Datum der Kundmachung

19.06.2006

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Verordnung mit der die Naturschutzgebiete Oichten-Riede, Winklmoos ua zu Natur- und Europaschutzgebieten erklärt werden

Text

  1. Ziffer 51
    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Mai 2006, mit der die Naturschutzgebiete Wallersee-Wenger Moor, Oichten-Riede, Winklmoos, Obertauern-Hundsfeldmoor, Kalkhochalpen, Sieben Möser-Gerlosplatte und Gerzkopf zu Natur- und Europaschutzgebieten erklärt werden

Auf Grund der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2000, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Wallersee-Wenger Moor-Europaschutzgebietsverordnung".

  1. Ziffer 3
    In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph eins a, lauten die Ziffer 3 bis 5 :
  2. Ziffer 3
    der Erhaltung der ökologischen Funktion des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes, besonders der Nieder- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche sowie der fließenden Gewässer samt deren Begleitbewuchs als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften;
  3. Ziffer 4
    der Erhaltung von natürlichen Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Davallseggenrieds, Torfmoor-Schlenken, Moorwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, Pfeifengraswiesen, magere Flachland-Mähwiesen, feuchte Hochstaudenfluren, Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwald);
  4. Ziffer 5
    der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Wachtelkönig, Eisvogel, Grauspecht, Neuntöter, Schwarzmilan, Rohrweihe, Großer Brachvogel, Bekassine) und Arten nach Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie (zB Schwarzblauer Moorbläuling, Großer Moorbläuling, Skabiosenscheckenfalter, Gelbbauchunke, Windelschnecken, Firnisglänzendes Sichelmoos)."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 2, Absatz 3, wird angefügt:
    1. Litera q
      das Mitführen von nicht angeleinten Hunden."

  1. Ziffer 8
    Die Paragraphen 3 und 4 lauten:

"§ 3

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph eins a, Ziffer 4 und 5 zu erwarten ist.

Paragraph 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Wallersee-Wenger Moor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 6, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 3 bis 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel römisch zwei

Die Oichten-Riede-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1982,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2000, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Oichten-Riede-Europaschutzgebietsverordnung".

  1. Ziffer 3
    In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3 und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph eins a, lauten die Ziffer 2 und 3 :
  2. Ziffer 2
    der Erhaltung eines vielfältigen, strukturreichen Landschaftskomplexes mit Niedermooren, Feuchtwiesen und Bruchwäldern als charakteristisches Landschaftselement des Flachgaues und als einzigartiges Vogelbiotop im Land Salzburg, insbesondere als Wiesenbrütergebiet;
  3. Ziffer 3
    der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Wachtelkönig, Grauspecht, Neuntöter, Rohrweihe, Großer Brachvogel, Bekassine, Braunkehlchen, Wiesenpieper);"

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 2, Absatz 3, wird angefügt:
    1. Litera i
      das Mitführen von nicht angeleinten Hunden."

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 3, wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keine
erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß Paragraph eins a, Ziffer 3, zu erwarten ist."

  1. Ziffer 9
    Paragraph 4, lautet:

"§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Oichten-Riede’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 6,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung
"(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(3) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 2 und 3 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel römisch drei

Die Winklmoos-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 20 aus 1983,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1983, und der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2000, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Winklmoos-Europaschutzgebietsverordnung".
  2. Ziffer 3
    In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3 und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph eins a, lauten die Ziffer 4 und 5 :
  2. Ziffer 4
    der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Moorwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, feuchte Hochstaudenfluren);
  3. Ziffer 5
    der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Auerhuhn, Sperlingskauz, Dreizehenspecht, Schwarzspecht, Wespenbussard, Steinadler) und von Arten nach Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos)."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 3, wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keine
erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph eins a, Ziffer 4 und 5 zu erwarten ist."

  1. Ziffer 8
    Paragraph 4, lautet:

"§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Winklmoos’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 6, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 4 und 5, 2 Absatz eins und 2 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel römisch vier

Die Obertauern-Hundsfeldmoor-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1991,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2000, und 80 aus 2003, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung".

  1. Ziffer 3
    In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph eins a, lauten die Ziffer 4 und 5 :
  2. Ziffer 4
    der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Davallseggenrieds, Kalktuffquellen, alpine Fließgewässer mit krautiger Ufervegetation, natürliche eutrophe Seen, feuchte Hochstaudenfluren, Buschvegetation mit Latsche und Alpenrose, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation);
  3. Ziffer 5
    der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Rotsterniges Blaukelchen, Neuntöter, Uhu, Alpenschneehuhn, Bruchwasserläufer) und von Arten nach Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie (zB Gelbbauchunke, Dreimänniges Zwerglungenmoos und Firnisglänzendes Sichelmoos)."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 2, Absatz 3, wird angefügt:
    1. Litera h
      das Mitführen von nicht angeleinten Hunden."

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 3, Absatz eins, wird im ersten Satz angefügt: "und überdies
keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph eins a, Ziffer 4 und 5 zu erwarten ist."

  1. Ziffer 9
    Paragraph 4, lautet:

"§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Obertauern-Hundsfeldmoor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 6, wird angefügt:

"(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 4 und 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel römisch fünf

Die Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2000, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Kalkhochalpen-Europaschutzgebietsverordnung".

  1. Ziffer 3
    In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph eins a, lautet die Ziffer 4 :
  2. Ziffer 4
    der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB Kalk-Felspflaster, lückige Kalk-Pionierrasen, alpine Kalkrasen, feuchte Hochstaudenfluren, kalkreiche Sümpfe mit Davallsegge, Kalktuffquellen, Kalk- und Schieferschutthalden, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, nicht touristisch erschlossene Höhlen, permanente Gletscher, Buschvegetation mit Latsche und Alpenrose, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, Waldmeister-Buchenwälder, subalpine Buchenwälder mit Ahorn und Bergampfer, bodensaure Fichtenwälder, alpine Lärchen-Zirbenwälder) und der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch zwei der genannten Richtlinie (zB Kleine Hufeisennase, Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Gelbbauchunke, Spanische Flagge, Skabiosenscheckenfalter, Alpenbockkäfer, Frauenschuh)."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Absatz eins, wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß Paragraph eins a, Ziffer 4, zu erwarten ist."

7.2. Im Absatz 2, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind."

  1. Ziffer 8
    Paragraph 4, lautet:

"§ 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 6, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 4, 2, Absatz eins und 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel römisch sechs

Die Sieben Möser-Gerlosplatte-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2000, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung".

  1. Ziffer 3
    In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph eins a, lautet die Ziffer 4 :
  2. Ziffer 4
    der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, dystrophe Seen, bodensaure Fichtenwälder, alpine Lärchen-Zirbenwälder) und der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch zwei der genannten Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos)."

  1. Ziffer 7
    Die Paragraphen 3 und 4 lauten:

"§ 3

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, Absatz eins und 3 bewilligen. Von den Verboten des Absatz 3, können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:

  1. Ziffer eins
    Absatz 3, lit a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen;
  2. Ziffer 2
    Absatz 3, lit d: die Anlage und Benützung einer Schilanglaufloipe;
  3. Ziffer 3
    Absatz 3, lit g: die flächenmäßige Holznutzung und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.

(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach Paragraph eins a, Ziffer 4, zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

Paragraph 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Sieben Möser-Gerlosplatte’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

8. Im Paragraph 6, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 4, 2, Absatz eins bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Artikel römisch sieben

Die Gerzkopf-Naturschutzgebiets-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1981,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2000, und 42 aus 2006, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung".

  1. Ziffer 3
    In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
  2. Ziffer 6
    Im Paragraph eins a, lautet die Ziffer 3 :
  3. Ziffer 3
    von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken, dystrophe Seen, Moorwälder, bodensaure Fichtenwälder, artenreiche montane Borstgrasrasen) auch als Habitate für geschützte und gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel."

  1. Ziffer 7
    Die Paragraphen 3 und 4 lauten:

"§ 3

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, Absatz eins und 3 bewilligen. Von den Verboten des Absatz 3, können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:

  1. Ziffer eins
    Absatz 3, lit a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, Hochständen oder Weidezäunen;
  2. Ziffer 2
    Absatz 3, lit f: die flächenmäßige Holznutzung, die Aufarbeitung von Schadhölzern (zB Windwurf, Schneebruch) und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.

(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach Paragraph eins a, Ziffer 3, zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

Paragraph 4

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Gerzkopf’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."

8. Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Nach Absatz eins, wird eingefügt:

"(1a) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft."

8.2. Nach Absatz 2, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 3, 2, Absatz eins bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller