LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 28. Februar 2017

www.ris.bka.gv.at

Nr. 22 Verordnung:

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer RegioTram von Linz nach Pregarten

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer RegioTram von Linz nach Pregarten

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Planungsbereich

Der Planungsbereich bezieht sich auf Grundstücksflächen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen (beide Bezirk Urfahr-Umgebung) und auf Grundstücksflächen der Gemeinden Hagenberg im Mühlkreis, Pregarten, Unterweitersdorf und Wartberg ob der Aist (alle Bezirk Freistadt).

Paragraph 2,
Ziel

Ziel ist die Freihaltung von Grundstücksflächen von Widmungen und Bauführungen, die in weiterer Folge die Errichtung einer RegioTram von Linz nach Pregarten sowie der zugehörigen Nebenanlagen wie zB Haltestellen, Park & Ride Anlagen oder Bike & Ride Anlagen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden.

Paragraph 3,
Maßnahmen

  1. Absatz einsIn dem in den Anlagen 1, 2/1, 2/2 und 2/3 festgelegten Freihaltebereich ist vorbehaltlich des Absatz 2, die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.
  2. Absatz 2In dem in den Anlagen 1, 2/1, 2/2 und 2/3 festgelegten Freihaltebereich ist
    1. Ziffer eins
      eine geringfügige Erweiterung von bestehendem Bauland,
    2. Ziffer 2
      die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 Oö. ROG 1994 und
    3. Ziffer 3
      die Errichtung von anzeige- oder bewilligungspflichtigen Bauwerken und Anlagen
    nur dann zulässig, wenn die Landesregierung mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben mit den im Paragraph 2, festgelegten Zielen vereinbar sind.

Paragraph 4,
Verwirklichung

  1. Absatz einsDie Dienststellen des Landes haben die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
  2. Absatz 2Die betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph eins, haben die Zielsetzungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. Der in den Anlagen 1, 2/1, 2/2 und 2/3 festgelegte Freihaltebereich ist im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:

Freihaltebereich gemäß Raumordnungsprogramm - Flächenfreihaltung RegioTram Linz - Pregarten

 

Strichpunktlinie 1,2 mm stark

Gray 40 %

RGB 156-156-156

CMYK 0-0-0-39

Farbe entsprechend der Widmung

Paragraph 5,
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landesrat

Anlagen