Datum der Kundmachung
10.11.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 101/2011 34.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Münster, Festlegung einer längeren Frist
Text
Verordnung der Landesregierung vom 4. Oktober 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Münster festgelegt wird Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Münster wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. (2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Münster bis spätestens 7. Februar 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.