Datum der Kundmachung

10.08.2010

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2010, 13.Stück

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten

Text

Kundmachung des Landeshauptmannes vom 2. August 2010 betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Landes-Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1982,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG

über die Marktüberwachung von Bauprodukten

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Gegenstand

Die Vertragsparteien kommen vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates überein, nachstehende Regelungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen.
  2. Absatz 2Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung, ausgenommen Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins und 9, sinngemäß.
  3. Absatz 3Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, muss der Wirtschaftsakteur gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat.

Artikel 3

Marktüberwachungsbehörde

  1. Absatz einsMit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Artikel 4

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß dieser Vereinbarung wahr, dies sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung,
    2. Ziffer 2
      Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind,
    3. Ziffer 3
      Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit,
    4. Ziffer 4
      Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten,
    5. Ziffer 5
      Marktüberwachungsmaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen,
    7. Ziffer 7
      Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen,
    8. Ziffer 8
      Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten,
    9. Ziffer 9
      Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten,
    10. Ziffer 10
      Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

Artikel 5

Verfahren

  1. Absatz einsFür das behördliche Verfahren sind, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt wird, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
  2. Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
  3. Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften zu treffen, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs befindet.
  4. Absatz 4Durch die Absatz eins bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.

Artikel 6

Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt eine Baubehörde Kenntnis

  1. Ziffer eins
    von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. Ziffer 2
    davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Artikel 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

Artikel 7

Rechtsmittel

Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt Paragraph 57, Absatz 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

Artikel 8

Verwenden von Daten

Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Artikel 9

Kostentragung

  1. Absatz einsAuf Verlangen des Wirtschaftsakteurs sind Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Absatz eins und sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.
  3. Absatz 3Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.

Artikel 10

Finanzierung der Marktüberwachung für Bauprodukte

Die mit den Aufgaben der Marktüberwachung verbundenen Kosten sind auf die Vertragsparteien nach dem Verhältnis der Volkszahlenschlüssel der einzelnen Vertragsparteien nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zueinander aufzuteilen.

Artikel 11

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt,
    3. Ziffer 3
      ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind,
    4. Ziffer 4
      ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält,
    5. Ziffer 5
      ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann,
    6. Ziffer 6
      ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Österreichischen technischen Zulassung entspricht,
    7. Ziffer 7
      sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
    8. Ziffer 8
      es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
  3. Absatz 3Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von höchstens 50.000,– Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.
  5. Absatz 5Geldstrafen fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
  6. Absatz 6Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 12

Überprüfung und Bewertung
der Marktüberwachungsmaßnahmen

Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und den Vertragsparteien zukommen zu lassen.

Artikel 13

Inkrafttreten, Beitritt

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
  2. Absatz 2Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
  3. Absatz 3Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
  4. Absatz 4Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Artikel 14

Kündigung

  1. Absatz einsDie Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
  2. Absatz 2Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.

Artikel 15

Anpassung und gegenseitige Information

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Artikel 16

Ausfertigung, Mitteilung

  1. Absatz einsDie Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
  2. Absatz 2Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Artikel 17

Bundesbeteiligung

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Bauprodukte auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben. Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen und sich dieser Vereinbarung anzuschließen.

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 30. Juni 2010 genehmigt.

Sie tritt gemäß ihrem Artikel 13, Absatz 2, mit 31. August 2010 in Kraft.