LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 28. Dezember 2017

www.ris.bka.gv.at

Nr. 95 Landesgesetz:

Oö. Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2018 (römisch XXVIII. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 560/2017, Ausschussbericht Beilage Nr. 584/2017, 22. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Gemeindeverbändegesetz, das Oö. Abgabengesetz, das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, das Oö. Archivgesetz, das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015, das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz, das Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Rettungsgesetz 1988, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden
(Oö. Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2018)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990

Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 75, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 76, lautet:

Paragraph 76,
Erstellung und Beschlussfassung

  1. Absatz einsDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres den Entwurf des Gemeindevoranschlags zu erstellen.
  2. Absatz 2Wenn im Entwurf des ordentlichen Gemeindevoranschlags gemäß Absatz eins, die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Entwurf vor der Auflage zur öffentlichen Einsicht gemäß Absatz 3 und der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Absatz 4, der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen zur Erreichung des Ausgleichs im ordentlichen Haushalt vorschlagen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat darauf aufbauend einen neuen Entwurf zu erstellen, der den Grundsätzen des Paragraph 75, Absatz 5, entspricht.
  3. Absatz 3Vor der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Absatz 4, ist der Entwurf des Gemeindevoranschlags zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlags in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfs ist eine Ausfertigung desselben jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln. Auf Antrag ist der Voranschlagsentwurf jeder Fraktionsobfrau bzw. jedem Fraktionsobmann oder der bzw. dem von ihr bzw. ihm ermächtigten Vertreterin bzw. Vertreter ihrer bzw. seiner Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Entwurf des Gemeindevoranschlags so zeitgerecht zu erstellen, dass der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluss fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
  6. Absatz 6Gleichzeitig hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen.
  7. Absatz 7Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Absatz 6, gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 77, wird das Zitat „§ 76 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 76 Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 78, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „beschlossen“ die Wortfolge „oder wurde der Gemeindevoranschlag gemäß Paragraph 101, Absatz 2, aufgehoben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 79, Absatz 2, werden der vorletzte und letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Ein Nachtragsvoranschlag ist jedenfalls dann erforderlich, sofern Kreditüberschreitungen oder Kreditübertragungen insgesamt 10 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags übersteigen oder wenn durch eine Kreditüberschreitung der ordentliche oder der außerordentliche Haushalt nicht mehr ausgeglichen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 79, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist Paragraph 76, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden, wenn der ordentliche Gemeindevoranschlag nicht mehr ausgeglichen ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 95, lautet:

Paragraph 95,
Instanzenzug

  1. Absatz einsGegen Bescheide der Gemeindeorgane in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat übt die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“

Artikel II
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, Absatz 4, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 51, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 64, lautet:

Paragraph 64,
Instanzenzug

  1. Absatz einsGegen Bescheide eines Organs der Stadt in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet der Stadtsenat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats.
  3. Absatz 3Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“

Artikel III
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, Absatz 4, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 51, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 64, lautet:

Paragraph 64,
Instanzenzug

  1. Absatz einsGegen Bescheide eines Organs der Stadt in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet der Stadtsenat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats.
  3. Absatz 3Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“

Artikel IV
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, Absatz 4, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 32, Absatz 7, entfällt die Ziffer 4 und es wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 51, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 64, lautet:

Paragraph 64,
Instanzenzug

  1. Absatz einsGegen Bescheide eines Organs der Stadt in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet der Stadtsenat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats.
  3. Absatz 3Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“

Artikel V
Änderung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes

Das Oö. Gemeindeverbändegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,
Instanzenzug

  1. Absatz einsGegen Bescheide der Verbandsorgane bei der Besorgung von in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist die Verbandsversammlung bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.“

Artikel VI
Änderung des Oö. Abgabengesetzes

Das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG), Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben
    1. Litera a
      in Städten mit eigenem Statut das nach dem jeweiligen Statut zuständige Organ,
    2. Litera b
      in anderen Gemeinden das nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 zuständige Organ,
  2. Ziffer 3
    der von einem Gemeindeverband im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ,“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „im Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden oder“.

Artikel VII
Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001

Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (Oö. AEG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 22, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Artikel VIII
Änderung des Oö. Archivgesetzes

Das Oö. Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Das Verfahren richtet sich nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 oder dem jeweiligen Stadtstatut.“

Artikel IX
Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes

Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 5, entfällt und der bisherige Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Artikel X
Änderung der Oö. Bauordnung 1994

Die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie im Paragraph 55, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Rahmen des Parteiengehörs (Absatz 2, Ziffer eins,) können übergangene Parteien alles vorbringen, was sie ansonsten bis zur oder bei der Bauverhandlung gegen das Bauvorhaben einzuwenden berechtigt gewesen wären. Übergangene Parteien haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Wiederholung der mündlichen Bauverhandlung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 55, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, jedoch nur soweit, als nicht die Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten wird.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 55, Absatz 4 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes, durch die eine Berechtigung eingeräumt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“

Artikel XI
Änderung des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015

Das Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015 (Oö. B-ZG 2015), Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Stadt Linz. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die den zuständigen Organen der Stadt Linz als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
    2. Ziffer 2
      Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,
    3. Ziffer 3
      Versetzungen und Zuweisungen, die über Paragraph 3, Absatz 5, hinausgehen,
    4. Ziffer 4
      Ruhestandsversetzungen und pensionsrechtlichen Verfügungen,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Disziplinarverfahren.“

Artikel XII
Änderung des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992

Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 27, Absatz eins, wird das Zitat „§ 76 Absatz 2,, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 76 Absatz 2,, 3, 5 und 7“ ersetzt.

Artikel XIII
Änderung des Oö. Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2010,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 16, entfällt.

Artikel XIV
Änderung des Landesgesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner

Das Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner (Oö. EAP-G), Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Artikel XV
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, Absatz 9, wird das Zitat „§ 76 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 76 Absatz 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 88, Absatz 5 und Paragraph 141, Absatz eins, entfällt jeweils der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 98, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 136, Absatz 2, erster Satz entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 140, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Fall des Absatz 2, kann die Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse der Beamtin bzw. des Beamten vorliegt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 153, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Der Verweisungsbeschluss ist eine Verfahrensanordnung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 154, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Den Parteien und ihren Vertreterinnen bzw. Vertretern steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die von der Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung sofort zu entscheiden ist.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 160, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.

Artikel XVI
Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes

Das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG), Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands). Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
    2. Ziffer 2
      Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,
    3. Ziffer 3
      Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband),
    4. Ziffer 4
      Ruhestandsversetzungen und Ruhegenussberechnungen sowie
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Disziplinarverfahren.“

Artikel XVII
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz 9, wird das Zitat „§ 76 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 76 Absatz 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 50, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Fall des Absatz 2, kann die Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 51, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Der Verweisungsbeschluss ist eine Verfahrensanordnung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 64, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Den Parteien und ihren Vertretern (Vertreterinnen) steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die von der Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung sofort zu entscheiden ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 70, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 151, Absatz 5, entfällt.

Artikel XVIII
Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 37, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 39, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Artikel XIX
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes

Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 48, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Gemeinde obliegt, ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, zuständig.“

Artikel XX
Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung

Die Oö. Kommunalwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 10, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Artikel XXI
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985

Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz eins, entfällt jeweils der letzte Satz.

Artikel XXII
Änderung des Oö. Rettungsgesetzes 1988

Das Oö. Rettungsgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Artikel XXIII
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998

Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 37, Absatz eins, wird das Zitat „§ 76 Absatz 2,, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 76 Absatz 2,, 3, 5 und 7“ ersetzt.

Artikel XXIV
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 106, Absatz eins und Paragraph 117, Absatz eins, entfällt jeweils der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 92, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 102, Absatz 2, erster Satz entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 129, Absatz 2, entfällt und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Artikel XXV
Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 19, Absatz 4, entfällt.

Artikel XXVI
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins Ziffer eins bis 6 mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2018.
  2. Absatz 2Verfahren in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 erlassen worden ist, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer