Text
Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz und das Steiermärkische Betreuungsgesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 der Eintrag „§ 23a EU-Recht“ und nach dem Eintrag zu § 25 der Eintrag „§ 26 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 23, der Eintrag „§ 23a EU-Recht“ und nach dem Eintrag zu Paragraph 25, der Eintrag „§ 26 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 3 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“
§ 4 Abs. 3 Z. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;“Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;“
§ 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetzbesteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 nicht erreicht.“„(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetzbesteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, nicht erreicht.“
5. § 6 Abs. 2 und 3 lauten und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a und nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:5. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lauten und wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a und nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(2) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte.
Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Nicht als Einkommen gelten:
Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen.
(2a) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3.(2a) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Absatz 3, alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,
(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z. 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
(3a) Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“(3a) Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 123, ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“
§ 6 Abs. 4 Z. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1;“Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins ;, “,
§ 10 Abs. 1 Z. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
für alleinstehende volljährige Personen, 773,26 Euro; alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher“
In § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. b entfällt das Wort „leistungsberechtigten“.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, entfällt das Wort „leistungsberechtigten“.
§ 10 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.“„Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.“
§ 10 Abs. 5 lautet:Paragraph 10, Absatz 5, lautet:
„(5) Neben den nach Abs. 1 gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 2) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.“„(5) Neben den nach Absatz eins, gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 6, nicht überschreiten.“
Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.“
9 LGBl., Stück 5, Nr. 9, ausgegeben am 15. Februar 2012 59
§ 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3) Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/Partner (nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, sobald dies der unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.“
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
EU-Recht
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union
umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44;
Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S. 77;
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12.“
Dem § 25 wird folgender § 26 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Paragraph 26, angefügt:
„§ 26
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 3 Z. 2, des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 2, 3 und 4 Z. 4, des § 10 Abs. 1, Z. 2 lit. b, Abs. 2 und 5, des § 13 Abs. 1 und des § 17 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 6 Abs. 2a und 3a und des § 23a durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2012 treten mit dem der Kund machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2012, in Kraft.(1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 3, Absatz 2 und 3, des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,, des Paragraph 5, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 4 Ziffer 4,, des Paragraph 10, Absatz eins,, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2 und 5, des Paragraph 13, Absatz eins und des Paragraph 17, Absatz 3, sowie die Einfügung des Paragraph 6, Absatz 2 a und 3a und des Paragraph 23 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, treten mit dem der Kund machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2012, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes
Das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005, wird wie folgtDas Steiermärkische Betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005,, wird wie folgt
geändert:
In § 3 Abs. 1 Z. 6 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Dem § 16 wird folgender § 17 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Paragraph 17, angefügt:
„§ 17
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2012 tritt mit dem der Kundmachung drittfolgendenMonatsersten, das ist der 1. Mai 2012, in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung drittfolgendenMonatsersten, das ist der 1. Mai 2012, in Kraft.“
Landeshauptmann Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Voves Schrittwieser