LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 11. August 2017

www.ris.bka.gv.at

Nr. 59 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben
als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenze des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der gestatteten landwirtschaftlichen Nutzung ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;
  2. Ziffer 2
    das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte zum Zweck der Nachsuche;
  3. Ziffer 3
    das Betreten und Befahren des Gebiets im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
  4. Ziffer 4
    die Mahd der Wiesen ab dem 15. Juli jeden Jahres, ausgenommen auf der in den Anlagen schraffiert dargestellten Fläche im Südteil des Grundstücks Nr. 507/1, KG Hof;
  5. Ziffer 5
    die Mahd auf der in den Anlagen schraffiert dargestellten Fläche im Südteil des Grundstücks Nr. 507/1, KG Hof, ab dem 1. September jeden Jahres;
  6. Ziffer 6
    Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig angelegten Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von höchstens 50 cm zwischen dem 15. Oktober jeden Jahres und dem 15. März des darauf folgenden Jahres;
  7. Ziffer 7
    das Betreten sowie die Probenentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  8. Ziffer 8
    die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldstücks am Südrand des Grundstücks Nr. 507/1, KG Hof, in Form der Einzelstammentnahme;
  9. Ziffer 9
    Instandhaltungsmaßnahmen an den Bachbetten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2003,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen