Datum der Kundmachung

28.12.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012, Stück 49

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 13. November 2012, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz geändert wird

Text

Gesetz vom 13. November 2012, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Vor dem 1. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§               1              Geltungsbereich

§               2              Rechtliche Stellung

2. Abschnitt

Gemeindeverbände durch Vereinbarung

§               3              Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

§               4              Bildung, Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden

§               5              Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes

§               6              Auflösung des Gemeindeverbandes

§               7              Verbandsversammlung

§               8              Kostenersätze und Beiträge

§               9              Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung

§               10              entfallen

3. Abschnitt

Gemeindeverbände durch Gesetz

§               11              Bildung von Gemeindeverbänden durch Gesetz

§               12              Name und Sitz des Gemeindeverbandes

§               13              Verbandsversammlung

§               14              Kostenersätze und Beiträge

§               15              Sonderbestimmungen für Standesamts- und

Staatsbürgerschaftsverbände

§               16              entfallen

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§               17              Organe

§               18              Verbandsvorstand

§               19              Verbandsobmann

§               20              Vermögen und Haushaltsführung

§               21              Geschäftsführung und Wahl der Organe

§                 21a              Aufwandsersätze

§               22              Aufsicht

§               23              Entscheidung in Streitfällen

§               24              Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung

5. Abschnitt

Schluss und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§               25              Eigener Wirkungsbereich

§                 25a              Verweise

§               26              Übergangsbestimmungen

§               27              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§               28              Inkrafttreten von Novellen

Artikel III

(zu Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,)“

  1. Ziffer 2
    Paragraph eins, lautet:
    㤠1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gemeindeverbände, die freiwillig durch Vereinbarungen oder zwangsweise aufgrund von Landesgesetzen gebildet werden. Die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für jene Gemeindeverbände, für deren gesetzliche Regelung der Bund zuständig ist.“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 2, Absatz 2 und im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches“ durch die Wortfolge „ihrer Angelegenheiten“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt die Wortfolge „Gründe für eine“.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vollziehung oder der privatrechtlichen Tätigkeit“ durch die Wortfolge „Wirkungsbereiche der Gemeinden“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 15, lautet:
㤠15
Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

(1) Die Organe eines Standesamtsverbandes nach Paragraph 60, des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach Paragraph 47, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.

(2) Die in Absatz eins, genannten Gemeindeverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

(3) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zugrundezulegen.

(4) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.“

  1. Ziffer 8
    Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz lautet:
    „Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung.“

  1. Ziffer 9
    Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

„(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, römisch eins. Abschnitt, mit Ausnahme des Paragraph 103,, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.“

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 24, wird die Wortfolge „rechtskundiger Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Paragraph 25, lautet:
    㤠25
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.“

  1. Ziffer 12
    Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

㤠25a

Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Personenstandsgesetz – PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,,
  2. Ziffer 2
    Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.“

  1. Ziffer 13
    Dem Paragraph 28, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

„(5) Die Änderung des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3,, und der Paragraphen 24 und 25 sowie die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses und des Paragraph 25 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

              Landeshauptmann              Erster Landeshauptmannstellvertreter

              Voves              Schützenhöfer