Datum der Kundmachung

29.08.2008

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, Stück 26

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 10. Juni 2008, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird

Text

Gesetz vom 10. Juni 2008, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach dem Eintrag „§ 119f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008“ wird die Zeile „§ 119g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Ziffer 6, lautet:
  2. Ziffer 6
    bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen;“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 4, wird nach Ziffer 30, folgende Ziffer 30 a, eingefügt:
  2. Ziffer 30 a
    Geruchszahl (G): Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Betrieben mit Nutztierhaltung. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor und wird nach den Regeln der Technik (z. B. nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – VRL) ermittelt; die Landesregierung kann durch Verordnung detaillierte Vorgaben zur Ermittlung der Geruchszahl und der Schutzbereiche erlassen und hat dabei insbesondere eine Summierungsregel für im Naheverhältnis zueinander stehende Stallungen zu beinhalten, einen Filterfaktor in die Geruchszahlberechnung aufzunehmen und den Raumordnungsfaktor immer auf 1 zu setzen;“

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 4, wird nach Ziffer 40, folgende Ziffer 40 a, eingefügt:
  2. Ziffer 40 a
    Lästlinge: kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden; zu ihnen zählen u.
    1. Litera a
      Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben;“

  1. Ziffer 5
    Paragraph 13, Absatz 12, lautet:

„(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.“

6. In Paragraph 29, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 bis 8 eingefügt und die bisherigen Absatzbezeichnungen 6 und 7 auf 9 und 10 geändert:

„(6) Werden die Interessen gemäß Paragraph 114, Absatz 2, durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.

(7) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Absatz 6, eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).

(8) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Absatz 6, ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.“

7. Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

„(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.“

8. Paragraph 114, erhält die Absatzbezeichnung „1“ und folgende Absatz 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass

  1. Ziffer eins
    das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,
  2. Ziffer 2
    Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und
  3. Ziffer 3
    keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen.

(3) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Absatz 2, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Absatz 2, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

(4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Absatz 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.“

  1. Ziffer 9
    Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
  2. Ziffer 6
    als Eigentümer bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (Paragraph 38, Absatz 8,);“

  1. Ziffer 10
    Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.

  1. Ziffer 11
    Nach Paragraph 119 f, wird folgender Paragraph 119 g, eingefügt:

㤠119g

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“

  1. Ziffer 12
    Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

„(9) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des Paragraph 3, Ziffer 6,, die Einfügung des Paragraph 4, Ziffer 30 a und 40a, die Änderung des Paragraph 13, Absatz 12,, die Einfügung des Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 und die Änderung der Absatzbezeichnungen der bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 29,, die Änderung des Paragraph 39, Absatz 2,, die Einfügung des Paragraph 114, Absatz 2 bis 4, die Änderung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 6,, der Entfall des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, sowie die Einfügung des Paragraph 119 g, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft.“

              Landeshauptmann                                          Landesrat

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