Datum der Kundmachung

26.03.1998

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1998, 13. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Schulerhaltungsgesetz, Neukundmachung

Text

32.

Verordnung
der Landesregierung über die Neukundmachung
des Schulerhaltungsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Artikel 38, der Landesverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984,, wird in der Anlage das Schulerhaltungsgesetz neu kundgemacht.

Artikel II

  1. Absatz einsIn der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Schulerhaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1979,, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
    1. Litera a
      Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,,
    2. Litera b
      Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1995,,
    3. Litera c
      Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1998,.
  2. Absatz 2Es werden ferner eine überholte Ausdrucksweise durch die entsprechende neue Bezeichnung ersetzt, die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.

Artikel III

Der Art. römisch II Absatz 2, zweiter Satz des Gesetzes über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1998,, wird als Paragraph 36, in den Text der Neukundmachung aufgenommen.

Artikel IV

Die Art. römisch II und römisch III des Gesetzes über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/ 1984, die Art. römisch II und römisch III des Gesetzes über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1995,, und der Art. römisch II Absatz eins und 2 erster Satz des Gesetzes über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1998,, werden als nicht mehr geltend festgestellt.

Anlage

Gesetz
über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung
der öffentlichen Pflichtschulen
und der öffentlichen Schülerheime

(Schulerhaltungsgesetz)

1. Abschnitt

Öffentliche Pflichtschulen

Paragraph eins,

Begriffsbestimmung

  1. Absatz einsÖffentliche Pflichtschulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
  2. Absatz 2Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.
  3. Absatz 3Auf öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Paragraph 2,

Gesetzlicher Schulerhalter

  1. Absatz einsDie Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schule obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern als Trägern von Privatrechten.
  2. Absatz 2Gesetzlicher Schulerhalter ist:
    1. Litera a
      die Gemeinde für die in ihrem Gebiet bestehenden oder zu errichtenden öffentlichen Volksschulen, öffentlichen Hauptschulen und öffentlichen Sonderschulen mit Ausnahme der Landes-Sonderschulen sowie für die öffentlichen Polytechnischen Schulen;
    2. Litera b
      das Land für die in seinem Gebiet bestehenden oder zu errichtenden öffentlichen Sonderschulen mit anzugliederndem Schülerheim (Landes-Sonderschulen) und für die öffentlichen Berufsschulen.
  3. Absatz 3Wenn für die Errichtung einer im Absatz 2, Litera a, genannten öffentlichen Pflichtschule mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und der betroffenen Gemeinden unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu entscheiden, welche Gemeinde die Schule zu errichten hat.
  4. Absatz 4Die mit der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule verbundenen Kosten hat – unbeschadet einer Beitragspflicht nach diesem Gesetz – der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

Paragraph 3,

Gemeindeverbände

  1. Absatz einsWenn in den Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) einer im Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, genannten öffentlichen Pflichtschule das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden zur Gänze oder zum Teil einbezogen ist oder einbezogen werden soll, kann als gesetzlicher Schulerhalter ein Gemeindeverband gebildet werden, sofern die dem gesetzlichen Schulerhalter obliegenden Pflichten die Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Die Bildung eines Gemeindeverbandes nach Absatz eins, erfolgt auf Antrag mindestens einer Gemeinde, die dem Gemeindeverband angehören soll, sowie nach Anhörung der übrigen Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören sollen, durch Verordnung der Landesregierung. Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Bildung eines Gemeindeverbandes nach Absatz eins, nur mehr mit Zustimmung aller Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören sollen, möglich.
  3. Absatz 3Als Organe des Gemeindeverbandes nach Absatz eins, sind jedenfalls ein Verwaltungsausschuß und ein Obmann vorzusehen. Im Verwaltungsausschuß muß jede verbandsangehörige Gemeinde mindestens mit einem Sitz und einer Stimme vertreten sein. Der Verwaltungsausschuß hat sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Hiebei ist der Paragraph 49, des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4In der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung ist zu bestimmen, wo der Gemeindeverband seinen Sitz hat, wie die Organe zu bestellen sind und welchen Wirkungsbereich sie haben sowie in welchem Verhältnis die beteiligten Gemeinden den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand zu tragen haben.
  5. Absatz 5Über Streitigkeiten zwischen verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung zu entscheiden, sofern es sich um Streitigkeiten handelt, die im Verbandsverhältnis begründet sind. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen Organen des Gemeindeverbandes und zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden.
  6. Absatz 6Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände nach Absatz eins, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Verwaltungsbezirke umfassen, die Landesregierung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des römisch fünf. und römisch VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes für Gemeindeverbände nach Absatz eins, sinngemäß.

Paragraph 4,

Errichtung öffentlicher Pflichtschulen

  1. Absatz einsUnter der Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule ist der Rechtsakt über die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
  2. Absatz 2Öffentliche Pflichtschulen sind zu errichten, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 5 bis 9 gegeben sind und der Schulbesuch nicht bereits durch bestehende Schulen gesichert ist.
  3. Absatz 3Öffentliche Pflichtschulen können auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung errichtet werden, wenn die für die Schulführung unerläßliche Mindestschülerzahl und das erforderliche Lehrpersonal gesichert sind und wenn dadurch nicht an einer benachbarten Schule ein Schülerabgang eintritt, der einen geordneten Schulbetrieb an dieser Schule unmöglich macht.

Paragraph 5,

Volksschulen

  1. Absatz einsÖffentliche Volksschulen – im folgenden Volksschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 Schüler wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.
  2. Absatz 2Wenn es aufgrund ungünstiger Verkehrsverhältnisse im Interesse eines geordneten Schulbetriebes gelegen ist, kann für die Dauer dieser Verhältnisse auch bei geringerer Schülerzahl eine Volksschule errichtet werden.

Paragraph 6,

Hauptschulen

Öffentliche Hauptschulen – im folgenden Hauptschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 35 hauptschulfähige Schüler der fünften Schulstufe wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Hauptschule besuchen müßten. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung so weit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist.

Paragraph 7,

Sonderschulen

  1. Absatz einsÖffentliche Sonderschulen – im folgenden Sonderschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wohnen, die nicht eine andere allgemeinbildende Pflichtschule besuchen und denen der Schulweg im Hinblick auf ihre Behinderung zumutbar ist.
  2. Absatz 2Wenn die Schülerzahl im Sinne des Absatz eins, weniger als 30, jedoch mindestens 12 beträgt, haben nach Maßgabe der Zahl der Schüler und der Art ihrer Behinderung Sonderschulklassen zu bestehen, die einer Volks- oder Hauptschule angeschlossen sind und als Teil dieser Schule gelten.
  3. Absatz 3Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die weder für den Besuch einer Sonderschule gemäß Absatz eins, oder einer Sonderschulklasse gemäß Absatz 2, in Betracht kommen noch eine andere allgemeinbildende Pflichtschule besuchen, haben nach Maßgabe des Bedarfes und unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Schülerzahl von mindestens 50 Kindern Sonderschulen mit einem angegliederten Schülerheim (Landes-Sonderschulen) zu bestehen.

Paragraph 8,

Polytechnische Schulen

  1. Absatz einsÖffentliche Polytechnische Schulen – im folgenden Polytechnische Schulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich 40 schulpflichtige Kinder im neunten Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, im Umkreis von einer Gehstunde wohnen. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung so weit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist.
  2. Absatz 2Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schule als auch im organisatorischen Zusammenhang mit Volks-, Haupt- und Sonderschulen bestehen.

Paragraph 9,

Berufsschulen

  1. Absatz einsÖffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und in solchen Gebieten zu bestehen, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen nach den örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg besuchen können, sofern für den Besuch einer solchen Berufsschule voraussichtlich ständig mindestens 90 Schüler eines Lehrberufes oder einer Lehrberufsgruppe vorhanden sind.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe des Bedarfes sind im Absatz eins, genannte Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu führen.
  3. Absatz 3Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf oder eine Lehrberufsgruppe nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

Paragraph 10,

Errichtungsbewilligung

  1. Absatz einsDie Errichtung öffentlicher Pflichtschulen bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hat.
  2. Absatz 2Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 vorliegen und die beabsichtigte Lage der Schule im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsverhältnisse den schulischen Erfordernissen entspricht sowie weder mit einem Landesraumplan noch mit einem Flächenwidmungsplan im Widerspruch steht.
  3. Absatz 3Errichtungsbewilligungen, die mit einem Landesraumplan oder einem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehen, sind nichtig (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG).

Paragraph 11,

Bestimmung als ganztägige Schule

  1. Absatz einsUnter der Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schule ist die Festlegung zu verstehen, an der Schule einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil anzubieten.
  2. Absatz 2Die Bestimmung als ganztägige Schule darf nur vorgenommen werden, wenn
    1. Litera a
      mindestens so viele Schüler, wie der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart entspricht, für den Betreuungsteil an mindestens drei Tagen pro Woche angemeldet sind,
    2. Litera b
      die stellenplanmäßigen und sonstigen personellen Voraussetzungen für die Betreuung der Schüler gegeben sind und
    3. Litera c
      die Schule nach der räumlichen und sonstigen Ausstattung geeignet ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmung als ganztägige Schule bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Der Antrag ist bis spätestens 31. März vor Beginn jenes Schuljahres einzubringen, ab dem die Schule als ganztägige Schule geführt werden soll. Der gesetzliche Schulerhalter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören und das Ergebnis der Anhörung mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören. Der Landesschulrat hat seine Äußerung aufgrund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, gegeben sind.

Paragraph 12,

Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen

  1. Absatz einsUnter der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
    1. Litera a
      die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, soweit es sich nicht um Räumlichkeiten für Wohnzwecke handelt, die Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung und der Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals;
    2. Litera b
      bei ganztägigen Schulen auch die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher.
  2. Absatz 2Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, Schulwerkstätten und Lehrküchen, die im Schulgebäude selbst oder in

einem Nebengebäude der Schule untergebrachten Wohnungen für das Lehr- und Hilfspersonal.

  1. Absatz 3Soweit dies nicht nach Absatz eins, Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters ist, obliegt die Beistellung der erforderlichen Lehrer dem Land. Für die Kosten des daraus entstehenden Personalaufwandes hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.

Paragraph 13,

Bauliche Gestaltung und Einrichtung

  1. Absatz einsDie öffentlichen Pflichtschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen die aufgrund des Lehrplanes erforderlichen Lehrmittel aufweisen. Schulen, die von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden, haben hinsichtlich ihrer Ausstattung auch den besonderen Bedürfnissen dieser Kinder zu entsprechen.
  2. Absatz 2In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen in ausreichender Größe einzurichten.
  3. Absatz 3Die Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie die Polytechnischen Schulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind mit einem Turn- und Spielplatz und nach Bedarf mit einer Lehrküche, einer Schulwerkstätte, einem Handarbeitsraum für Mädchen, einem Zeichensaal, einem Musikzimmer, einem Lehrmittelzimmer und einem Schulgarten auszustatten. Nach Tunlichkeit ist bei Volks- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen überdies ein Turnsaal vorzusehen. Die Hauptschulen müssen mit einem Turnsaal ausgestattet sein, es sei denn, daß in angemessener Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Bei Polytechnischen Schulen sowie bei Berufsschulen müssen die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten, Lehrküchen und Unterrichtsräume vorhanden sein. Ganztägige Schulen müssen überdies mit den für die Betreuung und Verpflegung der Schüler erforderlichen Räumen ausgestattet sein.
  4. Absatz 4Als staatliche Symbole sind in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen. Überdies ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
  5. Absatz 5Inner- oder außerhalb des Schulgebäudes können für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart Wohnungen vorgesehen werden.
  6. Absatz 6Welche Erfordernisse im einzelnen vorliegen müssen, damit eine öffentliche Pflichtschule hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den vorstehenden Bestimmungen entspricht, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und einer allenfalls bestehenden Interessenvertretung der Vorarlberger Gemeinden und hinsichtlich der Berufsschulen auch nach Anhörung der entsprechenden gesetzlichen Berufsvertretungen unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften durch Verordnung zu regeln.

Paragraph 14,

Schulrechtliche Bewilligung baulicher
Maßnahmen

  1. Absatz einsDie Erstellung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung eines Pflichtschulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist nach Anhörung der zum Investitionsaufwand (Paragraph 20, Absatz 3,) beitragspflichtigen oder voraussichtlich beitragspflichtigen Gemeinden zu erteilen, wenn die beabsichtigten baulichen Maßnahmen den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der zum Investitionsaufwand beitragspflichtigen oder voraussichtlich beitragspflichtigen Gemeinden Bedacht nehmen.
  3. Absatz 3Vor Erteilung der schulrechtlichen Bewilligung der baulichen Maßnahme kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag oder von Amts wegen feststellen, ob ein Grundstück für die Erstellung oder Erweiterung eines Pflichtschulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften geeignet ist.
  4. Absatz 4Die Bezirkshauptmannschaft hat vor einer Entscheidung nach den Absatz eins bis 3 bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie bei Polytechnischen Schulen den Bezirksschulrat, bei Berufsschulen den Landesschulrat zu hören.

Paragraph 15,

Verwendungsbewilligung, Widmung

  1. Absatz einsGebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirkshauptmannschaft die Bewilligung hiezu erteilt hat.
  2. Absatz 2Im Bewilligungsverfahren ist bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen der Bezirksschulrat und bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören. Ferner hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls ein Amts- oder Schularzt und ein Amtssachverständiger des höheren technischen Dienstes sowie bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen der Bezirksschulinspektor und bei Berufsschulen der Berufsschulinspektor anzugehören haben.
  3. Absatz 3Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude oder sonstigen Liegenschaften den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen.
  4. Absatz 4Nach Rechtskraft der Verwendungsbewilligung dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden (Widmung).

Paragraph 16,

Mitverwendung für schulfremde Zwecke

  1. Absatz einsEine wenn auch nur vorübergehende Mitverwendung von Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften einer öffentlichen Pflichtschule für schulfremde Zwecke ist – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch die Verwendung der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist einer Verwendung für Zwecke der Volks- bzw. Erwachsenenbildung, der Wissenschaft, der Kunst, der Heimatpflege und des Sports Vorrang vor einer Verwendung für andere Zwecke zu geben.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über eine Mitverwendung nach Absatz eins, obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Dieser hat vor seiner Entscheidung den Schulleiter zu hören. Wenn der Schulleiter aus wichtigen den Schulbetrieb betreffenden Gründen gegen die angestrebte Verwendung Einwände erhebt, hat der gesetzliche Schulerhalter vor seiner Entscheidung bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen den Bezirksschulrat und bei Berufsschulen den Landesschulrat zu hören.
  3. Absatz 3Der gesetzliche Schulerhalter kann die Entscheidung über alle oder bestimmte Arten von Mitverwendungen nach Absatz eins, dem Schulleiter übertragen.

Paragraph 17,

Schulsprengel

  1. Absatz einsFür jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel kann für die Vorschulstufen der Volksschulen sowie für Haupt- und Sonderschulen – unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften – in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wenn einer öffentlichen Pflichtschule eine Sonderschulklasse oder eine Berufsschulklasse angeschlossen ist oder wenn einzelne Klassen einer Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden, kann für diese Klassen ein gesonderter Schulsprengel festgesetzt werden.
  2. Absatz 2Der Schulsprengel (bei Vorschulstufen der Volksschulen sowie bei Haupt- und Sonderschulen der Pflichtsprengel) ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zum Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen.
  3. Absatz 3Der Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zum Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule berechtigt sind.
  4. Absatz 4Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Standort des Lehrbetriebes maßgebend.
  5. Absatz 5Zur Erzielung einer ausgewogenen Schulorganisation oder zur besseren Ausnützung des Schulraumes können einzelne Schulpflichtige von der Bezirkshauptmannschaft einer in der gleichen Gemeinde gelegenen Schule eines benachbarten Schulsprengels zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder von Amts wegen nach seiner Anhörung. Bei der Zuweisung ist auf den Schulweg sowie auf die familiären Verhältnisse der Schulpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Die einer Schule zugewiesenen Schüler gelten als dem Sprengel dieser Schule angehörend.
  6. Absatz 6Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach der Schulart in Betracht kommt und deren Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) er angehört.
  7. Absatz 7Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule bewilligt werden. Die Aufnahme sprengelfremder Schulpflichtiger ist zu verweigern, wenn dadurch eine Überfüllung der Klassen oder eine Klassenteilung herbeigeführt würde.
  8. Absatz 8Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

Paragraph 18,

Festsetzung der Schulsprengel

  1. Absatz einsDie Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung den Landesschulrat sowie die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden und hinsichtlich der Berufsschulen auch die entsprechenden gesetzlichen Berufsvertretungen zu hören.
  2. Absatz 2Die Schulsprengel sind so abzugrenzen, daß den Schulpflichtigen ein regelmäßiger Schulbesuch ermöglicht wird und für den gesetzlichen Schulerhalter keine unnötigten Belastungen eintreten. Hiebei können Gemeinden in mehrere Sprengel aufgeteilt oder zu einem gemeinsamen Schulsprengel vereinigt werden. Soweit es zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig ist, können auch Teile eines Gemeindegebietes in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde gelegenen Schule einbezogen werden.
  3. Absatz 3Die Sprengelfestsetzung hat in der Weise zu geschehen, daß die Schulsprengel der Volksschulen mit Ausnahme ihrer Vorschulstufen und die Schulsprengel der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Vorschulstufen der Volksschulen, der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen lückenlos aneinandergrenzen. Dies gilt jedoch nicht für die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und Hauptschulklassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt. Pflichtsprengel für Vorschulstufen der Volksschulen sind dort festzusetzen, wo unter Bedachtnahme auf einen zumutbaren Schulweg die Voraussetzungen für die Einrichtung der Vorschulstufe nach dem Pflichtschulorganisationsgesetz voraussichtlich ständig vorliegen. Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen, sofern nicht das gesamte Landesgebiet Schulsprengel ist. Bei der Sprengelfestsetzung sind auch die Schulsprengel allenfalls bestehender Sonderschulklassen oder Berufsschulklassen entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Sofern für Kinder derselben Behinderungsart nur eine Landes-Sonderschule besteht, ist als Schulsprengel dieser Schule das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der Schulsprengel allenfalls bestehender gleichartiger Sonderschulen (Sonderschulklassen) der Gemeinden festzusetzen. Der Schulsprengel für Sonderschulen (Sonderschulklassen) an Krankenanstalten ist auf das Gebiet der Anstalt zu beschränken, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Land Vorarlberg oder Teile desselben in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, hat die Landesregierung vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.

Paragraph 19,

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches,
Lern- und Arbeitsmittelbeitrag,
Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag

  1. Absatz einsDer Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für alle Schüler unentgeltlich.
  2. Absatz 2An Berufsschulen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Der Beitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen und bedarf an Berufsschulen der Genehmigung der Landesregierung. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen. Der Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar. Er ist für Lehrlinge von den nach den gewerberechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommenden Personen, sofern jedoch solche gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, von den nach dem Lehrvertrag hiezu verpflichteten Personen zu tragen. Für Schüler an ganztägigen Schulen ist er von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
  3. Absatz 3An ganztägigen Schulen ist ein Beitrag für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung im Freizeitteil (Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag) einzuheben. Der Beitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er hat kostendeckend zu sein, wobei unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind. Der Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

Paragraph 20,

Schulerhaltungsbeiträge

  1. Absatz einsDie gesetzlichen Schulerhalter haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Beiträge zum Schulerhaltungsaufwand, soweit dieser nicht durch Einnahmen aus dem Schulbetrieb oder durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckt ist.
  2. Absatz 2Die Schulerhaltungsbeiträge sind entweder

Leistungen zum Investitionsaufwand oder Leistungen zum Betriebsaufwand.

  1. Absatz 3Zum Investitionsaufwand gehören
    1. Litera a
      der Aufwand für die erstmalige Bereitstellung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften einschließlich des damit verbundenen Aufwandes für die Schuleinrichtung und die Lehrmittel mit Ausnahme von Mietzinsen und Schuldzinsen und
    2. Litera b
      der Aufwand für eine Instandsetzung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, durch die der Nutzungswert der Liegenschaften wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern, einschließlich eines eventuell damit verbundenen Aufwandes für Instandhaltungen, die Schuleinrichtung und die Lehrmittel mit Ausnahme von Mietzinsen und Schuldzinsen.
    Bei leasingfinanziertem Investitionsaufwand können nur die zugrundeliegenden Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten verumlagt werden.
  2. Absatz 4Zum Betriebsaufwand gehören jene Kosten der Schulerhaltung, die nicht unter den Investitionsaufwand fallen. Schuldzinsen, Kosten der Leasingfinanzierung und Abschreibungen vom Anlagewert können jedoch weder als Investitionsaufwand noch als Betriebsaufwand verumlagt werden.
  3. Absatz 5Beitragspflichtig sind:
    1. Litera a
      Gemeinden, deren Gebiet zur Gänze oder zum Teil in den Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) einer öffentlichen Pflichtschule einbezogen ist, für die sie nicht gesetzlicher Schulerhalter sind; ist der gesetzliche Schulerhalter ein Gemeindeverband, so sind die verbandsangehörigen Gemeinden jedoch nicht beitragspflichtig;
    2. Litera b
      Gemeinden, deren Gebiet außerhalb des Schulsprengels (Pflicht- oder Berechtigungssprengels) einer öffentlichen Pflichtschule liegt, die besucht wird
      1. Ziffer eins
        von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in diesen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und anstelle einer Sonderschule mit Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft die sprengelfremde allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der sprengelmäßig zuständigen allgemeinen Schule oder an einer anderen allgemeinen Schule desselben gesetzlichen Schulerhalters dem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht oder nicht in gleicher Weise entsprochen werden kann, oder
      2. Ziffer 2
        von der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülern, die in diesen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und mit Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft die sprengelfremde Schule deshalb besuchen, weil sie von der sprengelmäßig zuständigen Schule ausgeschlossen wurden.
  4. Absatz 6Der gesetzliche Schulerhalter kann mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung des Schulerhaltungsaufwandes treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Höhe des durch Betriebseinnahmen oder Zuwendungen nicht gedeckten Schulerhaltungsaufwandes, auf das Verhältnis der Schülerzahlen aus den an der Schulerhaltung beteiligten und den beitragspflichtigen Gemeinden sowie unter Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
  5. Absatz 7Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung im Sinne des Absatz 6, besteht, ist für die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen diese Vereinbarung maßgebend. Besteht keine derartige Vereinbarung, dann richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften der Paragraphen 21 und 22.
  6. Absatz 8Auf eine allfällige Beitragsleistung zum Erhaltungsaufwand von öffentlichen Pflichtschulen, die außerhalb des Landes gelegen sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

Paragraph 21,

Beiträge für Schulen von Gemeinden oder
Gemeindeverbänden

  1. Absatz einsBei öffentlichen Pflichtschulen, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden erhalten werden, haben die beitragspflichtigen Gemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum Betriebs- und Investitionsaufwand zu leisten.
  2. Absatz 2Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebsaufwand sind jährlich in der Weise zu ermitteln, daß der gesamte Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres, soweit seine Verumlagung zulässig ist, durch die Gesamtzahl der Schüler geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der beitragspflichtigen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
  3. Absatz 3Die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand sind in der Weise zu ermitteln, daß drei Viertel des Investitionsaufwandes, dessen Verumlagung zulässig ist, in 15 gleiche Jahresraten geteilt werden. Die einzelnen Jahresraten sind in den ersten 15 Jahren nach Entstehung des Investitionsaufwandes gemäß dem Schlüssel des Absatz 2, auf die beitragspflichtigen Gemeinden aufzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Verumlagung des Investitionsaufwandes nicht mehr zulässig.
  4. Absatz 4Wenn für Gemeinden, die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand (Paragraph 20, Absatz 3,) geleistet haben, oder für den gesetzlichen Schulerhalter im Zusammenhang mit einer nachträglichen Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Landesregierung zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen oder über die Beitragspflicht abweichend von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 entscheiden.

Paragraph 22,

Beitragsverfahren

  1. Absatz einsBinnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres hat der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge für das vergangene Kalenderjahr mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekanntzugeben. Die Zahlungsaufforderung hat die Höhe des Schulerhaltungsbeitrages, den Aufteilungsschlüssel, einen Hinweis auf die Fälligkeit und eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu enthalten.
  2. Absatz 2Sofern der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Beiträge nicht rechtzeitig bekanntgibt, verfällt der Anspruch auf Beitragsleistung.
  3. Absatz 3Erachtet sich eine Gemeinde für nicht beitragspflichtig oder wurde nach ihrer Ansicht der Schulerhaltungsbeitrag unrichtig ermittelt, so kann sie binnen einem Monat nach Zustellung beim gesetzlichen Schulerhalter Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben. Wenn der gesetzliche Schulerhalter den Einwendungen nicht oder nur teilweise Rechnung trägt, kann die Gemeinde binnen zwei Wochen nach Ablehnung der Einwendungen die Entscheidung der Landesregierung beantragen.
  4. Absatz 4Rechtzeitig bekanntgegebene Schulerhaltungsbeiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen vom Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Wenn Einwendungen erhoben werden, tritt die Fälligkeit nach Ablauf von sechs Wochen vom Tag der Bekanntgabe der Berücksichtigung oder Ablehnung der Einwendungen bzw. der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung ein.
  5. Absatz 5Kommt eine Gemeinde ihrer Zahlungspflicht nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die rückständigen Schulerhaltungsbeiträge im Verwaltungsweg eintreiben. Die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.

Paragraph 23,

Aufsicht

  1. Absatz einsDie Errichtung und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen unterliegen der behördlichen Aufsicht. Das dem Bund zustehende oberste Leitungs- und Aufsichtsrecht wird hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Aufsichtsbehörde ist für die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, genannten Schulen die Bezirkshauptmannschaft und für die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, genannten Schulen die Landesregierung.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die den Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
  4. Absatz 4Kommt ein gesetzlicher Schulerhalter den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde die nicht erfüllten Verpflichtungen mit Bescheid festzustellen und in diesem Bescheid eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vorzuschreiben. Wenn nach Ablauf der Frist die bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen nicht erfüllt sind, hat die Aufsichtsbeörde die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des säumigen Schulerhalters selbst zu veranlassen und die ihr erwachsenden Kosten dem säumigen Schulerhalter mit Bescheid vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Die Bezirksschulräte bzw. der Landesschulrat haben wahrgenommene Mißstände der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 24,

Aufhebung der Bestimmung
als ganztägige Schule

  1. Absatz einsDie Aufhebung der Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schule ist vorzunehmen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, nicht mehr gegeben ist. Sie darf außerdem vorgenommen werden, wenn der mit der Führung der Schule als ganztägige Schule verbundene Aufwand aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2Die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schule bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Er hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören und das Ergebnis der Anhörung mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören. Der Landesschulrat hat seine Äußerung aufgrund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, gegeben sind.

Paragraph 25,

Stillegung

  1. Absatz einsUnter der Stillegung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
  2. Absatz 2Eine öffentliche Pflichtschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung stillgelegt werden. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.
  3. Absatz 3Die Stillegung ist zu bewilligen, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und den Schülern die Zuteilung an andere Schulen mit Rücksicht auf den Schulweg zugemutet werden kann.
  4. Absatz 4Auf stillgelegte Schulen finden die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 keine Anwendung.

Paragraph 26,

Aufhebung der Widmung

  1. Absatz einsEine nach diesem Gesetz bestehende Widmung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgehoben werden. Die Landesregierung hat hiezu den Landesschulrat zu hören.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude oder sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind. Im letzteren Fall kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.

Paragraph 27,

Auflassung

  1. Absatz einsUnter der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.
  2. Absatz 2Eine öffentliche Pflichtschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand der Schule nicht mehr gegeben sind und die Schule seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist.
  3. Absatz 3Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hat.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
  5. Absatz 5Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.

Paragraph 28,

Schulpatronate

In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.

2. Abschnitt

Öffentliche Schülerheime

Paragraph 29,

Begriffsbestimmung

  1. Absatz einsÖffentliche Schülerheime sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
  2. Absatz 2Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
  3. Absatz 3Auf öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Übungsschulen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, bestimmt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Paragraph 30,

Gesetzlicher Heimerhalter

  1. Absatz einsDie Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime – im folgenden Schülerheime genannt – obliegen den gesetzlichen Heimerhaltern als Trägern von Privatrechten.
  2. Absatz 2Gesetzlicher Heimerhalter ist:
    1. Litera a
      die Gemeinde für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bestimmt sind;
    2. Litera b
      das Land für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen und Berufsschulen bestimmt sind.

Paragraph 31,

Gemeindeverbände

  1. Absatz einsWenn ein im Paragraph 30, Absatz 2, Litera a, genanntes Schülerheim ausschließlich oder überwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen, in deren Sprengel das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden zur Gänze oder zum Teil einbezogen ist oder einbezogen werden soll, bestimmt ist, kann als gesetzlicher Heimerhalter ein Gemeindeverband gebildet werden, wenn die Verpflichtungen des gesetzlichen Heimerhalters die Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der dem gesetzlichen Heimerhalter obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 gelten für die Gemeindeverbände nach Absatz eins, sinngemäß.

Paragraph 32,

Errichtung, Erhaltung und Auflassung
von Schülerheimen

  1. Absatz einsSchülerheime können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, 2, 5 und 6, der Paragraphen 14 bis 16, 20, 22, 23 und 25 bis 27 finden auf Schülerheime nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 sinngemäß Anwendung. Soweit es die Organisation des Schülerheimes und die Finanzkraft des Heimerhalters zulassen, sind Knaben und Mädchen in getrennten Heimgebäuden unterzubringen.
  3. Absatz 3Unter der Erhaltung eines Schülerheimes ist auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen.
  4. Absatz 4Für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung der Schüler ist ein Beitrag einzuheben. Der Beitrag ist vom gesetzlichen Heimerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er hat kostendeckend zu sein, wobei unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind. Der Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Für Lehrlinge bestimmt sich die Kostentragung nach Paragraph 19, Absatz 2, fünfter Satz.

3. Abschnitt

Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Paragraph 33,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht hinsichtlich der im Paragraph 22, geregelten Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters.

Paragraph 34,

Parteien

In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Erhaltern von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen Parteistellung im Sinne der Vorschriften über das allgemeine Verwaltungsverfahren zu.

Paragraph 35,

Personenbezogene Begriffe

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Dies gilt nicht für jene Begriffe, die in diesem Gesetz in der weiblichen Form verwendet werden oder sich nach ihrem Inhalt eindeutig nur auf weibliche oder nur auf männliche Personen beziehen.

Paragraph 36,

Übergangsbestimmung

Auf Schulerhaltungsbeiträge zu einem Schulerhaltungsaufwand, der vor dem 1. Jänner 1998 entstanden ist, sind die Paragraphen 20, Absatz 3 und 4 sowie 21 Absatz 3, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.