LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 11. Juli 2018 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 55 Landesgesetz: | Oö. Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 707/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 720/2018, 26. Landtagssitzung)Oö. Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 707/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 720/2018, 26. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, das Oö. Archivgesetz, das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, das Oö. Chancengleichheitsgesetz, das Oö. Fischereigesetz, das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, das Oö. Katastrophenschutzgesetz, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, die Oö. Landarbeitsordnung 1989, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, das Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, das Oö. Mindestsicherungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz, das Oö. Sozialberufegesetz, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Statistikgesetz, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, das Oö. Weinbaugesetz, das Oö. Wettgesetz und das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden
(Oö. Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 | Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Oö. Archivgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 |
Artikel 5 | Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Oö. Fischereigesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 |
Artikel 8 | Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 |
Artikel 9 | Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 |
Artikel 10 | Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990 |
Artikel 11 | Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006 |
Artikel 12 | Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014 |
Artikel 15 | Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete |
Artikel 16 | Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 |
Artikel 17 | Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996 |
Artikel 18 | Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989 |
Artikel 19 | Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 |
Artikel 20 | Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes |
Artikel 21 | Änderung des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013 |
Artikel 22 | Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes |
Artikel 23 | Änderung des Oö. Landwirtschaftsgesetzes 1994 |
Artikel 24 | Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 |
Artikel 25 | Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge |
Artikel 26 | Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes |
Artikel 27 | Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes |
Artikel 28 | Änderung des Oö. Sozialberufegesetzes |
Artikel 29 | Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 |
Artikel 30 | Änderung des Oö. Statistikgesetzes |
Artikel 31 | Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 |
Artikel 32 | Änderung des Status für die Landeshauptstadt Linz 1992 |
Artikel 33 | Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992 |
Artikel 34 | Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992 |
Artikel 35 | Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 |
Artikel 36 | Änderung des Oö. Weinbaugesetzes |
Artikel 37 | Änderung des Oö. Wettgesetzes |
Artikel 38 | Änderung des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 |
Artikel 39 | Inkrafttreten |
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Artikel 1
Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei der Eintragung zu § 9 die Jahreszahl Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei der Eintragung zu Paragraph 9, die Jahreszahl „2000“ und bei der Eintragung zu § 22 wird das Wort und bei der Eintragung zu Paragraph 22, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8Paragraph 8,
Schutz bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese für Zwecke solcher Angelegenheiten verarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des § 9 entfällt die Jahreszahl In der Überschrift des Paragraph 9, entfällt die Jahreszahl „2000“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAuf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 8 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 10, § 18 Abs. 1, § 22, §§ 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.“Auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des Paragraph 8, sind Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraphen 6, bis 10, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraphen 24 bis 30 und Paragraph 62, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 2 entfällt. Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 Abs. 2 (neu) lautet:Paragraph 9, Absatz 2, (neu) lautet:
„(2)Absatz 2Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz sinngemäß anzuwenden.“Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Datenschutzgesetz sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 3 entfällt.Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 21 Abs. 1 wird das Wort Im Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 21 Abs. 2 und im § 22 Abs. 1 Z 7 wird das Wort Im Paragraph 21, Absatz 2 und im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift des § 22 wird das Wort In der Überschrift des Paragraph 22, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 22 Abs. 1 und 2 wird das Wort Im Paragraph 22, Absatz eins und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 22 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, durchzuführen.Zu dem im Absatz eins, genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, durchzuführen.
(4)Absatz 4Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
Artikel 2
Änderung des Oö. Archivgesetzes
Das Oö. Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Z 3 wird das Wort Im Paragraph 2, Ziffer 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt; die Wortfolge „ , insbesondere auch von sensiblen Daten im Sinn des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000“„ , insbesondere auch von sensiblen Daten im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, Datenschutzgesetz 2000“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „sensible Daten im Sinn des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000“„sensible Daten im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „besondere Kategorien personenbezogener Daten oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs“ und das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 4 erster Satz wird das Wort Im Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Wort Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Zustimmungen“ die Wortfolge „oder Einwilligungen“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 1 wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt:Paragraph 7, Absatz eins, wird durch folgenden Absatz eins, ersetzt:
„(1)Absatz einsSoweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, hat das zuständige Archiv einer betroffenen Person auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
das Archivgut erschlossen ist,
die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.“Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 7 Abs. 4 wird das Wort Im Paragraph 7, Absatz 4, wird das Wort „Personen“ durch die Wortfolge „betroffene Personen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) bestehen nicht.“Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Artikel 15,, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) bestehen nicht.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 13 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „externer Dienstleister im Sinn des § 10 Datenschutzgesetz 2000“„externer Dienstleister im Sinn des Paragraph 10, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 17 Z 2 entfällt; die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung Paragraph 17, Ziffer 2, entfällt; die bisherige Ziffer 3, erhält die Bezeichnung „2.“ und das darin enthaltene Zitat „BGBl. I Nr. 170/1999“„BGBl. römisch eins Nr. 170/1999“ wird durch das Zitat „BGBl. I Nr. 92/2013“„BGBl. römisch eins Nr. 92/2013“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes
Das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 19 Abs. 3, 4 und 6 wird das Wort Im Paragraph 19, Absatz 3,, 4 und 6 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 19 Abs. 8 wird die Wortfolge Im Paragraph 19, Absatz 8, wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000“„Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlich Verantwortlicher“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 Abs. 2 Z 2 entfällt; die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die bisherigen Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „2.“ und „3.“.
Artikel 4
Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 45: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 45 :, „Klärschlammregister; Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 45 lautet: Die Überschrift des Paragraph 45, lautet: „Klärschlammregister; Verarbeitung personenbezogener Daten“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 45 Abs. 1 und 2 wird das Wort Im Paragraph 45, Absatz eins und 2 wird das Wort „Bodenschutzregister“ bzw. „Bodenschutzregisters“ jeweils durch das Wort „Klärschlammregister“ bzw. „Klärschlammregisters“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 45 Abs. 2 wird das Wort Im Paragraph 45, Absatz 2, wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 45 Abs. 3 lautet:Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Klärschlammregister abzufragen. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten auf Ersuchen an Einrichtungen des Bundes zu übermitteln.“
Artikel 5
Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Chancengleichheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 47 Abs. 6 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 47, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „nach § 8 E-GovG“„nach Paragraph 8, E-GovG“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 47 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz entfallen.Paragraph 47, Absatz 6, vorletzter und letzter Satz entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 47 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7, 7a, 7b und 7c ersetzt:Paragraph 47, Absatz 7, wird durch folgende Absatz 7,, 7a, 7b und 7c ersetzt:
„(7)Absatz 7Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der Personen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, gemeinsam zu verarbeiten. Die Träger der sozialen Hilfe bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten dieser gemeinsamen Verarbeitung abzufragen.
(7a)Absatz 7 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(7b)Absatz 7 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
(7c)Absatz 7 cBei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 47 Abs. 8 wird die Wortfolge Im Paragraph 47, Absatz 8, wird die Wortfolge „Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 DSG 2000“„Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten aus der Verarbeitung nach Abs. 7 dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“„Personenbezogene Daten aus der Verarbeitung nach Absatz 7, dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Oö. Fischereigesetzes
Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 24/1984, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1984,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 7a: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 7 a, :, „Fischereiregister; Verarbeitung personen-bezogener Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7a lautet:Paragraph 7 a, lautet:
„§ 7aParagraph 7 a,
Fischereiregister; Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten (Fischereiregister):
die im Fischereibuch (§ 7) zu führenden Daten;die im Fischereibuch (Paragraph 7,) zu führenden Daten;
Daten der Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Fischerkarte (§ 17): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Fischerkarte;Daten der Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Fischerkarte (Paragraph 17,): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Fischerkarte;
Daten der Fischereischutzorgane (§ 23): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Betrauungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Nummer des Dienstausweises, Überwachungsbereich).Daten der Fischereischutzorgane (Paragraph 23,): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Betrauungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Nummer des Dienstausweises, Überwachungsbereich).
(2)Absatz 2Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(3)Absatz 3Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.“Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 46 Abs. 5 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 46, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008,“„im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,“.
Artikel 7
Änderung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Dem § 7a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 7 a, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.Die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
(4)Absatz 4Die Ermächtigung nach Abs. 3 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“Die Ermächtigung nach Absatz 3, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
Artikel 8
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung eingefügt: „§ 7a Verarbeitung personenbezogener Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 11 entfällt.Paragraph 7, Absatz 11, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7aParagraph 7 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDie Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstbehörden bzw. Dienstgeber und der Personalverwaltung einschließlich der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(3)Absatz 3Die im Abs. 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten sowie Daten über den aktuellen Stand der Dienstposten und deren Besetzung sind automationsunterstützt an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde, zur Vorbereitung legistischer Maßnahmen und zur Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu übermitteln. Bedient sich die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband eines Auftragsverarbeiters, kann sie bzw. er an Stelle einer Übermittlung die Landesregierung ermächtigen, die betreffenden personenbezogenen Daten direkt beim jeweiligen Auftragsverarbeiter abzufragen.“Die im Absatz eins und 2 genannten personenbezogenen Daten sowie Daten über den aktuellen Stand der Dienstposten und deren Besetzung sind automationsunterstützt an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde, zur Vorbereitung legistischer Maßnahmen und zur Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu übermitteln. Bedient sich die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband eines Auftragsverarbeiters, kann sie bzw. er an Stelle einer Übermittlung die Landesregierung ermächtigen, die betreffenden personenbezogenen Daten direkt beim jeweiligen Auftragsverarbeiter abzufragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 17 Abs. 4a wird folgender erster Satz eingefügt:Im Paragraph 17, Absatz 4 a, wird folgender erster Satz eingefügt:
„Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen.“„Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968 einzuholen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 17 Abs. 4b wird das Zitat Im Paragraph 17, Absatz 4 b, wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6“„§ 16 Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 2 Z 3 bis 7“„§ 16 Absatz 2, Ziffer 3, bis 7“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aAuf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten ist § 7a Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.“Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten ist Paragraph 7 a, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 3 Z 16 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 16, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:
Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 7a Oö. GDG 2002).“Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 7 a, Oö. GDG 2002).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 11 entfällt.Paragraph 6, Absatz 11, entfällt.
Artikel 10
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:Die Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 35 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Im Paragraph 35, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: und es werden folgende Absatz 2, und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2Die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 übertragenen Aufgabe erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Krankenfürsorge erforderlich ist.Die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Absatz eins, übertragenen Aufgabe erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Krankenfürsorge erforderlich ist.
(3)Absatz 3Die Ermächtigung nach Abs. 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“Die Ermächtigung nach Absatz 2, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 53, Absatz 3, wird die Wortfolge „Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000“„Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006
Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 8 lautet: Die Überschrift des Paragraph 8, lautet: „Betreuungsinformationssystem; Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen zu verarbeiten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 Abs. 2 wird das Wort Im Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 2 und 3 wird das Wort Im Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 8 Abs. 5 wird das Wort Im Paragraph 8, Absatz 5, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten“ ersetzt und folgender erster Satz eingefügt:
„Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
Artikel 12
Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Das Oö. Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2015, wird wie folgt geändert:Das Oö. Katastrophenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 11: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 11 :, „Katastrophenschutzpläne und Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem; Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 11 lautet: Die Überschrift des Paragraph 11, lautet: „Katastrophenschutzpläne und Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem; Verarbeitung personenbezogener Daten“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Katastrophenschutzbehörden, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes sowie die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt und verpflichtet, zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten (Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem).“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 Abs. 6 wird die Bezeichnung Im Paragraph 11, Absatz 6, wird die Bezeichnung „Katastrophen-Informationsverbundsystem“ durch die Bezeichnung „Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 11 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 7 lautet:Paragraph 11, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.“Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 Abs. 9 entfällt.Paragraph 11, Absatz 9, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 21 Abs. 3 erster Satz wird das Wort Im Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 21 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge Im Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „nach Maßgabe des § 48a Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, die ermittelten Daten“„nach Maßgabe des Paragraph 48 a, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die ermittelten Daten“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz die verarbeiteten Daten“„nach Maßgabe des Paragraph 10, Datenschutzgesetz die verarbeiteten Daten“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 25a: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 25 a, :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 25a lautet: Die Überschrift des Paragraph 25 a, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 25a Abs. 1 lautet der Text vor der Aufzählung:Im Paragraph 25 a, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:
„Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den in den nachstehenden Absätzen genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen angemeldeten Kinder zu verarbeiten:“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 25a Abs. 2 und 3 wird das Wort Im Paragraph 25 a, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 25a Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 25 a, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 25a Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort Im Paragraph 25 a, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014
Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 15: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 15 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 15 lautet: Die Überschrift des Paragraph 15, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 15 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort Im Paragraph 15, Absatz eins bis 5 wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 15 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Daten betreffend die Gesundheit, strafrechtliche Verurteilungen“ durch die Wortfolge „Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 15 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Daten über strafrechtliche Verurteilungen“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 15 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Faxnummern,“ die Wortfolge „Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugung, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6, 6a und 6b ersetzt:Paragraph 15, Absatz 6, wird durch folgende Absatz 6,, 6a und 6b ersetzt:
„(6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 gemeinsam zu verarbeiten.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Absatz eins bis 5 gemeinsam zu verarbeiten.
(6a)Absatz 6 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(6b)Absatz 6 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.“Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 15 Abs. 5, 7 und 9 wird das Wort Im Paragraph 15, Absatz 5,, 7 und 9 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 8 lautet:Paragraph 15, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 15 Abs. 9 zweiter Satz entfällt.Paragraph 15, Absatz 9, zweiter Satz entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge Im Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Betroffenen im Sinn des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000“„der Betroffenen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 66: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 66 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 62 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 66 lautet:Paragraph 66, lautet:
„§ 66Paragraph 66,
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDie KFL ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die KFL ist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
(3)Absatz 3Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“Die Ermächtigung nach Absatz eins und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
Artikel 16
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 94: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 94 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 94 lautet:Paragraph 94, lautet:
„§ 94Paragraph 94,
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 102a entfällt die Wortfolge Im Paragraph 102 a, entfällt die Wortfolge „- Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013;“„- Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2013;“.
Artikel 17
Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996
Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 12: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 12 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 12 lautet: Die Überschrift des Paragraph 12, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort Im Paragraph 12, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge Im Paragraph 21, Absatz 5, wird die Wortfolge „Zustimmung der Betroffenen“ durch die Wortfolge „Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2018, wird wie folgt geändert:Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 39k Abs. 6a, § 93b Abs. 3 und 10 und § 205 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz wird das Wort Im Paragraph 39 k, Absatz 6 a,, Paragraph 93 b, Absatz 3 und 10 und Paragraph 205, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 199 Abs. 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 199, Absatz 2, wird die Wortfolge „in die Daten einzelner Dienstnehmer deren Zustimmung“ durch die Wortfolge „in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung eingefügt: „§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3aParagraph 3 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDie Dienstbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(3)Absatz 3Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.“Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 151 Abs. 2 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 151, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „- Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009;“„- Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 135/2009;“.
Artikel 20
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung eingefügt: „§ 4a Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 3a wird folgender erster Satz eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz 3 a, wird folgender erster Satz eingefügt:
„Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen.“„Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968 einzuholen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4aParagraph 4 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDas Land ist ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(3)Absatz 3Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 und 8 anzuwenden.“Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 8 anzuwenden.“
Artikel 21
Änderung des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013
Das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs gelten § 3a Abs. 1 und 2 Oö. LBG und § 4a Abs. 1 und 2 Oö. LVBG sinngemäß.“Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs gelten Paragraph 3 a, Absatz eins und 2 Oö. LBG und Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 Oö. LVBG sinngemäß.“
Artikel 22
Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 9/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2015, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung eingefügt: „§ 17a Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 7 letzter Satz entfällt.Paragraph 11, Absatz 7, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:
„§ 17aParagraph 17 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
(2)Absatz 2Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Absatz 3Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen, soweit sich diese für eine Veröffentlichung eignen, in geeigneter Form und an geeigneter Stelle veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind dabei so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifisch betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten gelten § 3a Abs. 1 und 2 Oö. LBG und § 4a Abs. 1 und 2 Oö. LVBG sinngemäß.“Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten gelten Paragraph 3 a, Absatz eins und 2 Oö. LBG und Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 Oö. LVBG sinngemäß.“
Artikel 23
Änderung des Oö. Landwirtschaftsgesetzes 1994
Das Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994, LGBl. Nr. 1/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/2012, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichts oder anlässlich der Beratung oder Förderung landwirtschaftlicher Betriebe ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person für andere Zwecke nicht verwendet werden.“
Artikel 24
Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „Zustimmung der Betroffenen“ durch die Wortfolge „Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
Das Gesetz vom 8. Juli 1977 über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 8. Juli 1977 über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dieses Landesgesetz erhält den Kurztitel „Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „Daten im Sinne des § 4 Datenschutzgesetz 2000“„Daten im Sinne des Paragraph 4, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 36 Abs. 3 Z 8 lautet:Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:
die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 39a lautet:Paragraph 39 a, lautet:
„§ 39aParagraph 39 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDie LKUF ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die LKUF ist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
(3)Absatz 3Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“Die Ermächtigung nach Absatz eins und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 54 Abs. 2 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 54, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „-Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011;“„-Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2011;“.
Artikel 26
Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes
Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 50: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 50 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten und Auskunftspflicht“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 50 lautet: Die Überschrift des Paragraph 50, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten und Auskunftspflicht“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 50 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Aufgaben“ die Wortfolge „ , insbesondere zum Zweck der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 50 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt die Wortfolge Im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt die Wortfolge „nach § 8 E-GovG“„nach Paragraph 8, E-GovG“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 50 Abs. 2 wird das Wort Im Paragraph 50, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 50 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3, 3a, 3b und 3c ersetzt:Paragraph 50, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3,, 3a, 3b und 3c ersetzt:
„(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Abs. 1) gemeinsam zu verarbeiten.Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Absatz eins,) gemeinsam zu verarbeiten.
(3a)Absatz 3 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(3b)Absatz 3 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
(3c)Absatz 3 cBei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
Artikel 27
Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes
Das Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 9a lautet: Die Überschrift des Paragraph 9 a, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9a Abs. 1 lautet der Text vor der Aufzählung:Im Paragraph 9 a, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:
„Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des § 9 - die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a folgende personenbezogene Daten von Personen, die betteln, gemeinsam zu verarbeiten:“„Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des Paragraph 9, - die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, folgende personenbezogene Daten von Personen, die betteln, gemeinsam zu verarbeiten:“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9a Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2, 2a und 2b ersetzt:Paragraph 9 a, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2,, 2a und 2b ersetzt:
„(2)Absatz 2Die Organe der Behörden einschließlich der Organe nach § 1b dürfen die im Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermitteln.Die Organe der Behörden einschließlich der Organe nach Paragraph eins b, dürfen die im Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermitteln.
(2a)Absatz 2 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(2b)Absatz 2 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9a Abs. 3 lautet:Paragraph 9 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 9a Abs. 4 wird das Wort Im Paragraph 9 a, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.
Artikel 28
Änderung des Oö. Sozialberufegesetzes
Das Oö. Sozialberufegesetz, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sozialberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 61: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 61 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten und Amtshilfe“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 62 lautet: Die Überschrift des Paragraph 62, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten und Amtshilfe“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 62 Abs. 1 Z 2 wird das Wort Im Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 62 Abs. 3 wird das Wort Im Paragraph 62, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt und es entfällt das Wort „automationsunterstützt“.
Artikel 29
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 67: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 67 :, „Amtshilfe und Mitwirkungspflichten; Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 67 lautet: Die Überschrift des Paragraph 67, lautet: „Amtshilfe und Mitwirkungspflichten; Verarbeitung personenbezogener Daten“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 67 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort Im Paragraph 67, Absatz eins und 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 67 wird Abs. 9 durch folgende Abs. 9 bis 12 ersetzt:Im Paragraph 67, wird Absatz 9, durch folgende Absatz 9 bis 12 ersetzt:
„(9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(10)Absatz 10Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(11)Absatz 11Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus; sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus; sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
(12)Absatz 12Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“
Artikel 30
Änderung des Oö. Statistikgesetzes
Das Oö. Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statistikgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1981,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 4 wird das Wort Im Paragraph eins, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 Abs. 1 lautet der Text vor der Aufzählung:Im Paragraph 9, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:
„Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn des § 2 dürfen nur verarbeitet werden“.„Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn des Paragraph 2, dürfen nur verarbeitet werden“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verwendung von Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung „§ 146 Sonderbestimmung für das Jahr 2018“ durch die Eintragung „§ 147 Sonderbestimmung für das Jahr 2018“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1 und 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.“Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 146 mit der Überschrift Paragraph 146, mit der Überschrift „Sonderbestimmung für das Jahr 2018“ in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017 erhält die Bezeichnung in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017, erhält die Bezeichnung „§ 147“.
Artikel 32
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000“„Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Steyr 1992, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000“„Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Wels 1992, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „Grundrechtsschutzbereich des § 1 Datenschutzgesetz 2000“„Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2016, wird wie folgt geändert:Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2015,“„im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,,“ durch die Wortfolge „im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung des Oö. Weinbaugesetzes
Das Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Weinbaugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 9: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 9 :, „Landesweinbaukataster; Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 9 lautet: Die Überschrift des Paragraph 9, lautet: „Landesweinbaukataster; Verarbeitung personenbezogener Daten“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird das Wort Im Paragraph 9, Absatz 4, erster und zweiter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
Artikel 37
Änderung des Oö. Wettgesetzes
Das Oö. Wettgesetz, LGBl. Nr. 72/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Wettgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2015,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 12: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 12 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 Abs. 6 wird das Wort Im Paragraph 7, Absatz 6, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ und das Wort „speichern“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 12 lautet: Die Überschrift des Paragraph 12, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12 Abs. 1 lautet der Text vor der Aufzählung:Im Paragraph 12, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:
„Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung eines geordneten Betriebs von Wettunternehmen, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:“
Artikel 38
Änderung des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993
Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 32: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 32 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 32 lautet: Die Überschrift des Paragraph 32, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 32 Abs. 1 lautet der Text vor der Aufzählung:Im Paragraph 32, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:
„Das Land ist ermächtigt, zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Voraussetzung der Aberkennung der Förderung, der Förderungsabwicklung und der Sicherung von Förderungsdarlehen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere:“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 32, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Ermächtigung umfasst auch die Übermittlung der zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten an Kreditinstitute und Einrichtungen zur Prüfung der Erfüllung der energietechnischen Voraussetzungen.“
Artikel 39
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt - soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist - mit 25. Mai 2018 in Kraft.Dieses Landesgesetz tritt - soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist - mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Artikel 1 Z 5 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 1 Ziffer 5, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Mag. Stelzer |
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