LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 11. Juli 2018

www.ris.bka.gv.at

Nr. 55 Landesgesetz:

Oö. Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (römisch XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 707/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 720/2018, 26. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, das Oö. Archivgesetz, das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, das Oö. Chancengleichheitsgesetz, das Oö. Fischereigesetz, das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, das Oö. Katastrophenschutzgesetz, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, die Oö. Landarbeitsordnung 1989, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, das Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, das Oö. Mindestsicherungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz, das Oö. Sozialberufegesetz, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Statistikgesetz, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, das Oö. Weinbaugesetz, das Oö. Wettgesetz und das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden
(Oö. Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel 1

Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Oö. Archivgesetzes

Artikel 3

Änderung des Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991

Artikel 5

Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Oö. Fischereigesetzes

Artikel 7

Änderung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Artikel 8

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Artikel 9

Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Artikel 10

Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990

Artikel 11

Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006

Artikel 12

Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes

Artikel 13

Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014

Artikel 15

Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete

Artikel 16

Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Artikel 17

Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996

Artikel 18

Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989

Artikel 19

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Artikel 20

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Artikel 21

Änderung des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013

Artikel 22

Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Artikel 23

Änderung des Oö. Landwirtschaftsgesetzes 1994

Artikel 24

Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967

Artikel 25

Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Artikel 26

Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes

Artikel 27

Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes

Artikel 28

Änderung des Oö. Sozialberufegesetzes

Artikel 29

Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998

Artikel 30

Änderung des Oö. Statistikgesetzes

Artikel 31

Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002

Artikel 32

Änderung des Status für die Landeshauptstadt Linz 1992

Artikel 33

Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Artikel 34

Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Artikel 35

Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Artikel 36

Änderung des Oö. Weinbaugesetzes

Artikel 37

Änderung des Oö. Wettgesetzes

Artikel 38

Änderung des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993

Artikel 39

Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes

Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei der Eintragung zu Paragraph 9, die Jahreszahl „2000“ und bei der Eintragung zu Paragraph 22, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,
Schutz bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten

Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese für Zwecke solcher Angelegenheiten verarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.“

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des Paragraph 9, entfällt die Jahreszahl „2000“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAuf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des Paragraph 8, sind Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraphen 6, bis 10, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraphen 24 bis 30 und Paragraph 62, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 2, (neu) lautet:

  1. Absatz 2Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Datenschutzgesetz sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 21, Absatz 2 und im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift des Paragraph 22, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 22, Absatz eins und 2 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Zu dem im Absatz eins, genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, durchzuführen.
  2. Absatz 4Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Artikel 2
Änderung des Oö. Archivgesetzes

Das Oö. Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Ziffer 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt; die Wortfolge „ , insbesondere auch von sensiblen Daten im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, Datenschutzgesetz 2000“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „sensible Daten im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „besondere Kategorien personenbezogener Daten oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs“ und das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Zustimmungen“ die Wortfolge „oder Einwilligungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz eins, wird durch folgenden Absatz eins, ersetzt:

  1. Absatz einsSoweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, hat das zuständige Archiv einer betroffenen Person auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. Ziffer eins
      das Archivgut erschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. Ziffer 3
      der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
    Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird das Wort „Personen“ durch die Wortfolge „betroffene Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Artikel 15,, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) bestehen nicht.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „externer Dienstleister im Sinn des Paragraph 10, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 17, Ziffer 2, entfällt; die bisherige Ziffer 3, erhält die Bezeichnung „2.“ und das darin enthaltene Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 170/1999“ wird durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 92/2013“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

Das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 19, Absatz 3,, 4 und 6 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 19, Absatz 8, wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlich Verantwortlicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die bisherigen Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „2.“ und „3.“.

Artikel 4
Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991

Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 45 :, „Klärschlammregister; Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 45, lautet: „Klärschlammregister; Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 45, Absatz eins und 2 wird das Wort „Bodenschutzregister“ bzw. „Bodenschutzregisters“ jeweils durch das Wort „Klärschlammregister“ bzw. „Klärschlammregisters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 45, Absatz 2, wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 45, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Klärschlammregister abzufragen. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten auf Ersuchen an Einrichtungen des Bundes zu übermitteln.“

Artikel 5
Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes

Das Oö. Chancengleichheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 47, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „nach Paragraph 8, E-GovG“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 47, Absatz 6, vorletzter und letzter Satz entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 47, Absatz 7, wird durch folgende Absatz 7,, 7a, 7b und 7c ersetzt:

  1. Absatz 7Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der Personen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, gemeinsam zu verarbeiten. Die Träger der sozialen Hilfe bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten dieser gemeinsamen Verarbeitung abzufragen.
  2. Absatz 7 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
  3. Absatz 7 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
  4. Absatz 7 cBei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 47, Absatz 8, wird die Wortfolge „Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten aus der Verarbeitung nach Absatz 7, dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Oö. Fischereigesetzes

Das Oö. Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1984,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 7 a, :, „Fischereiregister; Verarbeitung personen-bezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, lautet:

Paragraph 7 a,
Fischereiregister; Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten (Fischereiregister):
    1. Ziffer eins
      die im Fischereibuch (Paragraph 7,) zu führenden Daten;
    2. Ziffer 2
      Daten der Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Fischerkarte (Paragraph 17,): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Fischerkarte;
    3. Ziffer 3
      Daten der Fischereischutzorgane (Paragraph 23,): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Betrauungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Nummer des Dienstausweises, Überwachungsbereich).
  2. Absatz 2Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 46, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,“.

Artikel 7
Änderung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 7 a, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
  2. Absatz 4Die Ermächtigung nach Absatz 3, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Artikel 8
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung eingefügt: „§ 7a Verarbeitung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

Paragraph 7 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstbehörden bzw. Dienstgeber und der Personalverwaltung einschließlich der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins und 2 genannten personenbezogenen Daten sowie Daten über den aktuellen Stand der Dienstposten und deren Besetzung sind automationsunterstützt an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde, zur Vorbereitung legistischer Maßnahmen und zur Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu übermitteln. Bedient sich die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband eines Auftragsverarbeiters, kann sie bzw. er an Stelle einer Übermittlung die Landesregierung ermächtigen, die betreffenden personenbezogenen Daten direkt beim jeweiligen Auftragsverarbeiter abzufragen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 17, Absatz 4 a, wird folgender erster Satz eingefügt:

„Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968 einzuholen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 17, Absatz 4 b, wird das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 16 Absatz 2, Ziffer 3, bis 7“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAuf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten ist Paragraph 7 a, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 16, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 7 a, Oö. GDG 2002).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 11, entfällt.

Artikel 10
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990

Die Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 35, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2, und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Absatz eins, übertragenen Aufgabe erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Krankenfürsorge erforderlich ist.
  2. Absatz 3Die Ermächtigung nach Absatz 2, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 53, Absatz 3, wird die Wortfolge „Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006

Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 8, lautet: „Betreuungsinformationssystem; Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen zu verarbeiten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8, Absatz 5, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten“ ersetzt und folgender erster Satz eingefügt:

„Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Artikel 12
Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes

Das Oö. Katastrophenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 11 :, „Katastrophenschutzpläne und Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem; Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 11, lautet: „Katastrophenschutzpläne und Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem; Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Katastrophenschutzbehörden, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes sowie die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt und verpflichtet, zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten (Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem).“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, Absatz 6, wird die Bezeichnung „Katastrophen-Informationsverbundsystem“ durch die Bezeichnung „Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 11, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „nach Maßgabe des Paragraph 48 a, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die ermittelten Daten“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Paragraph 10, Datenschutzgesetz die verarbeiteten Daten“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes

Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 25 a, :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 25 a, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 25 a, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:

„Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den in den nachstehenden Absätzen genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen angemeldeten Kinder zu verarbeiten:“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 25 a, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25 a, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 25 a, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 15 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 15, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15, Absatz eins bis 5 wird jeweils das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Daten betreffend die Gesundheit, strafrechtliche Verurteilungen“ durch die Wortfolge „Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Daten über strafrechtliche Verurteilungen“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Faxnummern,“ die Wortfolge „Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugung, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 6, wird durch folgende Absatz 6,, 6a und 6b ersetzt:

  1. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Absatz eins bis 5 gemeinsam zu verarbeiten.
  2. Absatz 6 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
  3. Absatz 6 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 15, Absatz 5,, 7 und 9 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz 9, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Betroffenen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete

Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 66 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 66, lautet:

Paragraph 66,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie KFL ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die KFL ist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Ermächtigung nach Absatz eins und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Artikel 16
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 94 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 94, lautet:

Paragraph 94,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 102 a, entfällt die Wortfolge „- Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2013;“.

Artikel 17
Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996

Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 12 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 12, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 21, Absatz 5, wird die Wortfolge „Zustimmung der Betroffenen“ durch die Wortfolge „Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989

Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 39 k, Absatz 6 a,, Paragraph 93 b, Absatz 3 und 10 und Paragraph 205, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 199, Absatz 2, wird die Wortfolge „in die Daten einzelner Dienstnehmer deren Zustimmung“ durch die Wortfolge „in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung eingefügt: „§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Dienstbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
  3. Absatz 3Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 151, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „- Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 135/2009;“.

Artikel 20
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung eingefügt: „§ 4a Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 3 a, wird folgender erster Satz eingefügt:

„Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968 einzuholen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

Paragraph 4 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDas Land ist ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
  3. Absatz 3Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 8 anzuwenden.“

Artikel 21
Änderung des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013

Das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aFür die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs gelten Paragraph 3 a, Absatz eins und 2 Oö. LBG und Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 Oö. LVBG sinngemäß.“

Artikel 22
Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Eintragung eingefügt: „§ 17a Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 7, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:

Paragraph 17 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
  2. Absatz 2Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 3Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen, soweit sich diese für eine Veröffentlichung eignen, in geeigneter Form und an geeigneter Stelle veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind dabei so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifisch betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten gelten Paragraph 3 a, Absatz eins und 2 Oö. LBG und Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 Oö. LVBG sinngemäß.“

Artikel 23
Änderung des Oö. Landwirtschaftsgesetzes 1994

Das Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichts oder anlässlich der Beratung oder Förderung landwirtschaftlicher Betriebe ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person für andere Zwecke nicht verwendet werden.“

Artikel 24
Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967

Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „Zustimmung der Betroffenen“ durch die Wortfolge „Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Das Gesetz vom 8. Juli 1977 über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dieses Landesgesetz erhält den Kurztitel „Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „Daten im Sinne des Paragraph 4, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39 a, lautet:

Paragraph 39 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie LKUF ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die LKUF ist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Ermächtigung nach Absatz eins und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 54, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „-Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2011;“.

Artikel 26
Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes

Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 50 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten und Auskunftspflicht“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 50, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten und Auskunftspflicht“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Aufgaben“ die Wortfolge „ , insbesondere zum Zweck der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt die Wortfolge „nach Paragraph 8, E-GovG“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 50, Absatz 2, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 50, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3,, 3a, 3b und 3c ersetzt:

  1. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Absatz eins,) gemeinsam zu verarbeiten.
  2. Absatz 3 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
  3. Absatz 3 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
  4. Absatz 3 cBei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Artikel 27
Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes

Das Oö. Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 9 a, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 9 a, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:

„Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des Paragraph 9, - die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, folgende personenbezogene Daten von Personen, die betteln, gemeinsam zu verarbeiten:“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9 a, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2,, 2a und 2b ersetzt:

  1. Absatz 2Die Organe der Behörden einschließlich der Organe nach Paragraph eins b, dürfen die im Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermitteln.
  2. Absatz 2 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
  3. Absatz 2 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 9 a, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.

Artikel 28
Änderung des Oö. Sozialberufegesetzes

Das Oö. Sozialberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 61 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten und Amtshilfe“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 62, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten und Amtshilfe“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 62, Absatz 3, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt und es entfällt das Wort „automationsunterstützt“.

Artikel 29
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998

Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 67 :, „Amtshilfe und Mitwirkungspflichten; Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 67, lautet: „Amtshilfe und Mitwirkungspflichten; Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 67, Absatz eins und 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 67, wird Absatz 9, durch folgende Absatz 9 bis 12 ersetzt:

  1. Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
  2. Absatz 10Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
  3. Absatz 11Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus; sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
  4. Absatz 12Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.“

Artikel 30
Änderung des Oö. Statistikgesetzes

Das Oö. Statistikgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1981,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 9, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:

„Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn des Paragraph 2, dürfen nur verarbeitet werden“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verwendung von Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung „§ 146 Sonderbestimmung für das Jahr 2018“ durch die Eintragung „§ 147 Sonderbestimmung für das Jahr 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 146, mit der Überschrift „Sonderbestimmung für das Jahr 2018“ in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017, erhält die Bezeichnung „§ 147“.

Artikel 32
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz“ ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Das Statut für die Stadt Steyr 1992, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz“ ersetzt.

Artikel 34
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Das Statut für die Stadt Wels 1992, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz“ ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,,“ durch die Wortfolge „im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ ersetzt.

Artikel 36
Änderung des Oö. Weinbaugesetzes

Das Oö. Weinbaugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 9 :, „Landesweinbaukataster; Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 9, lautet: „Landesweinbaukataster; Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 9, Absatz 4, erster und zweiter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.

Artikel 37
Änderung des Oö. Wettgesetzes

Das Oö. Wettgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2015,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 12 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Absatz 6, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ und das Wort „speichern“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 12, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 12, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:

„Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung eines geordneten Betriebs von Wettunternehmen, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:“

Artikel 38
Änderung des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993

Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 32 :, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 32, lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 32, Absatz eins, lautet der Text vor der Aufzählung:

„Das Land ist ermächtigt, zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Voraussetzung der Aberkennung der Förderung, der Förderungsabwicklung und der Sicherung von Förderungsdarlehen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere:“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 32, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Ermächtigung umfasst auch die Übermittlung der zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten an Kreditinstitute und Einrichtungen zur Prüfung der Erfüllung der energietechnischen Voraussetzungen.“

Artikel 39
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt - soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist - mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Artikel 1 Ziffer 5, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer