Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Mai 2006, mit der die Naturschutzgebiete Wallersee-Wenger Moor, Oichten-Riede, Winklmoos, Obertauern-Hundsfeldmoor, Kalkhochalpen, Sieben Möser-Gerlosplatte und Gerzkopf zu Natur- und Europaschutzgebieten erklärt werden
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 95/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2000 wird geändert wie folgt:Die Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2000, wird geändert wie folgt:
Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Wallersee-Wenger Moor-Europaschutzgebietsverordnung".
In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des § 19" durch das Zitat "der §§ 19 bis 21 und 22a" ersetzt.In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.
Im § 1 Abs 1 wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Im § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und 2 sowie § 5 werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 1a lauten die Z 3 bis 5:Im Paragraph eins a, lauten die Ziffer 3 bis 5 :
der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Nieder- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche sowie der fließenden Gewässer samt deren Begleitbewuchs als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften;der Erhaltung der ökologischen Funktion des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes, besonders der Nieder- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche sowie der fließenden Gewässer samt deren Begleitbewuchs als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften;
der Erhaltung von natürlichen Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Davallseggenrieds, Torfmoor-Schlenken, Moorwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, Pfeifengraswiesen, magere Flachland-Mähwiesen, feuchte Hochstaudenfluren, Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwald);der Erhaltung von natürlichen Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Davallseggenrieds, Torfmoor-Schlenken, Moorwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, Pfeifengraswiesen, magere Flachland-Mähwiesen, feuchte Hochstaudenfluren, Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwald);
der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Wachtelkönig, Eisvogel, Grauspecht, Neuntöter, Schwarzmilan, Rohrweihe, Großer Brachvogel, Bekassine) und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (zB Schwarzblauer Moorbläuling, Großer Moorbläuling, Skabiosenscheckenfalter, Gelbbauchunke, Windelschnecken, Firnisglänzendes Sichelmoos)."der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Wachtelkönig, Eisvogel, Grauspecht, Neuntöter, Schwarzmilan, Rohrweihe, Großer Brachvogel, Bekassine) und Arten nach Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie (zB Schwarzblauer Moorbläuling, Großer Moorbläuling, Skabiosenscheckenfalter, Gelbbauchunke, Windelschnecken, Firnisglänzendes Sichelmoos)."
Im § 2 Abs 3 wird angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 3, wird angefügt:
das Mitführen von nicht angeleinten Hunden."
Die §§ 3 und 4 lauten:Die Paragraphen 3 und 4 lauten:
"§ 3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist.Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph eins a, Ziffer 4 und 5 zu erwarten ist.
§ 4Paragraph 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Wallersee-Wenger Moor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."
Im § 6 wird angefügt:Im Paragraph 6, wird angefügt:
"(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft."(3) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 3 bis 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 3 bis 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Oichten-Riede-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 27/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2000 wird geändert wie folgt:Die Oichten-Riede-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1982,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2000, wird geändert wie folgt:
Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Oichten-Riede-Europaschutzgebietsverordnung".
In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des § 19" durch das Zitat "der §§ 19 bis 21 und 22a" ersetzt.In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.
Im § 1 Abs 1 wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Im § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 bis 3, § 3 und § 5 werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3 und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 1a lauten die Z 2 und 3:Im Paragraph eins a, lauten die Ziffer 2 und 3 :
der Erhaltung eines vielfältigen, strukturreichen Landschaftskomplexes mit Niedermooren, Feuchtwiesen und Bruchwäldern als charakteristisches Landschaftselement des Flachgaues und als einzigartiges Vogelbiotop im Land Salzburg, insbesondere als Wiesenbrütergebiet;
der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Wachtelkönig, Grauspecht, Neuntöter, Rohrweihe, Großer Brachvogel, Bekassine, Braunkehlchen, Wiesenpieper);"der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Wachtelkönig, Grauspecht, Neuntöter, Rohrweihe, Großer Brachvogel, Bekassine, Braunkehlchen, Wiesenpieper);"
Im § 2 Abs 3 wird angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 3, wird angefügt:
das Mitführen von nicht angeleinten Hunden."
Im § 3 wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keineIm Paragraph 3, wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keine
erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 3 zu erwarten ist."erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß Paragraph eins a, Ziffer 3, zu erwarten ist."
§ 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
"§ 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Oichten-Riede’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."
Im § 6, dessen bisheriger Wortlaut die AbsatzbezeichnungIm Paragraph 6,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung
"(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft."(2) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 1a Z 2 und 3 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."(3) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 2 und 3 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die Winklmoos-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 20/1983, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 32/1983 und der Verordnung LGBl Nr 40/2000 wird geändert wie folgt:Die Winklmoos-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 20 aus 1983,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1983, und der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2000, wird geändert wie folgt:
Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Winklmoos-Europaschutzgebietsverordnung".
In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des § 19" durch das Zitat "der §§ 19 bis 21 und 22a" ersetzt.In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.
Im § 1 Abs 1 wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Im § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und 2, § 3 und § 5 werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3 und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 1a lauten die Z 4 und 5:Im Paragraph eins a, lauten die Ziffer 4 und 5 :
der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Moorwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, feuchte Hochstaudenfluren);der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Moorwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, feuchte Hochstaudenfluren);
der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Auerhuhn, Sperlingskauz, Dreizehenspecht, Schwarzspecht, Wespenbussard, Steinadler) und von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos)."der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Auerhuhn, Sperlingskauz, Dreizehenspecht, Schwarzspecht, Wespenbussard, Steinadler) und von Arten nach Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos)."
Im § 3 wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keineIm Paragraph 3, wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keine
erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist."erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph eins a, Ziffer 4 und 5 zu erwarten ist."
§ 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
"§ 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Winklmoos’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."
Im § 6 wird angefügt:Im Paragraph 6, wird angefügt:
"(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft."(3) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 4 und 5, 2 Abs 1 und 2 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 4 und 5, 2 Absatz eins und 2 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Artikel IVArtikel römisch vier
Die Obertauern-Hundsfeldmoor-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 4/1991, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 51/2000 und 80/2003 wird geändert wie folgt:Die Obertauern-Hundsfeldmoor-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1991,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2000, und 80 aus 2003, wird geändert wie folgt:
Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Obertauern-Hundsfeldmoor-Europaschutzgebietsverordnung".
In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des § 19" durch das Zitat "der §§ 19 bis 21 und 22a" ersetzt.In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.
Im § 1 Abs 1 wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Im § 1 Abs 2, § 2 Abs 1, 2 und 3, § 3 Abs 1 und 2 sowie § 5 werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 1a lauten die Z 4 und 5:Im Paragraph eins a, lauten die Ziffer 4 und 5 :
der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Davallseggenrieds, Kalktuffquellen, alpine Fließgewässer mit krautiger Ufervegetation, natürliche eutrophe Seen, feuchte Hochstaudenfluren, Buschvegetation mit Latsche und Alpenrose, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation);der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Davallseggenrieds, Kalktuffquellen, alpine Fließgewässer mit krautiger Ufervegetation, natürliche eutrophe Seen, feuchte Hochstaudenfluren, Buschvegetation mit Latsche und Alpenrose, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation);
der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Rotsterniges Blaukelchen, Neuntöter, Uhu, Alpenschneehuhn, Bruchwasserläufer) und von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (zB Gelbbauchunke, Dreimänniges Zwerglungenmoos und Firnisglänzendes Sichelmoos)."der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten (Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete; zB Rotsterniges Blaukelchen, Neuntöter, Uhu, Alpenschneehuhn, Bruchwasserläufer) und von Arten nach Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie (zB Gelbbauchunke, Dreimänniges Zwerglungenmoos und Firnisglänzendes Sichelmoos)."
Im § 2 Abs 3 wird angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 3, wird angefügt:
das Mitführen von nicht angeleinten Hunden."
Im § 3 Abs 1 wird im ersten Satz angefügt: "und überdiesIm Paragraph 3, Absatz eins, wird im ersten Satz angefügt: "und überdies
keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist."keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph eins a, Ziffer 4 und 5 zu erwarten ist."
§ 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
"§ 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Obertauern-Hundsfeldmoor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."
Im § 6 wird angefügt:Im Paragraph 6, wird angefügt:
"(4) Die §§ 1, 1a Z 4 und 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.""(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 4 und 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Artikel VArtikel römisch fünf
Die Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 93/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2000 wird geändert wie folgt:Die Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2000, wird geändert wie folgt:
Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Kalkhochalpen-Europaschutzgebietsverordnung".
In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des § 19" durch das Zitat "der §§ 19 bis 21 und 22a" ersetzt.In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.
Im § 1 Abs 1 wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Im § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und 3, § 3 Abs 1 und § 5 werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 1a lautet die Z 4:Im Paragraph eins a, lautet die Ziffer 4 :
der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB Kalk-Felspflaster, lückige Kalk-Pionierrasen, alpine Kalkrasen, feuchte Hochstaudenfluren, kalkreiche Sümpfe mit Davallsegge, Kalktuffquellen, Kalk- und Schieferschutthalden, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, nicht touristisch erschlossene Höhlen, permanente Gletscher, Buschvegetation mit Latsche und Alpenrose, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, Waldmeister-Buchenwälder, subalpine Buchenwälder mit Ahorn und Bergampfer, bodensaure Fichtenwälder, alpine Lärchen-Zirbenwälder) und der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang II der genannten Richtlinie (zB Kleine Hufeisennase, Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Gelbbauchunke, Spanische Flagge, Skabiosenscheckenfalter, Alpenbockkäfer, Frauenschuh)."der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB Kalk-Felspflaster, lückige Kalk-Pionierrasen, alpine Kalkrasen, feuchte Hochstaudenfluren, kalkreiche Sümpfe mit Davallsegge, Kalktuffquellen, Kalk- und Schieferschutthalden, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, nicht touristisch erschlossene Höhlen, permanente Gletscher, Buschvegetation mit Latsche und Alpenrose, Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Grauerle und Esche, Waldmeister-Buchenwälder, subalpine Buchenwälder mit Ahorn und Bergampfer, bodensaure Fichtenwälder, alpine Lärchen-Zirbenwälder) und der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch zwei der genannten Richtlinie (zB Kleine Hufeisennase, Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Gelbbauchunke, Spanische Flagge, Skabiosenscheckenfalter, Alpenbockkäfer, Frauenschuh)."
Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 4 zu erwarten ist."7.1. Im Absatz eins, wird im ersten Satz angefügt: "und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß Paragraph eins a, Ziffer 4, zu erwarten ist."
7.2. Im Abs 2 wird angefügt:7.2. Im Absatz 2, wird angefügt:
Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind."
§ 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
"§ 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."
Im § 6 wird angefügt:Im Paragraph 6, wird angefügt:
"(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft."(3) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs 1 und 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 4, 2, Absatz eins und 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Artikel VIArtikel römisch sechs
Die Sieben Möser-Gerlosplatte-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 31/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2000 wird geändert wie folgt:Die Sieben Möser-Gerlosplatte-Naturschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2000, wird geändert wie folgt:
Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung".
In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des § 19" durch das Zitat "der §§ 19 bis 21 und 22a" ersetzt.In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.
Im § 1 Abs 1 wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Im § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 bis 3 und § 5 werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 1a lautet die Z 4:Im Paragraph eins a, lautet die Ziffer 4 :
der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, dystrophe Seen, bodensaure Fichtenwälder, alpine Lärchen-Zirbenwälder) und der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang II der genannten Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos)."der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, dystrophe Seen, bodensaure Fichtenwälder, alpine Lärchen-Zirbenwälder) und der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch zwei der genannten Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos)."
Die §§ 3 und 4 lauten:Die Paragraphen 3 und 4 lauten:
"§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs 3 können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, Absatz eins und 3 bewilligen. Von den Verboten des Absatz 3, können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:
Abs 3 lit a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen;Absatz 3, lit a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen;
Abs 3 lit d: die Anlage und Benützung einer Schilanglaufloipe;Absatz 3, lit d: die Anlage und Benützung einer Schilanglaufloipe;
Abs 3 lit g: die flächenmäßige Holznutzung und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.Absatz 3, lit g: die flächenmäßige Holznutzung und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach § 1a Z 4 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach Paragraph eins a, Ziffer 4, zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4Paragraph 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Sieben Möser-Gerlosplatte’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."
8. Im § 6 wird angefügt:8. Im Paragraph 6, wird angefügt:
"(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft."(3) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs 1 bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."(4) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 4, 2, Absatz eins bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Die Gerzkopf-Naturschutzgebiets-Verordnung, LGBl Nr 37/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 33/2000 und 42/2006 wird geändert wie folgt:Die Gerzkopf-Naturschutzgebiets-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1981,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2000, und 42 aus 2006, wird geändert wie folgt:
Im Verordnungstitel wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Der Kurztitel der Verordnung lautet: "Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung".
In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des § 19" durch das Zitat "der §§ 19 bis 21 und 22a" ersetzt.In der Promulgationsklausel wird das Zitat "des Paragraph 19, durch das Zitat "der Paragraphen 19 bis 21 und 22 a ersetzt.
Im § 1 Abs 1 wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort "Naturschutzgebiet" durch den Ausdruck "Natur- und Europaschutzgebiet" ersetzt.
Im § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 bis 3 und § 5 werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, werden die Worte "Naturschutzgebiet" und "Naturschutzgebietes" durch das Wort "Schutzgebiet" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 1a lautet die Z 3:Im Paragraph eins a, lautet die Ziffer 3 :
von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken, dystrophe Seen, Moorwälder, bodensaure Fichtenwälder, artenreiche montane Borstgrasrasen) auch als Habitate für geschützte und gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel."von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Torfmoor-Schlenken, dystrophe Seen, Moorwälder, bodensaure Fichtenwälder, artenreiche montane Borstgrasrasen) auch als Habitate für geschützte und gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel."
Die §§ 3 und 4 lauten:Die Paragraphen 3 und 4 lauten:
"§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs 3 können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, Absatz eins und 3 bewilligen. Von den Verboten des Absatz 3, können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:
Abs 3 lit a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, Hochständen oder Weidezäunen;Absatz 3, lit a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, Hochständen oder Weidezäunen;
Abs 3 lit f: die flächenmäßige Holznutzung, die Aufarbeitung von Schadhölzern (zB Windwurf, Schneebruch) und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.Absatz 3, lit f: die flächenmäßige Holznutzung, die Aufarbeitung von Schadhölzern (zB Windwurf, Schneebruch) und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach § 1a Z 3 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach Paragraph eins a, Ziffer 3, zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4Paragraph 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Gerzkopf’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig."
8. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:8. Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:8.1. Nach Absatz eins, wird eingefügt:
"(1a) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.""(1a) Die Paragraphen eins a und 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2000, treten mit 30. März 2000 in Kraft."
8.2. Nach Abs 2 wird angefügt:8.2. Nach Absatz 2, wird angefügt:
"(3) Die §§ 1, 1a Z 3, 2 Abs 1 bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.""(3) Die Paragraphen eins, eins a, Ziffer 3, 2, Absatz eins bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller