Fundstelle
LGBl Nr 73/2008Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2008,
Kurztitel
Gesetz mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird
Text
Gesetz vom 2. Juli 2008, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2006, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2006,, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Die den § 14 betreffende Zeile entfällt.1.1. Die den Paragraph 14, betreffende Zeile entfällt.
1.2. In der den § 53 betreffenden Zeile wird angefügt: "und lit c".1.2. In der den Paragraph 53, betreffenden Zeile wird angefügt: "und Litera c, ",
2. Im § 10 wird nach Abs 1 eingefügt:2. Im Paragraph 10, wird nach Absatz eins, eingefügt:
"(1a) Die Einberufung ist darüber hinaus durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Zeit vor der Vollversammlung kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden die Kundmachung an der Amtstafel zu veranlassen. Unabhängig von der persönlichen Einladung wird durch die öffentliche Kundmachung jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung der Einberufung der Vollversammlung an alle Mitglieder bewirkt."
3. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:3. Im Paragraph 13, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 2 lautet der dritte Satz: "Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist § 9 Abs 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften bei der Ausschusswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder sein Naheverhältnis zum Mitglied verliert."3.1. Im Absatz 2, lautet der dritte Satz: "Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist Paragraph 9, Absatz 2, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften bei der Ausschusswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder sein Naheverhältnis zum Mitglied verliert."
3.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss."3.2. Im Absatz 3, lautet der erste Satz: "Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss."
Im § 26 Abs 1 lautet der letzte Satz: "Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung."Im Paragraph 26, Absatz eins, lautet der letzte Satz: "Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung."
Im § 29 Abs 1 lautet der dritte Satz: "Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen Rechnungslegung zu erstellen."Im Paragraph 29, Absatz eins, lautet der dritte Satz: "Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen Rechnungslegung zu erstellen."
Im § 32 Abs 4 wird in der lit c vor der Wortfolge "in einem anderen Bundesland" das Wort "tatsächlich" eingefügt.Im Paragraph 32, Absatz 4, wird in der Litera c, vor der Wortfolge "in einem anderen Bundesland" das Wort "tatsächlich" eingefügt.
Im § 41 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 41, Absatz 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im ersten Satz wird die Wortfolge "die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides" durch die Worte "die Umsatzsteuerbescheide" ersetzt.
7.2. Der zweite Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß § 31 Abs 2 erforderlichen Bescheide. Sowohl die Anforderung wie auch die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenanwendung erfolgen.""Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erforderlichen Bescheide. Sowohl die Anforderung wie auch die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenanwendung erfolgen."
Im § 43 Abs 1 wird der Nebensatz "wobei der Mindestbeitrag 10 € beträgt." durch folgende Bestimmungen ersetzt: "wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 €."Im Paragraph 43, Absatz eins, wird der Nebensatz "wobei der Mindestbeitrag 10 € beträgt." durch folgende Bestimmungen ersetzt: "wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 €."
Im § 50 wird angefügt:Im Paragraph 50, wird angefügt:
Eigentümer von Ferienwohnungen, Nutzungsberechtigte dauernd überlassener Ferienwohnungen sowie Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen."
Im § 51 wird angefügt:Im Paragraph 51, wird angefügt:
von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 4 Abs 3 des Ortstaxengesetzes 1992 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß."von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera c, ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im Paragraph 4, Absatz 3, des Ortstaxengesetzes 1992 bzw Paragraph 3, Absatz 3, des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß."
In der Überschrift zu § 53 und im § 53 Abs 1 wird nach dem Ausdruck "jeweils lit b" jeweils der Ausdruck "und c" an- bzw eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 53 und im Paragraph 53, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck "jeweils Litera b, ", jeweils der Ausdruck "und c" an- bzw eingefügt.
Im § 53a werden die lit b bis j durch folgende BestimmungenIm Paragraph 53 a, werden die Litera b bis j durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl Nr 148, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2006;Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl Nr 148, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2006;
Grundsteuergesetz 1955, BGBl Nr 149, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 151/2004;Grundsteuergesetz 1955, BGBl Nr 149, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 151/2004;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 45/2007;Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 45/2007;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 60/2007;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 60/2007;
Bankwesengesetz (BWG), BGBl Nr 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 60/2007;Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 60/2007;
Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl Nr 819, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 180/2004;Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl Nr 819, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 180/2004;
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 90/2006;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 90/2006;
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 90/2006."Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2006,."
Im § 65 wird angefügt:Im Paragraph 65, wird angefügt:
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2008 treten in Kraft:"(4) In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2008, treten in Kraft:
die §§ 10 Abs 1a, 13 Abs 2 und 3, 26 Abs 1, 29 Abs 1, 32 Abs 4, 41 Abs 3, 43 Abs 1 und 53a mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag;die Paragraphen 10, Absatz eins a,, 13 Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins,, 29 Absatz eins,, 32 Absatz 4,, 41 Absatz 3,, 43 Absatz eins und 53a mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag;
die §§ 50, 51 und 53 mit 1. Jänner 2009."die Paragraphen 50,, 51 und 53 mit 1. Jänner 2009."
Holztrattner
Burgstaller