04.08.1995
Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, Stück 14
Steiermark
Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz) und das Raumordnungsgesetz, das Kanalgesetz, das Aufzugsgesetz, das Feuerpolizeigesetz, das Gasgesetz, das Ortsbildgesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz und das Statut der Landeshauptstadt Graz geändert werden
Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz) und das Raumordnungsgesetz, das Kanalgesetz, das Aufzugsgesetz, das Feuerpolizeigesetz, das Gasgesetz, das Ortsbildgesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz und das Statut der Landeshauptstadt Graz geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG
Inhaltsverzeichnis
römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
I. Teil
Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 2 Behördenzuständigkeit
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen
II. Teil
I. ABSCHNITT
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 5 Bauplatzeignung
§ 6 Fernwärmeanschlußpflicht
§ 7 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
§ 8 Freiflächen und Bepflanzungen
§ 9 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
§ 10 Kinderspielplätze
§ 11 Einfriedungen und lebende Zäune
§ 12 Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie
§ 13 Abstände
II. ABSCHNITT
Aufschließungsleistungen
§ 14 Grundabtretung für Verkehrsflächen
§ 15 Bauabgabe
§ 16 Gehsteige
III. Teil
Verfahrensbestimmungen
I. ABSCHNITT
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 17 Auskünfte
§ 18 Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den
Einzelfall
§ 19 Bewilligungspflichtige Vorhaben
§ 20 Anzeigepflichtige Vorhaben
§ 21 Bewilligungsfreie Vorhaben
II. ABSCHNITT
Bewilligungsverfahren
§ 22 Ansuchen
§ 23 Projektsunterlagen
§ 24 Bauverhandlung
§ 25 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
§ 26 Nachbarrechte
§ 27 Parteistellung
§ 28 Bausachverständige
§ 29 Entscheidung der Behörde
§ 30 Befristete Baubewilligung
§ 31 Erlöschen der Bewilligung
§ 32 Abbruch von Gebäuden
III. ABSCHNITT
§ 33 Anzeigeverfahren
IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht
§ 34 Bauherr, Bauführer
§ 35 Baudurchführung
§ 36 Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
§ 37 Überprüfung der Baudurchführung
§ 38 Benützungsbewilligung
V. Teil
Baupolizeiliche Maßnahmen
§ 39 Instandhaltung und Nutzung
§ 40 Rechtmäßiger Bestand
§ 41 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
§ 42 Sofortmaßnahmen
II. HAUPTSTÜCK
Bautechnische Vorschriften
I. Teil
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. ABSCHNITT
Anforderungen an die Planung und die Bauausführung Brauchbarkeit von
Bauprodukten
§ 43 Allgemeine Anforderungen
§ 44 Bauprodukte
§ 45 Österreichische technische Zulassung
§ 46 Sonderverfahren
§ 47 Kosten
II. ABSCHNITT
Wände, Decken, Dächer, baulicher Zivilschutz
§ 48 Wände
§ 49 Decken
§ 50 Dächer
§ 51 Brandwände
§ 52 Baulicher Zivilschutz
III. ABSCHNITT
Stiegen, Geländer, Türen
§ 53 Stiegen und Gänge
§ 54 Aufzüge und Rolltreppen
§ 55 Geländer und Brüstungen
§ 56 Türen
§ 57 Verglasungen
IV. ABSCHNITT
Heizungsanlagen
§ 58 Allgemeine Planungs- und Betriebsvorschriften
§ 59 Lage von Feuerstätten, Heizräume
§ 60 Typisierung von Feuerungsanlagen
§ 61 Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke
§ 62 Brennstofflager
V. ABSCHNITT
Haustechnische Anlagen
§ 63 Lüftungsanlagen
§ 64 Wasserversorgung
§ 65 Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer
§ 66 Abfallsammlung
VI. ABSCHNITT
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 67 Aufenthaltsräume, Raumhöhe und Belichtung
§ 68 Wohnungen
§ 69 Lage von Aufenthaltsräumen und Wohnungen
§ 70 Bäder und Toilettenräume
II. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen
I. ABSCHNITT
Abstellflächen und Garagen
§ 71 Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen oder Garagen
§ 72 Zu- und Abfahrten
§ 73 Rampen
§ 74 Abstellplätze und Verkehrsflächen
§ 75 Wände und Stützen
§ 76 Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe
§ 77 Verbindung zwischen Garagengeschossen
§ 78 Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
§ 79 Fluchtwege
§ 80 Lüftung
§ 81 Unzulässigkeit von Zündquellen
§ 82 Sonderbestimmungen für Mittel- und Großgaragen
§ 83 Sonderbestimmungen für Großgaragen
§ 84 Erleichterungen für Kleingaragen
§ 85 Garagen für gasbetriebene Fahrzeuge
§ 86 Benützung und Kennzeichnungsregelungen
§ 87 Wiederkehrende Prüfungen
II. ABSCHNITT
Ölfeuerungsanlagen
§ 88 Brennstoffe
§ 89 Öllagerung
§ 90 Lagerbehälter
§ 91 Heizräume und Öllagerräume
§ 92 Ölstands- und Öldruckanzeiger
§ 93 Heiz- und Lagerraumlüftung
§ 94 Sicherheitsvorrichtungen
§ 95 Ölfeuerstätten
§ 96 Verbrennungseinrichtungen
§ 97 Heizölvorwärmung
III. ABSCHNITT
Hochhäuser
§ 98 Allgemeine Bestimmungen
§ 99 Brandabschnitte und Stiegenhäuser
§ 100 Kellergeschosse
§ 101 Besondere Einrichtungen
§ 102 Aufzüge
§ 103 Bestehende Hochhäuser
IV. ABSCHNITT
Geschäftsbauten
§ 104 Brandabschnitte
§ 105 Verkehrswege in Verkaufsräumen
V. ABSCHNITT
Versammlungsstätten
§ 106 Allgemeines
§ 107 Ausgänge und Türen
§ 108 Höfe
§ 109 Toilettanlagen
§ 110 Notbeleuchtung
VI. ABSCHNITT
Öffentliche Gebäude
§ 111 Barrierefreie Ausbildung
VII. ABSCHNITT
Erleichterungen
§ 112 Kleinhäuser
§ 113 Wohnungen
§ 114 Betriebsanlagen, landwirtschaftliche Betriebsstätten
§ 115 Baumaßnahmen an Altbauten
§ 116 Ausnahmen
III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 117 Verweise
§ 118 Strafbestimmungen
§ 119 Übergangsbestimmungen
§ 120 Inkrafttreten
§ 121 Außerkrafttreten
Artikel II Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974
Artikel III Kanalgesetz 1988
Artikel IV Aufzugsgesetz 1971
Artikel V Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz
Artikel VI Steiermärkisches Gasgesetz
Artikel VII Ortsbildgesetz
Artikel VIII Grazer Altstadterhaltungsgesetz
Artikel IX Statut der Landeshauptstadt Graz
Artikel X Übergangsbestimmungen zum Statut der Landeshauptstadt Graz
Artikel XI Inkrafttreten
römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
römisch eins. Teil
Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Paragraph eins,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 2,
Behördenzuständigkeit
(1) Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanz der Gemeinderat.
(2) In Städten mit eigenem Statut ist Behörde erster Instanz der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.
Paragraph 3,
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:
Paragraph 4,
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
Oberirdische Garagen: Garagen und Garagengeschosse, deren Fußboden nicht
mehr als
1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;
Tiefgaragen: Garagen und Garagengeschosse, deren Fußboden mehr als 1,30 m
unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;
Offene Garagen: oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, daß die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Durch Wetterschutzvorrichtungen u. dgl. darf die Mindestöffnung nicht verringert werden. Abstellflächen mit Schutzdächern gelten als offene Garagen, wenn sie dem Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen oder mehr als zehn Krafträdern dienen;
Nebenanlagen einer Garage: sonstige Räume oder Anlagen, die dem Betrieb einer Garage dienen, wie Abstellräume, Zu- und Abfahrten, Toiletten, Waschanlagen, Arbeitsgruben u. dgl.;
Nutzfläche einer Garage: die Summe der Flächen ihrer Abstellplätze und Verkehrsflächen inklusive jener auf Dächern. Zu- und Abfahrten außerhalb von Garagen zählen nicht zur Nutzfläche;
Als Garagen gelten nicht: Ausstellungs- und Verkaufsräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leerem Kraftstoffbehälter und ausgebauter Stromquelle abgestellt werden, und Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen;
römisch II. Teil
römisch eins. ABSCHNITT
Das Grundstück und seine Bebauung
Paragraph 5,
Bauplatzeignung
(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.
Paragraph 6,
Fernwärmeanschlußpflicht
(1) Gebäude in Fernwärmeanschlußbereichen – das sind Gebiete, die durch Verordnung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz festgelegt werden – sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.
(2) Die Verpflichtung zum Anschluß an die Fernwärme gilt für alle Gebäude, in denen Räume beheizt werden. Ausgenommen sind:
(3) Die Verpflichtung zur Errichtung von Fernwärmeübergabe- oder - übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum Anschluß an die Fernwärme ist bei Neubauten zugleich mit der Baubewilligung, bei Neubauten nach Paragraph 20, Ziffer eins, zugleich mit Genehmigung der Baufreistellung und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid auszusprechen.
(4) Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde die Anschlußpflicht an die Fernwärme frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auszusprechen.
(5) Bei der Festlegung der Frist nach Absatz 4, ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Heizung, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen Rücksicht zu nehmen. Erfolgt in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen bereits die Beheizung der überwiegenden Anzahl an Wohnungen mit anderen leitungsgebundenen Energieträgern, so darf für die Raumwärmeversorgung der restlichen, nicht mit leitungsgebundenen Energieträgern versorgten Wohnungen die Fernwärmeanschlußverpflichtung erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung ausgesprochen werden, sofern nicht eine Ausnahme nach Absatz 2, vorliegt.
(6) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Anschlusses ist spätestens nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des Anschlußverpflichtungsbescheides durch eine Bestätigung des Fernwärmeversorgungsunternehmens oder eines zum Anschluß befugten Unternehmens vom Bescheidempfänger zu erbringen.
(7) Fernwärmeversorgungsunternehmungen sind verpflichtet, in Fernwärmeanschlußbereichen gegen ein angemessenes Entgelt den Anschluß an das Fernwärmesystem zu dulden und die Versorgung mit Fernwärme sicherzustellen.
(8) Rauchfanganschlüsse in Gebäuden, die an die Fernwärme anzuschließen sind, dürfen – ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – nicht verwendet werden.
(9) Kachelöfen dürfen als Zusatzheizung betrieben werden, wenn eine Typen- oder Einzelgenehmigung vorliegt.
Paragraph 7,
Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
(1) Sofern kein öffentlicher Grund zur Verfügung steht, hat der Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Bauplatz oder an seinen baulichen Anlagen Tafeln zur Orts- und Straßenbezeichnung oder zur Bezeichnung der Lage von Versorgungsleitungen und die öffentliche Straßenbeleuchtung angebracht oder aufgestellt werden. Der Eigentümer ist mindestens sechs Wochen vor der Inanspruchnahme seines Bauplatzes oder seiner baulichen Anlage nachweislich zu verständigen.
(2) Der Eigentümer hat die vorübergehend notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Liegt ein Gebäude an mehreren Verkehrsflächen, so kann für jede Verkehrsfläche eine Orientierungsnummer vorgeschrieben werden. Die Nummerntafel hat auch die Bezeichnung der Verkehrsfläche zu enthalten.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung vorschreiben.
Paragraph 8,
Freiflächen und Bepflanzungen
(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, daß das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.
(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.
Paragraph 9,
Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
(1) Bei Gebäuden, die mehr als 25,0 m von befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen, sowie für Gebäude nach Absatz 2, sind für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigte Zufahrten vorzusehen. Sie müssen eine Mindestbreite von 3,5 m und eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,0 m haben.
(2) Bei Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind mindestens an einer Längsseite, bei Hochhäusern an zwei Längsseiten des Gebäudes Plätze in einer Mindestbreite von 4,0 m vorzusehen, die das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3,0 m und höchstens 10,0 m von den äußersten Außenwänden ermöglichen. Diese Flächen und ihre Zufahrten sind, soweit es sich dabei nicht um öffentliche Verkehrsflächen handelt, für Zwecke der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ständig freizuhalten und als solche in dauerhafter Art zu kennzeichnen. Sie müssen für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein.
Paragraph 10,
Kinderspielplätze
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sowie bei Zu- oder Umbaumaßnahmen, durch welche ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen geschaffen wird, ist auf dem Bauplatz ein Kinderspielplatz vorzusehen. Diesem Erfordernis kann auch durch die Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen Rechnung getragen werden.
(2) Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 5 m2 je Wohnung aufzuweisen. Die Fläche von 150 m2 darf nicht unterschritten werden.
(3) Dem Bauherrn kann gestattet werden, den Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung zu diesem Zweck gesichert ist.
(4) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe herstellen, so kann er seine Verpflichtung nach Absatz eins, auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde den Kinderspielplatz anstelle des Bauherrn so nahe vom Baugrundstück hergestellt hat, herstellt oder herstellen wird, daß er über einen ca. 500 m langen Zugang gefahrlos zu Fuß erreicht werden kann.
(5) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins bis 4 entfällt, wenn es sich um Gebäude handelt, für die nach ihrem Verwendungszweck oder ihrem Standort ein Bedarf hiefür nicht in Frage kommt.
Paragraph 11,
Einfriedungen und lebende Zäune
(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.
(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und lebende Zäune zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Verbote von bestimmten Pflanzengattungen oder Regelungen über die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen.
(3) Bei lebenden Zäunen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen, dürfen nur Regelungen über die Höhe der Zäune getroffen werden.
(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid zu verpflichten, den gebotenen Zustand herzustellen.
Paragraph 12,
Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie
(1) Sofern ein Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, dürfen folgende Bauteile über die Straßenflucht- oder Baugrenzlinie vortreten:
(2) Für Bauteile untergeordneten Ausmaßes sind Überschreitungen zulässig.
(3) An Bauten, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Baufluchtlinie schon bestehen und ganz oder teilweise vor der Baufluchtlinie liegen, dürfen an den vor der Baufluchtlinie liegenden Teilen nur Instandsetzungsarbeiten und innere Umbauten vorgenommen werden.
Paragraph 13,
Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
– die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind und
– deren Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent und im Mittel mindestens 1,5
m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
– Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt; – Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
– für Nebengebäude oder
– wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt.
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Absatz eins, zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12) Läßt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.
(13) Die Absatz eins bis 12 gelten nicht für
– Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
– Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
– Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;
– Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
römisch II. ABSCHNITT
Aufschließungsleistungen
Paragraph 14,
Grundabtretung für Verkehrsflächen
(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücksteile bis zu einer Breite von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.
(2) Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z. B. für den Teilungsplan, für die Vermessung u. dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen.
(3) Die Gemeinde hat den abzutretenden Grund innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Verpflichtungsbescheides in das öffentliche Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt.
Paragraph 15,
Bauabgabe
(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4) Der Einheitssatz beträgt S 120,–/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.
(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:
(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.
(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:
Paragraph 16,
Gehsteige
(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.
(2) Die Gemeinde hat aus Anlaß der Erteilung einer Baubewilligung oder – bei Gebäuden nach Paragraph 20, Ziffer eins, – der Genehmigung einer Baufreistellung den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes zu verpflichten. Die Kosten dürfen erst nach Fertigstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden.
(3) Der Bauwerber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde den Gehsteig innerhalb der von der Gemeinde festzusetzenden Frist auf seine Kosten selbst herstellen.
römisch III. Teil
Verfahrensbestimmungen
römisch eins. ABSCHNITT
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Anzeigepflicht
Paragraph 17,
Auskünfte
(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinie, Bausperre u. dgl.) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.
Paragraph 18,
Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall
(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind oder Bebauungsrichtlinien nicht bestehen, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
(2) Einem Antrag nach Absatz eins, sind anzuschließen:
(3) Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der Antragsteller Partei.
(4) Der Bescheid tritt außer Kraft:
(5) Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
(6) Die Festlegungen sind für das Bauverfahren – unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien – verbindlich.
Paragraph 19,
Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:
Paragraph 20,
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts
anderes ergibt:
Paragraph 21,
Bewilligungsfreie Vorhaben
(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
(2) Bewilligungsfrei sind überdies:
(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
römisch II. ABSCHNITT
Bewilligungsverfahren
Paragraph 22,
Ansuchen
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Wenn aus den im Absatz 2, angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführter Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
(5) Wird der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
Paragraph 23,
Projektunterlagen
(1) Das Projekt hat zu enthalten:
(2) Lagepläne sind im Maßstab 1 : 1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 9 im Maßstab 1 : 100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.
Paragraph 24,
Bauverhandlung
(1) Die Behörde hat über jedes Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.
(2) Eine Bauverhandlung kann jedoch entfallen, wenn
(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.
(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (Paragraphen 74 f, f, Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.
Paragraph 25,
Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
(1) Die Bauverhandlung ist durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. In der Kundmachung sind Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung und die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bestehenden Voraussetzungen für die Beibehaltung der Parteistellung bekanntzugeben.
(2) Zur Bauverhandlung sind persönlich zu laden
Paragraph 26,
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
(2) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektiv-öffentlichrechtliche Einwendung), so hat die Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen.
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Verweisung ist unter Anführung der Einwendung im Spruch des Bewilligungsbescheides auszusprechen.
Paragraph 27,
Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung kundgemacht, so behalten nur die Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhoben haben.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Absatz eins, beizubehalten, so darf er seine Einwendungen auch nach Abschluß der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
(3) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 2, von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
Paragraph 28,
Bausachverständige
(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Stehen der Behörde keine Amtssachverständigen zur Verfügung, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.
(2) Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sachverständigen ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers oder Baumeisters sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung durch mindestens zehn Jahre hindurch ununterbrochen und anstandslos im Fachgebiet tätig waren. Die Landesregierung hat sich über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Kenntnisse der Aufgaben eines Bausachverständigen zu vergewissern.
(4) Sachverständige nach den Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Absatz 4, zu veranstalten.
(6) Bausachverständige, die
– ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder
– gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen,
sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen.
(7) Hat ein Bausachverständiger gegen Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in die Liste frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
Paragraph 29,
Entscheidung der Behörde
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.
(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
(6) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
(7) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides errichtet werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.
Paragraph 30,
Befristete Baubewilligung
(1) Bauliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck im Zusammenhang mit einer Veranstaltung errichtet werden, dürfen einmalig auf die Dauer von höchstens sechs Monaten, bewilligt werden. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.
(2) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig, sofern Nachbarrechte nicht berührt werden.
Paragraph 31,
Erlöschen der Bewilligung
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren
nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.
Paragraph 32,
Abbruch von Gebäuden
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen:
(2) Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u. dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.
römisch III. ABSCHNITT
Paragraph 33,
Anzeigeverfahren
(1) Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, daß alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist ein Nachweis zu erbringen.
(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk „Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß Paragraph 20, gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(7) Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
(9) Die Genehmigung erlischt, wenn
römisch IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht
Paragraph 34,
Bauherr, Bauführer
(1) Der Bauherr hat zur Durchführung bewilligungspflichtiger Vorhaben und Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer eins, einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgehen. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.
(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.
Paragraph 35,
Baudurchführung
(1) Bei der Baudurchführung ist darauf zu achten, daß die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleistet ist und unzumutbare Belästigungen vermieden werden.
(2) Zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Absatz eins, kann die Behörde die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen u. dgl. sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung von Bauarbeiten anordnen.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß in der Nähe von Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm bedürfen, wie z. B. bei Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Erholungsheimen und Kindergärten, sowie zum Schutz von Kur- und Erholungsgebieten lärmerregende Bauarbeiten während bestimmter Zeiten überhaupt nicht vorgenommen sowie bestimmte Baumaschinen nicht verwendet werden dürfen und welche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Baulärms getroffen werden müssen.
(4) Nach Vollendung der Baudurchführung hat der Bauherr unverzüglich alle Aufräumungsarbeiten zu veranlassen, die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs und des Schutzes des Straßen- und Ortsbildes notwendig sind. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Arbeiten aufzutragen.
(5) Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden mit weiterhin benützten Wohnungen dürfen die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung, Benützbarkeit von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit erst unterbrochen bzw. entfernt werden, wenn die in der Baubewilligung vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind. Bei Unterbrechung der Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen ohne vorherige Herstellung der bewilligten oder Schaffung eines ausreichenden Ersatzes kann die Behörde diese Bauarbeiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, einstellen. Für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit gilt Paragraph 42, sinngemäß.
Paragraph 36,
Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, daß sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können.
(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den Gerichten geltend zu machen.
Paragraph 37,
Überprüfung der Baudurchführung
(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Brauchbarkeit der Bauprodukte verlangen.
(3) Der Bauherr hat bei bewilligungspflichtigen Vorhaben und bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer eins, der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen.
(4) Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.
Paragraph 38,
Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins,, 3 und 5 und Paragraph 20, Ziffer eins und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden darf.
(4) Die Benützungsbewilligung ist auf Grund der Aktenlage zu erteilen, wenn die Unterlagen gemäß Absatz 2, vorliegen.
(5) Wird keine Bescheinigung eines Bauführers gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen.
(6) Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen,
– wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
– bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen
oder
– wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(7) Die Benützungsbewilligung kann bei einer der genannten Voraussetzungen auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen.
römisch fünf. Teil
Baupolizeiliche Maßnahmen
Paragraph 39,
Instandhaltung und Nutzung
(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2) Der Eigentümer und jeder Verfügungsberechtigte haben eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen.
(3) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
(5) Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.
(6) Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.
Paragraph 40,
Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(3) Die Rechtmäßigkeit nach Absatz 2, ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.
Paragraph 41,
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Berufungen gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins,, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen.
Paragraph 42,
Sofortmaßnahmen
(1) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.
(2) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1. März 1989 ohne Bewilligung errichtet wurden, können von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach dem ersten Satz sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
römisch II. HAUPTSTÜCK
Bautechnische Vorschriften
römisch eins. Teil
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
römisch eins. ABSCHNITT
Anforderungen an die Planung und die Bauausführung Brauchbarkeit von Bauprodukten
Paragraph 43,
Allgemeine Anforderungen
(1) Jedes Bauwerk muß in all seinen Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften so geplant und ausgeführt werden, daß es nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den in Absatz 2, angeführten Anforderungen entspricht. Auf die besonderen Bedürfnisse behinderter und alter Menschen sowie Kleinkinder ist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes in ausreichender Weise Bedacht zu nehmen.
(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die Hygiene, die Gesundheit und der Umweltschutz durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich bei seiner
Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Das Bauwerk sowie seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung,
Warmwasserbereitung, Kühlung und Lüftung müssen derart geplant und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Benützer gewährleistet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Erfüllung dieser Erfordernisse wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte Bauwerke und Bauteile festsetzen sowie Energiekennzahlen definieren.
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt werden, daß es in seiner
gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
Paragraph 44,
Bauprodukte
(1) Zu Bauführungen dürfen nur brauchbare Bauprodukte verwendet werden.
(2) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn damit Bauwerke errichtet werden können, die den Anforderungen des Paragraph 43, entsprechen.
(3) Soweit es auf Grund geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Verhältnisse sowie im Interesse der Erhaltung eines bestimmten Schutzniveaus erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß Bauprodukte, die nach einer europäischen technischen Spezifikation hergestellt werden, hinsichtlich der im Paragraph 43, Absatz 2, angeführten Anforderungen bestimmte Klassen und Leistungsstufen erfüllen müssen, um verwendet werden zu dürfen. Die Klassen und Leistungsstufen sind innerhalb der in der europäischen technischen Spezifikation vorgenommenen Klassifizierung festzulegen.
(4) Die Landesregierung kann – solange europäische technische Spezifikationen nicht kundgemacht sind – aus gesundheitlichen oder ökologischen Gründen bestimmte Bauprodukte durch Verordnung entweder generell oder nur für bestimmte Anwendungsbereiche einschränken oder verbieten.
(5) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 43, sowie der Brauchbarkeit von Bauprodukten obliegt dem Bauwerber. Der Nachweis der Brauchbarkeit eines Bauproduktes gilt jedenfalls als erbracht, wenn
Paragraph 45,
Österreichische technische Zulassung
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes kann bei der Zulassungsbehörde (Absatz 8,) die Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung schriftlich beantragen, wenn für dieses Bauprodukt keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen oder wenn in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach nationalen Vorschriften nicht ausgeschlossen ist.
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Brauchbarkeit des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Über Aufforderung der Zulassungsbehörde sind überdies Probestücke und Probeausführungen vorzulegen.
(3) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik einzuholen.
(4) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist formlos zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, daß das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.
(5) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil ist unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Brauchbarkeit des Bauproduktes, im zweiten Teil ist die Verwendungsfähigkeit nach den bautechnischen Vorschriften zu bescheinigen. Erforderlichenfalls können zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen Auflagen über die Herstellung und Verwendung des Bauproduktes vorgeschrieben werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf drei Jahre zu befristen.
(6) Der erste Teil der österreichischen technischen Zulassung hat eine technische Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen zu enthalten.
(7) Die Zulassungsbehörde hat den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung kundzumachen.
(8) Zulassungsbehörde für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen ist die Landesregierung.
(9) Der erste Teil österreichischer technischer Zulassungen der Länder im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,, ist dem ersten Teil österreichischer technischer Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen.
Paragraph 46,
Sonderverfahren
(1) Für Bauprodukte, die in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt werden, kann anstelle der Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 45, die österreichische technische Zulassung auch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beantragt werden.
(2) Ein Antrag ist nur dann zulässig, wenn für die im Absatz eins, genannten Bauprodukte keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen.
(3) Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde (Paragraph 45, Absatz 7,) einzubringen. Sie hat das österreichische Institut für Bautechnik mit der Prüfung zu beauftragen, ob
(4) Die österreichische technische Zulassung ist in Form einer auf drei Jahre befristeten Bescheinigung zu erteilen, wenn die Ordnungsgemäßheit und Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins und 2 erwiesen ist. Im übrigen gilt Paragraph 45, sinngemäß.
Paragraph 47,
Kosten
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Zulassungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung der Verfahren erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen zu ermitteln.
römisch II. ABSCHNITT
Wände, Decken, Dächer, baulicher Zivilschutz
Paragraph 48,
Wände
(1) Folgende Bauteile – ausgenommen in Dachgeschoßbereichen – müssen brandbeständig ausgeführt werden:
– tragende Wände, Pfeiler und Stützen,
– Wände von Hauptgängen und Hauptstiegenhäusern,
– Trennwände zwischen Wohnungen untereinander sowie zwischen Wohn- und Betriebsräumen.
(2) In Dachgeschoßen sind tragende Wandteile, Wohnungstrennwände und Dachschrägen mindestens hochbrandhemmend auszuführen. Desgleichen sind Zugänge zu Aufenthaltsräumen vom Dachboden mindestens hochbrandhemmend zu trennen.
(3) Erleichterungen gegenüber den Absatz eins und 2 sind, sofern dagegen nach der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig für
– Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen),
– das oberste Dachgeschoß, unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes, und
– freistehende oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
Bei Wohngebäuden sind jedoch folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
(4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teilflächen tragender Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen. Diese Anforderung berührt nicht die Art der Ausbildung von Fenstern und Türen.
Paragraph 49,
Decken
(1) Die Decken aller Geschosse und Hauptstiegenhäuser sind mindestens brandbeständig auszubilden.
(2) Decken von Dachgeschossen sind mindestens hochbrandhemmend herzustellen.
(3) Erleichterungen gegenüber den Absatz eins und 2 sind, sofern dagegen nach der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig für
– Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen),
– das oberste Dachgeschoß, unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes, und
– freistehende oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
Bei Wohngebäuden sind die Decken der Geschosse und Hauptstiegenhäuser jedoch zumindest hochbrandhemmend auszubilden. Im obersten Dachgeschoß müssen Decken gegenüber dem darüber gelegenen Dachboden bzw. der Dachkonstruktion zumindest raumseitig brandhemmend verkleidet werden.
(4) Decken über Durchfahrten, Arkaden und Kellerräumen, über brandgefährdeten Räumen sowie über Geschäfts-, Betriebs- und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, die mit einem oder mehreren Geschossen überbaut sind, müssen jedenfalls brandbeständig hergestellt werden.
(5) Eine von der Dachkonstruktion getrennte tragende Decke muß mit solcher Festigkeit hergestellt werden, daß sie im Brandfall der Trümmerlast des Dachstuhls standhält.
Paragraph 50,
Dächer
(1) Bei Dächern, von denen Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können, sind Dachrinnen und Fallrohre anzubringen.
(2) Auf Dächern, bei denen mit dem Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke zu rechnen ist, sind geeignete Schneefänger anzubringen.
Paragraph 51,
Brandwände
(1) Wird ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrenze oder an ein anderes Gebäude angebaut, so müssen die Außenwände an der Grundgrenze oder die an das andere Gebäude anschließenden Außenwände als Brandwände ausgestaltet werden. Dies gilt nicht für Grundgrenzen zu Verkehrsflächen und Gewässern. Jedes Gebäude muß eigene Brandwände haben. Nur zum Zwecke der gemeinsamen Benützung benachbarter Gebäude können Brandwände durchbrochen werden, wenn der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Werden auf ein und demselben Bauplatz Gebäude mit maximal drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) aneinander gebaut, so genügt eine Trennung durch hochbrandhemmende Wände anstelle der Ausbildung von Brandwänden.
(3) Vom Erfordernis der Brandwände an der Grundgrenze kann abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes es zulassen. Ist eine offene Bebauung an der Grundgrenze durch Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien festgelegt, ist die Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich.
(4) Gebäude mit einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1000 m2 oder einer Seitenlänge von mehr als 40,0 m sind mit Brandwänden in Brandabschnitte von maximal 30,0 m Länge und 900 m2 Grundfläche zu unterteilen. Brandabschnitte mit größeren Flächen oder Seitenlängen können zugelassen werden, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und aus der Sicht des Brandschutzes dagegen keine Bedenken bestehen.
(5) Werden verschieden hohe brandabschnittbildende Teile eines Gebäudes unmittelbar aneinander gebaut, so ist die dem niedrigeren Teil zugekehrte Front des höheren Teiles entweder als Brandwand auszubilden, oder der niedrigere Teil ist bis zu einer Entfernung von mindestens 5,0 m mit einer brandbeständigen Decke herzustellen und ohne Öffnung nach oben abzuschließen. Verkleidungen aus brennbaren Stoffen sind in diesem Bereich unzulässig. Erleichterungen können zugelassen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
(6) Bilden Fassaden von Gebäuden, welche durch Brandwände getrennt werden müssen, einen Winkel von weniger als 135 Grad, so muß der Abstand der Brandwände von der Verschneidungskante mindestens 5,0 m betragen.
(7) Räume zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung feuergefährlicher Stoffe, Stallungen, Heuböden u. dgl. sind durch Brandwände von bewohnbaren Gebäudeteilen zu trennen.
(8) Brandwände im Dachbereich müssen mindestens 15 cm über die Dacheindeckung einschließlich der Vordächer geführt werden. Anstelle dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werden, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindert. Die Dacheindeckung über Brandwänden ist mit einer nichtbrennbaren Unterlage auszuführen.
(9) Das Durchführen von Transmissionen, Förderschnecken und ähnlichen Konstruktionen ist bei Brandwänden zulässig, wenn der Brandschutz hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(10) Sonstige Öffnungen in Brandwänden sind mit brandbeständigen Verschlüssen zu versehen.
(11) Holzteile, Holztragwerke oder Dachkonstruktionen aus Holz sind auf die ganze Dicke der Brandwände zu trennen.
(12) Schächte und Kanäle für Installationen und Kabelführungen sind an jenen Stellen, an denen sie Brandabschnitte durchbrechen, brandbeständig abzuschließen, sofern die Schächte und Kanäle nicht für sich eigene Brandabschnitte sind.
Paragraph 52,
Baulicher Zivilschutz
(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
– Rückstandsstrahlungen,
– herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
– chemischen Kampfstoffen,
– biologischen Kampfmitteln und
– Bränden kürzerer Dauer.
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
– verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich
(Stahlbeton),
– Be- und Entlüftungsrohre,
– Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
– gasdichte Abschlußtüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
– kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
– allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
römisch III. ABSCHNITT
Stiegen, Geländer, Türen
Paragraph 53,
Stiegen und Gänge
(1) Zur Verbindung vom untersten Geschoß bis zum allgemein zugänglichen nutzbaren Dachboden eines Gebäudes sind Stiegen herzustellen. Hauptstiegen sind – soferne sie nicht im Freien liegen – in eigenen Stiegenhäusern anzuordnen, die in jedem Geschoß mindestens ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens 1 m2 Größe haben. Sie müssen im Erdgeschoß möglichst unmittelbar ins Freie führen. Bei Gebäuden mit weniger als drei Geschossen müssen Hauptstiegenhäuser zumindest im letzten Geschoß ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens 1 m2 Größe aufweisen. Für nicht allgemein zugängliche Dachböden genügt eine Einstiegsöffnung mit einer Klappstiege oder einer gesichert anlegbaren Leiter. Der Verschluß der Einstiegsöffnung ist brandhemmend herzustellen.
(2) Bei Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, muß das Erdgeschoß und bei Gebäuden mit Personenaufzügen auch mindestens ein Personenaufzug stufenlos erreichbar sein; Rampen sind zulässig; sie müssen jedoch mindestens 1,20 m breit sein und dürfen höchstens ein Längsgefälle von 6 Prozent, in begründeten Fällen von 8 Prozent, aufweisen.
(3) Keine Stelle eines Aufenthaltsraumes darf in der Gehlinie vom Hauptstiegenhaus mehr als 40,0 m entfernt sein.
(4) Bei Raumeinheiten, die sich über mehr als zwei Geschosse erstrecken, muß in jedem weiteren Geschoß ein Zugang zum Hauptstiegenhaus vorhanden sein.
(5) In Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes liegt, ist das Hauptstiegenhaus als eigener Brandabschnitt auszubilden; die Türen zu den Geschossen sind in Fluchtrichtung aufschlagend, selbstschließend und rauchdicht herzustellen.
(6) Stiegenläufe, Absätze und Hauptgänge müssen mindestens hochbrandhemmend, in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) jedoch brandbeständig ausgeführt werden.
(7) Die Durchgangsbreite (das Maß zwischen den Handläufen) von Hauptstiegen, Absätzen (Podesten) und Stiegengängen muß unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und auf die Verkehrsbelastung bemessen werden. Die Durchgangsbreite hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen. Durch den Einbau einer Aufstiegshilfe (z. B. eines Treppenliftes) ist eine Einengung erlaubt. Die lichte Durchgangshöhe in Stiegenhäusern muß mindestens 2,10 m betragen.
(8) Die Durchgangsbreite von Stiegen innerhalb einer Büro- oder vergleichbaren Nutzungseinheit muß mindestens 1,0 m, die lichte Durchgangshöhe bei derartigen Stiegenläufen mindestens 2,0 m betragen.
(9) Die Stufen von Stiegenläufen müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch und in der Gehlinie gleich breit sein. Das Steigungsverhältnis und die Auftrittsbreiten sind derart zu wählen, daß ein sicheres Begehen möglich ist. Bei Hauptstiegen sind gerade oder runde Stiegenläufe vorzusehen.
(10) In Bauten, in denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, müssen die Hauptstiegen von den Lager- und Betriebsräumen durch brandbeständige Türen getrennt sein. Bei erhöhter Brandgefährdung einzelner Räume sind Vorkehrungen (Rauchschleusen, Rauchklappen u. dgl.) gegen eine Verqualmung der Hauptstiegen vorzusehen. Wenn es zur Sicherung der Fluchtwege notwendig ist, sind zusätzliche Stiegen anzulegen.
(11) Entlang der Stiegenläufe müssen bei Hauptstiegen mindestens auf einer Seite Anhaltevorrichtungen mit griffgerechter Formgebung angebracht werden. Bei großer nutzbarer Breite der Stiegen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
(12) Die Breite der Gänge muß mindestens der Breite der Stiegen entsprechen.
(13) Gegen Stiegen, Absätze oder in Gänge aufschlagende Türen dürfen bei keinem Öffnungszustand die erforderliche Breite von Verkehrswegen beschränken.
Paragraph 54,
Aufzüge und Rolltreppen
(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird. Zumindest ein Personenaufzug muß behindertengerecht ausgeführt sein und einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen.
(2) Aufzüge und Rolltreppen ersetzen nicht die Hauptstiegen.
Paragraph 55,
Geländer und Brüstungen
(1) Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit standsicheren Geländern oder Brüstungen zu sichern.
(2) Geländer müssen mindestens 1,0 m hoch sein, bei Balkonen vom dritten Geschoß an, bei Dachterrassen und allgemein zugänglichen Flachdächern mindestens 1,10 m. Bei Brüstungen mit einer Breite von mindestens 40 cm genügt eine Höhe von mindestens 85 cm.
(3) Geländer sind so auszuführen, daß auch Kinder ausreichend geschützt sind. Sie dürfen keine Leiterwirkung aufweisen. Der kürzeste Abstand von Geländersprossen oder anderen Geländerteilungen darf 10 cm lichte Weite nicht überschreiten; dies gilt auch für den Abstand der Geländerunterkante zum Fußboden sowie zu Stufenvorderkanten.
(4) Die Fensterbrüstungen (Parapetthöhen) müssen mindestens 85 cm und vom dritten Geschoß an mindestens 95 cm hoch sein.
Paragraph 56,
Türen
(1) Türen sind so anzuordnen und zu bemessen, daß sie gefahrlos benutzt werden können. Die Mindestbreite hat 0,80 m zu betragen. Ganzglastüren oder Türen mit Glasfüllungen mit einer Fläche von mehr
als 0,5 m2 sind bis zu einer Höhe von 1,10 m über Fußboden mit Schutzvorrichtungen oder aus Sicherheitsglas auszuführen.
(2) Türen von brand- und explosionsgefährdeten Räumen sowie von sonstigen Räumen, bei welchen auf Grund des Verwendungszweckes und der auf die Ausgänge angewiesenen Personenzahl andernfalls eine Gefährdung im Fluchtfalle zu befürchten wäre, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertige Türen auszubilden. Verkehrswege dürfen durch Türen (von der Dicke der Türkonstruktion abgesehen) nicht unter die notwendige Fluchtwegbreite verengt werden. Wenn Gehflügel allein nicht die erforderliche Fluchtwegbreite aufweisen, können Geh- und Stehflügel mit leicht öffenbaren Mittelriegeln vorgesehen werden.
(4) Im Bereich von Stiegen oder Rampen sind Türen so anzuordnen, daß zwischen Tür und Stiege oder Rampe auf beiden Seiten eine horizontale Fläche von mindestens 60 cm Länge eingehalten wird. Vor Eingangs-, Wohnungs- und Aufzugstüren muß die horizontale Fläche mindestens 0,80 m 2 1,20 m betragen.
(5) Brandschutztüren sind auszuführen
(6) Brandschutztüren müssen selbstschließend oder mit Vorrichtungen versehen sein, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht ständig geschlossen gehalten werden können.
Paragraph 57,
Verglasungen
Verglasungen im Bereich von allgemein zugänglichen Gängen, Stiegen, Hausfluren, Balkonen, Terrassen u. dgl. sind mit Schutzvorrichtungen oder mit für Brüstungen geeignetem Sicherheitsglas bis mindestens zu einer Höhe von 1,10 m auszuführen.
römisch IV. ABSCHNITT
Heizungsanlagen
Paragraph 58,
Allgemeine Planungs- und Betriebsvorschriften
(1) Heizungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so zu planen, zu errichten, einzustellen und zu betreiben, daß ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.
(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Erfordernisse des Absatz eins, betreffend den Betrieb und die Ausstattung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen können folgende Anordnungen enthalten:
– Anforderungen an die Ausstattung von Feuerungsanlagen,
– Vorschriften bezüglich der Qualität von Brennstoffen in bestimmten
Feuerungsanlagen,
– Vorschriften bezüglich der Obergrenze für die Abgabe luftverunreinigender Stoffe und der Verbrennungsgasverluste,
– Verbindlichkeit von Wärmebedarfsberechnungen beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern zur Festlegung der Nennheizleistung, – die Zulässigkeit des Anschlusses von Warmwasserbereitungsanlagen und die Verhinderung anderer Betriebsbereitschaftsverluste,
– den Schutz der Wärmeverteilungsanlagen gegen Wärmeverluste,
– die Einrichtungen zur Steuerung und Regelung der Wärmezufuhr zu den Verbrauchsstellen und die bei Austausch des Wärmeerzeugers zu treffenden Maßnahmen,
– die Überprüfung bestimmter Anordnungen im Rahmen der Feuerbeschau (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985), – die periodische Überprüfung durch Sachverständige für bestimmte Heizungsanlagen und
– die Festlegung von Fristen, innerhalb welcher bestehende Heizungsanlagen den Vorschriften für Neuanlagen entsprechen und erforderlichenfalls ausgetauscht werden müssen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften für den Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten erlassen.
Paragraph 59,
Lage von Feuerstätten, Heizräume
(1) Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen sind in lüftbaren Räumen aufzustellen. Für die Feuerstätte einer Zentralheizung mit einer Nennheizleistung von mehr als 18,0 kW muß ein eigener Raum vorgesehen werden. Ausnahmsweise können in bestehenden Gebäuden die Feuerstätten für Zentralheizungen auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn durch den Betrieb keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt.
(2) Heizräume für Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 18,0 kW sind brandbeständig herzustellen. Der Zugang zu den Heizräumen ist mit mindestens 0,80 m 2 1,90 m zu bemessen; die Zugangstüren sind mindestens brandhemmend und in Fluchtrichtung aufschlagend sowie selbsttätig zufallend auszubilden.
(3) Bei Anlagen mit einer Nennheizleistung der Kessel von insgesamt mehr als 116,0 kW müssen Stiegenhäuser, Gänge u. dgl., die als einzige Fluchtwege des Gebäudes in Betracht kommen, von der Anlage durch einen ständig be- und entlüfteten brandbeständigen Vorraum mit brandhemmenden Türen getrennt sein.
(4) Heizräume gemäß Absatz 2, sind von allen Lagerungen, die eine Brandgefahr bilden können, freizuhalten.
(5) Die Wände im Bereich von Feuerstätten sind unabhängig von der Nennheizleistung in voller Höhe der Wand und in einer Breite von mindestens 40 cm nach beiden Seiten über die Feuerstätte hinaus brandbeständig auszuführen.
(6) Im nicht ausgebauten Dachraum dürfen keine Feuerstätten aufgestellt werden.
(7) Die Bestimmungen des Absatz eins bis 3 gelten nicht für Feuerstätten, die dem Steiermärkischen Gasgesetz 1973 unterliegen.
Paragraph 60,
Typisierung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen für Heizzwecke und zur Nutzwassererwärmung, die neu errichtet oder saniert werden, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine Typen- oder Einzelgenehmigung durch die Landesregierung vorliegt.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid die Feuerungsanlagen als Type oder Einzelfertigung zu genehmigen, wenn sie nach ihrer Bauart energieökonomischen, ökologischen und sicherheitstechnischen Standard der Verbrennung gemäß den Erfahrungen der technischen Wissenschaften gewährleisten. Genauere Bestimmungen betreffend die zur Erlangung der Typen- bzw. Einzelgenehmigung notwendigen technischen Prüfungen (Eignungsprüfung) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden. Die Prüfungen dürfen nur dann anerkannt werden, wenn sie von akkreditierten Prüfstellen (Ziviltechnikern einschlägiger Befugnis oder staatlichen Prüfanstalten) durchgeführt wurden. Bei ausländischen Fabrikaten sind auch Prüfberichte ausländischer autorisierter Prüfstellen einschlägiger Fachrichtungen anzuerkennen, sofern keine Bedenken über die dabei angewandten Meßverfahren, die Ausbildung und Erfahrung des Meßpersonals und die Aussagekraft des Gutachtens bestehen. Vergleichbare Typen- oder Einzelgenehmigungen anderer österreichischer Bundesländer sind als Grundlage für die Erteilung der Typen- oder Einzelgenehmigung anzuerkennen. Als Nachweis der Typen- oder Einzelgenehmigung ist von der Landesregierung eine Plakette auszustellen, welche das Jahr der Genehmigung enthält und am Gerät anzubringen ist.
Paragraph 61,
Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke
(1) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauchfänge (Abgasfänge) über Dach abzuleiten. Rauchfänge (Abgasfänge) sind aus nicht brennbaren, gegenüber der Einwirkung der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so anzulegen, daß eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintritt.
(2) Rauchfänge, andere Abgasanlagen und Verbindungsstücke müssen leicht und sicher zu reinigen sein. Wenn der Rauchfang (Abgasfang) von der Dachfläche aus gekehrt werden muß, ist ein gesicherter Zugang einzurichten. Reinigungsöffnungen dürfen nicht in Wohnräumen oder in Räumen zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen.
(3) Unabhängig von der Art der Beheizung muß in jeder Wohnung wenigstens ein Aufenthaltsraum einen eigenen Rauchfanganschluß haben. Rauchfanganschlüsse müssen von brennbaren Bauteilen mindestens 50 cm, von brandhemmend verkleideten mindestens 25 cm entfernt sein. Im Bereich der Reinigungsöffnungen muß der Fußboden einen nicht brennbaren Belag haben. Die Errichtung eines eigenen Rauchfanganschlusses ist nicht erforderlich, wenn alternativ eine andere zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist.
(4) Der lichte Querschnitt ist auf die ganze Länge gleichbleibend beizubehalten. Die Rauchfänge (Abgasfänge) müssen so ausgebildet sein, daß geeignete Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Bei gezogenen Rauchfängen (Abgasfängen) sind Abweichungen vom Lot bis zu 30 Grad zulässig.
(5) Vorrichtungen, die den Abzug der Verbrennungsgase hemmen oder hindern, dürfen nicht angebracht werden; Drosselklappen vor der Einmündung in den Rauchfang (Abgasfang) sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber von 25 cm2 vorhanden ist; ausgenommen von dieser Bestimmung sind automatisch gesteuerte Drosselklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.
(6) Brennbare Bauteile dürfen nicht in die Rauchfangumfassungswände eingebaut oder unmittelbar daran angebaut werden. Tragende brennbare Bauteile müssen von der Außenseite eines Rauchfanges mindestens 4 cm entfernt sein. Durch Schlitze für Leitungen, Anstemmen u. dgl. darf die nötige Dicke und Festigkeit der Rauchfangumfassungswände nicht beeinträchtigt werden.
(7) In denselben Rauchfang (Abgasfang) dürfen nur die Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden. Dies gilt nicht für Luft-Abgas-Sammler. Wenn mehrere Feuerstätten für feste oder für flüssige Brennstoffe an denselben Rauchfang angeschlossen werden, müssen die Einmündungen mindestens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen. Werden an einem Rauchfang Feuerstätten sowohl für feste, flüssige als auch für gasförmige Brennstoffe angeschlossen, muß die Einmündung für die Abgase der Gasfeuerstätte mindestens 60 cm von Mitte zu Mitte über der höchstgelegenen Einmündung der sonstigen Verbrennungsgase liegen.
(8) Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen (z. B. Brennwertfeuerstätten) ist eine von Absatz eins, abweichende Ausbildung der Abgasführung zulässig, sofern nachweislich dem Stand der Technik entsprochen wird.
(9) Die Ableitung von Rauchgasen oder Abgasen quer durch die Wand oder durch ein Fenster ins Freie ist unzulässig. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten in Gebäuden mit nur einer Wohnung oder in Wohnungen im Dachgeschoß, wenn dadurch keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt.
Paragraph 62,
Brennstofflager
Ergibt sich aus der vorgesehenen Beheizung die Notwendigkeit, für einzelne Wohnungen Brennstoffe zu lagern, so ist hiefür ein entsprechender Lagerraum vorzusehen.
römisch fünf. ABSCHNITT
Haustechnische Anlagen
Paragraph 63,
Lüftungsanlagen
(1) Lüftungsanlagen sind so zu planen und auszuführen, daß mit ihrem Betrieb weder eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden ist.
(2) Luftleitungen, Kanäle und Schächte sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Behörde kann auch brennbare Baustoffe zulassen, wenn aus brandschutztechnischen Gründen dagegen keine Bedenken bestehen. Luftleitungen sind mit ausreichenden Reinigungs- und Überprüfungsöffnungen zu versehen.
(3) In Luftleitungen sind bei den Durchbrüchen durch Brandabschnitte Brandschutzklappen einzubauen, sofern die Luftleitungen nicht brandbeständig ausgebildet sind und den Brandabschnitt öffnungslos durchqueren. Für die Lüftung von Bädern, Toiletten und innenliegenden Nebenräumen kann der Einbau von Brandschutzklappen bei Anordnung von Sammelschächten entfallen, wenn die Lufteinleitung in den Sammelschacht über mindestens geschoßhohe Nebenschächte erfolgt. Die Zuluft darf nicht aus dem Keller oder aus anderen brandgefährdeten Räumen entnommen werden.
(4) Abluftleitungen von Küchendunstabzugsgeräten sind brandbeständig über Dach zu führen.
Paragraph 64,
Wasserversorgung
(1) Für jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muß eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt sein.
(2) Brunnen, Quellfassungen und Wasserversorgungen müssen von Düngerstätten, Jauchen-, Senk-, Sickergruben, Kläranlagen u. dgl. so weit entfernt angelegt werden, daß sie von diesen nicht gefährdet werden. Der Brunnenschacht muß auf eine Tiefe von mindestens 3,0 m wasserundurchlässig hergestellt werden; er muß mindestens 30 cm über das Gelände ragen und eine dichte und sichere Abdeckung sowie eine Entlüftung erhalten.
(3) Wohnhäuser, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen in jeder Wohnung eine Wasserentnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung haben. Für jedes Wohnhaus muß außerdem mindestens eine für alle Hausbewohner zugängliche Entnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung vorhanden sein.
Paragraph 65,
Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer
(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Werden Sammelgruben ausgeführt, muß die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Absatz 3, besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden.
(4) Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung haben. Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.
Paragraph 66,
Abfallsammlung
(1) Bei allen Gebäuden muß je nach dem Verwendungszweck für das getrennte Sammeln der Abfälle in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.
(2) Für die notwendige Anzahl der Sammelbehälter sind je nach Abfallart geeignete, leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen.
römisch VI. ABSCHNITT
Aufenthaltsräume und Wohnungen
Paragraph 67,
Aufenthaltsräume, Raumhöhe und Belichtung
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche vorhanden sein, Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Andere Räume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben.
(2) Aufenthaltsräume, ausgenommen jene nach Absatz 3,, müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können. Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß kann gestattet werden, wenn wegen der Lichtverhältnisse keine Bedenken bestehen.
(3) Aufenthaltsräume sind ohne Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird.
(4) Verglaste Vorbauten, Überdachungen und Loggien sind vor Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Belichtung sichergestellt ist.
Paragraph 68,
Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren Zugang haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen baulich nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen eigenen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Jede Wohnung muß mindestens verfügen über:
– einen Vorraum,
– einen Aufenthaltsraum,
– eine Küche oder eine Kochnische,
– einen Abstellraum oder eine Abstellnische,
– ein Bad mit Waschbecken, Badewanne oder Dusche und
– eine Toilette.
(3) Für mehrgeschossige Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große, barrierefrei erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder u. dgl. hergestellt werden.
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung einzurichten.
Paragraph 69,
Lage von Aufenthaltsräumen und Wohnungen
(1) In Kellergeschossen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn
(2) Der Fußboden von Wohnräumen muß mindestens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen.
Paragraph 70,
Bäder und Toilettenräume
(1) Jede Wohnung und jede Betriebs- und Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Toilettenräume sind von Aufenthaltsräumen durch Vorräume zu trennen. Die Vorräume von Toilettenanlagen, die für eine größere Personenzahl bestimmt sind, müssen gesondert entlüftet werden.
(3) Türen sind nach außen aufgehend auszubilden.
römisch II. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen
römisch eins. ABSCHNITT
Abstellflächen und Garagen
Paragraph 71,
Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen oder Garagen
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind vom Bauwerber geeignete Abstellflächen – davon für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellflächen mindestens eine – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend von Absatz 3, festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Im Rahmen einer derartigen Verordnung kann auch die Mindestanzahl von Fahrradabstellplätzen vorgeschrieben werden. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 3, zuzulassen, soferne sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist.
(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.
(6) Kann der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf seinem Bauplatz herstellen oder keinen Nachweis nach Absatz 5, erbringen, kann er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 3 dadurch erfüllen, daß er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.
Paragraph 72,
Zu- und Abfahrten
(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellplätzen und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
(2) Vor Schranken, Garagentoren und anderen die freie Zufahrt zu Garagen zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Paragraph 73,
Rampen
(1) Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 10 Prozent, von überdeckten Rampen
13 Prozent nicht überschreiten.
(2) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.
Paragraph 74,
Abstellplätze und Verkehrsflächen
(1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche mindestens 2,3 m 2 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für Behinderte mindestens 3,5 m 2 5,0 m zu betragen. Bei Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge zumindest 6,0 m zu betragen.
(2) Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45 Grad mindestens 3,5 m, bis zu
60 Grad mindestens 4,5 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,5 m breit sein.
(3) Abstellplätze sind durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnen. Solche für Kraftfahrzeuge für Behinderte sind überdies mit einem gesonderten dauerhaften Hinweis zu versehen.
(4) Auf Großabstellflächen kann die Behörde Einbahnführungen, Verkehrseinrichtungen, Gehwege und Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs erforderlich ist.
Paragraph 75,
Wände und Stützen
(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig sein.
(2) Nichttragende Wände bzw. Wandteile in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen.
Paragraph 76,
Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe
(1) Decken zwischen Garagen und Garagengeschossen und Garagenabschnitten, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluß zu darüberliegenden Aufenthaltsräumen müssen brandbeständig sein. Bei nicht befahrbaren Decken, die zugleich das Dach bilden, genügt eine hochbrandhemmende Ausbildung.
(2) Für das Tragwerk der Dächer bestehen – sofern der Dachraum durch eine brandbeständige Decke von der Garage getrennt ist – keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen.
(3) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern über Garagen oder Garagengeschossen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern.
(4) Fußböden von Abstellflächen und Fahrgassen in Garagen und auf Dächern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen – ausgenommen Asphalt – herzustellen. Die Fußböden sind so flüssigkeits- und öldicht herzu stellen, daß keine brennbare Flüssigkeit in tieferliegende Geschosse oder ins Freie abfließen kann.
(5) Garagen und Abstellflächen mit Schutzdächern – ausgenommen bei mechanischen Abstellplätzen – müssen in begehbaren Bereichen und unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben.
Paragraph 77,
Verbindung zwischen Garagengeschossen
Aufzüge und Hauptstiegen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen. Türen zu Stiegenhäusern müssen mindestens brandhemmend, selbstschließend und in Fluchtrichtung aufschlagend sein. Dies gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.
Paragraph 78,
Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
(1) Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen und anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen, das sind brandbeständig ausgebildete Räume mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren Stoffen, verbunden werden.
(2) Offene Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar mit brandhemmenden selbstschließenden Türen verbunden werden.
Paragraph 79,
Fluchtwege
(1) Zu den Fluchtwegen gehören die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden Gänge in den Garagengeschossen, die Ausgänge aus den Garagengeschossen, die notwendigen Stiegen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen.
(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Garagenbenützer und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht und sicher ins Freie gelangen können.
(3) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden leicht erkennbar und dauerhaft mit grüner Farbe zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.
Paragraph 80,
Lüftung
Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. In Garagen, die nur die Tiefe eines Abstellplatzes haben, genügen Zu- und Abluftöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm2 je Abstellplatz.
Paragraph 81,
Unzulässigkeit von Zündquellen
In Garagen sind unzulässig:
Paragraph 82,
Sonderbestimmungen für Mittel- und Großgaragen
(1) Zu- und Abfahrten:
Die Behörde kann eine größere Fahrbahnbreite anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Sind Schrammborde an beiden Seiten der Fahrbahn vorgesehen, kann die Behörde eine um 30 cm verringerte Fahrbahnbreite zulassen.
(2) Rampen:
Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Rampen mit mehr als 5 Prozent maximaler Neigung muß eine Fläche mit einer maximalen Neigung von 3 Prozent und einer Länge von mindestens 5,0 m liegen.
(3) Wände und Stützen:
(4) Decken, Dächer und Fußböden:
Zwischen den Garagengeschossen und unter Abstellplätzen auf Dächern offener Garagen genügen unter den Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, Decken in hochbrandhemmender Bauart.
(5) Verbindungen der Garagen mit anderen Räumen:
(6) Ausgänge und Fluchtwege:
Jedes Geschoß muß mindestens zwei Ausgänge als Fluchtwege aufweisen, wobei die aus Erdgeschossen unmittelbar ins Freie, aus anderen Geschossen in Stiegenhäuser führen müssen. Von zwei Fluchtwegen kann einer statt über ein Stiegenhaus über eine Rampe geführt werden. Die Fluchtweglänge innerhalb eines Brandabschnittes darf 40,0 m nicht überschreiten.
(7) Beleuchtung und elektrische Anlagen:
Geschlossene Garagen sind zu beleuchten. Für die Fluchtwege ist überdies eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängigen Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle muß selbsttätig eingerichtet sein. Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander unabhängig und brandbeständig getrennt zu führen. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen.
(8) Lüftung:
(9) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:
Paragraph 83,
Sonderbestimmungen für Großgaragen
(1) Zu- und Abfahrten:
Zu- und Abfahrten müssen getrennte Fahrbahnen haben. Die Anordnung von Zu- und Abfahrten an verschiedenen Seiten kann verlangt werden, wenn dies wegen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht höhengleich kreuzen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(2) Brandabschnitte:
(3) Fluchtwege:
Wird eine Rampe als zweiter Fluchtweg benützt, ist neben der Fahrbahn ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig vorzusehen. Von jedem Brandabschnitt müssen die Fluchtwege auch dann erreicht werden können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind.
(4) Lüftung:
Geschlossene Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 m2 müssen CO-Anlagen zur Messung, Regelung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlage muß so beschaffen sein, daß bei Überschreitung eines gesundheitsschädlichen CO-Gehaltes der Luft, gemessen als Halbstundenmittelwert, die Zufahrt zur Garage automatisch gesperrt wird und die Benützer der Garage über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift, verbunden mit einem akustischen Signal, dazu aufgefordert werden können, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzustellen und die Garage zu verlassen. Die CO-Warnanlage einschließlich Lautsprecher oder Blinkzeichen ist an die Stromquelle für die Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen.
(5) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:
Tiefgaragen mit einer Gesamtfläche von mehr als 1500 m2 oder mehr als zwei Geschossen sind mit selbsttätigen Brandmeldeanlagen auszustatten. Tiefgaragen mit mehr als drei Geschossen oder mehr als 2500 m2 Gesamtfläche sind mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten.
(6) Tiefgaragen mit mehr als vier Geschossen sind unzulässig.
Paragraph 84,
Erleichterungen für Kleingaragen
(1) Die maximale Neigung von Rampen darf 15 Prozent nicht überschreiten.
(2) Wände, Stützen und Decken:
(3) Verbindung der Garagen mit anderen Räumen:
Die Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Nebenräumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden. Bei offenen Kleingaragen kann – soferne aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen – auf eine derartige brandhemmende Trennung verzichtet werden.
(4) Lüftung:
Es genügen Zu- und Abluftöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von mindestens
150 cm2 je Abstellplatz.
(5) Feuerlöscheinrichtungen:
Es ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt erforderlich.
Paragraph 85,
Garagen für gasbetriebene Fahrzeuge
(1) Für Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden, gelten zusätzlich folgende Vorschriften:
– sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen liegen,
– es sind nur Heizungen zulässig, die Oberflächentemperaturen von höchstens
120 Grad Celsius erreichen können, und
– die Lüftung muß so beschaffen sein, daß austretendes Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet wird.
(2) Bei Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden, müssen die Fußböden über der Geländeoberfläche liegen.
(3) Kraftfahrzeuge, die mit Gas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Erfordernisse des Absatz eins, nicht erfüllen, nicht abgestellt werden. Auf dieses Verbot muß bei der Zufahrt gut lesbar und dauerhaft mit dem Wortlaut „Einfahrt mit gasbetriebenen Fahrzeugen verboten" hingewiesen werden.
Paragraph 86,
Benützung und Kennzeichnungsregelungen
(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werden. Abweichend davon dürfen in Kleingaragen bis zu 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen, öl- und fetthältige Putzwolle und -lappen nur in dicht schließenden Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benützte Stoffe sind sofort aus der Garage zu entfernen.
(3) In Garagen und auf Abstellflächen sowie auf ihren Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder
in Abwasseranlagen eindringen können; Mineralöl-Abscheider sind anzuordnen. Die Mineralöl-Abscheider sind rechtzeitig zu entleeren und zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter
21 Grad Celsius dürfen in Garagen, nicht verwendet werden.
(4) In Garagen ist es verboten zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; eine Verbotstafel mit dem Wortlaut „Offenes Feuer und Rauchen verboten!" ist gut lesbar anzubringen.
(5) Weiters ist es in Garagen verboten, Motoren im Stand laufen zu lassen.
Darauf ist in jeder Garage mit folgender Aufschrift hinzuweisen: „Das längere Laufenlassen von Motoren bedeutet Vergiftungsgefahr!"
(6) Bei öffentlich zugänglichen Garagen ist die zulässige Fahrzeughöhe durch ein Hinweisschild ersichtlich zu machen.
Paragraph 87,
Wiederkehrende Prüfungen
Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätigen Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
römisch II. ABSCHNITT
Ölfeuerungsanlagen
Paragraph 88,
Brennstoffe
Als Heizöle dürfen nur solche Öle verwendet werden, deren Schwefelgehalt folgende Massenanteile in Prozenten nicht überschreiten:
Paragraph 89,
Öllagerung
(1) Im Inneren von Gebäuden darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2,, Heizöl nur in eigenen lüftbaren Lagerräumen gelagert werden.
(2) In jeder Wohnung und in Gebäudeteilen, die nach Ausmaß und Verwendungszweck einer Wohnung gleichzuhalten sind, dürfen höchstens 300 l Heizöl und in jedem Kellerabteil höchstens 300 l Heizöl ohne eigenen Lagerraum gelagert werden. Solche Lagerungen sind jedoch nur in lüftbaren Räumen zulässig. Lagerbehälter sind in eine flüssigkeitsdichte Wanne zu stellen, die den gesamten Behälterinhalt aufnehmen kann.
(3) Lagerräume für Mengen von mehr als 1000 l Heizöl müssen im untersten Kellergeschoß, bei nicht unterkellerten Gebäuden im Erdgeschoß liegen.
(4) In einem Lagerraum dürfen höchstens 100.000 l Heizöl gelagert werden.
(5) Behälter, die sich im gleichen Raum wie die Feuerstätte befinden, müssen von dieser und von den Rauchrohren einen waagrechten Seitenabstand von mindestens 2,0 m aufweisen.
(6) Heizöl darf nicht gemeinsam mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 Grad Celsius gelagert werden.
Paragraph 90,
Lagerbehälter
(1) Heizöl darf nur in dichten, allseitig geschlossenen, bruchsicheren und standfest aufgestellten Behältern aus ölbeständigen und für den Verwendungszweck geeigneten Stoffen gelagert werden. Die Behälter müssen dem Nenndruck standhalten können. Über die Dichtheit ist eine Bescheinigung eines Befugten vorzulegen.
(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen von Wänden und Decken und untereinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen; bei Lagerbehältern bis 20.000 l Fassungsvermögen genügt an zwei aneinanderstoßenden Seiten und untereinander ein Abstand von 15 cm. Der freie Abstand vom Boden muß mindestens 10 cm betragen. Die Lagerbehälter sind an den Auflageflächen gegen Feuchtigkeit abzudichten. Für Batterielagerbehälter gelten die Bestimmungen für die Abstände untereinander und den Bodenabstand nicht.
(3) An Lagerbehältern ist an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Geräteschild mit Angabe des Herstellers, des Nenninhaltes, des Baujahres und des Prüfdruckes anzubringen.
(4) Lagerbehälter mit mehr als 1000 l Inhalt müssen mit einer dicht abschließenden Fülleitung ausgestattet sein. Die Füllstelle muß beim Befüllen beobachtet werden können, leicht zugänglich und gegen Versickerung von Öl in den Boden gesichert sein.
(5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 l Inhalt sind mit einem nicht abschließbaren Lüftungsrohr zu versehen, das 2,50 m über dem Gelände unmittelbar ins Freie ausmünden und mindestens 50 cm von Fenstern entfernt sein muß. Das Rohrende ist gegen Eindringen von Niederschlagswässern und Kleintieren zu sichern. Der Querschnitt des Lüftungsrohres muß mindestens so groß sein wie jener der Fülleitung. Diese Lagerbehälter sind mit einer Sicherung oder Warnvorrichtung gegen Überfüllen auszustatten.
(6) Zwischenbehälter sind mit einer Überlaufleitung in den Lagerbehälter an Stelle eines Lüftungsrohres auszustatten. Diese muß mindestens den gleichen Querschnitt wie die Heizölzuleitung besitzen und, falls der Zwischenbehälter mit einer Ölvorwärmung ausgestattet ist, beheizbar ausgeführt werden.
(7) Ölführende Leitungen sind mit hellbrauner Farbe zu kennzeichnen.
(8) Bei unterirdisch verlegten Lagerbehältern und Rohrleitungen ist die Dichtheitsprüfung (Absatz eins,) vor -Inbetriebnahme und nach größeren Instandsetzungen durchzuführen und mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen.
(9) Unterirdische Lagerbehälter müssen allseits doppelwandig und mit einer Leckanzeige hergestellt werden.
Paragraph 91,
Heizräume und Öllagerräume
(1) Die Wände und Böden der Lagerräume oder allfälliger Auffangwannen sind so flüssigkeits- und öldicht auszuführen, daß die gesamte zu lagernde Heizölmenge von dem dadurch gebildeten Auffangraum aufgenommen werden kann. Werden in ein und demselben Lagerraum zwei oder mehrere miteinander nicht kommunizierend verbundene Lagerbehälter aufgestellt, muß der Auffangraum den Inhalt des größten Lagerbehälters, jedoch nicht weniger als die Hälfte des Inhaltes aller Lagerbehälter aufnehmen können. Außerdem ist im Heizraum der Boden flüssigkeits- und öldicht herzustellen. Wände, Stützen, Decken und Böden sind brandbeständig herzustellen.
(2) Der Zugang zu den Lagerräumen ist mit mindestens 0,8 m 2 1,2 m zu bemessen.
(3) Der Zugang zu den Heiz- und Lagerräumen darf nicht unmittelbar durch Aufenthaltsräume führen. Durch den Lagerraum führende Zugänge in den Heizraum sind unzulässig. Heiz- und Lagerräume müssen, wenn sie miteinander in Verbindung stehen, durch eine Tür getrennt sein.
(4) Türen sind bei Heiz- und Lagerräumen mindestens brandhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen. Das gleiche gilt für Verschlüsse sonstiger Öffnungen in den Wänden und Decken, ausgenommen Fenster.
(5) In Lagerräumen sind Rauchfangreinigungsöffnungen und Gasmesser, innerhalb der Auffangräume überdies Fußbodenabläufe, Kanaleinläufe, Wasserleitungsrohre, Abflußrohre u. dgl. unzulässig, in Heizräumen müssen Fußbodenabläufe, Kanaleinläufe und die Türschwelle gegen Ölabfluß gesichert sein.
(6) In der Nähe der Zugänge zur Ölfeuerungsanlage sind je nach Lage und Größe der Anlage ein oder mehrere zur Bekämpfung von Ölbränden geeignete Handfeuerlöscher bereitzustellen.
(7) In Heiz- und Lagerräumen ist das Rauchen und der Gebrauch von offenem Licht und Feuer verboten. Unbefugten ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen verboten. Hinweise auf diese Verbote sind an den Zugängen zu den Heiz- und Lagerräumen anzubringen. Die Zugänge sind versperrbar einzurichten.
Paragraph 92,
Ölstands- und Öldruckanzeiger
(1) Lagerbehälter und Zwischenbehälter müssen mit Ölstandsanzeigern ausgestattet sein, es sei denn, der Ölstand ist ohne Anzeigevorrichtung erkennbar. Kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind nur zulässig, wenn sie gegen Bruch und Beschädigung gesichert sind.
(2) Ölführende Leitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar sind mit Öldruckanzeigern auszustatten.
Paragraph 93,
Heiz- und Lagerraumlüftung
(1) Heiz- und Lagerräume müssen durch Zuluftöffnungen, deren Querschnitt mindestens 400 cm2 betragen muß und die mit einem engmaschigen Gitter abzuschließen sind, ständig mit dem Freien verbunden sein. Der Querschnitt der Zuluftöffnungen für den Heizraum muß dem Luftbedarf der Feuerstätten entsprechen.
(2) Zuluftöffnungen des Heizraumes dürfen die Zugwirkung des Rauchfanges nicht beeinträchtigen.
(3) Entlüftungen dürfen nicht in Rauch- oder Abgasfänge eingeleitet werden. Sie können jedoch mit einem eigenen Luftfang in die Rauchfanggruppe integriert werden.
(4) Bei Warmluftheizungen darf der Heizraum nicht in den Warmluftkreislauf einbezogen werden.
Paragraph 94,
Sicherheitsvorrichtungen
(1) Unmittelbar nach den Lager- und Zwischenbehältern und vor den Brennern sind in die Ölleitungen Absperrvorrichtungen einzubauen. Überdies ist eine selbsttätig wirkende Vorrichtung einzubauen, die im Brandfall die Ölzufuhr zum Brenner unterbindet.
(2) Bei allen Zweigleitungen sind die erforderlichen Absperrvorrichtungen einzubauen.
(3) Für das Abschalten der Ölfeuerungsanlage ist ein außerhalb des Heizraumes gelegener, leicht zugänglicher elektrischer Notschalter anzuordnen, der als solcher zu kennzeichnen ist.
Paragraph 95,
Ölfeuerstätten
(1) Die Kessel sind mit Temperaturbegrenzern, wenn sie unter Druck stehen überdies mit Druckbegrenzern, auszustatten. Diese Vorrichtungen müssen auf eine bestimmte Temperatur bzw. auf einen bestimmten Druck einstellbar sein.
(2) Zur Beobachtung der Brennerflamme muß eine Öffnung vorhanden sein.
(3) Für Ölfeuerungsanlagen mit einer Gesamtnennheizleistung der Kessel von mehr als 18,0 kW ist ein eigener Rauchfang vorzusehen.
(4) Verbindungsstücke oder Rauchfänge sind mit genügend großen, selbsttätig schließenden, nicht brennbaren Klappen zu versehen, die sich bei einer Verpuffung von selbst öffnen. Bei Rauchfängen sind diese unmittelbar oberhalb der Einmündung des Verbindungsstückes anzubringen. Sie sind so anzuordnen, daß Personen nicht gefährdet werden können.
Paragraph 96,
Verbrennungseinrichtungen
(1) Verbrennungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb keine Brandgefahr, sonstige Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterung, Geruch, Rauch, Ruß u. dgl. eintritt.
(2) An Kesseln, Brennern und Ölöfen ist an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Geräteschild mit Angabe des Herstellers und der technischen Daten des Gerätes anzubringen.
(3) Die Ölzufuhr muß durch selbsttätige Vorrichtungen unterbrochen werden, wenn
(4) Der Brenner muß sich selbsttätig abschalten, wenn
Paragraph 97,
Heizölvorwärmung
(1) Heizölvorwärmeeinrichtungen müssen ortsfest eingebaut, auf die notwendige Betriebstemperatur regelbar und abschaltbar sein. Die Heizflächen müssen jederzeit mindestens 4 cm hoch mit Öl bedeckt sein.
(2) Alle nicht warmwasserbeheizten Heizölvorwärmeeinrichtungen müssen mit Thermometern zur Messung der Öltemperatur im Bereich der Heizfläche ausgestattet sein. Die höchstzulässige Temperatur
des Heizöles ist durch eine rote Marke kenntlich zu machen.
(3) Sicherheitsventile von Druckvorwärmern sind mit einem geschlossenen Ablauf zum Lagerbehälter zu versehen.
römisch III. ABSCHNITT
Hochhäuser
Paragraph 98,
Allgemeine Bestimmungen
(1) Wohnungen, deren Fußboden mehr als 75,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind unzulässig.
(2) In Räumen, deren Fußboden mehr als 22,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, ist die Unterbringung von Einrichtungen für Menschen, die einer Pflege, Fürsorge oder pädagogischen Aufsicht bedürfen (z. B. Krankenanstalten, Pflegeheime, Pensionistenheime, Kinderheime, Schülerheime, Schulen), sowie von Betriebsanlagen, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen, unzulässig.
(3) Tragende Konstruktionen sind mindestens brandbeständig, nichttragende Konstruktionen mindestens brandhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Tragende Konstruktionen von Räumen oder Gebäudeteilen mit besonders hoher Brandbelastung sind hochbrandbeständig herzustellen.
(4) Die Außenwände müssen in jedem Geschoß einen mindestens 1,5 m hohen oder 1,0 m auskragenden, brandbeständig ausgeführten, umlaufenden Bauteil haben. Die Fensterstürze müssen brandbeständig sein und von der Raumdecke mindestens 20 cm herabreichen.
(5) Alle Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen, Luftleitungen, Ummantelungen von Rohrleitungen sowie Ausfüllungen von Dehnfugen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt werden.
(6) Fassadenverkleidungen und deren Tragkonstruktionen sowie Sonnenblenden und Außenjalousien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Hohlräume zwischen Fassadenverkleidungen und Außenwänden sind gegen Fenster- und Türleibungen mit nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen.
(7) Paragraph 61, Absatz 3, gilt auch für Hochhäuser. Die Inbetriebnahme von Einzelfeuerstätten ist nur bei Ausfall der zentralen Wärmeversorgung zulässig.
(8) Schächte, Kabelkanäle u. dgl. müssen brandbeständig hergestellt werden. Licht- und Luftschächte im Inneren von Hochhäusern sind unzulässig.
Paragraph 99,
Brandabschnitte und Stiegenhäuser
(1) Hochhäuser müssen in Brandabschnitte von höchstens 30,0 m Länge und höchstens 500 m2 Grundfläche geteilt werden.
(2) Jeder Brandabschnitt ist mit mindestens einem Sicherheitsstiegenhaus, in Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes liegt, mit mindestens zwei Sicherheitsstiegenhäusern auszustatten.
(3) Zwischen den Stiegenhäusern muß über Dach eine sicher begehbare und ständig benützbare Verbindung bestehen.
(4) Gänge und Stiegenhäuser dürfen keine Einbauten oder Verkleidungen aus brennbaren Stoffen erhalten; ausgenommen hievon sind Fenster. Türen im Verlauf der Gänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(5) Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende, mindestens brandhemmende Türen abzuschließen.
(6) In jedem Stiegenhaus ist eine wirksame Rauchabzugsvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom letzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus stets geöffnet werden können. Vom Erdgeschoß aus muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsvorrichtung geöffnet oder geschlossen ist.
Paragraph 100,
Kellergeschosse
(1) Kellergeschosse haben über zwei Ausgänge zu verfügen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß.
(2) Kellergeschosse sind untereinander sowie gegenüber dem Erdgeschoß brandbeständig abzutrennen. Weiters sind Räume oder Raumgruppen mit erhöhter Brandbelastung innerhalb eines Kellergeschosses als eigene Brandabschnitte auszubilden.
Paragraph 101,
Besondere Einrichtungen
(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Hauptgängen, Hauptstiegenhäusern, Ausgängen, Heiz- und Kellerräumen sowie zum Betrieb der notwendigen mechanischen Lüftungs- und Drucksteigerungsanlagen ist eine zusätzliche Stromquelle vorzusehen, die
– vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängig ist,
– selbsttätig wirksam ist und
– eine Schaltung von Hand aus ermöglicht.
Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander unabhängig und brandbeständig abgetrennt zu führen.
(2) In jedem Brandabschnitt ist eine durch alle Geschosse führende trockene Steigleitung mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm einzurichten, die in allen Geschossen an leicht zugänglicher Stelle den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse müssen versperrbar untergebracht und auffallend gekennzeichnet sein. In jedem Geschoß eines Brandabschnittes ist weiters ein Wandhydrant mit einem Auslaßdurchmesser von mindestens 25 mm samt fest installiertem Schlauch und absperrbarem Strahlrohr für die erste Löschhilfe einzurichten. Hochhäuser, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind überdies mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten.
(3) Für Feuerlöschzwecke muß in einem Umkreis von maximal 300,0 m um Hochhäuser eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen.
(4) Hochhäuser sind mit einer Hausalarmanlage, solche, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, überdies mit einer Brandmeldeanlage auszustatten, wobei die selbsttätige Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehr gewährleistet sein muß.
(5) Für jedes Hochhaus ist durch den Hauseigentümer eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr aufzustellen, in der die notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung sowie Vorschrift über das Verhalten im Brandfalle enthalten sind. Die Brandschutzordnung ist an leicht zugänglicher Stelle sichtbar und haltbar anzubringen.
(6) Hochhäuser sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten.
Paragraph 102,
Aufzüge
(1) In jedem Brandabschnitt müssen alle Geschosse durch mindestens einen Personenaufzug miteinander verbunden sein. Dieser Aufzug muß zum Befördern von Menschen auf Tragen und von Möbeln geeignet sein.
(2) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei Personenaufzüge vorhanden sein, von denen einer als Sicherheitsaufzug herzustellen und als solcher zu kennzeichnen ist.
(3) Der Sicherheitsaufzug muß vom Sicherheitsstiegenhaus oder von einem vor dem Stiegenhaus liegenden, im Brandfall ausreichend belüftbaren Vorraum aus zugänglich sein, einen eigenen Fahrschacht und einen eigenen Triebwerksraum haben. Das Öffnen und Schließen der Aufzugstüren darf nicht über rauchempfindliche Steuerungseinrichtungen erfolgen.
(4) Triebwerk, Fahrkorbbeleuchtung, elektrische Lüfter und Alarmsignalanlagen sind an eine Notstromanlage so anzuschließen, daß der Sicherheitsaufzug auch bei Netzausfall ständig betriebsbereit ist. Die Stromversorgungsleitungen sind von anderen Versorgungsleitungen brandbeständig abzutrennen.
(5) Für den Sicherheitsaufzug ist im Erdgeschoß ein Vorzugsruf (z. B. Druckknopf unter dünnem Glas, Schlüsselschalter) vorzusehen. Die Steuerung ist so einzurichten, daß der Aufzug nach Betätigung des Vorzugsrufes unmittelbar in das Erdgeschoß fährt und sich anschließend nur mehr vom Fahrkorb aus steuern läßt.
(6) Außer dem Alarmsignal für den Normalbetrieb ist im Sicherheitsaufzug eine Gegensprechanlage vom Fahrkorb zum Triebwerksraum und zum Erdgeschoß einzurichten.
Paragraph 103,
Bestehende Hochhäuser
Sind bei bestehenden Hochhäusern die für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewohner getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die Regeln der Technik und die technische Entwicklung nicht mehr aus, so kann die Baubehörde dem Eigentümer auftragen, daß bestehende, begonnene oder bewilligte bauliche Anlagen in einem im Verhältnis zum Wert des Hochhauses zumutbaren Umfang und gegebenenfalls den für Hochhäuser geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt werden.
römisch IV. ABSCHNITT
Geschäftsbauten
Paragraph 104,
Brandabschnitte
(1) Verkaufsräume sind geschoßweise in Brandabschnitte zu unterteilen.
(2) Verkaufsräume müssen geschoßweise horizontale Brandabschnitte bilden, deren Fläche 1000 m2 nicht überschreiten darf. Bei Errichtung einer Brandmeldeanlage darf die Größe des Brandabschnittes maximal 3000 m2 und bei zusätzlicher Einrichtung einer selbsttätigen Löschanlage maximal 10.000 m2 betragen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, dürfen Verkaufsräume verschiedener Geschosse in offener Verbindung stehen, wenn
(4) Das Stiegenhaus ist als eigener Brandabschnitt auszubilden. Gänge sind von Stiegenhäusern durch
in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende und rauchdichte Türen abzuschließen.
Paragraph 105,
Verkehrswege in Verkaufsräumen
(1) Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem Ausgang oder einer Hauptstiege mehr als 40,0 m entfernt sein. Kann die Fluchtweglänge nicht ermittelt werden, darf der Fluchtwegradius 25,0 m nicht überschreiten. Fluchtwege sind ausreichend zu beschildern und mit einer Notbeleuchtung auszustatten.
(2) Für die Bemessung der Ausgänge aus Verkaufsräumen sind mindestens 30 Personen je 100 m2 Verkaufsfläche anzunehmen.
(3) Verkaufsflächen von mehr als 1000 m2 sind mit einem wirksamen Brandrauchentlüftungssystem auszustatten.
römisch fünf. ABSCHNITT
Versammlungsstätten
Paragraph 106,
Allgemeines
(1) Die lichte Höhe von Versammlungsräumen ist nach der Personenzahl (Fassungsraum) zu bemessen, muß jedoch mindestens 3,0 m betragen. Werden in höheren Räumen Galerien und Ränge eingebaut, darf die lichte Höhe unter diesen Einbauten bis auf 2,30 m herabgesetzt werden.
(2) Die höchstzulässige Personenzahl (Fassungsraum) ist im Bewilligungsbescheid festzusetzen.
(3) Bei fixer Bestuhlung müssen mindestens 0,5 Prozent der vorhandenen Sitzflächen, mindestens jedoch zwei Plätze als Rollstuhlabstellplätze ausgewiesen werden.
Paragraph 107,
Ausgänge und Türen
(1) Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Personen müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Dies gilt auch für Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von weniger als
100 Personen in ungünstiger Lage, wie Kellerlokale u. dgl. Mindestens ein Ausgang ist für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solcher zu kennzeichnen.
(2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsraum von mehr als 1000 Personen mindestens an zwei mit Verkehrsflächen in Verbindung stehenden verschiedenen Gebäudefronten liegen.
(3) Bei Ausgängen muß im Freien eine Staufläche vorhanden sein, die der Sicherheit nach den örtlichen Verhältnissen entspricht.
(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen.
Paragraph 108,
Höfe
(1) Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Breite dieser Fluchtwege hinaus eine zusätzliche Breite von jeweils 3,0 m haben. Bestehen entlang der Fluchtwege ein- oder beiderseitig öffnungslose brandbeständige Wände oder Einfriedungsmauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Fluchtwegebene, so kann an der betreffenden Fluchtwegseite diese Verbreiterung entfallen.
(2) Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein.
Paragraph 109,
Toilettenanlagen
(1) Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens eine WC-Zelle und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein. Eine größere Anzahl von WC-Zellen und Pißständen kann mit Rücksicht auf den Verwendungszweck vorgeschrieben werden.
(2) Bis zu 25 und für jeweils weitere 25 WC-Zellen ist nach Geschlechtern getrennt mindestens eine WC-Zelle für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solche zu kennzeichnen.
(3) Alle WC-Zellen und Pißanlagen müssen einen gesondert entlüftbaren Vorraum sowie eine Waschgelegenheit haben.
Paragraph 110,
Notbeleuchtung
Versammlungsstätten sind entweder mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung oder einer Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung und Zusatzbeleuchtung) auszustatten, durch die alle Fluchtwege gekennzeichnet und genügend erhellt werden. Ab einem Fassungsraum von 500 Personen sind sie jedenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
römisch VI. ABSCHNITT
Öffentliche Gebäude
Paragraph 111,
Barrierefreie Ausbildung
(1) Öffentliche Gebäude sind barrierefrei (alten- und behindertengerecht benützbar) herzustellen.
(2) Bei Zu- und Umbauten sind auch bestehende bauliche Anlagen, soferne hiedurch keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen, barrierefrei auszubilden.
(3) Bei größerem Personenverkehr sind Aufzüge in entsprechender Anzahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, von denen mindestens einer behindertengerecht auszuführen und zu kennzeichnen ist.
römisch VII. ABSCHNITT
Erleichterungen
Paragraph 112,
Kleinhäuser
Für Kleinhäuser gelten nachstehende Erleichterungen:
Paragraph 113,
Wohnungen
Für das Innere von Wohnungen gelten folgende Bestimmungen nicht:
Paragraph 114,
Betriebsanlagen, landwirtschaftliche Betriebsstätten
Für Betriebsanlagen jeder Art sowie für landwirtschaftliche Betriebsstätten kann die Baubehörde Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des römisch II., römisch III., römisch fünf. und römisch VI. Abschnittes des römisch eins. Teiles dieses Hauptstückes, insbesondere hinsichtlich der Wände, der Decken, der Stiegen, der Stiegenhäuser und des Wärmeschutzes, zulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage oder landwirtschaftlichen Betriebsstätte entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
Paragraph 115,
Baumaßnahmen an Altbauten
Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des römisch II., römisch III., römisch fünf. und römisch VI. Abschnittes des römisch eins. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
Paragraph 116,
Ausnahmen
(1) Die Behörde hat im Bewilligungsverfahren Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn
(2) Weiters hat die Behörde im Bewilligungsverfahren für Bauten, die in ihrer tragenden Konstruktion überwiegend aus Holz errichtet werden, Ausnahmen zuzulassen, wenn aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 ist vom Antragsteller nachzuweisen.
römisch III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraph 117,
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
(3) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Paragraph 118,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 5000 bis 200.000 Schilling zu bestrafen ist, begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 100.000 Schilling zu bestrafen ist, begeht, wer
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.
Paragraph 119,
Übergangsbestimmungen
(1) Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, bleiben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: über Berufungen in erster Instanz anhängige Verfahren entscheidet die Berufungskommission.
(3) Widmungsbewilligungen im Sinne des Absatz eins,, die bis zum 1. März 1989 erteilt worden sind, erlöschen am 1. März 1999. Widmungsbewilligungen im Sinne des Absatz eins,, die ab dem 1. März 1989 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, und solche, die im Sinne des Absatz 2, erteilt werden, erlöschen, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist.
(4) Wird um die Erteilung der Baubewilligung gemäß Paragraph 22, zu einem Zeitpunkt angesucht, in welchem eine Widmungsbewilligung im Sinne des Absatz 3, noch aufrecht ist, so ersetzt der dem Ansuchen angeschlossene Widmungsbewilligungsbescheid die im Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, geforderten Angaben über die Bauplatzeignung.
(5) Unabhängig von einer aufrechten Widmungsbewilligung kann um Festlegung der Bebauungsgrundlagen angesucht werden. Mit Rechtskraft des Bescheides treten früher erteilte Widmungen außer Kraft.
(6) Wird dem Ansuchen um Baubewilligung eine Widmungsbewilligung im Sinne des Absatz 4, angeschlossen, in der eine Grundabtretungsverpflichtung ausgesprochen wurde, so ist im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung Paragraph 14, nicht anzuwenden.
(7) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
(8) Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.
Paragraph 120,
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
Paragraph 121,
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Artikel II
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1974,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, wird geändert wie folgt:
„(11a) Der Nachweis, daß es sich bei Verfahren zur Erlangung eines Festlegungs- oder Baubewilligungsbescheides nicht um die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern, Wochenendsiedlungen und Einkaufszentren handelt, obliegt dem Bauwerber."
„(1b) Absatz eins, gilt nicht bei Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes, die auf Grundlage eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 18, des Steiermärkischen Baugesetzes erlassen werden."
„(3) Die Bausperre hat die Wirkung, daß für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen. Ausgenommen davon sind Genehmigungen, die auf Grund eines Festlegungsbescheides nach dem Steiermärkischen Baugesetz erteilt werden."
Artikel III
Das Kanalgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 79, wird geändert wie folgt:
Artikel IV
Das Aufzugsgesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 41, wird geändert wie folgt:
Artikel V
Das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 49, wird geändert wie folgt:
(1) Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanz der Gemeinderat.
(2) In Städten mit eigenem Statut ist Behörde erster Instanz der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission."
Artikel VI
Das Steiermärkische Gasgesetz 1973, LGBl. Nr. 54, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1987,, wird geändert wie folgt:
Artikel VII
Das Ortsbildgesetz 1977, Landesgesetzblatt Nr. 54, wird geändert wie folgt:
„(3) Für geschützte Gebäude ist die Erteilung einer Abbruchbewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz unzulässig. Unterliegen nur Teile von Gebäuden einem Schutz nach diesem Gesetz, so ist eine Abbruchbewilligung für die nichtgeschützten Teile zulässig. Ein Abbruchauftrag gemäß Paragraph 39, Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes darf nur erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung der in Aussicht gestellten Förderungsmittel (Paragraph 14, Absatz 5,) gegeben ist."
2. Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5) Im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen Situation, einzureichen."
(1) Bescheide nach den Bestimmungen der Paragraphen 3,, 6 und 7 dieses Gesetzes und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – Bescheide nach den Bestimmungen der Paragraphen 18,, 29 und 39 Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen (Paragraph 11,) erlassen werden.
(1a) Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten eines Ortsbildsachverständigen einzuholen.
(2) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der Paragraphen 3,, 6, 7, 15 und 16 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG) bedroht.
(3) Bescheide nach diesen Gesetzen und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – Bescheide gemäß Paragraphen 18,, 29 und 39 Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen sind dem Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen."
Artikel VIII
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1995,, wird geändert wie folgt:
„(5) In Anzeigeverfahren und in Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen für die Sachverständigenkommission eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke einzureichen, die ihr unverzüglich zuzuleiten sind."
„(2) Bescheide nach den Bestimmungen der Paragraphen 3,, 4, 5, 6 und 18 Absatz 2, dieses Gesetzes und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – Bescheide nach den Bestimmungen der Paragraphen 18,, 29 und 39 Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission erlassen werden.
(2a) Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen.
(3) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der Paragraphen 3,, 4, 5, 6, 18 und 19 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG) bedroht.
(4) Bescheide nach diesem Gesetz sowie Bescheide und Baufreistellungserklärungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz sind der Sachverständigenkommission (Paragraph 11,) zur Kenntnis zu bringen."
Artikel IX
Das Statut der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1991,, wird geändert wie folgt:
(1) Für die Entscheidung über Berufungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat übertragen sind, hat der Gemeinderat für seine Funktionsdauer aus seiner Mitte eine Berufungskommission zu wählen.
(2) Die Berufungskommission besteht aus neun Mitgliedern. Die Sitze werden nach dem Verhältniswahlrecht auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien aufgeteilt. Wahlparteien, denen kein Sitz zusteht, können je einen Vertreter mit beratender Stimme in die Berufungskommission entsenden. Mitglieder des Stadtsenates dürfen der Berufungskommission nicht angehören.
(3) Jede Wahlpartei hat so viele Ersatzmitglieder zu nominieren, wie Mitglieder dieser Wahlpartei in der Berufungskommission vertreten sind. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes. Sie sind vom Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung zu berufen. Ersatzmitglieder können nur Mitglieder der Wahlpartei vertreten, der sie angehören.
(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in einem gemeinsamen Wahlakt. Paragraph 27, Absatz 3,
bis 6 und 9 gilt sinngemäß.
(5) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied die Wahl nicht annimmt oder aus dem Amt scheidet, hat in der nächsten Gemeinderatssitzung die Nachwahl zu erfolgen.
(6) Die Berufungskommission hat in ihrer konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist dem Bürgermeister eine Niederschrift vorzulegen."
3. Im römisch fünf. Hauptstück wird folgender römisch IV a. Abschnitt eingefügt:
„IVa. Abschnitt
Berufungskommission
Paragraph 67 b,
Wirkungsbereich und Geschäftsführung der Berufungskommission
(1) Der Berufungskommission obliegt in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Entscheidung über Berufungen in zweiter Instanz und die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse, sofern diese Verfügungen nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Gemeinderat übertragen sind.
(2) Die Einberufung zu den Sitzungen und der Vorsitz in diesen obliegen – abgesehen von dem im Paragraph 33 a, Absatz 6, geregelten Falle – dem Vorsitzenden der Berufungskommission, bei dessen Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
(3) Die Berufungskommission ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder einberufen worden sind und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sowie insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an allen Sitzungen der Berufungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere städtische Bedienstete sowie andere Sachverständige beiziehen.
(5) Die Beratung und Beschlußfassung der Berufungskommission erfolgen in nichtöffentlicher und vertraulicher Sitzung.
(6) Zur näheren Regelung der Geschäftsführung im Rahmen der vorstehenden Bedingungen hat der Gemeinderat eine Geschäftsordnung für die Berufungskommission zu erlassen."
4. Paragraph 100, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt die Entscheidung über Berufungen in zweiter Instanz
(2) Gegen Bescheide der Berufungskommission und des Gemeinderates ist eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht zulässig."
Artikel X
Übergangsbestimmungen zum Statut der Landeshauptstadt Graz
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Berufungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Artikel XI
Inkrafttreten
Die Artikel römisch II bis römisch zehn treten mit 1. September 1995 in Kraft.
Krainer Schmid
Landeshauptmann Landesrat