Datum der Kundmachung

30.04.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2012,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 geändert wird

Text

Nr. 39

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie des Paragraph 37, Absatz 5, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995, LGBl. Nr. 68, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge "der Betrieb" durch die Wortfolge "das Einsetzen" ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Dem Paragraph 3, wird folgender Satz angefügt:
    "Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird."
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 4, entfallen die Absätze 2 und 3 und entfällt auch die Absatzbezeichnung "(1)".
  4. Ziffer 4
    Im Paragraph 5, Absatz 4, wird die Bezeichnung "§§ 100 ff Schifffahrtsgesetz 1990" durch "§§ 107 ff Schifffahrtsgesetz" ersetzt.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 5, Absatz 4 a, dritter Satz lautet:
    "In beiden Fällen gilt es jedoch nicht für die Zeit von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr."
  6. Ziffer 6
    Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

"(5) Soferne die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Schifffahrtsgesetz zu schützenden Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können - auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt - Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden für:

  1. Ziffer eins
    Veranstaltungen auf dem See (insbesondere Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen) sowie die hierzu notwendigen Übungsfahrten. Das gilt jedoch nicht für Veranstaltungen, bei denen der Einsatz von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor Veranstaltungszweck ist oder sonst erkennbar im Vordergrund steht;
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge der zur Herstellung von Booten berechtigten Gewerbetreibenden (Bootsbau uneingeschränkt). Diese Ausnahme kann nur für unumgängliche Probe-, Vorführ- und Testfahrten und nur für ein Fahrzeug je Gewerbetreibenden, wobei der Standort in einer Gemeinde am See gelegen sein muss, erteilt werden."

Artikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Kepplinger

Landesrat