Jahrgang 2017

Kundgemacht am 25. Juli 2017

www.ris.bka.gv.at

61. Vereinbarung:

Zielsteuerung-Gesundheit

61. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen:

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel eins,

Gegenstand

Artikel 2,

Geltungsbereich

Artikel 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Gesundheitspolitische Grundsätze

Artikel 4,

Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung

Artikel 5,

Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 6,

Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

3. Abschnitt
Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 7,

Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

Artikel 8,

Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene

Artikel 9,

Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene

Artikel 10,

Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner

4. Abschnitt
Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 11,

Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 12,

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

Artikel 13,

Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

Artikel 14,

Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

5. Abschnitt
Festlegung der Finanzzielsteuerung

Artikel 15,

Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen

Artikel 16,

Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung

Artikel 17,

Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2021

6. Abschnitt
Monitoring und Evaluierung

Artikel 18,

Monitoring und Berichtswesen

Artikel 19,

Ablauf des Monitorings

Artikel 20,

Evaluierung

7. Abschnitt
Sanktionsmechanismus

Artikel 21,

Allgemeines

Artikel 22,

Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen

Artikel 23,

Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag

oder

die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Artikel 24,

Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Artikel 25,

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

8 Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Artikel 26,

Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen

Artikel 27,

Unterstützungspflicht des Bundes

9. Abschnitt
Geltungsdauer und Schlussbestimmungen

Artikel 28,

Inkrafttreten

Artikel 29,

Geltungsdauer und Außerkrafttreten

Artikel 30,

Durchführung der Vereinbarung

Artikel 31,

Urschrift

PRÄAMBEL

Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, das eingerichtete partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.

Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.

Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf:

  1. Ziffer eins
    Für Patientinnen und Patienten sind der niederschwellige Zugang zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und deren hohe Qualität langfristig zu sichern und auszubauen.
  2. Ziffer 2
    Die Verantwortung für den Einsatz der von der Bevölkerung bereitgestellten Steuern und Beiträgen verlangt nach Instrumenten zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung.
  3. Ziffer 3
    Im Sinne des Prinzips der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung geht es um die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene.
  4. Ziffer 4
    Weiters geht es sowohl um die Festlegung von Versorgungs- als auch Finanzzielen für den von dieser Zielsteuerung-Gesundheit umfassten Teil der Gesundheitsversorgung als auch um ein Monitoring zur Messung der Zielerreichung.
  5. Ziffer 5
    Künftig sollen alle von Bund, Ländern und Sozialversicherung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit erfassten Maßnahmen für eine optimale Gesundheitsversorgung dieser gemeinsamen Ausrichtung unterliegen.
  6. Ziffer 6
    Der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) ist über die Periode bis 2020 an das zu erwartende durchschnittliche nominelle Wachstum des Bruttoinlandsprodukts heranzuführen, was bedeutet, dass in der Perspektive bis 2020 der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt stabil bei rund 7 Prozent liegt.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel eins,
Gegenstand

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
  2. Absatz 2Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
    1. Ziffer eins
      Versorgungsziele
    2. Ziffer 2
      Planungswerte
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und -strukturen
    4. Ziffer 4
      Ergebnis- und Qualitätsparameter.
    Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die
    1. Ziffer 5
      Finanzzielsteuerung
    fortzuführen und weiterzuentwickeln.

Artikel 2,
Geltungsbereich

  1. Absatz einsDer Geltungsbereich der geplanten Zielsteuerung-Gesundheit umfasst in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle intra- und extramuralen Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene Nahtstellen (z. B. zum Pflege- und Rehabilitationsbereich).
  2. Absatz 2Die Grundlage des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit bilden die derzeit bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.

Artikel 3,
Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    „Ambulanter Bereich“: Die ambulante Gesundheitsversorgung (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des SV-Rechts) im niedergelassenen Bereich, in selbstständigen Ambulatorien und in Spitalsambulanzen.
  2. Ziffer 2
    „Ambulante Fachversorgung“: Die ambulante Fachversorgung umfasst ambulante Leistungserbringung aus den Fachbereichen. Die Fachbereiche orientieren sich an der Systematik der Sonderfächer gemäß Ärzteausbildungsordnung (ÄAO 2015) und schließen auch andere Gesundheitsberufe mit ein.
  3. Ziffer 3
    „Best point of service“: Die kurative Versorgung ist jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig zu erbringen.
  4. Ziffer 4
    „Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)“: Durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren soll die Gesundheit der Bevölkerung wirksam und nachhaltig gefördert werden.
  5. Ziffer 5
    „Health Technology Assessment (HTA)“: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer Aspekte.
  6. Ziffer 6
    „Integrative Versorgungsplanung“: Es werden alle Elemente des Versorgungssystems sowie deren Beziehungen und Wechselwirkungen gleichzeitig in eine Gesamtschau einbezogen. Damit wird die herkömmliche isolierte Analyse und Planung einzelner Systemelemente (z. B. Krankenanstalten) ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf andere Elemente abgelöst.
  7. Ziffer 7
    „Integrierte Versorgung“: Darunter wird eine patientenorientierte, kontinuierliche, sektorenübergreifende, interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle und nach standardisierten Versorgungskonzepten ausgerichtete Versorgung verstanden.
  8. Ziffer 8
    „Interdisziplinäre Versorgungsmodelle“: Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie etc.) sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbietern (diplomiertes Pflegepersonal, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, etc.) in Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien sowie ggf. in weiter zu entwickelnden Organisationsformen.
  9. Ziffer 9
    „Primärversorgung (Primary Health Care)“: Die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie berücksichtigt auch gesellschaftliche Bedingungen.
  10. Ziffer 10
    „Public Health“: Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.

2. Abschnitt
Gesundheitspolitische Grundsätze

Artikel 4,
Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den vom Ministerrat und der Bundesgesundheitsagentur beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen zu orientieren. Die Rahmen-Gesundheitsziele dienen als gemeinsamer Handlungsrahmen und sollen einen Beitrag zur Erhöhung der gesunden Lebensjahre der Bevölkerung leisten. Mit der Orientierung an den Rahmen-Gesundheitszielen sollen Voraussetzungen geschaffen werden, die die Gesundheit der Bevölkerung durch Maßnahmen in allen Politikfeldern erhalten, fördern und wieder herstellen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.

Artikel 5,
Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit

  1. Absatz einsMit der Fortführung der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine gemeinsame „Governance“ im Gesundheitsbereich weiterhin sicherzustellen. Dabei ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen und dadurch qualitativ bestmögliche Gesundheitsdienstleistungen und deren nachhaltigen Finanzierung sicherzustellen.
  2. Absatz 2Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind als weitere Prinzipien zu befolgen:
    1. Ziffer eins
      die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention
    2. Ziffer 2
      im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „Best Point of Service“
    3. Ziffer 3
      die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele
    4. Ziffer 4
      patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen
    5. Ziffer 5
      auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben
    6. Ziffer 6
      Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung
  3. Absatz 3Sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für einseitige, zwischen Land und Sozialversicherung nicht akkordierte Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich, welche finanziell belastende Auswirkungen auf den jeweils anderen Partner haben, sind im Zielsteuerungsvertrag finanzielle Folgen zu definieren.

Artikel 6,
Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

  1. Absatz einsZur Verwirklichung der in Artikel 5, genannten Prinzipien werden im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention
    2. Ziffer 2
      Abbau des akutstationären Bereichs bei gleichzeitigem Ausbau der ambulanten Versorgung unter Sicherstellung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen
    3. Ziffer 3
      Optimierung der Prozesse und des Ressourceneinsatzes
    4. Ziffer 4
      hohe Behandlungsqualität sicherstellen und gegenüber der Bevölkerung transparent darstellen
    5. Ziffer 5
      Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und stationären Bereich
  2. Absatz 2Die Zielsteuerung-Gesundheit umfasst insbesondere folgende Handlungsfelder:
    1. Ziffer eins
      Der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. ambulanten Bereich zu entlasten. Die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) aufeinander abzustimmen und festzulegen. Darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven Bewertungen unter Berücksichtigung bestehender Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienterer Strukturalternativen vorzunehmen und ineffiziente Strukturen zu reduzieren. Parallelstrukturen – v. a. ambulante Facharztversorgung im niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich – sind abzubauen.
    2. Ziffer 2
      Im Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) sind Primärversorgungseinheiten gemäß bundesgesetzlicher Grundlage zu schaffen.
    3. Ziffer 3
      Zur Verbesserung der integrierten Versorgung, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind interdisziplinäre und multiprofessionelle sowie intersektorale Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse und Versorgungsstandards zu definieren.
    4. Ziffer 4
      Die „Best Points of Service” sind mittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen. Die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen.
    5. Ziffer 5
      Das für die Versorgung der Bevölkerung erforderliche Gesundheitspersonal ist sicherzustellen, bei gleichzeitiger Neuausrichtung der Aufgabenteilung im Hinblick auf die Aufgabenprofile der Gesundheitsberufe und bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer hohen Behandlungsqualität.
    6. Ziffer 6
      Ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich weiterzuentwickeln und fortzusetzen.
    7. Ziffer 7
      Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind stärker am Versorgungsbedarf auszurichten und so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „Best Point of Service“) und die Anforderungen an die Versorgungsformen unterstützt werden.

3. Abschnitt
Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 7,
Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

  1. Absatz einsZwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung ist auf Bundesebene ein periodenbezogener (vierjähriger) Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. In diesem Vertrag werden die strategischen und operativen Ziele sowie die auf Bundes- und Landesebene zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung vereinbart und verbindlich festgelegt, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene hat ausgehend von den Zielen und Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit auf Grundlage der in den Abschnitten 4 und 5 (Steuerungsbereiche und Finanzzielsteuerung) festgelegten Inhalte eine Priorisierung sowie eine Festlegung von Themenschwerpunkten vorzunehmen sowie Maßnahmen zur Umsetzung festzulegen.
  2. Absatz 2Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Bundesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Rahmen von Bundes-Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren.
  3. Absatz 3Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag werden auf Landesebene vierjährige Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart und verbindlich festgelegt. Diese Landes- Zielsteuerungsübereinkommen können weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in diesen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.
  4. Absatz 4Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe vom Bund, von den Ländern und von der Sozialversicherung (Hauptverband nach Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz) ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt damit Rechtsgültigkeit. Der unterfertigte Zielsteuerungsvertrag ist binnen eines Monats der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Landes-Zielsteuerungskommissionen zur Kenntnis zu bringen.
    2. Ziffer 2
      Der periodenbezogene Zielsteuerungsvertrag hat bis zum Ende des dritten Quartals des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen des bestehenden Zielsteuerungsvertrages haben bis spätestens Ende des dritten Quartals des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.
    3. Ziffer 3
      Die Bundes-Jahresarbeitsprogramme bzw. deren Adaptierungen für die Maßnahmen auf Bundesebene sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Bundes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.
  5. Absatz 5Die Länder und die Sozialversicherung sind auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      In der Landes-Zielsteuerungskommission sind vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen sind. Wenn diese Landes-Zielsteuerungsübereinkommen dem Zielsteuerungsvertrag bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften widersprechen, hat der Bund ein Vetorecht. Die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind binnen eines Monats der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.
    2. Ziffer 2
      Die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

Artikel 8,
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene

In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Bundes-Zielsteuerungskommission (Artikel 20, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

  1. Ziffer eins
    Beratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß Artikel 7,
  2. Ziffer 2
    Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben
  3. Ziffer 3
    Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags
  4. Ziffer 4
    Monitoring und Berichtswesen gemäß Artikel 18, einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings
  5. Ziffer 5
    Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Artikel 21 bis Artikel 25,
  6. Ziffer 6
    Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
  7. Ziffer 7
    (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen
  8. Ziffer 8
    Qualität
  9. Ziffer 9
    Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural)
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich
  12. Ziffer 12
    Grundsätze           und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
  13. Ziffer 13
    Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung
  14. Ziffer 14
    Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben

Artikel 9,
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene

  1. Absatz einsIn der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Artikel 26, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
    1. Ziffer eins
      Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Artikel 18,
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Artikel 21 bis Artikel 25,
    4. Ziffer 4
      Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Artikel 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural
    7. Ziffer 7
      Strategie zur Gesundheitsförderung
    8. Ziffer 8
      Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Artikel 10, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
    10. Ziffer 10
      Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
    11. Ziffer 11
      Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben

Artikel 10,
Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner

Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Empfänger zu löschen.

4. Abschnitt
Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit

Artikel 11,
Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

  1. Absatz einsAuf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6, ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den nachfolgenden vier Steuerungsbereichen
    1. Ziffer eins
      Ergebnisorientierung,
    2. Ziffer 2
      Versorgungsstrukturen,
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und
    4. Ziffer 4
      Finanzziele gemäß Artikel 15 bis Artikel 17,

zu konkretisieren.

  1. Absatz 2Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.
  2. Absatz 3Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Abschluss des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene bzw. die Beschlussfassung der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und stellen die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit sicher. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.

Artikel 12,
Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

  1. Absatz einsDer Steuerungsbereich Ergebnisorientierung umfasst insbesondere folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Rahmen-Gesundheitszielen
    2. Ziffer 2
      Fortsetzung und Weiterentwicklung einer regelmäßigen, systematischen, international vergleichbaren und regionalisierten Messung der Outcomes im Gesundheitssystem
    3. Ziffer 3
      Weiterentwicklung und Durchführung einer abgestimmten Ergebnisqualitätsmessung, sowohl sektorenübergreifend als auch in den jeweiligen Sektoren
    4. Ziffer 4
      Evidenzbasierung (HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden
    5. Ziffer 5
      Gesundheitsförderung und Prävention gemäß Gesundheitsförderungsstrategie
  2. Absatz 2Auf Landesebene sind – soweit nicht schon erfolgt bzw. Adaptierungsbedarf gegeben – regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegen.

Artikel 13,
Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

  1. Absatz einsDer Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen umfasst insbesondere folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) inklusive Vereinbarung entsprechender Zielvorgaben
    2. Ziffer 2
      Umsetzung neuer multiprofessioneller und interdisziplinärer Primärversorgungseinheiten sowie multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsformen in der ambulanten Fachversorgung im Bereich der Sachleistung unter anderem mit der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils ambulanter Versorgungsstrukturen mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten
  2. Absatz 2Auf Landesebene sind die Inhalte gemäß Absatz eins, ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und die Nutzung der im KAKuG und im ÖSG vorgesehenen Möglichkeiten.
    2. Ziffer 2
      Gemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im RSG (niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen.
    3. Ziffer 3
      Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im RSG bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen.
    4. Ziffer 4
      Festlegen der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (inkl. Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen).

Artikel 14,
Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

  1. Absatz einsDer Steuerungsbereich Versorgungsprozesse umfasst insbesondere folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Gemeinsame Beobachtung, Planung und Steuerung der erforderlichen Personalressourcen für das gesamte Gesundheitssystem und Weiterentwicklung der Kompetenzprofile in Hinblick auf die Aufgabenteilung
    2. Ziffer 2
      Festlegungen zum gezielten Einsatz von IKT zur Systemsteuerung und -innovation gemäß Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
    3. Ziffer 3
      Optimierung der intersektoralen Behandlungsprozesse (BQLL Präoperative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement) unter Nutzung der Instrumente des Gesundheitsqualitätsgesetzes
    4. Ziffer 4
      Entwicklung und Festlegung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten
    6. Ziffer 6
      Forcierung der ärztlichen bzw. der Gesundheitsversorgung von Menschen in Pflegeeinrichtungen und in häuslicher Pflege vor Ort in Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich
  2. Absatz 2Auf Landesebene sind die Inhalte gemäß Absatz eins, ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von IKT zur Systemsteuerung und –innovation gemäß Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (BQLL Präoperative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement)
    3. Ziffer 3
      Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit werden zur Sicherstellung einer sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmten, effektiven und effizienten Versorgung mit Medikamenten jedenfalls folgende Themen bearbeitet:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen sektoren- und bundesländer- und EU-mitgliedstaatenübergreifenden Einkaufs und einer Bewirtschaftung von Medikamenten einschließlich von Finanzierungslösungen. Dazu sind die notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen – insbesondere das Vergabewesen und das Sozialversicherungsrecht betreffend – zu schaffen.
    2. Ziffer 2
      Für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente sind auf Bundes- und/oder Landesebene gemeinsame Versorgungsmodelle sowie sektorenübergreifende Finanzierungskonzepte mit gemeinsamer Finanzverantwortung zu entwickeln und in der Folge umzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Dazu ist ein wechselseitiger Datenaustausch über Mengen und Kosten der im intra- und extramuralen Bereich verordneten bzw. dispensierten Medikamente in einer einheitlich zu vereinbarenden, standardisierten Form sicherzustellen. Diese Informationen sind auch dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen.

5. Abschnitt
Festlegung der Finanzzielsteuerung

Artikel 15,
Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, die in Artikel 12 bis Artikel 14, konkretisierten Steuerungsbereiche mit einer Finanzzielsteuerung als integralem Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit zu ergänzen. Die Finanzzielsteuerung ist auf Bundes- und Landesebene im periodenbezogenen Zielsteuerungsvertrag und in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen, zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Grundlage der Finanzzielsteuerung sind sektorenübergreifend vereinbarte nominelle Ausgabenobergrenzen. Diese Ausgabenobergrenzen sind für den Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene darzustellen und auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen zusammenzuführen.
  3. Absatz 3Die Vertragspartner verpflichten sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages und im Rahmen der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen solche Maßnahmen zu vereinbaren, die in Summe geeignet sind, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen einzuhalten.
  4. Absatz 4Auf der Bundesebene werden für die Festlegung der Ausgabenobergrenzen für die öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) folgende Kriterien zugrunde gelegt:
    1. Ziffer eins
      Gemäß Artikel 22, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die erste Periode von 2012 bis 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013,, war der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben in der ersten Periode der Zielsteuerung-Gesundheit von 2012 bis 2016 stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2016 einen Wert von 3,6 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz in der ersten Periode der Zielsteuerung-Gesundheit) nicht überschreitet.
    2. Ziffer 2
      Für den Zeitraum 2017 bis 2021 ist der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2021 einen Wert von 3,2 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz) nicht überschreitet.
    3. Ziffer 3
      In den weiteren Perioden nach 2021 werden neuerlich Ausgabenobergrenzen festgelegt, die sich weiterhin an der durchschnittlichen Entwicklung des Bruttoinlandproduktes orientieren.
  5. Absatz 7Die Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder und der Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu erfolgen. Die Methodik der österreichweiten Darstellung und die Ausgangszahlen für die Zielsteuerung-Gesundheit sind in Artikel 17, festgelegt. Die für die Ermittlung der öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen und die entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.
  6. Absatz 8Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen.
  7. Absatz 9Die Finanzzielsteuerung bezieht sich auf die Mittelverwendung. Die Bestimmungen zur Mittelherkunft sind gesondert geregelt.
  8. Absatz 10Bei der Umsetzung der Finanzzielsteuerung ist jedenfalls sicherzustellen, dass die soziale Krankenversicherung eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustreben hat.

Artikel 16,
Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung

  1. Absatz einsDie Finanzzielsteuerung auf Bundes- und Landesebene legt die Ausgabenobergrenzen fest. Diese umfassen die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und Sozialversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung, wie in Artikel 15, dargelegt, unterliegen.
  2. Absatz 2Auf Bundesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Für den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
      1. Litera a
        den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen
    2. Ziffer 2
      Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:
      1. Litera a
        die Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen
    3. Ziffer 3
      Die Aufteilung der in Ziffer 2, Litera b, dargestellten Ausgabenobergrenzen
      1. Litera a
        auf die neun Bundesländer
      2. Litera b
        auf alle Träger der sozialen Krankenversicherung sowie die
      3. Litera c
        bundesländerweise Zusammenführung von Litera b,
  3. Ziffer 4
    Gesondert darzustellen sind:
    1. Litera a
      Investitionen
    2. Litera b
      Gesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation)
    3. Litera c
      Gesundheitsausgaben der Unfallversicherung
    4. Litera d
      Gesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten
    5. Litera e
      Gesundheitsausgaben des Bundes
  • Absatz 3Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:
      1. Litera a
        der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen
    2. Ziffer 2
      Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung im jeweiligen Land:
      1. Litera a
        den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung
    3. Ziffer 3
      Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, für das jeweilige Bundesland
    4. Ziffer 4
      Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und Sozialversicherung
    5. Ziffer 5
      Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.
  • Artikel 17,
    Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2021

    1. Absatz einsFestlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Bundesebene
      1. Ziffer eins
        Ausgangsbasis für die Ermittlung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Bundesebene ist die in der der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die erste Periode von 2012 bis 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013,, vereinbarte Ausgabenobergrenze für das Jahr 2016 in Höhe von 25.563 Millionen Euro.
      2. Ziffer 2
        Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Artikel 15, Absatz 4, Ziffer 2, ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2021 folgende Ausgabenobergrenzen für die öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:

     

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    2021

    Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)

    25.563

    26.483

    27.410

    28.342

    29.277

    30.214

    Jährlicher Ausgabenzuwachs

     

    3,6 %

    3,5 %

    3,4 %

    3,3 %

    3,2 %

    1. Absatz 2Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Landesebene
      1. Ziffer eins
        Die Ausgabenobergrenzen auf Landesebene betreffen jene Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder, welche unmittelbar durch diese steuerbar sind (zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben). Diese sind aus den Rechnungsabschlüssen der Landesgesundheitsfonds bzw. der Länder und Gemeinden wie folgt abzuleiten:
        Ausgaben für Fondskrankenanstalten (FKA) gemäß Rechnungsabschlüsse (RA) der Landesgesundheitsfonds (LGF) (inkl. der Mittel gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG))
        abzügl.Investitionen (inkl. Schuldendienste für Investitionen)
        abzügl. Strukturmittel
        abzügl. über LGF ausgewiesene Betriebsabgangsdeckung
        abzügl. ausländische Gastpatienten
        abzügl. sonstige Kostenbeiträge
        ergibt: Zielsteuerungsrelevante Ausgaben für FKA gemäß RA der LGF
        zuzügl. Betriebsabgangsdeckung ausgewiesen in den RA der Eigentümer bzw. öffentl. Träger (insb. Länder und Gemeinden)
        zuzügl. Betriebsabgangsdeckungen der Gemeinden (falls relevant)
        abzügl. Betriebsabgangsdeckung/Betriebskostenzuschüsse für Pflegeheime (falls relevant)
        zuzügl. Sozialhilfe (sofern nicht in RA der Landesgesundheitsfonds enthalten)
        ergibt: Zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder
      2. Ziffer 2
        Eine Modifikation der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse der Landesgesundheitsfonds sowie weiterer zu Grunde liegender Rechenwerke eines Landes, sofern für die Zielsteuerung-Gesundheit von Relevanz, sind gegenüber den Partnern der Zielsteuerung-Gesundheit transparent zu machen. Eine Zeitreihenkontinuität bei den für die Finanzzielsteuerung relevanten Positionen ist jedenfalls sicherzustellen und bei allfälligen Änderungen ist zur Sicherstellung dieser Kontinuität mit den Vertragsparteien in der Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen herzustellen.
      3. Ziffer 3
        Ausgangsbasis für die Ermittlung der zielsteuerungsrelevanten nominellen Ausgabenobergrenzen der Länder ist die in Artikel 26, Absatz 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die erste Periode von 2012 bis 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013,, vereinbarte Ausgabenobergrenze für das Jahr 2016 in Höhe von 11.569 Millionen Euro.
      4. Ziffer 4
        Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Artikel 15, Absatz 4, Ziffer 2, ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2021 folgende Ausgabenobergrenzen für die Länder:

     

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    2021

    Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)

    11.569

    11.985

    12.405

    12.827

    13.250

    13.674

    Jährlicher Ausgabenzuwachs

     

    3,6 %

    3,5 %

    3,4 %

    3,3 %

    3,2 %

    1. Ziffer 5
      Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen innerhalb der Länder ist durch die Länder vorzunehmen und im Zielsteuerungsvertrag und in den jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu dokumentieren.
    2. Ziffer 6
      Bei der Festlegung der Ausgangsbasis gemäß Ziffer 3, wird
      1. Litera a
        für Vorarlberg der im Jahr 2016 die Ausgabenobergrenze überschreitende Betrag in Höhe von 28,8 Millionen Euro und
      2. Litera b
        für Tirol ein Betrag in Höhe von 30,8 Millionen Euro (das entspricht der Steigerung der Ausgabenobergrenze im Jahr 2017)

    additiv zugeschlagen und bei den Ausgabenobergrenzen über die Laufzeit gemäß Ziffer 4 und bei der Verteilung der Ausgabenobergrenzen gemäß Ziffer 5, als zusätzliche Beträge berücksichtigt.

    1. Absatz 3Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen im Bereich der Sozialversicherung
      1. Ziffer eins
        Die Ausgabenobergrenzen im Bereich der Sozialversicherung betreffen jene Gesundheitsausgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, welche unmittelbar durch diese steuerbar sind (zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben). Die Grundlage für die zielsteuerungsrelevanten Ausgaben der Sozialversicherung stellen die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherungsträger dar, wobei folgende Ausgabenanteile zur Feststellung der relevanten Ausgangswerte zum Abzug zu bringen sind:
        1. Litera a
          Überweisungen an die Landesgesundheitsfonds
        2. Litera b
          Überweisungen für den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF), Unfall- und sonstige Spitäler sowie Hanusch Krankenhaus
        3. Litera c
          Stationäre Rehabilitation
        4. Litera d
          Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung (Kuren)
        5. Litera e
          Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Bestattungskostenzuschuss, Rehabilitationsgeld)
        6. Litera f
          Abschreibungen
        7. Litera g
          Finanzaufwendungen
        8. Litera h
          Überweisungen an den Ausgleichsfonds
        9. Litera i
          Übrige außerordentliche Aufwendungen
        10. Litera j
          Zuweisung Rücklagen
      2. Ziffer 2
        Modifikationen der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung, soweit diese für die Zielsteuerung-Gesundheit relevant sind, sind transparent zu machen. Eine Zeitreihenkontinuität bei den für die Finanzzielsteuerung relevanten Positionen ist jedenfalls sicherzustellen und bei allfälligen Änderungen ist zur Sicherstellung dieser Kontinuität mit den Vertragsparteien in der Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen herzustellen.
      3. Ziffer 3
        Ausgangsbasis für die Ermittlung der zielsteuerungsrelevanten nominellen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung ist die in Artikel 27, Absatz 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die erste Periode von 2012 bis 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013,, vereinbarte Ausgabenobergrenze für das Jahr 2016 in Höhe von 10.274 Millionen Euro.
      4. Ziffer 4
        Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Artikel 15, Absatz 4, Ziffer 2, ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2021 folgende Ausgabenobergrenzen für die Sozialversicherung:

     

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    2021

    Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)

    10.274

    10.644

    11.016

    11.391

    11.767

    12.143

    Jährlicher Ausgabenzuwachs

     

    3,6 %

    3,5 %

    3,4 %

    3,3 %

    3,2 %

    1. Ziffer 5
      Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen innerhalb der Sozialversicherungsträger sowie die länderweise Zuordnung der Ausgabenobergrenzen sind durch die Sozialversicherung vorzunehmen und im Zielsteuerungsvertrag und in den jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu dokumentieren.

    6. Abschnitt
    Monitoring und Evaluierung

    Artikel 18,
    Monitoring und Berichtswesen

    1. Absatz einsDie Partner der Zielsteuerung-Gesundheit haben auf Bundesebene ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring der Zielsteuerung-Gesundheit durchzuführen und inhaltlich weiterzuentwickeln. Hierfür sind die im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Ziele auf Bundes- und Landesebene so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist.
    2. Absatz 2Die Ergebnisse des Monitorings der Zielsteuerung-Gesundheit sind in Form von strukturierten Berichten aufzubereiten und zusammenzuführen. Diese Monitoringberichte zur Zielerreichung gliedern sich in Bezug auf Inhalte und Periodizität wie folgt:
      1. Ziffer eins
        halbjährlich: Ergebnisse des Monitorings zur Finanzzielsteuerung als Kurzbericht
      2. Ziffer 2
        jährlich: Ergebnisse des Monitorings zur Finanzzielsteuerung und Darstellung der Entwicklungen der definierten und steuerungsrelevanten Messgrößen und Gegenüberstellung mit vereinbarten Zielwerten aus der Zielsteuerung-Gesundheit (Monitoring der Steuerungsbereiche)
    3. Absatz 3Die Vertragsparteien kommen überein, sich jedenfalls jährlich über den Stand der Umsetzung der im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zu informieren, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bearbeitung der im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vereinbarten Ziele sicherzustellen. Dieses Berichtswesen hat jedenfalls auch eine Einschätzung zur Maßnahmenumsetzung zu umfassen.
    4. Absatz 4Durch das Monitoring ist Transparenz, Vergleichbarkeit und Aktualität zu schaffen und dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass
      1. Ziffer eins
        die Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,
      2. Ziffer 2
        primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen genutzt werden und
      3. Ziffer 3
        bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet werden.
    5. Absatz 5Bund und Länder stellen sicher, dass die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die Länder stimmen zu, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium für die Zwecke des Monitorings alle seine von der Statistik Austria verwendeten Daten für die Berechnung nach dem System of Health Accounts (SHA) dauerhaft von der Statistik Austria direkt zur Verfügung gestellt werden.
    6. Absatz 6Die Finanzierung des auf Bundesebene durchzuführenden Monitorings Zielsteuerung-Gesundheit und Berichtswesens erfolgt durch den Bund.

    Artikel 19,
    Ablauf des Monitorings

    1. Absatz einsDas Monitoring hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen:
      1. Ziffer eins
        Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt durch die Gesundheit Österreich GmbH auf Basis einer einheitlichen und standardisierten Erhebung unter Berücksichtigung bereits bestehender Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen.
      2. Ziffer 2
        Die organisatorische Ausgestaltung und die Inhalte zu dem Berichtswesen gem. Artikel 18, Absatz 3, sind im Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.
      3. Ziffer 3
        Die auf Basis der von der GÖG erhobenen Daten erstellten halbjährlichen und jährlichen Monitoringberichte zur Zielerreichung sind den Landes-Zielsteuerungskommissionen sowie der Bundes-Zielsteuerungskommission binnen einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
    2. Absatz 2Bei festgestellten Zielverfehlungen sind Begründungen und handlungsleitende Empfehlungen seitens der verantwortlichen Stellen im Rahmen der Stellungnahmen innerhalb einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist einzubringen.
    3. Absatz 3Die Abnahme der Monitoringberichte zur Zielerreichung erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen binnen einer festzulegenden Frist durch die Bundes-Zielsteuerungskommission. Anschließend sind diese Monitoringberichte zu veröffentlichen.

    Artikel 20,
    Evaluierung

    Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu quantifizieren und zu evaluieren.

    7. Abschnitt
    Sanktionsmechanismus

    Artikel 21,
    Allgemeines

    1. Absatz einsBund und Länder kommen überein, für folgende Fälle einen Sanktionsmechanismus festzulegen:
      1. Ziffer eins
        Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in dieser Vereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
      2. Ziffer 2
        Verstoß gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag oder die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
      3. Ziffer 3
        Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
    2. Absatz 2Die in anderen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegten Sanktionsmechanismen bleiben von den in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen unberührt. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,.

    Artikel 22,
    Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen

    Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in dieser Vereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:

    1. Ziffer eins
      Bei Nicht-Erreichung der im Zielsteuerungsvertrag festgelegten gemeinsamen Ziele auf Landesebene hat die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission, in deren Land das Ziel nicht erreicht wurde, binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Betrifft die Nichterreichung den Bund, trifft die Berichtspflicht an die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bund.
    2. Ziffer 2
      Bei Nicht-Erreichung der in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten gemeinsamen Ziele hat die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Die unter Ziffer eins und 2 genannten Berichte haben jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.
    4. Ziffer 4
      Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat die unter Ziffer eins und 2 genannten Berichte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und dem vorgeschlagenen Zeitplan zur Erreichung des Ziels zu genehmigen. Bei Nichtgenehmigung sind überarbeitete Berichte vorzulegen.
    5. Ziffer 5
      Die gemäß Ziffer 4, von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigten bzw. nicht genehmigten Berichte sind mit entsprechender Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und mit Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

    Artikel 23,
    Regelungen bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag
    oder die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

    1. Absatz einsLiegt aus Sicht eines Vertragspartners der Zielsteuerung-Gesundheit ein Verstoß gegen diese Vereinbarung oder gegen den Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Bundes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu behandeln und es sind bei festgestellten Verstößen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarungs- oder vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
    2. Absatz 2Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln und es sind bei festgestellten Verstößen durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
    3. Absatz 3Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 25, einleiten.
    4. Absatz 4Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.

    Artikel 24,
    Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

    1. Absatz einsLiegt bis zum in Artikel 7, dieser Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
    2. Absatz 2Wird innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen beschlossen, gilt Folgendes:
      1. Ziffer eins
        In der Landes-Zielsteuerungskommission sind die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.
      2. Ziffer 2
        Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls aus dem Zielsteuerungsvertrag abzuleitende fehlende Punkte festzulegen.
      3. Ziffer 3
        Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über Ziffer eins und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.
    3. Absatz 3Liegt bis zum in Artikel 7, dieser Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Zielsteuerungsvertrag vor, gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes:
      1. Ziffer eins
        In der Bundes-Zielsteuerungskommission sind die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und durch Veröffentlichung transparent zu machen.
      2. Ziffer 2
        Kommt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung kein Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister befristet für ein Jahr handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls fehlende Punkte festzulegen. Bei finanziellen Auswirkungen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen herzustellen. Bei diesen Festlegungen hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister von den bereits bestehenden Vorarbeiten und von den handlungsleitenden Vorgaben, die geeignet sind die wesentlichen Ziele zu erreichen, auszugehen.

    Artikel 25,
    Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

    1. Absatz einsFür Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
    2. Absatz 2Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
      1. Ziffer eins
        Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzender
      2. Ziffer 2
        zwei vom Bund entsendete Mitglieder
      3. Ziffer 3
        zwei von den Ländern gemeinsam entsendete Mitglieder
      4. Ziffer 4
        zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendete Mitglieder
      Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
    3. Absatz 3Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
      1. Ziffer eins
        den Betroffenen und
      2. Ziffer 2
        der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
      3. Ziffer 3
        der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
      zur Kenntnis zu bringen.

    8. Abschnitt
    Sonstige Bestimmungen

    Artikel 26,
    Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen

    Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.

    Artikel 27,
    Unterstützungspflicht des Bundes

    Wesentliche Mehraufwendungen (in analoger Anwendung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,) der Länder aufgrund rechtlicher Vorgaben seitens des Bundes werden gesondert erfasst und bleiben bei der Feststellung der Erfüllung der Ausgabenobergrenzen bei den betroffenen Ländern außer Betracht.

    9. Abschnitt
    Geltungsdauer und Schlussbestimmungen

    Artikel 28,
    Inkrafttreten

    Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

    Artikel 29,
    Geltungsdauer und Außerkrafttreten

    1. Absatz einsDiese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
    2. Absatz 2Nach dem 31. Dezember 2017 kann diese Vereinbarung vom Bund oder mindestens sechs Ländern zum Jahresende unter Einhaltung einer neunmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
    3. Absatz 3Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn
      1. Ziffer eins
        die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt oder
      2. Ziffer 2
        die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt.
    4. Absatz 4Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung oder über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

    Artikel 30,
    Durchführung der Vereinbarung

    1. Absatz einsDie zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
    2. Absatz 2Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2017, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.

    Artikel 31,
    Urschrift

    Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

    Für den Bund, vorbehaltlich der erforderlichen Beschlüsse des Nationalrates:

    Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen:

    Oberhauser

    Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse

    Für das Land Burgenland

    Der Landeshauptmann:

    Niessl

    Für das Land Kärnten

    Der Landeshauptmann:

    Kaiser

    Für das Land Niederösterreich

    Der Landeshauptmann:

    Pröll

    Für das Land Oberösterreich

    Der Landeshauptmann:

    Pühringer

    Für das Land Salzburg

    Der Landeshauptmann:

    Haslauer

    Für das Land Steiermark

    Der Landeshauptmann:

    Schützenhöfer

    Für das Land Tirol

    Der Landeshauptmann:

    Platter

    Für das Land Vorarlberg

    Der Landeshauptmann:

    Wallner

    Für das Land Wien

    Der Landeshauptmann:

    Häupl

    Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 4. Jänner 2017 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 22. März 2017 gemäß Artikel 50, Absatz eins, L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.

    Für die Landesregierung:

    Der Landeshauptmann:

    Haslauer