Datum der Kundmachung
06.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2002 Stück 19
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Verordnung, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Telfs festgelegt wird
Text
Verordnung der Landesregierung vom 30. April 2002, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Telfs festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
Kernzonenfestlegung
Für die Marktgemeinde Telfs wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3
In-Kraft-Treten, Kundmachung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 1, Plan 20 des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und im Marktgemeindeamt der Marktgemeinde Telfs während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.