Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1992 2. StückLandesgesetzblatt Nr. 2 aus 1992, 2. Stück
Kurztitel
Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz, Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung
Text
2.
Verordnung
der Landesregierung betreffend die Genehmigung der
Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes für
Abfallwirtschaft und Umweltschutz
Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 93, Absatz eins, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, wird verordnet:
Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz wird genehmigt.
Anlage
Vereinbarung
über die Bildung eines Gemeindeverbandes für
Abfallwirtschaft und Umweltschutz
Präambel
Die Gemeinden sind übereingekommen, die Möglichkeiten des § 93 des Vorarlberger Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, und die dazu erlassene Gemeindeverbandsverordnung, LGBl. Nr. 47/1986, in der geltenden Fassung, für eine engere Zusammenarbeit zur Bewältigung des Aufgabenbereiches Abfallwirtschaft zu nützen. Die Namensführung des Gemeindeverbandes soll darauf hinweisen, daß der Gemeindeverband - wenn dies von den Mitgliedsgemeinden künftig gewünscht und mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird- auch andere Zuständigkeiten, die einer gemeinsamen Bewältigung von Aufgaben des Umweltschutzes dienlich sind, übernehmen kann.Die Gemeinden sind übereingekommen, die Möglichkeiten des Paragraph 93, des Vorarlberger Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, und die dazu erlassene Gemeindeverbandsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1986,, in der geltenden Fassung, für eine engere Zusammenarbeit zur Bewältigung des Aufgabenbereiches Abfallwirtschaft zu nützen. Die Namensführung des Gemeindeverbandes soll darauf hinweisen, daß der Gemeindeverband - wenn dies von den Mitgliedsgemeinden künftig gewünscht und mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird- auch andere Zuständigkeiten, die einer gemeinsamen Bewältigung von Aufgaben des Umweltschutzes dienlich sind, übernehmen kann.
Die Gemeinden haben aufgrund der Beschlüsse der Gemeindevertretung nachstehende Vereinbarung getroffen:
Name: Gemeindevertretungsbeschluß:
Alberschwende 30.09.1991
Altach 21.11.1991
Andelsbuch 09.12.1991
Au 05.09.1991
Bartholomäberg 14.11.1991
Bezau 02.09.1991
Bildstein 27.08.1991
Bizau 04.11.1991
Blons 16.12.1991
Bludenz 24.10.1991
Bludesch 26.11.1991
Brand 04.11.1991
Bregenz 17.12.1991
Buch 04.10.1991
Bürs 24.10.1991
Bürserberg 18.09.1991
Dalaas 12.09.1991
Damüls 14.11.1991
Doren 16.09.1991
Dornbirn 03.10.1991
Düns 12.09.1991
Dünserberg 29.11.1991
Egg 11.11.1991
Eichenberg 28.11.1991
Feldkirch 15.10.1991
Fontanella 16.09.1991
Frastanz 16.12.1991
Fraxern 23.10.1991
Fußach 05.11.1991
Gaißau 11.09.1991
Gaschurn 12.12.1991
Göfis 26.11.1991
Götzis 04.11.1991
Hard 20.09.1991
Hittisau 17.09.1991
Höchst 22.10.1991
Hörbranz 26.09.1991
Hohenems 28.11.1991
Hohenweiler 02.10.1991
Innerbraz 31.10.1991
Kennelbach 18.12.1991
Klaus 25.09.1991
Klösterle 21.11.1991
Koblach 23.09.1991
Krumbach 12.11.1991
Langen 07.10.1991
Langenegg 17.12.1991
Laterns 23.10.1991
Lauterach 30.09.1991
Lech 29.08.1991
Lingenau 19.12.1991
Lochau 09.09.1991
Lorüns 12.09.1991
Ludesch 08.10.1991
Lustenau 19.09.1991
Mäder 30.09.1991
Meiningen 28.08.1991
Mellau 09.09.1991
Mittelberg 05.09.1991
Möggers 22.08.1991
Nenzing 24.10.1991
Nüziders 18.10.1991
Raggal 23.08.1991
Rankweil 02.10.1991
Reuthe 29.10.1991
Riefensberg 17.09.1991
Röns 26.09.1991
Röthis 23.09.1991
Satteins 18.12.1991
Schlins 30.09.1991
Sehnepfau 04.09.1991
Schnifis 11.11.1991
Schoppernau 25.11.1991
Schröcken 21.11.1991
Schruns 11.09.1991
Schwarzach 22.10.1991
Schwarzenberg 07.10.1991
Sibratsgfäll 11.12.1991
Silbertal 17.10.1991
Sonntag 15.08.1991
Stallehr 28.11.1991
St. Anton 30.09.1991
St. Gallenkirch 19.09.1991
St. Gerold 02.12.1991
Sulz 30.10.1991
Sulzberg 11.11.1991
Thüringen 18.09.1991
Thüringerberg 22.11.1991
Tschagguns 19.09.1991
Übersaxen 30.09.1991
Vandans 05.12.1991
Viktorsberg 23.09.1991
Warth 31.10.1991
Weiler 09.10.1991
Wolfurt 12.09.1991
Zwischenwasser 29.08.1991
§ 1Paragraph eins,
Beteiligte Gemeinden,
Aufgaben, Name, Sitz
(1)Absatz einsDie Gemeinden Alberschwende, Altach, Andelsbuch, Au, Bartholomäberg, Bezau, Bildstein, Bizau, Blons, Bludenz, Bludesch, Brand, Bregenz, Buch, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Damüls, Doren, Dornbirn, Düns, Dünserberg, Egg, Eichenberg, Feldkirch, Fontanella, Frastanz, Fraxern, Fußach, Gaißau, Gaschurn, Göfis, Götzis, Hard, Hittisau, Höchst, Hörbranz, Hohenems, Hohenweiler, Innerbraz, Kennelbach, Klaus, Klösterle, Koblach, Krumbach, Langen, Langenegg, Laterns, Lauterach, Lech, Lingenau, Lochau, Lorüns, Ludesch, Lustenau, Mäder, Meiningen, Mellau, Mittelberg, Möggers, Nenzing, Nüziders, Raggal, Rankweil, Reuthe, Riefensberg, Röns, Röthis, St. Anton, St. Gallenkirch, St. Gerold, Satteins, Schlins, Schnepfau, Schnifis, Schoppernau, Schröcken, Schruns, Schwarzach, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Silbertal, Sonntag, Stallehr, Sulz, Sulzberg, Thüringen, Thüringerberg, Tschagguns, Übersaxen, Vandans, Viktorsberg, Warth, Weiler, Wolfurt, Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband.
(2)Absatz 2Der Gemeindeverband hat als Träger von Privatrechten für die Gemeinden nachstehende Aufgaben zu besorgen:
Abfallwirtschaftliche Maßnahmen zur bestmöglichen Entsorgung von Altstoffen, Problemstoffen und Hausabfällen.
Derartige Maßnahmen sind:
Ausschreibung der Entsorgungsleistungen,
Abschluß von für die Mitgliedsgemeinden verbindlichen
Entsorgungsverträgen,
begleitende Kontrolle zur Einhaltung
bestehender Verträge,
Verwaltung und Abrechnung der Entsorgungsleistungen, Übernahme der Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft, Altstoffentsorgung und Zusammenarbeit mit dem Land bei der Festsetzung des Entgelts für Abfallbeseitigungsanlagen;
Öffentlichkeitsarbeit zur Abfallvermeidung und Abfalltrennung;
Schulung von Abfallberatern in den Gemeinden;
langfristige Abfallplanung unter Einbeziehung des Klärschlammes.
(3)Absatz 3Aufgaben, die nur eine Region betreffen oder zweckmäßigerweise regional gelöst werden, können vom Gemeindeverband nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde besorgt werden.
(4)Absatz 4Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz". Er hat seinen Sitz in Dornbirn; hier ist auch die Geschäftsstelle eingerichtet.
§ 2Paragraph 2,
Organe, Zuständigkeiten
(1)Absatz einsDie Organe des Gemeindeverbandes sind:
(2)Absatz 2Der Verbandsversammlung obliegen:
Beschluß über die Auflösung des Gemeindeverbandes;
Beschlüsse über Änderungen der Vereinbarung, insbesondere solche aus Anlaß des Beitrittes oder Austrittes einer Gemeinde;
Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;
die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes.
(3)Absatz 3Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des römisch VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
(4)Absatz 4Dem Verbandsobmann obliegen:
die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;
die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes;
die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.
(5)Absatz 5Die Beschlüsse in Angelegenheiten des Abs. 2 lit. b und c bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.Die Beschlüsse in Angelegenheiten des Absatz 2, Litera b und c bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 3Paragraph 3,
Sitz·und Stimmrecht
(1)Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus 96 Mitgliedern. Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je ein Mitglied mit folgenden Stimmrechten:
bis 1.000 Einwohner 2 Stimmen
von 1.001- 5.000 Einwohner 3 Stimmen
von 5.001- 10.000 Einwohner 7 Stimmen
von 10.001- 20.000 Einwohner 15 Stimmen
über 20.000 Einwohner 30 Stimmen
Im einzelnen stellt sich die Verteilung der Sitze und Stimmrechte wie folgt dar:
Verbandsangehörige Einwohnerzahl Stimmrechte
Gemeinde der einzelnen
Mitglieder
Alberschwende 2504 3
Altach 4430 3
Andelsbuch 1904 3
Au 1466 3
Bartholomäberg 2001 3
Bezau 1554 3
Bildstein 693 2
Bizau 805 2
Blons 302 2
Bludenz 12891 15
Bludesch 1236 3
Brand 644 3
Bregenz 24561 30
Buch 503 2
Bürs 2799 3
Bürserberg 479 2
Dalaas 1477 3
Damüls 304 2
Doren 830 2
Dornbirn 38641 30
Düns 295 2
Dünserberg 128 2
Egg 2857 3
Eichenberg 276 2
Feldkirch 23745 30
Fontanella 401 2
Frastanz 5413 7
Fraxern 519 2
Fußach 2655 3
Gaißau 1045 3
Gaschurn 1691 3
Göfis 2433 3
Götzis 8735 7
Hard 10103 15
Hittisau 1638 3
Höchst 5893 7
Hörbranz 4997 3
Hohenems 12666 15
Hohenweiler 961 2
Innerbraz 844 2
Kennelbach 2094 3
Klaus 2369 3
Klösterle 782 2
Koblach 2633 3
Krumbach 836 2
Langen 1019 3
Langenegg 807 2
Laterns 608 2
Lauterach 6440 7
Lech 1270 3
Lingenau 1240 3
Lochau 5239 7
Lorüns 200 2
Ludesch 2146 3
Lustenau 17401 15
Mäder 2239 3
Meiningen 1284 3
Mellau 1088 3
Mittelberg 4599 3
Möggers 394 2
Nenzing 479 3
Nüziders 3644 3
Raggal 744 2
Rankweil 9926 7
Reuthe 520 2
Riefensberg 887 2
Röns 236 2
Röthis 1860 2
Satteins 2155 3
Schlins 1723 3
Sehnepfau 373 3
Schnifis 567 2
Schoppemau 885 2
Schröcken 214 2
Schruns 3724 3
Schwarzach 3084 3
Schwarzenberg 1470 3
Sibratsgfäll 367 2
Silbertal l834 2
Sonntag 647 2
Stallehr 199 2
St. Anton 580 2
St. Gallenkirch 1909 3
St. Gerold 321 2
Sulz 1952 3
Sulzberg 1507 3
Thüringen 1691 3
Thüringerberg 562 2
Tschagguns 2176 3
Übersaxen 492 2
Vandans 2033 3
Viktorsberg 363 2
Warth 154 2
Weiler 1360 3
Wolfurt 6589 7
Zwischenwasser 2552 3
(2)Absatz 2Der Verbandsvorstand besteht aus 14 Mitgliedern. Sie sind aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen. Die Wahl hat so zu erfolgen, daß die Gemeinden
bis 1.000 Einwohner (Ew) zusammen 2 Mitglieder
von 1.001- 5.000 Ew zusammen 3 Mitglieder
von 5.001- 10.000 Ew zusammen 3 Mitglieder
von 10.001- 20.000 Ew zusammen 3 Mitglieder
über 20.000 Ew zusammen 3 Mitglieder
entsenden. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die vier Verwaltungsbezirke und innerhalb der Bezirke die größeren Talschaften vertreten sind. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Stimmrecht.
(3)Absatz 3Für die Verteilung der Sitz- und Stimmrechte ist die Einwohnerzahl maßgebend, die sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung ergibt. Aufgrund der Durchführung einer Volkszählung sich allenfalls ergebende Änderungen sind erst mit dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses dieser Volkszählung folgenden Monatsersten zu berücksichtigen.
§ 4Paragraph 4,
Deckung des Aufwandes, Haftung
(1)Absatz einsDie verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Aufwand des Gemeindeverbandes im Verhältnis der Einwohnerzahl bei. Aufwendungen, die ausschließlich Gemeinden einer bestimmten Region betreffen, sind von diesen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl zu refundieren. An einem allfälligen Überschuß nehmen die verbandsangehörigen Gemeinden im selben Ausmaß teil. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Aufwand des Gemeindeverbandes im Verhältnis der Einwohnerzahl bei. Aufwendungen, die ausschließlich Gemeinden einer bestimmten Region betreffen, sind von diesen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl zu refundieren. An einem allfälligen Überschuß nehmen die verbandsangehörigen Gemeinden im selben Ausmaß teil. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse sind auf der Grundlage des Voranschlages zu ermitteln.
(3)Absatz 3Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander in dem Ausmaß, in dem sie zum Aufwand beizutragen haben.
§ 5Paragraph 5,
Beitritt, Austritt
(1)Absatz einsEin nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung ist zulässig.
(2)Absatz 2Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Für den Fall eines solchen Austrittes ist die zur Wirksamkeit erforderliche Änderung der Vereinbarung unverzüglich von der Verbandsversammlung zu beschließen.
§ 6Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1.1.1992, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung, in Kraft.