Datum der Kundmachung

02.07.2002

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2002, 20. Stück

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2002, mit der das Regionalprogramm Tennengau verbindlich erklärt wird

Text

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2002, mit der das Regionalprogramm Tennengau verbindlich erklärt wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, Landesgesetzblatt Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Das vom Regionalverband Tennengau gemäß Paragraph 9, ROG 1998 ausgearbeitete und am 13. November 2001 beschlossene Regionalprogramm Tennengau wird verbindlich erklärt.

(2) Das Regionalprogramm Tennengau gilt für die Gemeinden Abtenau, Adnet, Annaberg-Lungötz, Golling an der Salzach, Hallein, Krispl, Kuchl, Oberalm, Puch bei Hallein, Rußbach am Pass Gschütt, St Koloman, Scheffau am Tennengebirge und Vigaun.

(3) Das Regionalprogramm Tennengau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Landesplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und den Gemeindeämtern der im Absatz 2, genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

Paragraph 2,

Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:

1. Leitbilder und grundsätzliche Ziele zur regionalen Entwicklung und der regionalen Zusammenarbeit

1.1 Planungs- und Entwicklungsgrundsätze sowie Umweltqualitätsziele als Ausgangsbasis

1.2 Organisatorisches Leitbild zu neuen Wegen in der regionalen Zusammenarbeit

1.3 Funktionales Leitbild zur gemeinsamen räumlichen Entwicklung

1.3.1 Regionales Siedlungsleitbild

1.3.2 Regionales Freiraumleitbild

1.3.3 Leitbild zu den regionalen Gemeindefunktionen

2. Gemeinsame regionale Raumordnungsziele und Maßnahmen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung

2.1 Angestrebte Ordnung und Weiterentwicklung der regionalen Siedlungsstruktur

2.1.1 Überregionale und regionale Entwicklungsachen mit Siedlungsschwerpunkten

2.1.2 Regionale Zentrenstruktur und ihre funktionalen Aufgaben

2.1.3 Vorrangbereiche für Wohn- bzw funktionsgemischte Gebiete

2.2 Regionale Flächen- und Standortsicherung für die Wirtschaft und für regional bedeutsame Einrichtungen

2.2.1 Regionale Vorrangbereiche für betriebliche Nutzungen

2.2.2 Regionale Vorrangbereiche für Fachhochschulen

2.2.3 Besonderer regionaler Vorrangbereich für Technologie-, Dienstleistungs- und Forschungseinrichtungen

2.3 Regionale Zusammenarbeit bei der Standortentwicklung, Flächenmobilisierung und der Betriebsansiedlung

3. Gemeinsame regionale Raumordnungsziele und Maßnahmen im Freiraum- und Umweltbereich

3.1 Schonung von Natur und Landschaft

3.1.1 Regionaler Grünflächenverbund 3.1.2 Ökologische Vorrangbereiche

3.2 Funktionsbereich Tourismus und Erholung

3.2.1 Erholungsschwerpunkte und Vorrangachsen für Freizeit und Erholung

3.2.2 Touristische Entwicklungsbereiche: Wintersport-Schierschließung, Kurbereiche

3.2.3 Alpine Ruhezone

3.3 Weitere Empfehlungen

4. Gemeinsame regionalwirtschaftliche Ziele und Empfehlungen

4.1 Produktions- und Dienstleistungssektor

4.2 Tourismus und Freizeitwirtschaft

4.3 Land- und Forstwirtschaft

5. Gemeinsame regionale Ziele und Empfehlungen im Verkehrsbereich

5.1 Grundsätzliche Ziele

5.2 Öffentlicher Personennahverkehr

5.3 Motorisierter Individualverkehr und Wirtschaftsverkehr

5.4 Radverkehr

6. Gemeinsame regionale Ziele und Empfehlungen im Bereich der sozialen Infrastruktur

6.1 Grundsätzliche Ziele

6.2 Kinder- und Jugendbelange

6.3 Gesundheit - Seniorenbelange - Soziale Dienste

6.4 Bildung

7. Gemeinsame regionale Ziele und Empfehlungen

7.1 Grundsätzliche Ziele

7.2 Kulturelles Erbe - Kulturlandschaft

7.3 Kulturelles Schaffen

7.4 Organisatorische Strukturen - Kooperation - Finanzierung

Planliche Darstellung:

Planungskarte - Räumliche Festlegungen zur Regionalentwicklung

Paragraph 3,

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (Paragraph 10, ROG 1998). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte sowie bei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zu berücksichtigen.

Paragraph 4,

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1970, Landesgesetzblatt Nr 25, mit der der Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland" verbindlich erklärt wird, für die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Gemeinden außer Kraft.

(3) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des Paragraph 23, Absatz eins und 2 ROG 1998 bis längstens 1. Mai 2005 anzupassen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Schausberger