Jahrgang 2016

Ausgegeben am 30. September 2016

117. Gesetz:

Baugesetznovelle 2016

(römisch XVII. GPStLT IA EZ 555/1 AB EZ 555/4)

[CELEX-Nr.: 32014L0061]

117. Gesetz vom 20. September 2016, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird (Baugesetznovelle 2016)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 92, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Va. Abschnitt

Technische Infrastrukturen“

b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 92 a, wird die Zeile „§ 92b Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag zu Paragraph 119 o, wird die Zeile „§ 119p Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 117/2016“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird nach der Ziffer 31, die Ziffer 31 a,, nach der Ziffer 37, die Ziffer 37 a,, nach der Ziffer 47, die Ziffer 47 a, eingefügt und nach der Ziffer 64, die Ziffer 65, angefügt:

  1. Ziffer 31 a
    gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (z. B. Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte, Masten), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
  2. Ziffer 37 a
    hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die ausreichend dimensioniert sind, um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen bis zu jedem Netzabschlusspunkt zu ermöglichen;
  3. Ziffer 47 a
    Netzabschlusspunkt: ist ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
  4. Ziffer 65
    Zugangspunkt: ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie im Fall des Paragraph 92 b, die Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 33, Absatz 9, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    ein Nachbar im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, oder Ziffer 2, auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Vorhaben gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera g und Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit letztere dem Absatz eins, unterliegen, und“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 92, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Va. Abschnitt
Technische Infrastrukturen“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 92 a, wird folgender Paragraph 92 b, eingefügt:

„§ 92b

Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

  1. Absatz einsBei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für:
    1. Ziffer eins
      Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;
    2. Ziffer 2
      Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
    3. Ziffer 3
      land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
    4. Ziffer 4
      Sport- und Freizeitanlagen;
    5. Ziffer 5
      Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
    6. Ziffer 6
      Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz eins, in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2014/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. L 155 vom 23.05.2014, S. 1.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 119 o, wird folgender Paragraph 119 p, eingefügt:

„§ 119p

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21In der Fassung der Baugesetznovelle 2016, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 33, Absatz 9 b,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2016;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 31 a,, Ziffer 37 a,, Ziffer 47 a und Ziffer 65,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, die Abschnittsbezeichnung römisch fünf a. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 92 b,, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 119 p, mit 1. Jänner 2017.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Lang