Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2004 6. StückLandesgesetzblatt Nr. 12 aus 2004, 6. Stück
Kurztitel
Tiermaterialienverordnung
Text
12.
Verordnung
des Landeshauptmannes über die Meldung, Ablieferung, Weiterleitung
sowie Übernahme tierischer Nebenprodukte und MaterialienVerordnung, des Landeshauptmannes über die Meldung, Ablieferung, Weiterleitung, sowie Übernahme tierischer Nebenprodukte und Materialien
(Tiermaterialienverordnung)
Auf Grund der §§ 12 und 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz-TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, und der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 66/1998, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12 und 15 Absatz 4, des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz-TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, und der Paragraphen 14 und 61 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden in Vorarlberg anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003:Diese Verordnung gilt für die folgenden in Vorarlberg anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003:
nach § 10 TMG ablieferungspflichtige nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 undnach Paragraph 10, TMG ablieferungspflichtige nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 und
nicht nach § 10 TMG ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3, sofern sie keiner anderweitigen Verwendung in technischen Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugeführt werden oder nicht nach abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden.nicht nach Paragraph 10, TMG ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3, sofern sie keiner anderweitigen Verwendung in technischen Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zugeführt werden oder nicht nach abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden.
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3“ ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Z. 2 bis 4, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen,„tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3“ ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Ziffer 2 bis 4, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen,
„Material der Kategorie 1“ die in Anhang 1 aufgelisteten tierischen Nebenprodukte und Materialien,
„Material der Kategorie 2“ die in Anhang 2 aufgelisteten tierischen Nebenprodukte und Materialien,
„Material der Kategorie 3“ die in Anhang 3 aufgelisteten tierischen Nebenprodukte und Materialien,
„SRM“ ab dem Zeitpunkt gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 das spezifizierte Risikomaterial gemäß Anhang V der zitierten Verordnung; weiters bis zu diesem Zeitpunkt das spezifizierte Risikomaterial gemäß Anhang XI Teil A der genannten Verordnung,„SRM“ ab dem Zeitpunkt gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, das spezifizierte Risikomaterial gemäß Anhang römisch fünf der zitierten Verordnung; weiters bis zu diesem Zeitpunkt das spezifizierte Risikomaterial gemäß Anhang römisch elf Teil A der genannten Verordnung,
„Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z. 1 TMG).„Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, TMG).
§ 3Paragraph 3
Meldepflicht
(1)Absatz eins,Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 ist verpflichtet, den Anfall solcher Materialien unverzüglich einem geeigneten zugelassenen Betrieb zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 in Verwahrung hat (Verwahrer). In dieser Meldung ist der Name und die Anschrift des Erzeugers bzw. Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte und Materialien anzugeben. Fallen die Materialien regelmäßig an, kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist der Bürgermeister über den Anfall tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 zu verständigen, welcher über die aus seinem Gemeindegebiet an geeignete zugelassene Betriebe abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 Aufzeichnungen zu führen und die rechtzeitige Abholung zu überwachen hat.Gleichzeitig mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist der Bürgermeister über den Anfall tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 zu verständigen, welcher über die aus seinem Gemeindegebiet an geeignete zugelassene Betriebe abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 Aufzeichnungen zu führen und die rechtzeitige Abholung zu überwachen hat.
(3)Absatz 3,Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 sowie die Aufzeichnungs- und Überwachungspflicht gemäß Abs. 2 treffen bei herrenlosen tierischen Nebenprodukten und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 den Bürgermeister jener Gemeinde, in der die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 anfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Erzeuger bzw. Verwahrer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen rechtlich oder faktisch nicht imstande ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, sowie die Aufzeichnungs- und Überwachungspflicht gemäß Absatz 2, treffen bei herrenlosen tierischen Nebenprodukten und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 den Bürgermeister jener Gemeinde, in der die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 anfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Erzeuger bzw. Verwahrer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen rechtlich oder faktisch nicht imstande ist.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Erzeuger bzw. der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 selbst bei einem geeigneten zugelassenen Betrieb oder bei einer Kühlsammelstelle abliefert.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, entfallen, wenn der Erzeuger bzw. der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 selbst bei einem geeigneten zugelassenen Betrieb oder bei einer Kühlsammelstelle abliefert.
(5)Absatz 5,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen in jenen Fällen, für die nach § 12 Abs. 3 Ausnahmen normiert sind.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 entfallen in jenen Fällen, für die nach Paragraph 12, Absatz 3, Ausnahmen normiert sind.
§ 4Paragraph 4
Übernahme und Weiterleitung
(1)Absatz eins,Die tierischen Nebenprodukte und Materialien sind bis zur Abholung getrennt nach den Kategorien 1, 2 oder 3 kühl so aufzubewahren, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen verhindert werden.
(2)Absatz 2,Erzeuger bzw. Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 regelmäßig anfallen, haben zu deren Aufbewahrung bis zur Abholung durch geeignete zugelassene Betriebe Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, dass die Sammelbehälter vom geeigneten zugelassenen Betrieb jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Sammelbehälter müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien wie folgt zu kennzeichnen:
Material der Kategorie 1: „Gefährliches Material – nur zur Beseitigung“;
Material der Kategorie 2:
ausgenommen Gülle bzw. Magen- und Darminhalt: „Darf nicht verfüttert werden“,
ausschließlich Gülle bzw. Magen- und Darminhalt: „Gülle“;
Material der Kategorie 3:
ausgenommen Blut: „Nicht für den menschlichen Verzehr“,
ausschließlich Blut: „Blut“.
Die Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren.
(3)Absatz 3,Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die geeigneten zugelassenen Betriebe verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type zu verwenden sind.
(4)Absatz 4,Vor der Ablieferung an geeignete zugelassene Betriebe dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
§ 5Paragraph 5
Einrichtung von Kühlsammelstellen
(1)Absatz eins,Die Gemeinden können im Einvernehmen mit geeigneten zugelassenen Betrieben zur Aufbewahrung von Kleinmengen (unter 100 kg) tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 bis zu deren Abholung an geeigneten Orten Kühlsammelstellen einrichten. Die näheren Regelungen werden in einer zwischen der Standortgemeinde und dem geeigneten zugelassenen Betrieb zu schließenden schriftlichen Vereinbarung getroffen.
(2)Absatz 2,Der Einzugsbereich von Kühlsammelstellen wird nach Anhörung der jeweiligen Gemeinden vom Landeshauptmann mit Verordnung festgelegt.
§ 6Paragraph 6
Betrieb von Kühlsammelstellen
(1)Absatz eins,Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle anfallenden Kleinmengen (unter 100 kg) tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 dort abzuliefern. Davon ausgenommen sind tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von Erzeugern bzw. Verwahrern gemäß § 4 Abs. 2.Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle anfallenden Kleinmengen (unter 100 kg) tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 dort abzuliefern. Davon ausgenommen sind tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von Erzeugern bzw. Verwahrern gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 zu treffen.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Kühlsammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte und Materialien in der Kühlsammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung von der Kühlsammelstelle zu überwachen.
(4)Absatz 4,Der Transport zur Kühlsammelstelle hat in einem flüssigkeitsdichten Behältnis so zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(5)Absatz 5,In die gemäß § 4 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und in die Kühlsammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkörper, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) eingebracht werden.In die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bereitgestellten Sammelbehälter und in die Kühlsammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkörper, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) eingebracht werden.
§ 7Paragraph 7
Abholung, Ablieferung und Weiterleitung
(1)Absatz eins,Der Erzeuger bzw. Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 hat
dafür zu sorgen, dass diese Materialien unverzüglich abgeholt werden (Abs. 2) oderdafür zu sorgen, dass diese Materialien unverzüglich abgeholt werden (Absatz 2,) oder
diese Materialien, soweit es sich um Kleinmengen (unter 100 kg) handelt und keine Kühlsammelstelle eingerichtet ist, unverzüglich selbst an einen geeigneten zugelassenen Betrieb abzuliefern.
(2)Absatz 2,Die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 erfolgt
in den Fällen des § 10 Abs. 2 TMG nach Maßgabe der in der rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmungen durch jenen geeigneten zugelassenen Betrieb, dem der Anfall dieser Materialien gemäß § 3 Abs. 1 gemeldet wurde undin den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, TMG nach Maßgabe der in der rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmungen durch jenen geeigneten zugelassenen Betrieb, dem der Anfall dieser Materialien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gemeldet wurde und
bei Falltieren (§ 2 Z. 6) durch jenen geeigneten zugelassenen Betrieb, dem der Anfall dieser Materialien gemäß § 3 Abs. 1 gemeldet wurde und der zur Abholung bereit ist.bei Falltieren (Paragraph 2, Ziffer 6,) durch jenen geeigneten zugelassenen Betrieb, dem der Anfall dieser Materialien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gemeldet wurde und der zur Abholung bereit ist.
(3)Absatz 3,Die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 erfolgt am jeweiligen Aufbewahrungsort. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Erzeuger bzw. Verwahrer diese Materialien auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Der Erzeuger bzw. Verwahrer ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.
(4)Absatz 4,Der Transport bei der Abholung hat so zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Behälter der Sammelfahrzeuge müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren. Die Fahrzeuge sind ebenfalls nach jeder Entleerung außen zu reinigen und zu desinfizieren. Für den Transport bei der Ablieferung gelten § 6 Abs. 4 und 5 sinngemäß.Der Transport bei der Abholung hat so zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Behälter der Sammelfahrzeuge müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren. Die Fahrzeuge sind ebenfalls nach jeder Entleerung außen zu reinigen und zu desinfizieren. Für den Transport bei der Ablieferung gelten Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG zwischen dem Erzeuger bzw. Verwahrer und dem geeigneten zugelassenen Betrieb festzulegen. Bei Falltieren (§ 2 Z. 6) hat die Abholung so rasch zu erfolgen, dass die Einhaltung der Ziele des Abs. 4 erster Satz sichergestellt ist.Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, TMG zwischen dem Erzeuger bzw. Verwahrer und dem geeigneten zugelassenen Betrieb festzulegen. Bei Falltieren (Paragraph 2, Ziffer 6,) hat die Abholung so rasch zu erfolgen, dass die Einhaltung der Ziele des Absatz 4, erster Satz sichergestellt ist.
(6)Absatz 6,Für die Aufbewahrung, Abholung und Ablieferung von herrenlosen tierischen Nebenprodukten und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 hat der Bürgermeister jener Gemeinde zu sorgen, in der diese Nebenprodukte und Materialien anfallen (§ 3 Abs. 3). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Erzeuger bzw. der Verwahrer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen rechtlich oder faktisch nicht imstande ist.Für die Aufbewahrung, Abholung und Ablieferung von herrenlosen tierischen Nebenprodukten und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 hat der Bürgermeister jener Gemeinde zu sorgen, in der diese Nebenprodukte und Materialien anfallen (Paragraph 3, Absatz 3,). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Erzeuger bzw. der Verwahrer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen rechtlich oder faktisch nicht imstande ist.
(7)Absatz 7,Enthalten tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 Erreger, bei denen die Gefahr einer Krankheitsübertragung auf Tier oder Mensch besteht, so hat, sofern die Materialien aus einem Fleischbetrieb stammen, das für diesen Betrieb zuständige Fleischuntersuchungsorgan, in anderen Fällen der für den Anfallsort zuständige Amtstierarzt durch eine entsprechende Kennzeichnung nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
§ 8Paragraph 8
Geeignete zugelassene Betriebe
Als geeignete zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung gelten Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die für die jeweilige Behandlung der jeweiligen Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten und Materialien ausgestattet sind und über eine Zulassung nach § 3 TMG verfügen.Als geeignete zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung gelten Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, die für die jeweilige Behandlung der jeweiligen Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten und Materialien ausgestattet sind und über eine Zulassung nach Paragraph 3, TMG verfügen.
§ 9Paragraph 9
Entgelt für Falltiere
(1)Absatz eins,Für die Ablieferung von Falltieren (§ 2 Z. 6) an geeignete zugelassene Betriebe oder an Kühlsammelstellen, für ihre Abholung vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung hat der Besitzer, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, folgende Entgelte zu leisten:Für die Ablieferung von Falltieren (Paragraph 2, Ziffer 6,) an geeignete zugelassene Betriebe oder an Kühlsammelstellen, für ihre Abholung vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung hat der Besitzer, sofern in Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, folgende Entgelte zu leisten:
a) Großtiere über 1 Jahr 20 Euro
b) Großtiere bis 1 Jahr und Schweine, Schafe, Ziegen 15 Euro
c) Mindestgebühr bis 20 kg 5 Euro
In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2)Absatz 2,Bei Falltieren (§ 2 Z. 6), für die eine Verpflichtung zur Durchführung eines TSE-Tests besteht, erfolgt die Ablieferung, Abholung und Beseitigung abweichend von Abs. 1 kostenlos.Bei Falltieren (Paragraph 2, Ziffer 6,), für die eine Verpflichtung zur Durchführung eines TSE-Tests besteht, erfolgt die Ablieferung, Abholung und Beseitigung abweichend von Absatz eins, kostenlos.
(3)Absatz 3,Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren (§ 2 Z. 6) sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren (Paragraph 2, Ziffer 6,) sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.
(4)Absatz 4,Das Land als Träger von Privatrechten gewährt geeigneten zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren (§ 2 Z. 6) einen Betrag in Höhe von:Das Land als Träger von Privatrechten gewährt geeigneten zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren (Paragraph 2, Ziffer 6,) einen Betrag in Höhe von:
im Fall des Abs. 1, 100 % der für die Entfernung und 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten,im Fall des Absatz eins, 100, % der für die Entfernung und 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten,
in den Fällen der Abs. 2 und 3, 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.in den Fällen der Absatz 2 und 3, 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.
§ 10Paragraph 10
Jahresbericht
Alle geeigneten zugelassenen Betriebe haben der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen, aus dem Art und Menge der Materialien sowie der Ort und die Methode der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht des § 4 TMG.Alle geeigneten zugelassenen Betriebe haben der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen, aus dem Art und Menge der Materialien sowie der Ort und die Methode der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht des Paragraph 4, TMG.
§ 11Paragraph 11
Zulassungs- und Kontrollgebühr
(1)Absatz eins,Die Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung beträgt 126 Euro.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle 63 Euro.
§ 12Paragraph 12
Seuchenvorsorge
Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 TSG zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 7,1 Cent pro Einwohner und 83 Cent pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Berechnung ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und amtliche Viehzählung maßgebend.Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 14, TSG zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 7,1 Cent pro Einwohner und 83 Cent pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Berechnung ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und amtliche Viehzählung maßgebend.
§ 13Paragraph 13
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 15. März 2004 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beseitigung tierischer Abfälle (Tierkörperbeseitigungsverordnung), LGBl. Nr. 94/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2001 und Nr. 12/2002, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beseitigung tierischer Abfälle (Tierkörperbeseitigungsverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2001, und Nr. 12 aus 2002,, außer Kraft, soweit in Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Der § 3 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsverordnung, LGBl. Nr. 94/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2001 und Nr. 12/2002, bleibt bis 30. Juni 2004 mit der Maßgabe in Geltung, dass an die Stelle der Begriffe „Tierische Abfälle“ und „Abfälle“ jeweils der Begriff „Ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.Der Paragraph 3, Absatz eins, der Tierkörperbeseitigungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2001, und Nr. 12 aus 2002,, bleibt bis 30. Juni 2004 mit der Maßgabe in Geltung, dass an die Stelle der Begriffe „Tierische Abfälle“ und „Abfälle“ jeweils der Begriff „Ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.
Anhang 1
Material der Kategorie 1 analog der Verordnung (EG) 1774/2002 umfasst nachstehende tierische Nebenprodukte:Material der Kategorie 1 analog der Verordnung (EG) 1774 aus 2002, umfasst nachstehende tierische Nebenprodukte:
alle Körperteile, einschließlich Häute, folgender Tiere:
• TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;• TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
• Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogrammes getötet wurden;
• andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Versuchstiere, Zootiere und Zirkustiere;
• Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;
spezifiziertes Risikomaterial bzw. spezifiziertes Risikomaterial enthaltende ganze Tierkörper;
Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe verabreicht wurden, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Umweltkontaminanten und anderen Stoffen enthalten, die unter Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe fallen, wenn diese Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen die festgesetzten Höchstwerte überschreiten;Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe verabreicht wurden, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Umweltkontaminanten und anderen Stoffen enthalten, die unter Gruppe B Nummer 3 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe fallen, wenn diese Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen die festgesetzten Höchstwerte überschreiten;
alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und anderen Anlagen, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird – z.B. Schlachthöfe –, gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;
Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr;
Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 bestimmt ist.
Anhang 2
Material der Kategorie 2 analog der Verordnung (EG) 1774/2002 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material, ausgenommen Gülle sowie Magen- und Darminhalt:Material der Kategorie 2 analog der Verordnung (EG) 1774 aus 2002, umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material, ausgenommen Gülle sowie Magen- und Darminhalt:
alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen solchen, in denen spezifiziertes Risikomaterial anfällt, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den Höchstwert überschreiten;Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang römisch eins Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den Höchstwert überschreiten;
andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen;
Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;
Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt ist;
andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.
Anhang 3
Material der Kategorie 3 analog der Verordnung (EG) 1774/2002 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material, sofern sie nicht in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb verarbeitet, in einer zugelassenen technischen Anlage aufbereitet oder als Rohstoff in einem zugelassenen Heimfutterbetrieb verwendet werden:Material der Kategorie 3 analog der Verordnung (EG) 1774 aus 2002, umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material, sofern sie nicht in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb verarbeitet, in einer zugelassenen technischen Anlage aufbereitet oder als Rohstoff in einem zugelassenen Heimfutterbetrieb verwendet werden:
Schlachtkörperteile, die als genusstauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen, oder aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;
Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;
Blut von nach einer Schlachttieruntersuchung in einem Schlachthof geschlachteten Nicht-Wiederkäuern;
tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;
ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;
bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;
Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;
Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten;
Küchen- und Speiseabfälle, die nicht von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen.