Datum der Kundmachung

26.09.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

Text

Nr. 68

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 6 und des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

1. Nach Paragraph eins, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

"(6) Die in Absatz eins bis 4 genannten Regelungen gelten für Förderungswerberinnen und Förderungswerber ge-mäß Paragraph 23, Absatz 2 a, Oö. WFG 1993 sinngemäß."

2. Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit 300 Euro und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit 200 Euro mo-natlich begrenzt, wobei für Förderungswerberinnen und Förderungswerber gemäß Paragraph 23, Absatz 2 a, Oö. WFG 1993 der Hauptmietvertrag maßgeblich ist. Eine Wohnbeihilfe wird bei Neuvermietung nur dann gewährt, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand pro m² nicht höher als 7 Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen gilt diese Obergrenze nicht."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
  2. "5
    bei im Beruf befindlichen Personen, deren Erwerbsfähigkeit
zu mindestens 60 % gemindert ist sowie bei Personen im Ruhestand, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 60 % bereits während der Dauer der Berufsausübung festgestellt wurde, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;"
  1. Ziffer 4
    Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

"(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufs-ausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Oktober 2014 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2013,, anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landesrat