15.02.2013
Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2013,
Oberösterreich
Landesgesetz über das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG)
Nr. 9
Landesgesetz
über das Oö. Landesverwaltungsgericht
(Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTS
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Paragraph eins,
Zusammensetzung
Paragraph 2,
Richterliche Unabhängigkeit
Paragraph 3,
Unvereinbarkeit
2. ABSCHNITT
ORGANE
Paragraph 4,
Leitung
Paragraph 5,
Vollversammlung
Paragraph 6,
Personalausschuss
Paragraph 7,
Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss
3. ABSCHNITT
GESCHÄFTSGANG
Paragraph 8,
Spruchkörper
Paragraph 9,
Geschäftsverteilung
Paragraph 10,
Zuweisung der Geschäfte
Paragraph 11,
Geschäftsgang in den Senaten
Paragraph 12,
Gemeinsame Verhandlung
Paragraph 13,
Amtssachverständige
Paragraph 14,
Revisionsbefugnis
Paragraph 15,
Geschäftsordnung
Paragraph 16,
Tätigkeitsbericht
Paragraph 17,
Geschäftsstelle
2. HAUPTSTÜCK
DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
1. ABSCHNITT
BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Paragraph 18,
Ernennung der Mitglieder
Paragraph 19,
Amtsenthebung
2. ABSCHNITT
DIENST-, BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Paragraph 20,
Allgemeines
Paragraph 21,
Anwendbarkeit des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Paragraph 22,
Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Paragraph 23,
Disziplinarrecht
Paragraph 24,
Dienstbeurteilung
Paragraph 25,
Beschwerdebefugnis
3. ABSCHNITT
PERSONALVERTRETUNG
Paragraph 26,
Anwendbarkeit des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes
3. HAUPTSTÜCK
VERWEISUNGEN UND INKRAFTTRETEN
Paragraph 27,
Verweisungen
Paragraph 28,
Inkrafttreten
1. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTS
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Paragraph eins,
Zusammensetzung
(1) Für das Land Oberösterreich besteht ein Landesverwaltungsgericht. Es hat seinen Sitz in Linz.
(2) Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(1) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden, wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(4) Können hinsichtlich einer Tätigkeit Zweifel im Sinn des Absatz 3, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist darüber die Präsidentin bzw. der Präsident zu informieren. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Absatz 3, vereinbar ist. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
2. ABSCHNITT
ORGANE
Paragraph 4,
Leitung
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes - Oö. LGG (einschließlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes), des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 - Oö. GG 2001, des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Oö. Pensionsgesetzes 2006 und des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2, ist die Präsidentin bzw. der Präsident an keine Weisungen gebunden; die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Absatz 2, zu unterrichten. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten.
(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit sowie die Vakanz der Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, erfolgt die Vertretung durch jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichts, das diesem am längsten angehört; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter.
(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu ihrer bzw. seiner Unterstützung die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw. seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf - außer im Fall der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten - der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Betrauten an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.
Paragraph 5,
Vollversammlung
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.
(2) Die Vollversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:
(3) Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied nicht mehr als einem Ausschuss angehört. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(4) Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann die Präsidentin bzw. der Präsident eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
(5) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen und eine Angelegenheit des Absatz 2, betreffenden Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen.
(6) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterfertigen; die inhaltliche Richtigkeit ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beglaubigen.
(7) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist für die jeweiligen Mitglieder und Ersatzmitglieder Dienstpflicht.
Paragraph 6,
Personalausschuss
(1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und fünf durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Über jedes durch die Vollversammlung zu wählende Mitglied und Ersatzmitglied ist gesondert abzustimmen. Im Rahmen der ersten Abstimmung kann für jedes sonstige Mitglied eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt in der ersten Abstimmung keine Entscheidung zustande, ist eine erneute Abstimmung durchzuführen, bei der zwischen jenen Personen zu entscheiden ist, die im Rahmen der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Wird auch in der zweiten Abstimmung kein Mitglied gewählt, entscheidet das Los zwischen jenen Personen, die in dieser Abstimmung die meisten Stimmen erreicht haben. Wählt die Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten keine Mitglieder, so gelten jene fünf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts als von der Vollversammlung bestimmt, die dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehören; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter.
(3) Der Personalausschuss hat ausschließlich folgende Aufgaben:
(4) Den Vorsitz im Personalausschuss führt die Präsidentin bzw. der Präsident; sie bzw. er hat den Personalausschuss bei Bedarf einzuberufen. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten. Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident wird im Verhinderungsfall und im Fall der Wahrnehmung der Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten von jenem Mitglied des Personalausschusses vertreten, das dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses werden im Verhinderungsfall oder im Fall der Wahrnehmung der Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten.
(5) Sind sowohl die Präsidentin bzw. der Präsident als auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, vertritt die Präsidentin bzw. den Präsidenten jenes Mitglied des Personalausschusses, das dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten vertritt jenes Mitglied des Personalausschusses, das dem Landesverwaltungsgericht am zweitlängsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet jeweils das Lebensalter.
(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet eines der Mitglieder während der Funktionsdauer aus, hat das jeweilige Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsdauer an seine Stelle zu treten; Gleiches gilt, wenn das Mitglied zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten ernannt wird. Scheidet ein Ersatzmitglied aus, so ist von der Vollversammlung für die verbleibende Funktionsdauer, für die das ausgeschiedene Ersatzmitglied gewählt war, ein neues Ersatzmitglied zu wählen; dies gilt sinngemäß auch im Fall des zweiten Satzes.
(7) Der Personalausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von zumindest vier seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung. Gehört in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 das betroffene Mitglied dem Personalausschuss an, ist es von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; es ist von seinem Ersatzmitglied zu vertreten. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
(8) Im Übrigen gelten die die Vollversammlung betreffenden Bestimmungen über den Geschäftsgang für den Personalausschuss sinngemäß.
Paragraph 7,
Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss
(1) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat vor Ablauf jedes Kalenderjahres für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen (Paragraph 9,).
(3) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss unterstützt - bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder - darüber hinaus die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Sicherstellung einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts.
(4) Für den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gilt Paragraph 6, Absatz 2 und 4 bis 8 sinngemäß.
3. ABSCHNITT
GESCHÄFTSGANG
Paragraph 8,
Spruchkörper
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet (Berichterin bzw. Berichter). Wenn die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten entfällt, führt diese bzw. dieser gleichzeitig auch den Vorsitz.
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters und der Senatsvorsitz kommen jedenfalls einem Mitglied (Paragraph eins, Absatz 2,) zu; für den Fall, dass dem Spruchkörper nur ein Mitglied angehört, sind beide Funktionen von diesem wahrzunehmen.
Paragraph 9,
Geschäftsverteilung
(1) Vor Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen. In der Geschäftsverteilung dürfen ausschließlich folgende Angelegenheiten geregelt werden:
(2) Bei der Verteilung der Geschäfte ist eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts in der Weise anzustreben, dass diesen in jeweils annähernd gleicher Anzahl sowohl einfache als auch durchschnittlich belastende, als auch überproportional aufwändige Geschäftsfälle zufallen. Von diesem Grundsatz darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden. Weiters ist die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere eine Vertretung oder Betrauung nach Paragraph 4, Absatz 6 und 7, die Tätigkeit der gewählten Mitglieder im Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss, die Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, eine Teilzeitbeschäftigung, eine Familienhospizfreistellung nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) sowie eine Dienstfreistellung nach Paragraph 113 a, Oö. LBG anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(3) Sowohl die Präsidentin bzw. der Präsident als auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sollen neben den von ihnen wahrzunehmenden Angelegenheiten der Justizverwaltung auch in der Rechtsprechung tätig sein. Die Übertragung von richterlichen Geschäften auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten und auf die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten bedarf deren bzw. dessen vorheriger Zustimmung.
(4) Die bzw. der Vorsitzende des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr, für die Dauer von zwei Wochen, allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und im Landesverwaltungsgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Eine Abwesenheit einzelner Mitglieder hindert das weitere Verfahren nicht. Jedes Mitglied ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen einen begründeten Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat vor dem Beschluss über die Geschäftsverteilung über die Einwendungen zu beraten. Eine gesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.
(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss während des Jahres zu ändern, wenn dies auf Grund von Veränderungen im Personalstand, der Übertragung weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht oder auf Grund von Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichtern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die sie tragenden Prognoseannahmen in wesentlichen anderen Teilbereichen unzutreffend waren.
(6) Die Absatz 2 bis 5 sind auch auf die Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres mit der Maßgabe anzuwenden, dass in besonders begründeten Fällen die Einsichtsfrist bis auf zwei Arbeitstage verkürzt werden kann.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten sind von dem bis dahin zuständigen Mitglied oder von dem bis dahin zuständigen Senat fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, im Absatz 5, genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen.
(8) Die Geschäftsverteilung ist im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und gleichzeitig auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
(9) Wenn bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss weiter.
Paragraph 10,
Zuweisung der Geschäfte
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichtern oder Senaten zu.
(2) Lässt sich auf Grund der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit nicht eindeutig feststellen, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident unter Beachtung der durch die Geschäftsverteilung vorgegebenen Grundsätze im Einzelfall. Fällt eine Rechtssache in die Zuständigkeit eines Senats und ergibt sich die Berichterin bzw. der Berichter nicht aus der Geschäftsverteilung, so bestellt die Präsidentin bzw. der Präsident gleichzeitig ein Mitglied des zuständigen Senats zur Berichterin bzw. zum Berichter.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat eine Rechtssache dem zuständigen Spruchkörper neu zuzuweisen, wenn sich nach ersten Ermittlungen ergibt, dass diese in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers fällt. In diesen Fällen ist der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss zu informieren.
(4) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichts darf eine ihm nach der Geschäftsverteilung zukommende Rechtssache nur durch den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gleichzeitig die Vertretung dieses Mitglieds durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu verfügen.
Paragraph 11,
Geschäftsgang in den Senaten
(1) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Leitung der Beratungen und Abstimmungen des Senats, die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie deren Leitung, die Handhabung der Sitzungspolizei und die Verkündung des Erkenntnisses.
(2) Der Berichterin bzw. dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung; sie bzw. er hat ohne Senatsbeschluss die hiefür erforderlichen Verfahrensanordnungen zu treffen. Wenn bundesgesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Verfahrenshilfe ein einzelnes Mitglied des Senats entscheidet, obliegt dies ebenfalls der Berichterin bzw. dem Berichter. Ihr bzw. ihm obliegt auch die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs, die Entscheidung über Zeuginnen- und Zeugengebühren bzw. Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtigten mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden sind, sowie die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher. Die Berichterin bzw. der Berichter entscheidet weiters, ob einem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
(3) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterin bzw. des Berichters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrags stellt die Berichterin bzw. der Berichter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die bzw. der Vorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw. ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung.
(4) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten sind. Die Berichterin bzw. der Berichter gibt ihre bzw. seine Stimme zuerst ab, die bzw. der Vorsitzende zuletzt; Letzteres gilt auch, wenn beide Funktionen von derselben Person wahrzunehmen sind (Paragraph 8, Absatz 2 und 3). Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(5) Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Ergibt sich auch dabei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge erforderlichenfalls in mehrere Fragepunkte zu teilen sind. Bilden sich bei einer zahlenmäßigen Festsetzung (Betrag, Dauer) mehr als zwei Meinungen, gilt die Stimme für die höchste Zahl als Stimme für die nächstniedrigere Zahl.
(6) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und die Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen; werden der bzw. dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.
(7) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen. Die schriftliche Abfassung der Entscheidung obliegt der Berichterin bzw. dem Berichter. Alle Entscheidungen sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
Paragraph 12,
Gemeinsame Verhandlung
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. Soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der gemeinsamen Verhandlung die Bestimmungen der Absatz 2 und 3.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in Verfahren, die in die Zuständigkeit mehrerer Spruchkörper fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden und den jeweiligen Einzelrichterinnen und Einzelrichtern einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters fallen, der bzw. dem Senatsvorsitzenden, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter fallen, jener Einzelrichterin bzw. jenem Einzelrichter, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört. Bei gleicher Dauer entscheidet jeweils das Lebensalter. Gehört die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident einem dieser Spruchkörper an, so obliegt in jedem Fall ihr bzw. ihm die Leitung der gemeinsam durchzuführenden Verhandlung.
Paragraph 13,
Amtssachverständige
Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
Paragraph 14,
Revisionsbefugnis
(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
(2) Erkenntnisse nach Absatz eins, Ziffer 2, sind auch der Landesregierung zuzustellen.
Paragraph 15,
Geschäftsordnung
(1) Das Nähere über die Führung der richterlichen Geschäfte, insbesondere den Geschäftsgang und die Schriftführung in den Senaten, ist auf Grund der Gesetze unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis in einer von der Vollversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.
(2) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.
(3) Die Geschäftsordnung ist im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
Paragraph 16,
Tätigkeitsbericht
Das Landesverwaltungsgericht hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen der Landesregierung zu übermitteln. Paragraph 15, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Paragraph 17,
Geschäftsstelle
(1) Beim Landesverwaltungsgericht ist unter der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten eine Geschäftsstelle einzurichten, der die nichtrichterlichen Bediensteten angehören.
(2) Die Geschäftsstelle übernimmt auch die Aufgaben der Poststelle des Landesverwaltungsgerichts.
(3) In der Geschäftsstelle ist durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu ihrer bzw. seiner Unterstützung jedenfalls eine Evidenzstelle vorzusehen. Der Evidenzstelle obliegt insbesondere die übersichtliche Dokumentation und Auswertung der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts - auch im Hinblick auf die möglichst einheitliche Rechtsprechung (Paragraph 4, Absatz 4,) - sowie der Entscheidungen anderer Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann mit deren Geschäftsführung auch qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete betrauen.
(4) Darüber hinaus hat die Präsidentin bzw. der Präsident im Rahmen der Geschäftsstelle eine interne Qualitäts- und Leistungssicherung sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Landesverwaltungsgerichts sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss zur Verfügung zu stellen (Paragraph 7, Absatz 3,).
(5) Für die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren der Zeuginnen bzw. Zeugen und Beteiligten hat die Präsidentin bzw. der Präsident aus dem Kreis der nichtrichterlichen Bediensteten die erforderliche Zahl geeigneter Personen (Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführer) zu bestellen.
(6) Unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann sich die Präsidentin bzw. der Präsident zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors des Amtes der Landesregierung bedienen.
(7) Soweit in diesem Landesgesetz nicht eine besondere Form der Kundmachung angeordnet wird, erfolgt die Kundmachung, jeweils für die Dauer von mindestens zwei Wochen, durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden im Landesverwaltungsgericht und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts.
2. HAUPTSTÜCK
DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
1. ABSCHNITT
BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Paragraph 18,
Ernennung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden von der Landesregierung ernannt. Soweit sie noch nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ist gleichzeitig mit der Ernennung ein solches zu begründen.
(2) Zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung
(3) Für die Ernennung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten gelten Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 13, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 35, Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit der Maßgabe, dass
(4) Der Ernennung der sonstigen, im Dienstpostenplan vorgesehenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin bzw. durch den Präsidenten nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unter Mitbeteiligung der für die Personalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vorauszugehen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind dem Personalausschuss bekannt zu geben, welcher der Landesregierung aus den gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Bewerberinnen bzw. Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 7 und 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Jeder Vorschlag hat mindestens drei Bewerberinnen bzw. Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber oder weniger als doppelt so viele geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind diese erneut auszuschreiben. Die für die Personalobjektivierung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung nimmt am Auswahlverfahren mit beratender Funktion teil, wobei ihr der Ernennungsvorschlag des Personalausschusses rechtzeitig zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung zu übermitteln ist.
Paragraph 19,
Amtsenthebung
(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichts kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Personalausschusses enthoben werden, wenn
(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
(3) Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6, hat die Landesregierung gemäß Paragraph 105, Oö. LBG vorzugehen. In den Fällen des Absatz eins, kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Personalausschuss beantragen.
2. ABSCHNITT
DIENST-, BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Paragraph 20,
Allgemeines
(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung nach dem Vorbild vergleichbarer Gerichte Regelungen über das Amtskleid der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts und dessen Verwendung zu treffen.
Paragraph 21,
Anwendbarkeit des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe:
(1) Auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits unter den Anwendungsbereich des Oö. LGG gefallen sind, ist dieses Gesetz weiterhin anzuwenden.
(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, tritt in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein.
Paragraph 23,
Disziplinarrecht
(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts begangen wurde.
(2) Paragraphen 119 bis 123, 128, 132, 138 und 139 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; Paragraph 131, Absatz eins,, Paragraphen 146 und 147 Oö. LBG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der bzw. des Dienstvorgesetzten oder der Dienstbehörde die Präsidentin bzw. der Präsident tritt; ein Einspruch im Sinn des Paragraph 147, Oö. LBG ist ohne unnötigen Aufschub dem Personalausschuss weiterzuleiten. Im Übrigen tritt an die Stelle der Disziplinarkommission der Personalausschuss. Mit Zustellung der Disziplinaranzeige an die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet.
Paragraph 24,
Dienstbeurteilung
(1) Der Dienstbeurteilung unterliegen die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen des Oö. LBG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Paragraphen 104 und 105a Oö. LBG sind nicht anzuwenden.
Paragraph 25,
Beschwerdebefugnis
(1) Über Beschwerden nach Artikel 132, Absatz eins bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung der Bundesregierung namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören.
(2) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
3. ABSCHNITT
PERSONALVERTRETUNG
Paragraph 26,
Anwendbarkeit des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes
(1) Das Landesverwaltungsgericht gilt in Angelegenheiten der Personalvertretung als Einheit (Dienststelle) im Sinn des Paragraph 4, Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz. Der Wirkungsbereich der beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Organe der Personalvertretung umfasst sowohl die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts als auch die dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen nichtrichterlichen Bediensteten.
(2) Wird in den Personalausschuss von der Vollversammlung kein Mitglied gewählt, das zugleich eine Funktion in der Personalvertretung des Landesverwaltungsgerichts innehat, so hat ein richterliches Mitglied der Personalvertretung das Recht an den Sitzungen des Personalausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
3. HAUPTSTÜCK
VERWEISUNGEN UND INKRAFTTRETEN
Paragraph 27,
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung anzuwenden.
Paragraph 28,
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer