sinne des Gemeinwohls, der/das mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Leistungen erreicht werden soll. Wirkungsziele bilden die Prioritäten ab
    1. Litera a
      auf Ebene der Globalbudgets (Globalbudget-Wirkungsziel);
    2. Litera b
      für Regelungsvorhaben gemäß Ziffer 7, (Regelungsziel) oder sonstige Vorhaben gemäß Ziffer 8, (Vorhabensziel);
  3. Ziffer 3
    Gleichstellungsziel: ein Wirkungsziel, das der Gleichstellung in unterschiedlichen Dimensionen dient. Es umfasst insbesondere die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, die Erhöhung der Chancengleichheit, die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen oder den Abbau regionaler Disparitäten.
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen: jene Projekte, Leistungen und Bündel von Leistungen, die zur Erreichung von Wirkungszielen gesetzt werden; zur Erreichung von Globalbudget-Wirkungszielen können dies auch Regelungsvorhaben (Ziffer 7,) und sonstigen Vorhaben (Ziffer 8,) sein;
  5. Ziffer 5
    Indikator: eine Kennzahl oder ein Meilenstein, mit welcher/welchem Ziele und Maßnahmen qualitativ, quantitativ oder zeitlich erfasst werden können;
    1. Litera a
      Kennzahl: eine quantitativ und objektiv messbare Größe, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt;
    2. Litera b
      Meilenstein: ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme;
    3. Litera c
      Ein Wirkungsindikator bezieht sich auf die direkten oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme für die Bevölkerung oder für eine bestimmte Zielgruppe. Er liefert Informationen über Veränderungen beispielsweise im Verhalten, in der Leistungsfähigkeit oder in der Leistung der Endbegünstigten.
    4. Litera d
      Outputindikator: stellt die unmittelbaren und konkreten Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen dar;
    5. Litera e
      Inputindikator: eine Kennzahl, die ein bestimmtes Volumen an eingesetzten Mitteln in einer Prozentzahl oder als Absolutbetrag angibt und mit der Zielerreichung gleichgesetzt wird;
  6. Ziffer 6
    Wirkungsorientierte Folgenabschätzung: ein Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele (Ziffer 2, Litera b,) und diesen zugeordnete Maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens in konkreten Wirkungsdimensionen (Ziffer 9,) systematisch untersucht, bewertet und aufbereitet werden.
  7. Ziffer 7
    Regelungsvorhaben: Entwürfe für Landesgesetze, Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes sowie für Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG;
  8. Ziffer 8
    Sonstiges Vorhaben: Vorhaben gemäß Paragraph 47, StLHG;
  9. Ziffer 9
    Eine Wirkungsdimension beschreibt einen bestimmten Aspekt (zum Beispiel Umwelt oder Finanzen) aus den gesellschaftlich relevanten Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens.
  10. Ziffer 10
    Wirkungscontrolling: die Planung, Bewertung und Analyse der Effektivität von Maßnahmen zum Erreichen von Wirkungszielen sowie die Berichterstattung darüber;
  11. Ziffer 11
    Interne Evaluierung: ein rückschauendes Verfahren, das auf die Analyse der Zielerreichung und der tatsächlich eingetretenen Wirkungen abzielt. Untersucht wird, ob ein umgesetztes Regelungsvorhaben oder sonstiges Vorhaben die erwarteten Wirkungen oder wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge hat.

Paragraph 4,

Angaben zur Wirkungsorientierung bei der Planung des Landesbudgets

  1. Absatz einsDie Angaben zur Wirkungsorientierung haben bei jedem Globalbudget einen Überblick über die damit zu erfüllenden Aufgaben auf Basis der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu enthalten.
  2. Absatz 2Für jedes Globalbudget sind im Landesbudgetentwurf ein bis höchstens fünf prioritäre Wirkungsziele anzugeben, die eine mit dem Globalbudget zu erfüllende Aufgabe detaillierter beschreiben. Globalbudget-Wirkungsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
  3. Absatz 3Zumindest eines der bis zu fünf Globalbudget-Wirkungsziele ist als Gleichstellungsziel festzulegen.
  4. Absatz 4Die Auswahl der einzelnen Globalbudget-Wirkungsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Zudem kann der Bezug eines Wirkungsziels zu anderen Wirkungszielen aller Globalbudgets (auch bereichsübergreifend) angegeben werden.
  5. Absatz 5Für jedes Globalbudget-Wirkungsziel sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Bei erstmaliger Aufnahme eines Globalbudget-Wirkungsziels ist der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.
  6. Absatz 6Jedes Globalbudget-Wirkungsziel muss durch mindestens eine Maßnahme konkretisiert werden.
  7. Absatz 7Zur Nachvollziehbarkeit sind Änderungen oder das Wegfallen von Globalbudget-Wirkungszielen und Indikatoren im Landesbudgetentwurf zu begründen.

Paragraph 5,

Koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf

Die für Finanzen zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Gewährleistung der Qualitätssicherung die Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf mindestens drei Wochen vor Einbringung des Entwurfs des Landesbudgets in die Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 6,

Wirkungscontrolling

  1. Absatz einsDie Unterstützung und Überprüfung des internen Wirkungscontrollings ist Aufgabe des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben der mit dem ressortübergreifenden Wirkungscontrolling betrauten Stelle im Amt der Landesregierung gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung der haushaltführenden Stellen bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrollings durch methodische und prozesshafte Begleitung;
    2. Ziffer 2
      Prüfung der Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Übereinstimmung mit den Kriterien und Vorgaben dieser Verordnung
      1. Litera a
        im Entwurf des Landesbudgets,
      2. Litera b
        bei der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sowie
      3. Litera c
        bei der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben.
  3. Absatz 3Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 2, Ziffer 2, obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.
  4. Absatz 4Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Absatz 2,

Paragraph 7,

Grundsätze der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung

  1. Absatz einsDie haushaltsleitenden Organe haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, StLHG im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) sowie der internen Evaluierung Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Paragraph 3, Ziffer 7 und Ziffer 8,) auf deren geplante bzw. tatsächlich eingetretene Wirkungen hin zu prüfen.
  2. Absatz 2Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung kann bei Regelungsvorhaben entfallen, soweit sie redaktionelle Anpassungen oder eine gesetzlich vorgesehene Valorisierung von Beträgen beinhalten.
  3. Absatz 3Eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (Paragraph 9, Absatz 5,) kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen

    Ziffer eins der Verwaltungsaufwand für die Durchführung in voller Tiefe in keinem Verhältnis zu Umfang und Intensität der angestrebten Wirkung des Regelungsvorhabens steht oder

    Ziffer 2 nur ein geringer Regelungsspielraum besteht, wie insbesondere bei der Umsetzung von Vereinbarungen nach Artikel , B-VG und EU-Recht sowie der Ausführung von Grundsatzgesetzen des Bundes.

    Im Zweifel über die Zulässigkeit der vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung soll eine Abstimmung mit der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle erfolgen.

  4. Absatz 4Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung als Bestandteil der Erläuterungen zu erstellen.
  5. Absatz 5Bei sonstigen Vorhaben ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung während der Planung und vor der Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied zu erstellen und zu dokumentieren.
  6. Absatz 6Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind zumindest innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten bzw. ihrer Durchführung einer internen Evaluierung zu unterziehen.
  7. Absatz 7Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben ausgenommen, für die eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung entfallen konnte sowie solche, für die eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde.

Paragraph 8,

Durchführung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung

  1. Absatz einsDie Wirkungsorientierte Folgenabschätzung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Ziffer eins
      Problemanalyse,
    2. Ziffer 2
      Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Indikatoren,
    5. Ziffer 5
      Abschätzung der Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen und
    6. Ziffer 6
      Zeitpunkt der internen Evaluierung.
  2. Absatz 2Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
  3. Absatz 3Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel darzustellen. Je Regelungs- bzw. Vorhabensziel sind ein bis maximal fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
  4. Absatz 4Maßnahmen sind sachlich abgegrenzt darzustellen und den Regelungs- bzw. Vorhabenszielen zuzuordnen, deren Erreichung sie dienen. Je Maßnahme sind ein bis maximal fünf Indikatoren anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
  5. Absatz 5Abweichend von den Absatz eins bis 4 gilt für die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es müssen keine Indikatoren zu den Regelungszielen und Maßnahmen enthalten sein.
    2. Ziffer 2
      Die Darstellung der Regelungsziele und Maßnahmen kann überblicksartig zusammengefasst werden.
    3. Ziffer 3
      Die Maßnahmen müssen den Regelungszielen nicht einzeln zugeordnet werden
    4. Ziffer 4
      Es ist kein Evaluierungszeitpunkt festzulegen.
  6. Absatz 6Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte“ ist verpflichtend durchzuführen. Dabei ist der 4. Abschnitt der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2016,, zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Gender und Diversität“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.
  8. Absatz 8Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der Begutachtung oder gleichzeitig mit der Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (gemäß Paragraph 48, StLHG) geschehen.

Paragraph 9,

Durchführung der internen Evaluierung

  1. Absatz einsDie tatsächlich eingetretenen wesentlichen Wirkungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend insbesondere in den verpflichtenden Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und Absatz 7, zu analysieren und zu bewerten und mit den Ergebnissen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
  2. Absatz 2Der Bericht zur internen Evaluierung hat folgende Angaben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      gegliedert nach Regelungs- und Vorhabenszielen, eine Beschreibung, wie diese Ziele verfolgt wurden, ein Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes, eine Beurteilung des Erfolgs sowie einen allfälligen Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel im Landesbudget,
    2. Ziffer 2
      wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt tatsächlich sind, im Vergleich mit den im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen,
    3. Ziffer 3
      eine Kurzdarstellung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern beziehungsweise die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen im Vergleich mit den im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen und
    4. Ziffer 4
      allfällige Verbesserungspotenziale.

Paragraph 10,

Wirkungsbericht

  1. Absatz einsDie haushaltsleitenden Organe haben jährlich bis längstens 28. Februar der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle einen Bericht über die Erreichung der im Landesbudget festgelegten Wirkungsziele sowie über die durchgeführten internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Paragraph 9, Absatz 2,) des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Berichte über die Erreichung der Wirkungsziele nach Absatz eins, haben je Globalbudget-Wirkungsziel eine Beschreibung, wie dieses Wirkungsziel verfolgt wurde, die Kennzahl(en) inklusive Datenquelle und Berechnungsmethode zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes sowie eine Beurteilung des Erfolgs zu enthalten.
  3. Absatz 3Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie der Landesregierung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Paragraph 12,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Wirkungsorientierung – VOWO, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2014,, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Schützenhöfer