Datum der Kundmachung
30.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2012 (Oö. Ergänzungszulagenverordnung 2012)
Text
Nr. 28
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr
2012
(Oö. Ergänzungszulagenverordnung 2012)
Auf Grund des § 29 Abs. 5 Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), LGBl. Nr. 143/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, und des § 26 Abs. 5 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird verordnet:
Artikel I
Mindestsatz gemäß Oö. PG 2006
Der Mindestsatz im Sinn des § 29 Abs. 5 Oö. PG 2006 beträgt ab dem 1. Jänner 2012
1. | für die Beamtin oder den Beamten 814,82 Euro und erhöht sich für die verheiratete Beamtin oder den verheirateten Beamten sowie für die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie oder er verpflichtet ist, für den Unterhalt des früheren Ehegatten oder der früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen, um 406,86 Euro und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderbeihilfe gebührt, um 125,72 Euro; | |||||||||
2. | für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 814,82 Euro und erhöht sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderbeihilfe gebührt, um 125,72 Euro; | |||||||||
3. | für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 299,70 Euro und nach diesem Zeitpunkt 532,56 Euro; | |||||||||
4. | für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 450,00 Euro und nach diesem Zeitpunkt 814,82 Euro; | |||||||||
5. | für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 814,82 Euro. | |||||||||
Artikel II | ||||||||||
Mindestsatz gemäß Oö. L-PG | ||||||||||
Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5 Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2012 | ||||||||||
1. | für die Beamtin oder den Beamten 814,82 Euro und erhöht sich für die verheiratete Beamtin oder den verheirateten Beamten sowie für die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie oder er verpflichtet ist, für den Unterhalt des früheren Ehegatten oder der früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen, um 406,86 Euro und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderbeihilfe gebührt, um 125,72 Euro; | |||||||||
2. | für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 814,82 Euro und erhöht sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderbeihilfe gebührt, um 125,72 Euro; | |||||||||
3. | für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 299,70 Euro und nach diesem Zeitpunkt 532,56 Euro; | |||||||||
4. | für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 450,00 Euro und nach diesem Zeitpunkt 814,82 Euro; | |||||||||
5. | für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 814,82 Euro. | |||||||||
Artikel III | ||||||||||
Inkrafttreten | ||||||||||
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft. | ||||||||||
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter