Fundstelle
LGBl. Nr. 91/1984 Stück 20Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1984, Stück 20
Kurztitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914 geändert wird
Text
Verordnung der Steiermä~kischen Landesregierung vom 11. Dezember 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914 geändert wird
Auf Grund des § 17 des Landeswohnbauförderungs.Auf Grund des Paragraph 17, des Landeswohnbauförderungs.
gesetzes 1974, LGBl. NT. 66, in der. Fassung der Gesetze LGBl. NT. 20/1977 und 34/1980, wird verordnet:gesetzes 1974, LGBl. NT. 66, in der. Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt NT. 20 aus 1977, und 34/1980, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 16. Juni 1980, LGBl. NT. 40, mit der in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzesvom 16. Juni 1980, Landesgesetzblatt NT. 40, mit der in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes
1974 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die Gewährung der Förderung und das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974),
in der Fass.ung der Verordnungen LGBl. NT. 49/1981, 82/1981 und' 9/1984, wird wie folgt geändert:in der Fass.ung der Verordnungen Landesgesetzblatt NT. 49 aus 1981,, 82/1981 und' 9/1984, wird wie folgt geändert:
Den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:Den Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2, ist folgender Satz anzufügen:
"Sofern es sich um bei Kreditunternehmungen aufgenommene Darlehen handelt, haben diese den Bestimmungen
des § 17 Abs. 2 Z. 2 bis 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. NT. 482, zu entsprechen."des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt NT. 482, zu entsprechen."
§ 1 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph eins, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Sofern
der Förderungswerber für mindestens zwei eigene
(adoptierte) haushaltszugehörige Kinder Familienbeihilfe bezieht, oder
eine Jungfamilie vorliegt, das ist eine Familie, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, oder
ein außergewöhnlicher Härtefall nachgewiesen
wird und die Förderung nach den Bestimmungen
des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nicht möglich
ist, kann anstelle der gemäß Abs. 3 vorgesehenenist, kann anstelle der gemäß Absatz 3, vorgesehenen
Zinsen- oder Annuitätenzuschüsse ein Darlehen
gewährt werden. Dieses ist mit 1 v. H. zu
verzinsen und kann eine Laufzeit bis zu 40 Jahren
aufweisen. "
§ 1 Abs. 5 hat zu lauten:Paragraph eins, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 beträgt:„(5) Die Höhe der Darlehen gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, beträgt:
Für den Förderungswerber
(alleinstehend oder verheiratet) 200.000 S
Für den Förderungswerber
mit einem Kind 240.000 S
Für den Förderungswerber
mit zwei Kindern
Für den Förderungswerber
mit drei Kindern
Für den Förderungswerber
mit vier Kindern
Für den Förderungswerber
mit fünf oder mehr Kindern
§ 1 Abs. 6 hat zu lauten:Paragraph eins, Absatz 6, hat zu lauten:
280.000 S
320.000 S
360.000 S
400.000 S"
„(6f Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche
Mitglieder im Zeitpunkt der AntragsteIlung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bei der Bemessung des Förderungsausmaßes zumindest Familien mit zwei Kindern gleichzustellen."
Der letzte Satz des § 1 Abs. 7 hat zu lauten:Der letzte Satz des Paragraph eins, Absatz 7, hat zu lauten:
"Die höchstmögliche Förderung für eine Wohnung
(Einfamilienhaus) beträgt im Falle des Mitwohnens
von mindestens zwei Elternteilen 480.000 S."
§ 1 Abs. 8 hat zu lauten:Paragraph eins, Absatz 8, hat zu lauten:
„(8) Wenn ein Eigenheim mit zwei Wohnungen
errichtet wird, werden die in Abs. 5 bis 7 angeführten Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von zusammen 600.000 S. Im Falle des Mitwohnens von mindestens zwei Elternteilen erhöhterrichtet wird, werden die in Absatz 5 bis 7 angeführten Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von zusammen 600.000 S. Im Falle des Mitwohnens von mindestens zwei Elternteilen erhöht
sich die höchstmögliche Förderung auf zusammen
680.000 S."
Artikel 11
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer