Text
Gesetz vom 24. September 2003, mit dem verschiedene Landesgesetze aufgehoben und die Salzburger Landesabgabenordnung, das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz und das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert werden (3. Salzburger Rechtsbereinigungsgesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die im Folgenden genannten Gesetze werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 aufgehoben:
das Gesetz vom 2. April 1958 über die Regelung der Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung im Lande Salzburg wieder verlautbart als Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl Nr 22, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001;das Gesetz vom 2. April 1958 über die Regelung der Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung im Lande Salzburg wieder verlautbart als Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl Nr 22, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001,;
das Gesetz vom 6. Juli 1960, womit für die nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben die Vollstreckungsbehörde bestimmt wird, LGBl Nr 52;das Gesetz vom 6. Juli 1960, womit für die nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben die Vollstreckungsbehörde bestimmt wird, Landesgesetzblatt Nr 52;
das Gesetz vom 28. Juni 1961 über die Hemmung des landesgesetzlich geregelten Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, LGBl Nr 51;das Gesetz vom 28. Juni 1961 über die Hemmung des landesgesetzlich geregelten Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, Landesgesetzblatt Nr 51;
das Gesetz vom 10. Februar 1967 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 19;das Gesetz vom 10. Februar 1967 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, Landesgesetzblatt Nr 19;
das Gesetz vom 19. Oktober 1983 zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen im Land Salzburg, LGBl Nr 1/1984;das Gesetz vom 19. Oktober 1983 zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen im Land Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1984,;
das Gesetz vom 14. Dezember 1989 über die Widmung von Strafgeldern im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes, LGBl Nr 28/1990.das Gesetz vom 14. Dezember 1989 über die Widmung von Strafgeldern im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1990,.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2003, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 geändert wie folgt:Die Salzburger Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2003,, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 geändert wie folgt:
Die Überschrift des 10. Abschnittes lautet: „Vollstreckung".
Die §§ 236 bis 240 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:Die Paragraphen 236 bis 240 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
„§ 236
Soweit die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben des Landes und der Gemeinden nicht im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erfolgt und in den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Sinn des § 2 Abs 2 lit b der Abgabenexekutionsordnung die Bezirksverwaltungsbehörden für die Vollstreckung und Sicherung dieser Abgaben zuständig."Soweit die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben des Landes und der Gemeinden nicht im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erfolgt und in den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, der Abgabenexekutionsordnung die Bezirksverwaltungsbehörden für die Vollstreckung und Sicherung dieser Abgaben zuständig."
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, LGBl Nr 103, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr 103, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
„§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Im § 20 Abs 2 wird angefügt: „Die §§ 32 und 33 AVG gelten auch in Bezug auf diese Fristen."Im Paragraph 20, Absatz 2, wird angefügt: „Die Paragraphen 32 und 33 AVG gelten auch in Bezug auf diese Fristen."
Nach § 32 wird angefügt:Nach Paragraph 32, wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 33Paragraph 33
§ 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 58/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr.109/2003, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr.109 aus 2003,, wird geändert wie folgt:
Im § 7 Abs 1 wird die Verweisung „nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 19/1967," durch die Verweisung „nach § 7a" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird die Verweisung „nach Maßgabe des Paragraph eins, des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1967,," durch die Verweisung „nach Paragraph 7 a, ersetzt.
Nach § 7 wird eingefügt:Nach Paragraph 7, wird eingefügt:
„4. Abschnitt
Mitwirkung der Bundesgendarmerie an der Vollziehung anderer Landesgesetze
Umfang der Mitwirkung
§ 7aParagraph 7 a
(1) Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundesgendarmerie vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundesgendarmerie als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten:
durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die zuständigen Organe der Bundesgendarmerie haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.(2) Die zuständigen Organe der Bundesgendarmerie haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Absatz eins, einzuschreiten.
Subsidiarität der Mitwirkung
§ 7bParagraph 7 b
Soweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundesgendarmerie davon zu verständigen, wenn gemäß § 7a ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Bundesgendarmerie gemäß § 7a."Soweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundesgendarmerie davon zu verständigen, wenn gemäß Paragraph 7 a, ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Bundesgendarmerie gemäß Paragraph 7 a,
Vor § 8 wird eingefügt:Vor Paragraph 8, wird eingefügt:
„5. Abschnitt
Schlussbestimmungen"
Im § 8 wird angefügt:Im Paragraph 8, wird angefügt:
„(6) Die §§ 7 Abs 1, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.„(6) Die Paragraphen 7, Absatz eins, 7 a und 7 b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(7) Verweisungen in anderen Landesgesetzen auf das Gesetz LGBl Nr 19/1967 gelten als Verweisungen auf den 4. Abschnitt dieses Gesetzes."(7) Verweisungen in anderen Landesgesetzen auf das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1967, gelten als Verweisungen auf den 4. Abschnitt dieses Gesetzes."
Artikel VArtikel römisch fünf
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2002 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/2002, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2002, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002,, wird geändert wie folgt:
In den §§ 24 Abs 5 und 25 Abs 3 wird jeweils die Verweisung „des § 3 Abs 3 zweiter Satz" durch die Verweisung „des § 3a Abs 2" ersetzt.In den Paragraphen 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, wird jeweils die Verweisung „des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz" durch die Verweisung „des Paragraph 3 a, Absatz 2, ersetzt.
§ 26 Abs 7 lautet:Paragraph 26, Absatz 7, lautet:
„(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind:„(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, sind:
alle Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 2 lit a;alle Vorhaben im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, Litera a,;
die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (Abs 1 lit e) im Bauland."die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (Absatz eins, Litera e,) im Bauland."
Im § 37 Abs 1 wird in der Paragraphenaufzählung nach der Zahl „22" die Zahl „22a", eingefügt.Im Paragraph 37, Absatz eins, wird in der Paragraphenaufzählung nach der Zahl „22" die Zahl „22a", eingefügt.
Im § 47 wird nach Abs 1 eingefügt:Im Paragraph 47, wird nach Absatz eins, eingefügt:
„(1a) Die Landesregierung hat die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wahrzunehmen."
Im § 48 Abs 1 wird in der lit f die Verweisung „gemäß § 3 Abs 3 oder 4" durch die Verweisung „gemäß § 3a Abs 2 oder 3" ersetzt.Im Paragraph 48, Absatz eins, wird in der Litera f, die Verweisung „gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder 4" durch die Verweisung „gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, oder 3" ersetzt.
Im § 60 Abs 2 wird in der Z 4 die Verweisung „gemäß § 3 Abs 6" durch die Verweisung „gemäß § 3a Abs 4" ersetzt.Im Paragraph 60, Absatz 2, wird in der Ziffer 4, die Verweisung „gemäß Paragraph 3, Absatz 6, durch die Verweisung „gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, ersetzt.
Im § 66 wird angefügt:Im Paragraph 66, wird angefügt:
„(8) Die §§ 24 Abs 5, 25 Abs 3, 26 Abs 7, 37 Abs 1, 47 Abs 1a, 48 Abs 1 und 60 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."„(8) Die Paragraphen 24, Absatz 5, 25, Absatz 3, 26, Absatz 7, 37, Absatz eins, 47, Absatz eins a, 48, Absatz eins und 60 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Griessner
Schausberger