Datum der Kundmachung

26.09.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz,mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz geändert wird (Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2014)

Text

Nr. 66

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz geändert wird

(Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2014)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge "um so zu betteln" die Wortfolge ", oder gewerbsmäßig" eingefügt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph eins a, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge "im Sinn des Absatz eins ", gestrichen.
  3. Ziffer 3
    Paragraph eins a, Absatz 4 und 5 lauten:

"(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung auch ein nicht nach Absatz eins, verbotenes Betteln an bestimmten öf-fentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis sowie im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, untersagen, wenn auf Grund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wer entgegen einer solchen Verordnung bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins bis 4 ist jeweils auch der Versuch strafbar."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins b, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Zitat "§ 1a Absatz eins bis 4" durch das Zitat "§ 1a Absatz eins bis 5" ersetzt.
  2. Ziffer 4 a
    Die Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 2, "II. ABSCHNITT" entfällt.
  3. Ziffer 5
    Paragraph 2, lautet:
    "§ 2
Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs

(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufsichtsorgane nach Paragraph eins b, können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:

Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten

  1. Ziffer eins
    in unzumutbarer Weise belästigen, oder
  2. Ziffer 2
    beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder
  3. Ziffer 3
    beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen
Einrichtungen einschließlich solcher des öffentlichen Personennahverkehrs unzumutbar beeinträchtigen.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Absatz eins, trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung. Wer sich dieser Wegweisung widersetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung."

  1. Ziffer 6
    Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:
    "Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes"
  2. Ziffer 7
    Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben - mit Ausnahme der Vollziehung von Paragraph 4, durch die Organe der Bundespolizei - bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch

  1. Litera a
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. Litera b
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken. Ferner haben die Organe der Bundespolizei die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

"(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, alle im Paragraph eins b, Absatz 3 und 4 genannten Befugnisse. Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln."

9. Paragraph 9 a, lautet:

"§ 9a

Verwendung personenbezogener Daten

(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, dürfen von den Organen der Behörden einschließlich den Organen nach Paragraph eins b, folgende Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:

  1. Ziffer eins
    Identitätsdaten;
  2. Ziffer 2
    Adress- und Kontaktdaten;
  3. Ziffer 3
    Bilddaten;
  4. Ziffer 4
    Angaben über Feststellungen gemäß Paragraph eins a,, insbesondere Art,
Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.

(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des Paragraph 9, - die Landespolizeidirektion sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.

(3) Auftraggeber und Betreiber haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.

(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen."

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird im Einleitungssatz das Zitat "§§ 1, 1a und 3" durch das Zitat "§§ 1, 1a, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3 ", ersetzt.
  2. Ziffer 11
    Im Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, wird das Zitat "§ 1a Absatz eins und 3" durch das Zitat "§ 1a Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 2, Absatz 2 ", er-setzt.
  3. Ziffer 12
    Im Paragraph 10, Absatz 5, wird das Zitat "§ 1a Absatz eins bis 3" durch das Zitat "§ 1a Absatz eins bis 4" ersetzt.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident

des Oö. Landtags:              Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl              Dr. Pühringer