Datum der Kundmachung

28.12.1984

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1984, Stück 20

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914 geändert wird

Text

Verordnung der Steiermä~kischen Landesregierung vom 11. Dezember 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 17, des Landeswohnbauförderungs.

gesetzes 1974, LGBl. NT. 66, in der. Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt NT. 20 aus 1977, und 34/1980, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. Juni 1980, Landesgesetzblatt NT. 40, mit der in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes

1974 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen

für die Gewährung der Förderung und das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974),

in der Fass.ung der Verordnungen Landesgesetzblatt NT. 49 aus 1981,, 82/1981 und' 9/1984, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Den Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2, ist folgender Satz anzufügen:
    "Sofern es sich um bei Kreditunternehmungen aufgenommene Darlehen handelt, haben diese den Bestimmungen
des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt NT. 482, zu entsprechen."
  1. Ziffer 2
    Paragraph eins, Absatz 4, hat zu lauten:

„(4) Sofern

  1. Litera a
    der Förderungswerber für mindestens zwei eigene
(adoptierte) haushaltszugehörige Kinder Familienbeihilfe bezieht, oder
  1. Litera b
    eine Jungfamilie vorliegt, das ist eine Familie, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, oder
  1. Litera c
    ein außergewöhnlicher Härtefall nachgewiesen
wird und die Förderung nach den Bestimmungen
des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nicht möglich
ist, kann anstelle der gemäß Absatz 3, vorgesehenen
Zinsen- oder Annuitätenzuschüsse ein Darlehen
gewährt werden. Dieses ist mit 1 v. H. zu
verzinsen und kann eine Laufzeit bis zu 40 Jahren
aufweisen. "
  1. Ziffer 3
    Paragraph eins, Absatz 5, hat zu lauten:

„(5) Die Höhe der Darlehen gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, beträgt:

Für den Förderungswerber

(alleinstehend oder verheiratet) 200.000 S

Für den Förderungswerber

mit einem Kind 240.000 S

Für den Förderungswerber

mit zwei Kindern

Für den Förderungswerber

mit drei Kindern

Für den Förderungswerber

mit vier Kindern

Für den Förderungswerber

mit fünf oder mehr Kindern

  1. Ziffer 4
    Paragraph eins, Absatz 6, hat zu lauten:
    280.000 S
320.000 S
360.000 S
400.000 S"
„(6f Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche
Mitglieder im Zeitpunkt der AntragsteIlung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bei der Bemessung des Förderungsausmaßes zumindest Familien mit zwei Kindern gleichzustellen."
  1. Ziffer 5
    Der letzte Satz des Paragraph eins, Absatz 7, hat zu lauten:
"Die höchstmögliche Förderung für eine Wohnung
(Einfamilienhaus) beträgt im Falle des Mitwohnens
von mindestens zwei Elternteilen 480.000 S."
  1. Ziffer 6
    Paragraph eins, Absatz 8, hat zu lauten:

„(8) Wenn ein Eigenheim mit zwei Wohnungen

errichtet wird, werden die in Absatz 5 bis 7 angeführten Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von zusammen 600.000 S. Im Falle des Mitwohnens von mindestens zwei Elternteilen erhöht

sich die höchstmögliche Förderung auf zusammen

680.000 S."

Artikel 11

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer